Beschlussvorlage - B/16/5123-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung einer Stelle im Fachbereich 3-2-20/Ältere Menschen, pflegebedürftige und behinderte Menschen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Marc Cziuraj
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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30.10.2019
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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11.11.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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18.11.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die Einrichtung von einer Planstelle EG 8 TVöD (vorbehaltlich der BWK) im Fachbereich 3-2-20/Ältere Menschen, pflegebedürftige und behinderte Menschen im Aufgabenfeld „Seniorinnen und Seniorenberatung“.
Mittel für die im Haushaltsjahr 2019 ff. entstehenden Personalkosten in Höhe von 47.076,92 € stehen im Deckungsring Perosnal (D00000001) zur Verfügung.
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
- Ausgangslage
Mit Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechts und Sicherung der unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige zum 01.01.2017 ging die Zuständigkeit für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung sowie die damit verbundenen Aufgaben von der Bezirksregierung auf die Kommunen über.
Ziele der Verordnung sind,
1. durch bedarfsorientierte, qualitätsgesicherte und niedrigschwellige Hilfsangebote anspruchsberechtigte Personen darin zu unterstützen, ihre Fähigkeiten zur selbstbestimmten und selbstständigen Gestaltung des Alltags zu fördern sowie
2. pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu unterstützen und ihnen eine Möglichkeit zur Entlastung zu eröffnen.
Zur Förderung der sozialen Teilhabe - Senioren im Mittelpunkt hat der Rat der Stadt Oberhausen vor dem Hintergrund des sozialen und demographischen Wandels am 19.11.2018 (Drucksachen Nr. A/16/3981-01) ein Maßnahmenpaket zur Umsetzung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ in der Altenhilfe beschlossen. Darüber hinaus wurde am 08.07.2019 vom Rat der Stadt Oberhausen die Neukonzipierung des seniorengerechten Wohnens beschlossen (Drucksachen Nr. A/16/4888-01). Die Beratung soll nicht mehr nur passiv erfolgen, sondern ist auch aktiv zu gestalten.
- Beschreibung:
Aufgrund der Zugehörigkeit der Unterstützung im Alltag zur Pflege wurde diese zusätzliche Pflichtaufgabe dem Fachbereich 3-2-20/Ältere Menschen, Pflegebedürftige und behinderte Menschen organisatorisch zugeordnet.
Die Wohnberatung war bereits im Fachbereich 3-2-20/Ältere Menschen, Pflegebedürftige und behinderte Menschen verortet.
- Personelles:
Da zum damaligen Zeitpunkt noch nicht prognostiziert werden konnte, wie und in welchem Umfang sich die Aufgaben gestalten werden, und die Tätigkeiten der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nicht mit dem zur Verfügung stehenden Personal ausgeführt werden konnten, wurde zur Bewältigung der Aufgaben ein legimitierter außerplanmäßiger Einsatz einer Mitarbeiterin mit einer Arbeitszeit von 30,0 Std./Woche beschlossen. Der Stellenwert wurde mit EG 8 TVöD vorbehaltlich der BWK festgelegt.
Aktuelle Betrachtung der Lage im Echtbetrieb:
Anträge nach der AnFöVO
Der Umfang pflegebedürftiger Personen nimmt angesichts des demographischen Wandels immer stärker zu. Dabei ist es erklärter Wille des Gesetzgebers Rahmenbedingungen zu schaffen, die einen längst möglichen Verbleib im gewohnten Umfeld gewährleisten.
Immer noch wird die Pflege überwiegend durch Angehörige oder sonstige nahe stehenden Personen durchgeführt. Dies hat zweierlei Vorteile: zum einen erfolgt die Pflege, die einen sehr starken Eingriff in die Intimsphäre darstellt, durch vertraute Personen, andererseits spart dies der Gesellschaft enorme Kosten. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und durch Änderung verschiedener Gesetzes (Alten- und Pflegegesetz NRW, SGB XI Soziale Pflegeversicherung, SGB XII Sozialhilfe) den Kommunen pflichtig aufgegeben, entsprechende Angebotsstrukturen auch für pflegende Angehörige zu schaffen. Angesichts dieser Vorgaben kommt innerhalb der pflegerischen Versorgungsstruktur den niederschwelligen Unterstützungsangeboten immer größere Bedeutung zu, da sie neben der Tages- und Kurzzeitpflege die effektivste Entlastungsform darstellen.
Wurden zu Beginn der Aufgabenübertragung 22 Akten von der Bezirksregierung übernommen, befinden sich mittlerweile rund 90 Anträge im Antrags-System. Erfasst sind alle zugelassenen Anbieter niederschwelliger Angebote. Durch die Novellierung der Verordnung Ende 2018 wurden die Voraussetzungen noch einmal verändert und Hürden abgebaut, so dass vermehrt Neuanträge eingehen.
Hinzu kommt, dass das Antrags- und Verwaltungsverfahren mit einem vom zuständigen Ministerium entwickelten elektronischen Datenverarbeitungssystem (§19 AnFöVO F2019) durchzuführen ist. Dadurch besteht auf der Anbieterseite ein hoher Beratungs- und Begleitungsbedarf.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die neue Aufgabe dauerhaften Charakter hat. Sie bindet im Ausmaß zeitliche Ressourcen einer Stelle mit 30,0 Std./Woche.
Wohnberatung
Die Wohnberatung dient dem Ziel, den längst möglichen Verbleib in der eigenen Wohnung zu sichern und gleichzeitig den Eintritt von Pflegebedürftigkeit durch Gesundheitsgefährdung (z.B. Stolperfallen) zu vermeiden oder bestehende Pflegebedürftigkeit durch Wohnanpassungen (z.B. Handläufe, Badumbau) im Rahmen der Selbsthilfe zu versorgen.
Im Fachbereich 3-2-20/Ältere Menschen, Pflegebedürftige und behinderte Menschen wurde die Aufgabe der Wohnberatung, die ihre Pflichtigkeit aus § 16 Abs. 1 APG NRW herleitet, bislang anlassbezogen von einer Kooperationskraft wahrgenommen. Die Kooperationskraft hat ihren Vertrag mit der Stadt Oberhausen zum 30.09.2019 gekündigt.
Schwerpunkt der Wohnberatung ist die Analyse und Beurteilung der aktuellen Bedarfslage des Ratsuchenden, der Wohnung, des Wohnungsumfeldes (Fähigkeiten, Ressourcen, Möglichkeiten evaluieren) und die Beratung, Planung, Koordination und Begleitung zur Durchführung von Wohnraumanpassung.
Aufgrund der über die Jahre hinweg steigenden Nachfrage wurden unterstützende Aufgaben in der Wohnberatung zusätzlich zu den Beratungen nach der AnFöVO von der außerplanmäßig eingesetzten Mitarbeiterin wahrgenommen. Hierfür hat sie sich zusätzlich qualifiziert.
Es ist nun beabsichtigt, nach dem Ausscheiden der Kooperationskraft die Aufgaben der Wohnberatung mit den Aufgaben der Beratung nach der AnFöVO zusammenzulegen. Zusammengefasst binden beide Aufgaben im Ausmaß zeitliche Ressourcen einer Stelle mit 34,0 Std./Woche.
- Finanzielle Auswirkungen
Für die externe Vergabe von Wohnberatung steht ein jährliches Budget von 20.000 € zur Verfügung.
Bislang wurden für die Kooperationskraft folgende Aufwendungen getätigt:
2018 17.630 €
2017 16.344 €
2016 12.366 €
2015 13.022 €
2014 10.068 €
2013 8.965 €
2012 9.520 €
2011 13.722 €
2010 13.068 €
2009 11.056 €
2008 4.842 €
An Personalkosten sind für den außerplanmäßigen Einsatz der Mitarbeiterin für die Beratung nach der AnFöVo bislang Kosten für den Personalhaushalt gemäß KGSt. (Bericht 9/2018) in Höhe von 41.538,46 € jährlich angefallen.
Für eine Stelle mit 34,0 Std./Woche würden Kosten gemäß KGSt. in Höhe von 47.076,92 € anfallen.
| 2018 | ab 2020 |
Personalkosten Mitarbeiterin | 41.538,46 € | 47.076,92 € |
Kosten Kooperationskraft | 17.630,00 € |
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Gesamt | 59.168,46 € | 47.076,92 € |
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Ersparnis: | 12.091,54 € | |
Auf das restliche Budget in Höhe von 12.091,54 € zurückgegriffen werden, um im Bedarfsfall über Honorarvereinbarungen fachliche Experten für Fragen der Wohnraumanpassungen hinzuzuziehen.
Kurzfassung
Der Rat der Stadt beschließt die Einrichtung von einer Planstelle EG 8 TVöD (vorbehaltlich der BWK) im Fachbereich 3-2-20/Ältere Menschen, pflegebedürftige und behinderte Menschen im Aufgabenfeld „Seniorinnen und Seniorenberatung“.
