Beschlussvorlage - B/16/5732-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die ab dem 01.07.2020 gültigen Verfahrensweisen und Richtlinien über die Gewährung von Leistungen und Beihilfen bei Leistungsbezug nach SGB VIII in Oberhausen. Diese lösen die Regelungen aus der Vorlage B/15/0414-01 vom 07.07.2010 ab.

Reduzieren

Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [X]

 

siehe Anlage; entsprechende Haushaltsmittel stehen bei den jeweiligen hilfebezogenen Sachkonten zur Verfügung.

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Leistungen der Jugendhilfe im vollstationären Bereich (Vollzeitpflege, Heimunterbringung) umfassen neben der pädagogischen Hauptleistung (Pflege und Erziehung) auch Leistungen zur Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses.

§ 39 III SGB VIII ermöglicht den Trägern der Jugendhilfe, zu bestimmten Anlässen einmalige Beihilfen oder Zuschüsse für ihren Zuständigkeitsbereich zu gewähren.

Die aus dem Jahr 2010 stammende „Oberhausener Regelung“ wurde nun im Rahmen eines fachbereichsinternen Prozesses mit folgenden Zielsetzungen überarbeitet:

• Reduzierung der bisher nicht in den Richtlinien erfassten Einzelfallentscheidungen durch die Vorgabe von einheitlichen Regelungen und die Beschreibung von Abstimmungsprozessen;

• Strukturierung bisher unklarer Entscheidungsprozesse;

• Beseitigung von begrifflichen Unsicherheiten durch Ausdefinition;

• Anpassung an die sich verändernde Gesellschaft (bspw. „Schulabschluss-Festanzug-Beihilfe“).

 

Es ist beabsichtigt, nach einem Jahr eine Evaluation durchzuführen.

 

Der Ansatz geht über eine einfache Beihilferichtlinie hinaus und bietet die Möglichkeit, diesen über die Zeit zu einem Leistungskatalog Jugendhilfe weiterzuentwickeln.

Reduzieren

Anlagen

Loading...