Beschlussvorlage - B/16/5302-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage 2 aufgeführten Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 5.000.000,00 EUR im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG), Kapitel 1, sowie des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) vorbehaltlich der Bestätigung der Förderfähigkeit durch die Bezirksregierung Düsseldorf.

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Beschlussvorlagen für den Rat der Stadt

 

vom 04.07.2016 - Drucksache Nr. B/16/1783-01 sowie

vom 03.07.2017 - Drucksache Nr. B/16/2667-01

 

„Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes“

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [X]  siehe Anlage

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Über den eingerichteten Kommunalinvestitionsförderungsfonds stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen zur Verfügung. Das Gesamtvolumen des Fonds beträgt 7 Mrd. EUR und verteilt sich auf zwei Förderprogramme, die in den zwei Kapiteln des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) geregelt sind.

 

Kapitel 1 („Infrastrukturprogramm“):

Mit insgesamt 3,5 Mrd. EUR werden im Zeitraum von 2015 bis 2020 kommunale Investitionen in verschiedenen Bereichen der Infrastruktur, so z. B. städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen zum Lärmschutz und den Ausbau von Breitbandverbindungen gefördert. Auch Investitionen im Bereich der Bildungsinfrastruktur können gefördert werden. Die Fördermöglichkeiten beschränken sich aufgrund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes hier auf Investitionen in die frühkindliche Infrastruktur und in die energetische Sanierung von Schulgebäuden.

 

Kapitel 2 („Schulsanierungsprogramm“):

Ebenfalls mit 3,5 Mrd. EUR werden gezielt kommunale Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung von Schulgebäuden gefördert.

 

Mit zwei Bescheiden wurden, wie bekannt, Zuschussmittel für das KInvFG bewilligt:

 

Kapitel 1:  24.336,492,83 EUR Zuschuss  =  27.040.550,92 EUR förderfähige Gesamtkosten

Kapitel 2:  20.560.701,00 EUR Zuschuss  =  22.845.223,33 EUR förderfähige Gesamtkosten

 

Für das Kapitel 1 wurde durch den Rat der Stadt am 04.07.2016 eine Aufteilung wie folgt beschlossen:

 

Bereich

Verteilung
gem. Ratsbeschluss vom 04.07.2016

 

aktueller Stand
beauftragter Maßnahmen

Anteil

Budget in Mio. EUR
(gerundet)

 

Anteil

Budget in Mio. EUR
(gerundet)

Bildung

50%

13,50

 

49%

10,49

Schulen

 

8,50

 

 

6,69

KTE

 

5,00

 

 

3,80

Straßenbau, Lärmbekämpfung

15%

4,05

 

15%

3,21

Feuerwehr

5%

1,35

 

5%

1,00

Sport

15%

4,05

 

20%

4,32

städt. Objekte

 

 

 

 

 

Sportvereine

 

 

 

 

 

Verwaltungsgebäude

10%

2,70

 

7%

1,59

sonstige freie Träger, Vereine

5%

1,35

 

5%

0,98

städt. Beteiligungen

 

-

 

 

-

Krankenhäuser

 

-

 

 

-

 

 

 

 

 

 

Gesamt:

100%

27,00

 

100%

21,59

 

Aus der beiliegenden Aufstellung (Anlage 1) sind die Maßnahmen zu ersehen, die derzeit bei der Stadt Oberhausen in enger Zusammenarbeit mit der OGM GmbH nach Beschluss des Rates bearbeitet werden. Diese Sachstandsliste beinhaltet die aktuell bekannten Zahlungsströme und die durch die OGM GmbH ermittelten zu erwartenden Baukosten für die jeweiligen Maßnahmen. Aufgrund der angespannten Situation auf dem Baumarkt können sich immer wieder Verschiebungen bei den noch laufenden Maßnahmen ergeben, die jeweils bei der Umsetzung des Gesamtprojektes KInvFG zu berücksichtigen sind.

 

Vor diesem Hintergrund steht das noch genau zur Verfügung stehende Budget nicht fest, jedoch erfordert der zeitliche Ablauf (KinvFG, Kapitel 1, endet zum 31.12.2020) hier noch erhebliche Baumaßnahmen umzusetzen. Derzeit ist von einem Volumen von rd. 5,4 Mio. EUR auszugehen. Ähnlich wie beim Konjunkturpaket 2 (KP 2) sollten aus einer Gesamtliste Prioritäten beschlossen werden, die im Laufe des Jahres 2020 durch entsprechende Anpassungen zu modifizieren sind. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch alle Mittel abfließen. Gleichzeitig wird angestrebt, dass durch Maßnahmeverschiebungen der städtische Gesamteigenanteil nicht erhöht wird.

 

Die Vorschlagsliste (Anlage 2) beinhaltet Maßnahmen im Umfang von 5,0 Mio. EUR. Eine Reserve in Höhe von rd. 350.000,00 EUR steht hierbei derzeit zur Verfügung, wobei hier durch Konkretisierung der Beträge (z. B. durch Ausschreibungsergebnisse) der einzelnen Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung von notwendigen Anpassungen auszugehen ist. Ziel ist es auch hier, die max. Fördersumme abzurufen, aber gleichzeitig den städtischen Eigenanteil nicht zu erhöhen.

 

Um die Maßnahmen gemäß KInvFG, Kapitel 1, zielgerecht umzusetzen, ist jetzt von der im Rat beschlossenen Aufteilung abzuweichen (wurde ja bei den Sportmaßnahmen ohnehin schon mit Beschluss vorgenommen). Bei der Verteilung der Mittel für Kindertageseinrichtungen wurde auf das Ausschöpfen des Betrages verzichtet, da derzeit durch neue Förderprogramme hier eine günstigere Finanzierung möglich ist.

 

Hinweis: Bis zum 31.12.2020 haben die Vergaben für das KInvFG, Kapitel 1, zu erfolgen; die Abrechnung bis Ende Juni 2021.

 

Nachfolgend noch einige Begründungen zu den einzelnen Maßnahmen:

 

1.  Objekt Druckluft

 Die Lüftungsanlage in den Hauptgebäuden ist dringend zu erneuern, da diese ökologisch und energetisch aktuellen bauordnungsrechtlichen Forderungen nicht mehr entspricht. Ansonsten wird die Fortsetzung der Jugendarbeit an diesem Standort gefährdet.

 

2.  Schule an der Hagedornstraße

 Bereits im Jahr 2019 wurde für diese Schule die Sanierung der Fassade mit einem Umfang von rd. 200.000,00 EUR beschlossen. Die konkreten Planungen ergaben, dass es zwingend notwendig ist, auch weitere Fassadenseiten einschließlich Sonnenschutz mit zu erneuern, um den energetischen Grundsätzen entsprechend die notwendigen Werte zu erzielen. Daher ist die Maßnahme zu erweitern.

 

3.  Bertha-von-Suttner-Gymnasium

 Die Westseite des „Hochhauses“ des Bertha-von-Suttner-Gymnasiums wurde bereits vor mehreren Jahren saniert. Für die Ostseite fehlten hierfür bisher entsprechend finanzielle Mittel.

 

 Auch hier ist entsprechend den energetischen Grundsätzen eine Sanierung der Fassade zwingend notwendig und sollte mit den Mitteln aus dem KInvFG, Kapitel 1, erfolgen.

 

4./5.  Melanchthonschule

 Ähnlich wie bereits die Hartmannschule (Maßnahme wurde bereits abgeschlossen) sind an der Melanchthonschule zwei Klassenräume in Containern untergebracht. Auch diese sind bereits seit über 30 Jahren in der Nutzung und entsprechen nicht mehr heutigen energetischen Standards.

 

 Um diese Baumaßnahme zielgerichtet durchführen zu können, ist es sinnvoll, auch die Toilettenanlage, die rd. 50 Jahre alt ist, im Gesamtkontext energetisch zu erneuern und baulich an die Gesamtstruktur des Gebäudebestandes der Melanchthonschule anzupassen. Auch hierbei handelt es sich um eine energetische Zielsetzung, die zwingend notwendig ist.

 

6. Grundschulen allgemein

 Die Problematik des Sonnenschutzes an allen Schulen ist angesichts gerade der letzten beiden Sommer aktueller denn je. Auch der Wärmeschutz ist ein energetisches Thema und wird ausdrücklich in der FAQ-Liste zum KInvFG, Kapitel 1, genannt. Daher ist geplant, zunächst an den Grundschulen entsprechenden Sonnenschutz vorzusehen. Eine Benennung der einzelnen Schulen wird im Laufe des Frühjahres 2020 erfolgen, da aktuell hierzu die Planungen erfolgen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Prüfung der vorhandenen Statik der Fassaden der einzelnen Gebäude, die mitbetrachtet werden muss. Geplant ist unter Berücksichtigung förderrechtlicher Vorgaben ausschließlich die Anbringung von Sonnenschutz an Seiten, die während des Schulunterrichts der Sonne zugewandt sind.

 

7.  Kindertageseinrichtungen

 Auch an den Kindertageseinrichtungen ist analog zum oben bei Grundschule gesagten zwingend Sonnenschutz an den städtischen Einrichtungen vorzusehen. Auch hier erfolgen aktuell die Prüfungen und Planungen durch Fachingenieure.

 

 

8.  Grenzstraße von Mülheimer Straße bis Alstadener Straße

 Neben den bereits durchgeführten Maßnahmen zur Lärmbekämpfung soll nach Mitteilung des Bereiches 5-6/Mobilität der v. g. Bereich mit einem Umfang von rd. 760.000,00 EUR im Rahmen des KInvFG, Kapitel 1, umgesetzt werden. Aufgrund bisheriger Einsparungen im Segment „Straßenbau, Lärmbekämpfung“ stehen die Mittel nach den derzeit hier vorliegenden Zahlen noch zur Verfügung.

 

 

Die o. g. und auch in der Anlage 2 mit der groben finanziellen Darstellung aufgeführten Maßnahmen wurden - mit Ausnahme der Maßnahme 8 (Grenzstraße) - bereits im Haushaltsplan 2020 berücksichtigt und durch den Rat der Stadt am 18.11.2019 beschlossen. Für die Maßnahme 8 wird im Jahr 2020 ein entsprechender Finanzierungsbeschluss erstellt, der die Vorgaben der Bezirksregierung Düsseldorf (insbes. Kreditlinie) berücksichtigen wird.

 

Im Fall der Beschlussfassung stellt sich die geplante Verteilung der Mittel des KInvFG, Kapitel 1, wie folgt dar:

 

Bereich

Verteilung
gem. Ratsbeschluss vom 04.07.2016

 

Stand inklusive zusätzlich zu beschließender
Maßnahmen gem. Anlage 2

Anteil

Budget in Mio. EUR
(gerundet)

 

Anteil

Budget in Mio. EUR
(gerundet)

Bildung

50%

13,50

 

55%

14,63

Schulen

 

8,50

 

 

9,89

KTE

 

5,00

 

 

4,74

Straßenbau, Lärmbekämpfung

15%

4,05

 

15%

3,96

Feuerwehr

5%

1,35

 

4%

1,00

Sport

15%

4,05

 

16%

4,32

städt. Objekte

 

 

 

 

 

Sportvereine

 

 

 

 

 

Verwaltungsgebäude

10%

2,70

 

6%

1,59

sonstige freie Träger, Vereine

5%

1,35

 

4%

1,10

städt. Beteiligungen

 

-

 

 

-

Krankenhäuser

 

-

 

 

-

 

 

 

 

 

 

Gesamt:

100%

27,00

 

100%

26,60

 

 

Es war ebenfalls beabsichtigt, in diese Vorlage die Maßnahmen nach dem KInvFG, Kapitel 2, mit beschließen zu lassen. Da hier jedoch noch die Planungen und die damit verbundenen Berechnungen der Kostenannahmen andauern, ist beabsichtigt, diese Maßnahmen in einer der nächsten Sitzungen beschließen zu lassen. Die Mittel für das Kapitel 2 stehen auch noch in den künftigen Jahren weiter zur Verfügung, so dass hier noch entsprechender zeitlicher Spielraum besteht.

 

Maßnahmen zum Finanzierungsprogramm „Gute Schule 2020“ wurden bereits in der Sitzungsrunde im November 2019 beschlossen.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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