Beschlussvorlage - B/16/5653-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung zur Aussetzung der Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und im offenen Ganztag sowie der Verpflegungsentgelte in Kindertageseinrichtungen für den Monat April 2020
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Schule
- Bearbeitung:
- Miriam Pirsch
- Verantwortung:
- Jordan-Ecker , Uebing
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Kenntnisnahme
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26.05.2020
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Kenntnisnahme
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09.06.2020
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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17.06.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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22.06.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW folgende von Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz und dem Ratsmitglied Sonja Bongers am 02.04.2020 (Drucksache B/16/5610-01) gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung:
„Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen der Oberbürgermeister und das Ratsmitglied Bongers gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW folgende Entscheidung:
die Stadt Oberhausen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von
- Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,
- Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,
- Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)
im und für den Zeitraum vom 01. bis 30. April 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.
Ferner wird von der Erhebung des Abschlags auf die Verpflegungsentgelte für den Monat April 2020 abgesehen. Es bleibt allerdings bei der taggenauen Abrechnung zum Ende des Kindergartenjahres, so dass für Kinder, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen, ggf. eine Nachzahlung fällig wird.
Durch die Aussetzung der Erhebung der Elternbeiträge für den Monat April 2020 entstehen im Haushaltsjahr 2020 voraussichtlich Mindererträge in Höhe von 747.372 EUR unter dem Auftrag: 310006010190-Kindergärten, Kostenart: 432100-Benutzergebühren und ähnliche Entgelte sowie in Höhe von 114.080 EUR unter dem Auftrag:330003010100-Grundschulen, Kostenart 432100-Benutzergebühren und ähnliche Entgelte.
Deckungsvorschlag:
Das Land NRW hat angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für April 2020 einhergehenden Ertragsausfall zu 50% zu übernehmen. Damit wären rd. 430.700 EUR vom Beitragsausfall im Monat April 2020 durch die Erstattung des Landes gedeckt.
Die Einnahmeausfälle bei den Elternbeiträgen für die Mittagsverpflegung in den Kindertageseinrichtungen in Höhe von ca. 26.550,-- EUR werden durch Minderausgaben bei der Kostenart 543188 FL Beschaffungswesen, Auftrag 310006010190- Kindergärten vollständig gedeckt. Während der Schließungszeit wird in den städtischen Kindertageseinrichtungen in der Notbetreuung keine Mittagsverpflegung angeboten, so dass für den Monat April 2020 keine Cateringkosten abgerechnet werden.
Sachverhalt
Begründung
Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) wie sämtlichen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen.
Daher soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für den Monat April 2020 verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, die ihre Kinder in einer Notgruppe betreuen lassen.
Die Elternbeitragssatzungen eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer des Betretungsverbotes die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß §§ 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.
Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.
In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher war durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für den Monat April 2020 zu schaffen.
Die Stadt Oberhausen verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den April 2020.
Wenn man die Sollstellung für den April 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von rd. 861.452 Euro für April 2020 zu rechnen, der sich wie folgt aufteilt:
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
inclusive Umstellung auf OGS-Zahlung bei
Geschwisterkindern in KTE/TPF im beitragsfreien Jahr 747.372,-- EUR
Elternbeiträge Einzelkinder OGS 114.080,-- EUR
Gesamt/Monat: 861.452,-- EUR
Die Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für April 2020 einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen.
Neben den Elternbeiträgen werden Verpflegungsentgelte in Kindertageseinrichtungen erhoben. Nach der Entgeltordnung für die Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen der Stadt Oberhausen vom 17.12.2012 beträgt das Entgelt für eine Mittagsmahlzeit 2,90
EUR pro Betreuungstag. Auf die Entgeltforderung ist ein monatlicher Abschlag in Höhe von 58,00 EUR zu zahlen.
Zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) wird die Gesamtforderung für das jeweilige Kindergartenjahr taggenau abgerechnet und ggf. angefallene Differenzen werden erstattet bzw. nachgefordert.
Von der Erhebung der Abschlagszahlung für den Monat April 2020 in Höhe von ca. 26.550,-- EUR wird abgesehen. Sofern die Notbetreuung in Anspruch genommen wird, können bei der taggenauen Schlussabrechnung allerdings Nachzahlungen für die Eltern anfallen.
Aufgrund der anhaltenden öffentlichen Diskussion wurde bereits Ende März 2020 seitens der Stadt Oberhausen – im Vorgriff auf eine landeseinheitliche Regelung – der Lastschrifteinzug der Elternbeiträge/Verpflegungsentgelte für den Monat April ausgesetzt. Sollten Zahlungspflichtige nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, wurden diese gebeten, bestehende Daueraufträge für den Monat April 2020 auszusetzten bzw. Einzelüberweisungen nicht vorzunehmen.
