Beschlussvorlage - B/16/5001-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschaffung einer semi-stationären Messanlage mit Lieferung im Jahr 2020, Beschaffung einer zweiten Kamera für die vorhandene semi-stationäre Messanlage im Jahr 2019 sowie Einrichtung von 5 unbefristeten Vollzeitplanstellen im Fachbereich 4-6-30/ Ordnungswidrigkeiten, Versicherungen, Aufsichtsangelegenheiten.
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Recht
- Bearbeitung:
- Sabrina Wiebe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Finanz- und Personalausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
12.09.2019
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
23.09.2019
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt:
- Beschaffungsentscheidungen:
a) Die Stadt beschafft eine weitere semi-stationäre Messanlage u. a. zur Kontrolle des LKW-Durchfahrtsverbotes auf der Mülheimer Str. zu einem Preis von ca. 165.000 € zu Lasten der Finanzstelle 46000111010000, -Geschwindigkeitsmessanlagen- Finanzposition 783100 (Auszahlungen für den Erwerb beweglicher Sachanlagen), mit Rechnungslegung im Jahr 2020 unter dem Vorbehalt der vom Rat in der Sitzung am 18.11.2019 noch zu beschließenden Haushaltssatzung.
b) Die Stadt beschafft noch im Jahr 2019 eine zusätzliche Kamera für die vorhandene semi-stationäre Messanlage zur Durchführung zusätzlicher Messungen für eine zweite Fahrtrichtung zu einem Preis von ca. 55.000 € zu Lasten der Finanzstelle 46000111010000, Finanzposition 783100.
- Stelleneinrichtung:
Der Rat der Stadt beschließt mit sofortiger Wirkung die Einrichtung von 5 unbefristeten Planstellen im mittleren Verwaltungsdienst innerhalb des Bereichs 4-6/Recht (Fachbereich 4-6-30/Ordnungswidrigkeiten, Versicherungen, Aufsichtsangelegenheiten) mit den folgenden Stellenwerten:
2 x Entgeltgruppe 6 TVöD (vorbehaltlich BWK),
3 x Entgeltgruppe 8 TVöD (vorbehaltlich BWK)
Deckungsvorschlag:
Die Kompensation der Personalkosten der neu einzurichtenden Stellen erfolgt über
Mehreinnahmen beim Sachkonto 456100-Bußgelder, beim Auftrag 460001110102- Ordnungswidrigkeiten, im Rahmen der Verkehrsüberwachung einschließlich der
im Rahmen der Verkehrsüberwachung einschließlich der geplanten Maßnahmen zu 1. b) und 1.c).
- Überplanmäßige Ausgaben/Auszahlungen:
Der Rat beschließt darüber hinaus die Leistung von überplanmäßigen Ausgaben/Auszahlungen in Höhe von 88.000 € im Deckungsring Personal (D00000001)."
Konsequenzen
Bezug
Drucksache Nr. B/16/3689-01, Sitzung des Rates der Stadt vom 25.06.2018
Drucksache Nr. A/16/4332-01, Sitzung des Rates der Stadt vom 18.02.2019
Konsequenzen
a) Finanzielle
ja [ X ] Personalkosten lt. KGSt gesamt 264.000 € jährlich
(Refinanzierung durch Mehreinnahmen)
Deckungsvorschlag: zusätzliche Erträge unter beim Auftrag 460001110102- Ordnungswidrigkeiten
Ca. 55.000 € Beschaffungskosten für die zweite Kamera zur vorhandenen semi-stationären Messanlage mit Lieferung im Jahr 2019.
Derzeit stehen derzeit noch ca. 24.000 € zur Verfügung; Der Restbetrag von 31.000 € wurde vom Stadtkämmerer mit Datum vom 29.08.2019 als überplanmäßige Ausgabe im Haushaltsjahr 2019 unter der Beachtung der Kreditvorgabe der Bezirksregierung Düsseldorf bewilligt [Beschlussvorschlag 1. b)].
Ca. 165.000 € Beschaffungskosten für eine zweite semi-stationäre Messanlage mit austauschbaren Batterien zur Vermeidung der sonst üblichen wöchentlichen Ladezeiten mit Lieferung im Jahr 2020 aus dem angemeldeten Haushaltsbudget [Beschlussvorschlag 1. c)].
b) Sonstige
Sachverhalt
Begründung
I. Struktur dieser Drucksache:
Mit dieser Drucksache werden dem Rat der Stadt drei Entscheidungsvorschläge unterbreitet, die in die Zuständigkeitsbereiche zweier unterschiedlicher Organisationseinheiten der Verwaltung fallen:
Die Entscheidungen über die Beschaffung einer zusätzlichen semi-stationären Messanlage sowie einer zusätzlichen Kamera für die vorhandene semi-stationäre Messanlage (Beschlussvorschläge zu 1.) betrifft das Aufgabenspektrum des Fachbereichs 4-6-30/Ordnungswidrigkeiten, Versicherungen, Aufsichtsangelegenheiten, dort die sog. Bußgeldstelle.
Die Entscheidung über die Einrichtung von Planstellen (Beschlussvorschlag zu 2.) fällt in die Zuständigkeit des Bereichs 4-1/Personal und Organisation.
Dieser Vorgehensweise liegen die folgenden Erwägungen zu Grunde:
In seiner Sitzung am 18.02.2019 (Drucksache Nr. A/16/4332-01) hat der Rat der Stadt die Verwaltung beauftragt,
„1. das Durchfahrtsverbot für LKW ab 3,5t Gesamtgewicht auf der Mülheimer Straße (Umweltzone) in Zusammenarbeit mit der Oberhausener Polizei intensiver zu kontrollieren, um die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner besser vor Emissionen zu schützen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Anschaffung von zwei stationären Blitzanlagen zur Kontrolle und Ahndung von LKW-Durchfahrten (LKW-Blitzer) zu prüfen und vorzubereiten. Die entstehenden Kosten inkl. Personalkosten sind gegebenenfalls im Rahmen einer überplanmäßigen Aufwendung/Ausgabe zur Entscheidung vorzulegen.“
Unabhängig davon, ob man die Einzelwerte der mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Beschaffungsentscheidungen zu Grunde legt oder -hierfür spricht einiges- beide Beschaffungen als Gesamtvorgang insbesondere im Zusammenhang mit der Überwachung des LKW- Durchfahrverbotes an der Mülheimer Straße ansieht, bestünde hierfür jeweils die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters, vgl. insofern § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung, §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 12 ZustO, weil weder die Einzelwerte, noch der Gesamtwert der Beschaffungen den in § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung festgelegten Wert für Geschäfte der laufenden Verwaltung (200.000,00 € netto) überschreiten.
Allerdings beruhen die Beschaffungsvorschläge auf dem vorstehend. wiedergegebenen konkreten Ratsauftrag aus der Sitzung vom 18.02.2019. Der Umstand, dass die Verwaltung im Rahmen ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Einsatz semistationärer Anlagen gegenüber stationären Anlagen zur Kontrolle des LKW- Durchfahrtsverbotes vorzugswürdig ist und somit -mit guten Gründen, s. u. zu II.- eine Alternative zum Inhalt des Ratsauftrages vom 18.02.2019 vorschlägt, gebietet es, die vorliegenden Beschlussvorschläge zu 1. dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.
Für die Stelleneinrichtungen im Sinne des Beschlussvorschlages zu 2. ist der Rat zuständig.
Üblicher Weise werden in Bezug auf Angelegenheiten wie die Vorliegenden jeweils gesonderte Drucksachen gefertigt: Der Bereich 4-6/Recht würde demnach eine Vorlage gefertigt haben, mittels derer die Entscheidung über die Beschaffungen der neuen semi-stationären Messanlage sowie der zusätzlichen Kamera für die vorhandene semi-stationäre Messanlage erbeten würde; der Bereich 4-1/Personal und Organisation wiederum würde in einer gesonderten Vorlage den Rat der Stadt um die Beschlussfassung zur Stelleneinrichtung bitten.
Die Verwaltung hat sich in dieser Angelegenheit erneut zu einer alternativen Vorgehensweise entschlossen, welche durch die vorliegende Drucksache verkörpert wird. Bereits jetzt sind auf Grund verschiedener Faktoren, welche im Einzelnen nachstehend zu III. erläutert werden, die Fallzahlen im Bereich der Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten weiter so erheblich angestiegen, dass die Beschaffung einer neuen semi-stationären Messanlage sowie der zusätzlichen Kamera für die vorhandene semi-stationäre Messanlage ohne gleichzeitige Stelleneinrichtungen nicht sinnvoll ist. Auf Grund der bereits jetzt feststellbaren Fallzahlen kann nicht sichergestellt werden, dass die auf Grund weiterer (im Sinne von „neuer“) Überwachungsmaßnahmen einzuleitender Verfahren nach dem OWiG mit dem vorhandenen Personal bearbeitet werden können.
Durch diese gemeinsame Drucksache der Bereiche 4-6/Recht und 4-1/Personal und Organisation soll einerseits dieser Umstand verdeutlicht werden; gleichzeitig ermöglicht dieses Format eine einheitliche Begründung, durch welche die Bezüge der einzelnen Beschlussvorschläge zueinander in einem Dokument dargestellt werden können. Andererseits soll hierdurch auch ausdrücklich eine einheitliche Beschlussfassung über beide Beschlussvorschläge erbeten werden.
II. Beschlussvorschläge zu 1. a) und b) (Beschaffungsentscheidungen):
Neben dem vorstehend zu 1. wiedergegebenen Prüfauftrag hatte der Rat der Stadt der Verwaltung in seiner Sitzung vom 18.02.2019 den Auftrag erteilt, betroffene Anwohnerinnen und Anwohner besser vor Emissionen zu schützen und die Beschaffung zweier stationärer Messanlagen zu prüfen.
Dazu wurden nach Hinweisen der Straßenverkehrsbehörde vom 06.06.2019 zur Beschilderung der temporären Verbotszone für LKW auf der Mülheimer Straße ab 11.06.2019 Messungen mit der vorhandenen semi-stationären Messanlage vorgenommen. Semi-stationäre Messanlagen sind zur Feststellung von Verstößen gegen LKW- Durchfahrtsverbote und gleichzeitig zur Dokumentation von Geschwindigkeitsüberschreitungen an Gefahrenstellen geeignet.
Vom 11.06.2019 bis 30.06.2019 wurden 258 LKW, vom 01.07.2019 bis 31.07.2019 243 LKW festgestellt, die die Mülheimer Straße befuhren. Vorliegend war die Messanlage jedoch nicht ununterbrochen zur Überwachung des LKW-Fahrverbotes, sondern auch an anderen Gefahrenstellen eingesetzt. Zudem können derzeit nur LKW in einer Fahrtrichtung erfasst werden.
Für die Beschaffung und Installation von Messanlagen allein zur Überwachung des LKW-Durchfahrtsverbotes ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig. Sofern Anlagen auch zur Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit genutzt werden, besteht eine Mit-Zuständigkeit des Fachbereichs Ordnungswidrigkeiten.
Anstelle einer oder mehrerer stationären Messanlagen bietet sich aufgrund der Prüfung der Verwaltung zur Überwachung des LKW-Fahrverbotes auf der Mülheimer Straße und parallel zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen an Gefahrenstellen an
- eine weitere semi-stationären Messanlage
- eine zweite Kamera für die vorhandene semistationäre Messanlage
zu beschaffen.
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen wieder um einen Anhänger, der mit der entsprechenden Messtechnik und einer autonomen Stromversorgung über leistungsfähige Batterien ausgestattet ist und der über mehrere Tage im 24-Stunden-Einsatz an einer LKW-Kontrollstelle und/oder Gefahrenstelle platziert werden kann, ohne dass in der Örtlichkeit Personaleinsatz erforderlich wäre (selbstverständlich mit Ausnahme der Aufstellung und des Abtransports zu Beginn und nach Beendigung des Messeinsatzes). Anlagen dieser Art sind gepanzert und gegen Bewegung durch Unbefugte geschützt. Die Datenübertragung erfolgt drahtlos; auch ein Fernzugriff auf das System ist möglich. Ein Alarmsystem als Vandalismusschutz ist üblicher Weise ebenfalls vorgesehen.
Bei der vorhandenen semi-stationären Anlage kann eine zweite Kamera eingesetzt und damit die Fahrbahn der Gegenrichtung der Mülheimer Str. überwacht werden, soweit es das LKW-Durchfahrtsverbot betrifft.
Durch die Beschaffung einer solchen weiteren semi-stationäre Anlage könnten weitere Kontrollen an anderen Örtlichkeiten durchgeführt werden. So wurde die Stadt Oberhausen vom Verkehrsministerium NRW aufgefordert, eine zur Senkung der Unfallrisiken angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h auf der Konrad-Adenauer-Allee (nördlich der Querung der Autobahn 42) an der Abfahrt „Grafenbusch“ zu überwachen. Nur so ließen sich nach einer Änderungen der dortigen Verkehrsanordnungen Verkehrsunfälle und eine drohende Schließung der Abfahrt Grafenbusch vermeiden.
Für die erweiterte Nutzung semi-stationärer Messanlagen spricht:
- Der Aufwand ist geringer als bei stationären Messanlagen, Bauliche Maßnahmen entfallen.
- Im Falle einer räumlichen Ausweitung des LKW-Durchfahrtverbotes können semi-stationäre Messanlagen sofort an anderer Stelle eingesetzt werden.
III. Beschlussvorschlag zu 2. (Stelleneinrichtung):
1. Zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
Der Bereich 4-6/Recht hat im Wesentlichen seit dem Jahre 2013 verschiedene zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Stadtgebiet veranlasst; hierzu zählen insbesondere
- die Errichtung einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage an der Fernewaldstraße,
- die Beschaffung einer zweiten mobilen Messeinheit („Radarwagen“)
- die Errichtung einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage an der Osterfelder Straße.
- die Errichtung kombinierter Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen an der „Hallenbadkreuzung“ Sterkrade
- der Einsatz einer semi-stationären Messanlage an wechselnden Gefahrenstellen
.
Neben eigenen Messungen an den vorstehend genannten sowie den weiteren stationären Überwachungsanlagen im Stadtgebiet und auf Grund des Einsatzes der „Radarwagen“ erhält der Fachbereich 4-6-30/ Aufgabengebiet „Bußgeldstelle“ regelmäßig Messdaten der Polizei Oberhausen und zudem solche der Autobahnpolizei Moers, welche für die Geschwindigkeitsüberwachung auf Autobahnen im Stadtgebiet zuständig ist und leitet entsprechende Verfahren nach dem OWiG ein.
Nach der im Fachbereich 4-6-30/Aufgabengebiet „Bußgeldstelle“ geführten Statistik haben sich im Hinblick auf Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten die Fallzahlen in den Jahren 2016 bis 2019 wie folgt entwickelt:
| 2016 | 2017 | 2018 | 01.01.-31.07.2019 |
Anzeigen Polizei | 19.967 | 17.440 | 15.187 | 10.005 |
Verfahren 4-6-30 | 19.276 | 34.155 | 49.332 | 39.417 |
Bußgeldbescheide | 31.097 | 35.631 | 38.812 | 27.264 |
Einnahmen | 3.112.004 € | 3.528.539 € | 4.536.183 € | 2.785.574 € |
Die Dynamik der Fallzahlentwicklung nimmt im Jahr 2019 weiter zu, zuletzt durch die Rotlicht-/Geschwindigkeitsmessanlage an der Hallenbadkreuzung mit Aufnahme des Betriebes im Dezember 2018 (Geschwindigkeitsmessungen) und Januar 2019 (Rotlichtüberwachung) sowie aufgrund des Einsatzes der semi-stationären Messanlage mit Geschwindigkeitsmessungen ab Februar 2019 und Überwachung des LKW-Durchfahrtsverbotes ab Juni 2019.
Die Überwachung des LKW-Fahrverbotes erfordert erheblich höheren personellen Aufwand sowohl bei der Erfassung als auch bei der Bearbeitung der Verkehrsverstöße. So müssen Busse aus den gemessenen Fahrzeugen aussortiert werden, da diese vom Durchfahrtsverbot ausgenommen sind.
In der Sachbearbeitung sind regelmäßige Einwände zu prüfen, die Nutzung der Mülheimer Straße sei etwa im Rahmen eines rechtfertigenden Notstandes erforderlich gewesen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Abschleppfahrzeug nach einem Verkehrsunfall in die Verbotszone einfährt und sich der Unfallort innerhalb der Zone befindet. Ein rechtfertigender Notstand ist jedoch zu verneinen, wenn sich der Unfallort außerhalb der Verbotszone befindet und über andere als die gesperrte Straße erreichbar ist.
Weiterer Aufwand wird entstehen, wenn im Falle einer zeitlichen und räumlichen Ausweitung des LKW-Durchfahrtsverbotes etwa Anlieger und Lieferanten von dem Verbot ausgenommen werden und die Anliegen sowie Lieferungen im Einzelfall zu überprüfen sind.
Die zusätzlichen Personalkosten werden durch die absehbaren zusätzlichen Einnahmen mehr als kompensiert.
Im Zusammenhang mit den vorstehend aufgeführten Gründen ist eine Anschaffung der beschriebenen semi-stationären Messanlage sowie einer zweiten Kamera für eine bereits vorhandene semi-stationäre Messanlage sowie den bereits bestehenden Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Stadtgebiet und den entsprechenden Geschwindigkeits- und Rotlichtmessanlagen nur dann sinnvoll, wenn auch die aufgeführten Stellen zur Abwicklung der anstehenden Aufgaben geschaffen werden. Vor dem Hintergrund der LKW-Durchfahrtsverbote für ausgewählte Bereiche und der damit entstehenden Bearbeitungsvorgänge, wie Ausnahmenbestimmungen, Einwandüberprüfungen und der Erfassung von Verstoßahndungen wird eine zeitnahe Abarbeitung von bußgeldrelevanten Verkehrsverstößen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Stadtgebiet möglich werden und steht in einem direkten Zusammenhang mit der geplanten Messanlage.
- Personalkosten und Refinanzierung
Die Personalkosten lt. KGST stellen sich wie nachfolgend aufgeführt dar:
Entgeltgruppe 6 TVöD = 51.000 € x 2 = 102.000 €
Entgeltgruppe 8 TVöD = 54.000 € x 3 = 162.000 €
= 264.000 €
Für das zu besetzende Personal müssen auch geeignete Büroräume und Büroausstattung zur Verfügung gestellt werden.
Die Sachkosten von 9.700 € pro Stelle betragen für 5 Stellen insgesamt 48.500 €.
Die zusätzlich entstehenden Personal- und Sachkosten werden im Rahmen der zusätzlich zu erzielenden Einnahmen liegen. Eine zielgenaue Kalkulation der zu erwartenden Einnahmen ist zwar nicht möglich, aber eine Prognose kann aufgrund der bereits erzielten Einnahmen im Jahr 2019 einen Ausblick diagnostizieren. Ebenfalls lassen sich Rückschlüsse aus den ermittelten Fallzahlen der bisherigen Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen schließen.
Vor dem Hintergrund der ermittelten Fallzahlenentwicklung durch Anzeigen der Polizei, erteilter Bußgeldbescheide sowie den anhängigen Verfahren im Bereich Ordnungswidrigkeiten lassen sich im Vergleichszeitraum 2017 zu 2018 eine Steigerung um 25 % von insgesamt 51.595 zu 64.519 feststellen. Im Jahr 2019 wurden bereits im 1. Halbjahr durchschnittlich 49.422 Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ermittelt, die eine Prognose für das Jahr 2019 in der Gesamtauswertung noch einmal deutlich über den ermittelten Fallzahlen von 2018 erwarten lässt.
Gleichzeitig sind die erzielten Einnahmen aus den vorliegenden festgestellten Straßenverkehrsverstößen deutlich angestiegen. Betrachtet man den Vergleichszeitraum 2017 zu 2018 stellt man maßgeblich signifikante Mehreinnahmen fest.
Einnahmen 2017 3.528.539 €
Einnahmen 2018 4.536.183 €
Die bisherigen Einnahmen aus dem laufenden Jahr für den Zeitraum Januar bis Juli 2019 belaufen sich auf insgesamt 2.785.574 €. Auch hier lassen sich im Rahmen einer Prognose deutliche Einnahmesteigerungen im Hinblick auf das Jahresergebnis 2019 ausmachen.
Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Erweiterung der geplanten semi-stationären Messanlage und einer weiteren Kamera für eine bereits vorhandene Messanlage ist eine zusätzliche Einnahmesteigerung zur erwarten. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben lässt sich jedoch nur mit entsprechender Personalausstattung und der dazugehörigen Einrichtung weiterer Stellen für den Bereich 4-6/Recht sicherstellen. Die Bearbeitung mit dem bereits vorhandenen Personal und den dazugehörigen Aufgaben lässt sich im Rahmen des geplanten Ausbaus des Konzeptes zur Verkehrssicherheit nicht abwickeln. Sollte eine Stellenaufstockung nicht forciert werden, wird nicht zu vermeiden sein, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Verkehrsverstößen und deren Ahndung nicht im Rahmen der dreimonatigen Verfolgungsverjährung für Verkehrsordnungswidrigkeiten bearbeitet werden kann. Das wiederum würde zu nicht unerheblichen Einnahmeverlusten führen.
Die Stellenbesetzung kann mit internem Personal, hier Nachwuchskräfte des Prüfungsjahrganges 2019 (Kauffrau/-mann für Büromanagement, Verwaltungsfachangestellte) erfolgen. Diese Mitarbeiter/innen stehen unmittelbar zur Verfügung.
Die Beteiligungsverfahren werden parallel eingeleitet.
IV. Beschlussvorschlag zu 3. (Überplanmäßige Ausgaben/Auszahlungen)
Die im Zusammenhang mit den fünf beantragten Stellen entstehenden Personalkosten sind nicht abgesichert. Die Kompensation der entstehende Personalkosten für den Zeitraum Ende September bis Dezember 2019 könne lediglich im Rahmen einer überplanmäßigen Ausgabe erfolgen, da die Nachwuchskräfte für den Stellenplan 2019 nur für eine Besetzung auf regulär eingerichteten Planstellen vorgesehen waren. Es errechnet sich in der Folge ein überplanmäßiger Bedarf in Höhe von insgesamt 88.000 €
Kurzfassung
Mittels der vorliegenden Drucksache soll der Rat der Stadt gebeten werden, der Beschaffung einer weiteren semi-stationären Messanlage sowie einer weiteren Kamera für die vorhandene semi-stationäre Messanlage sowie der Einrichtung von fünf Stellen im Fachbereich 4-6-30/ Aufgabengebiet „Bußgeldstelle“ im Rahmen einer einheitlichen Entscheidung zuzustimmen, da beide Entscheidungen in einem unmittelbaren Zusammenhang zueinander stehen und überdies die Einrichtung weiterer Stellen im Aufgabengebiet auch auf Grund gestiegener Fallzahlen wegen anderer Einflussfaktoren
erforderlich ist.
