Beschlussvorlage - B/16/4972-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2019 der Stadt Oberhausen gemäß § 116a GO NRW.

Der Beschluss ergeht unter dem Vorbehalt, dass auch mit den Jahresabschlüssen 2019 der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche die Merkmale des § 116a GO NRW erfüllt werden.

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Konsequenzen

Bezug

 

-

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [x] siehe Begründung

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Sachverhalt

Begründung

1. Hintergrund

Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung am 12.12.2018 das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land NRW (2.NKFWG NRW) verabschiedet. Mit dem Gesetz wird erstmals die Möglichkeit, die es im Handelsgesetzbuch gibt, Rechnung getragen, sich von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen befreien zu lassen.

 

Das Gesetz trat zum 01.01.2019 in Kraft. Gemäß Ministerialentscheidung ist für das Jahr 2018 noch ein Gesamtabschluss aufzustellen.

 

2. Befreiungsvorschrift

 

Gemäß § 116a Abs. 1 GO NRW -Größenabhängige Befreiungen- ist eine Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht  aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

 

  1. die Bilanzsumme in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000,00 EUR,

 

  1. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

 

  1. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses hat der Rat der Stadt für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu entscheiden.

 

Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen.


Die Stadt Oberhausen erfüllt die Merkmale des § 116a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GO NRW. Damit kann die Stadt Oberhausen unter Berücksichtigung eines Ratsbeschlusses gemäß § 116a Abs. 2 GO NRW auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses verzichten.

 

Informationen zum Konzern Stadt ergeben sich aus dem Beteiligungsbericht.

 

3. Übersicht der Merkmale gemäß § 116a GO NRW

 

Mit Bezug auf den Konsolidierungskreis gehören bei der Stadt Oberhausen folgende Gesellschaften zu den vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereichen:

 

-            STOAG Stadtwerke Oberhausen AG (STOAG)

-            OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM)

-            Alteneinrichtungen der Stadt Oberhausen (ASO)

-            Theater Oberhausen

 

Die Arbeiten zum Gesamtabschluss 2019 beginnen im Oktober 2019 und enden in der Regel mit der Aufstellung und Bestätigung des Gesamtabschlusses 2019 im März 2021.

 

Die ersten Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 der verselbständigten Aufgabenbereiche, auf deren Grundlage die Erfüllung der Merkmale des § 116 Abs. 1 GO NRW geprüft werden können, liegen im Sommer 2020 vor. Würde man die Beschlussfassung über die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses im Rat der Stadt erst darauf basierend fassen, hätte man die Arbeiten zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses auf der Basis des im Oktober 2019 zu veröffentlichenden Terminplanes durchzuführen und würde Kosten in beträchtlicher Höhe erzeugen.

 

Da basierend auf den Jahresabschlussdaten der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche STOAG, OGM, Alteneinrichtungen und Theater der Jahre 2017 und 2018 absehbar ist, dass die Stadt Oberhausen die Voraussetzungen der Merkmale des § 116 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GO NRW erfüllt und davon auszugehen ist, dass auch die Verhältniszahlen (50 % Grenze) für das Geschäftsjahr 2019 nicht überschritten werden, schlägt die Verwaltung vor, schon heute einen Vorratsbeschluss auf Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2019 zu fassen, um Kosten zu sparen.

 

Durch einen frühzeitigen (Vorrats-)Beschluss ist es möglich, die mit der Aufstellung des Gesamtabschlusses verbundenen Kosten entsprechend zeitnah zu reduzieren. Für die Aufstellung des Gesamtabschlusses zahlte die Stadt Oberhausen der OGM GmbH in den vergangenen Jahren rund 241 TEUR/Jahr.


Übersichten:

 

 

nachrichtlich:

 

Mit Bezug auf die am 15.07.2019 vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG) übersandte Fragesammlung zum 2. NKFWG NRW sind die Erträge der „Töchter“ gemäß § 275 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 HGB (d.h. ohne Finanzerträge) ins Verhältnis zu den ordentlichen Erträge der „Mutter“ zu setzen. Unter Berücksichtigung der Finanzerträge bei der STOAG beträgt die Verhältniszahl im Zusammenhang mit § 116 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW für das Jahr 2017 rd. 20,92 % und für das Jahr 2018 rd. 22,03 % und liegt damit ebenfalls weit unter der 50 % Grenze.

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