Beschlussvorlage - B/16/5681-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Jahresabschluss zum 31.12.2018Kenntnisnahme der Ergebnisse der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss sowie Feststellungs- und Entlastungsbeschlüsse
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Rechnungsprüfung
- Bearbeitung:
- Sabine Satzinger
- Verantwortung:
- Thönissen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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22.06.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt nimmt das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Oberhausen zum 31.12.2018 durch den Rechnungsprüfungsausschuss mit den Stellungnahmen der Verwaltung zur Kenntnis.
2. Der Rat der Stadt stellt den geprüften Jahresabschluss der Stadt Oberhausen zum 31.12.2018 fest.
3. Der Rat der Stadt beschließt, dass der Jahresüberschuss in der Ergebnisrechnung zum 31.12.2018 in Höhe von 2.858.251,20 EUR den Bestand des „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages“ verringert (siehe Aktivseite der Bilanz, Position 4.17).
4. Die Ratsmitglieder erteilen dem Oberbürgermeister gemäß § 96 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) die Entlastung.
Konsequenzen
Bezug
- Bericht für den Rat der Stadt am 08.07.2019
(Drucksache Nr. B/16/4758-01)
Kenntnisnahme des Jahresabschlusses 2018 durch den Rat der Stadt Oberhausen sowie Überweisung an den zuständigen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung und Erstellung des Prüfberichtes gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 101 GO NRW
- Beschlussvorlage für den Rechnungsprüfungsausschuss am 12.05.2020
(Drucksache Nr. B/16/5645-01)
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 mit den Stellungnahmen der Verwaltung
- Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 aus seiner Sitzung am 12.05.2020 (Anlage 3)
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [X]
Sachverhalt
Begründung
Gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW hat die Stadt Oberhausen zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2018 wurde am 13.05.2019 vom Stadtkämmerer aufgestellt und am 16.05.2019 vom Oberbürgermeister bestätigt. In seiner Sitzung vom 08.07.2019 hat der Rat der Stadt den Entwurf des Jahresabschlusses 2018 an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung und Erstellung des Prüfungsberichtes weitergeleitet (siehe Drucksache Nr. B/16/4758-01). Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen.
Prüfungsauftrag
Die durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG) zum 01.01.2019 geänderte GO NRW definiert den Prüfungsauftrag wie folgt:
§ 102 Abs. 1 GO NRW
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfberichtes geändert, so sind diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten, der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.
§ 102 Abs. 3 GO NRW
In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 95 Abs. 1 Satz 4 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
§ 102 Abs. 4 GO NRW
In die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.
§ 102 Abs. 5 GO NRW
Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen im Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet worden sind.
§ 102 Abs. 8 GO NRW
Die mit der Jahresabschlussprüfung Beauftragten haben über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Einige der in § 104 Abs. 1 GO NRW genannten weiteren Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung dienen der Vorbereitung auf die Prüfung des Jahresabschlusses:
- die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung
- die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen
- bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung
- die Prüfung von Vergaben
- die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems.
Eine der für den Rechnungsprüfungsausschuss wesentlichsten Änderungen des 2. NKFWG ist, dass die zuvor in § 101 Abs. 7 GO NRW enthaltene Regelung, dass der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung unter Angabe von Ort und Tag von der oder dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen ist, nunmehr entfällt. Der Bestätigungsvermerk wird vom Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung unterzeichnet.
Neu ist die Regelung des 2. NKFWG, dass der Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW schriftlich gegenüber dem Rat zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung Stellung zu nehmen hat und er am Schluss dieses Berichtes zu erklären hat, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den Jahresabschluss und den Lagebericht billigt.
Die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 aus seiner Sitzung am 12.05.2020 ist als Anlage 3 beigefügt.
Prüfungsergebnis
Nach Behandlung des Prüfberichtes und der Stellungnahmen der Verwaltung hat der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 12.05.2020 (siehe Drucksache Nr. B/16/5645-01) folgende Beschlüsse gefasst:
- Der Bericht über die Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses der Stadt Oberhausen zum 31.12.2018 wurde beschlossen. Aufgrund der durchgeführten Prüfung wurde ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt. Der Bestätigungsvermerk wurde nach Behandlung im Rechnungsprüfungsausschuss von dem Leiter des Bereiches Rechnungsprüfung unterzeichnet.
Die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW zum Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 aus seiner Sitzung am 12.05.2020 wurde vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet.
2. Der Rechnungsprüfungsausschuss leitet den oben genannten Prüfungsbericht über den Oberbürgermeister an den Rat der Stadt mit der Empfehlung weiter, den Jahresabschluss zum 31.12.2018 festzustellen.
3. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt hinsichtlich des Jahresüberschusses zu beschließen, dass der Jahresüberschuss in der Ergebnisrechnung zum 31.12.2018 in Höhe von 2.858.251,20 EUR den Bestand des „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages“ verringert (siehe Aktivseite der Bilanz, Position 4.17).
4. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, dem Oberbürgermeister Entlastung zu erteilen.
Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 mit den Stellungnahmen der Verwaltung sowie die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW sind dieser Beschlussvorlage beigefügt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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20 kB
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