Beschlussvorlage - B/16/5837-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidunghier: Bebauungsplan Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 -(Verfahren nach § 9 Abs. 2a in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB))Entscheidung über die abwägungsrelevanten Stellungnahmenund Satzungsbeschluss im Zugedes ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Beteiligt:
- Recht; Dezernat 0 / Strategische Planung
- Verantwortung:
- Perian
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Beschlussfassung
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03.09.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Sterkrade genehmigt folgende von Herrn Bezirksbürgermeister Ulrich Real und dem Mitglied der Bezirksvertretung Sterkrade Herrn Holger Ingendoh am 16.06.2020 gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 Gemeindeordnung (GO NRW) getroffene Dringlichkeitsentscheidung:
„Die Anhörung der Bezirksvertretung Sterkrade im Zusammenhang mit der Entscheidung über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen und dem Satzungsbeschluss im Zuge des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 - (Ratssitzung am 22.06.2020, Drucksache Nr. B/16/5778-01) ist hiermit vollzogen.“
Konsequenzen
Bezug
- Dringlichkeitsentscheidung vom 16.06.2020 im Zusammenhang mit der Entscheidung über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen und dem Satzungsbeschluss im Zuge des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 - (Drucksache Nr. B/16/5794-01).
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [ X ]
ja [ ]
b) Sonstige Keine
Sachverhalt
Begründung
Am 30.08.2018 hat die Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 716 gelegenen Grundstücks beim Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) einen Antrag auf Normenkontrolle des Bebauungsplanes Nr. 716 -Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2- i.S.v. § 47 Abs. 2 VwGO gestellt.
Das OVG NRW hat mit Schreiben vom 11.05.2020 mittgeteilt, die Begründung zum Bebau-ungsplan Nr. 716 sei wohl dahingehend auszulegen, dass der Rat der Stadt im Rahmen des seinerzeitigen Satzungsbeschlusses zu diesem Bebauungsplan von einem vollständigen Aus-schluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgegangen sei und nicht nur von einem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die diese Sortimente als Kernsortiment führen. Eine Festsetzung mit diesem aus der Fortschreibung der Begründung vom 10.10.2017 ableitbarem Inhalt finde wohl in § 9 Abs. 2a BauGB keine Rechtsgrundlage, weswegen der Bebauungsplan voraussichtlich unwirksam sei. Es war davon auszugehen, dass das OVG NRW die Sache insgesamt für entscheidungsreif hielt und beabsichtigte, auf der Grundlage der in o.g. Schreiben dargelegten Überlegungen dem Normenkontrollantrag zeitnah stattzugeben. Der Bebauungsplan Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 - wäre sodann durch das OVG NRW für unwirksam erklärt worden.
Um der Gefahr einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans schnellstmöglich zu begegnen, war kurzfristig eine Heilung des Bebauungsplans und der beigefügten Begründung im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen und ein zeitnaher Satzungsbeschluss in der Ratssitzung am 22.06.2020 (Drucksache Nr. B/16/5778-01) erforderlich.
Gemäß den Bestimmungen in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und in den Bezirks-vertretungsrichtlinien sind die Bezirksvertretungen im Verfahren zur Aufstellung von Bebau-ungsplänen vor dem Ratsbeschluss anzuhören (vgl. § 37 Abs. 5 GO NRW, § 3 Abs. 2 Bezirksvertretungsrichtlinien zur Hauptsatzung der Stadt Oberhausen).
Da im vorliegenden Fall eine Sondersitzung der Bezirksvertretung Sterkrade vor der Ratssitzung am 22.06.2020 aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich war, musste die Anhörung im Zuge einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW vollzogen werden.
Einzelheiten u.a. im Hinblick auf die Planungsziele und die Notwendigkeit des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 716 - Kirchhellener Straße / Bundesautobahn A 2 - ist der als Anlage 2 beigefügten seinerzeitigen Vorlage für den Rat der Stadt (Drucksache Nr. B/16/5778-01) zu entnehmen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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866,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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11 MB
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