Beschlussvorlage - B/16/4855-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung von 2,5 Stellen im Bereich 3-2/ Soziales (Fachbereich 3-2-50/Existenzsichernde Leistungen)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Marc Cziuraj
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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27.06.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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08.07.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt mit sofortiger Wirkung die Einrichtung von 2,5 Planstellen im gehobenen Dienst, Entgeltgruppe 9c TVöD / A10 LBesG, die externe Ausschreibung und Besetzung von 1,5 Stelle und die Verlagerung von 1,0 zu kompensierenden Stelle.
Der Rat der Stadt beschließt darüber hinaus die Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlung für 2019 in Höhe von bei Tarifbeschäftigten 40.813,00 Euro und bei Beamten 48.250,00 Euro im Deckungsring Personal (D00000001).
Deckungsvorschlag
Verschlechterung des Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit.
Sachverhalt
Begründung
- Ausgangslage
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) reformiert das Recht für Menschen mit Behinderungen grundlegend. Es tritt seit dem 01.01.2017 stufenweise in Kraft und wird mit der letzten Stufe, die am 01.01.2020 in Kraft tritt, die Eingliederungshilfe endgültig aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herauslösen. Ein elementarer Grundsatz des BTHG ist die Abkehr von der institutionenzentrierten Leistungserbringung, hin zu einer personenzentrierten Leistungserbringung.
Eine maßgebliche Änderung zum 01.01.2020 betrifft Menschen mit Behinderungen, die derzeit in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe leben. Die Finanzierung dieser Wohnform wird im Rahmen der zukünftigen personenzentrierten Leistungserbringung grundlegend neu ausgerichtet. Sie erfolgt bis dato „als Komplexleistung aus einer Hand“ über einen ausgehandelten pauschalierten Tagessatz, der sowohl die Kosten der Unterkunft und Verpflegung als auch die Kosten für die Eingliederungsmaßnahme enthält. Daneben erhalten die Bewohner einen Barbetrag und Hilfen für Bekleidung.
Zukünftig werden die eingliederungsrechtlichen Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen getrennt. Die jeweils in einem Teilhabeplanverfahren ermittelten individuellen Teilhabebedarfe werden im Rahmen des SGB IX erbracht; die existenzsichernden Leistungen stellen eine fürsorgerechtliche Leistung nach dem SGB XII dar. Damit werden Personen, die in solchen Wohnformen leben, sozialhilferechtlich mit Personen gleichgestellt, die in „regulären“ Wohnungen (außerhalb von Einrichtungen) leben. In diesem Zusammenhang wird zukünftig im Eingliederungshilferecht der Begriff „stationäre Einrichtung“ nicht mehr verwendet und durch die Begrifflichkeit „besondere Wohnform“ ersetzt.
- Status quo und anstehende Änderungen
Bis zum 31.12.2019 sind die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe für die stationären Leistungen der Behindertenhilfe zuständig. Ab dem 01.01.2020 wird eine Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen der Eingliederungshilfe in den neuen besonderen Wohnformen (bisher stationären Einrichtungen) vollzogen.
Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe werden zuständig für alle existenzsichernden Leistungen an Personen in diesen besonderen Wohnformen sein, während die Fachleistungen der Eingliederungshilfe in der Zuständigkeit der Landschaftsverbände als zuständigem Träger der Eingliederungshilfe verbleiben. Die Kostenübernahme durch den Bund bei Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII bzw. durch die Kommunen bei Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII ist von der Umsetzung des BTHG zum 01.01.2020 nicht betroffen.
Für die bisher in stationären Einrichtungen lebenden, behinderten Menschen bedeutet dies, dass für sie zukünftig zwei verschiedene Leistungsträger zuständig sind (hier die Stadt Oberhausen für die existenzsichernden Leistungen, dort der Landschaftsverband Rheinland für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe).
Die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt werden nach den Vorschriften des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII erbracht, unabhängig davon, ob die Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung oder in einer die stationären Einrichtungen ersetzenden „besonderen Wohnform“ (nach § 42a (2) S.1 Nr. 2 SGB XII) leben. Die behindertenspezifischen Bedarfe werden im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht.
Den pauschalierten Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen, verbunden mit der Zahlung eines Barbetrags und einer Bekleidungspauschale, wird es in der Eingliederungshilfe dann nicht mehr geben! Erhielt der Leistungsberechtigte bislang lediglich einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (sämtliche anderen Leistungen wurden als Sachleistung erbracht), obliegt die „Budgetverantwortung“ für die ihm zustehenden Leistungen der Existenzsicherung somit zukünftig ihm selbst. Die leistungsberechtigte Person entscheidet insofern selbst über die Verwendung des zur Verfügung stehenden Geldbetrags (Regelsatz der Bedarfsstufe II, Beihilfen, Kosten der Unterkunft) und über dessen zweckentsprechende Verwendung.
Dieser Paradigmenwechsel, sowohl in der Finanzierung (nicht zu verwechseln mit der Kostenübernahme) als auch in der vorausgesetzten Eigenverantwortlichkeit (des Leistungsberechtigten), umfasst also auch die Kosten der Unterkunft (KdU) als Teil der existenzsichernden Leistungen. Bisher wurden Leistungen für Unterkunft und Heizung in pauschalierter Form erbracht (§ 42 Nr. 4 Buchstabe b SGB XII) und direkt an den Träger der Einrichtung abgeführt.
Zukünftig handelt es sich bei der besonderen Wohnform des § 42a (2) S.1 Nr. 2 SGB XII um eine durch einen Mietvertrag (zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer) zu Wohnzwecken überlassene Räumlichkeit (analog zu einer Mietwohnung).
Diese umfasst in der Regel einen persönlichen Wohnraum (allein oder zu zweit bewohnt) sowie Gemeinschaftsräume (Räumlichkeiten, die zusammen mit weiteren Personen zur gemeinsamen Nutzung bestimmt sind). Der hierzu von den Leistungsberechtigten mit dem Leistungserbringer abgeschlossene Mietvertrag ist die Grundlage für die anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Für die Träger ergibt sich somit die Notwendigkeit, mit den Leistungsberechtigten entsprechende Mietverträge abzuschließen. Die Angemessenheit der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung ergibt sich aus den durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des SGB XII-Trägers.
Die Sozialverwaltung steht mit den örtlichen Trägern der besonderen Wohnform in regelmäßigem Austausch, mit dem Ziel, den Übergang ohne Leistungs- und Versorgungsunterbrechung zu gestalten. Viele Klienten stehen unter professioneller Betreuung bzw. werden durch Angehörige begleitet. Die Sozialverwaltung wird -im Rahmen von gemeinsam mit den Trägern konzipierten Informationsveranstaltungen- rechtzeitig über Antragstellung und Verfahrensfragen informieren. Aus dem Bericht über einen Termin der Arbeitsgruppe „Verfahren Bundeserstattung“ am 09.10.2018 beim MAGS (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) geht hervor, dass für den Übergang der Bearbeitung ein Zeitraum von 9 Monaten für notwendig erachtet wird. Es wurde dabei festgehalten, dass es keine Verlängerung zum Übergang der Zuständigkeiten geben wird.
- Auswirkungen auf Personal- und Organisationsstrukturen der Sozialverwaltung
Der mit der Umsetzung der Gesetzesänderung verbundene Mehraufwand auf Seiten der Sozialverwaltung lässt sich aus vorhandenen Personalressourcen nicht vollständig bewältigen. Die Fachverwaltung kalkuliert auf Basis einer vorliegenden Auswertung des Landschaftsverbands Rheinland mit einer zukünftig zu betreuenden Zahl von 488 Fällen/Personen. Eine interkommunale Abfrage ergab, dass folgende Schlüssel (Durchschnittsberechnung) zur Stellenbemessung herangezogen werden:
- Bielefeld 1:153
- Bochum 1:155
- Bonn 1:155
- Essen 1:133
- Krefeld 1:158
- Mönchengladbach 1:170
- Dortmund 1:200
Die Mehrzahl der Städte zieht den Fallzahlenschlüssel der Einheitssachbearbeitung aus der Fallbearbeitung SGB XII (3. und 4. Kapitel) heran. In Oberhausen findet bei der Stellenbemessung für den Bereich SGB XII 3. und 4. Kapitel keine Unterscheidung statt. Die neue Aufgabe entspricht in etwa der Sachbearbeitung eines Falles nach dem 4. Kapitel SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unter Zugrundelegung des anzuwendenden Fallschlüssel von 1:180 -in Anlehnung an die Personalbemessung der Regionalteams SGB XII-, ergibt sich ein Bedarf an zusätzlichem Personal in Größenordnung von 2,7 Stellen.
Aufgrund eines gesetzlichen Zuständigkeitswechsels von Aufgaben der Eingliederungshilfe aus dem Fachbereich 3-2-20/Ältere Menschen, Pflegebedürftige und behinderte Menschen in Richtung des Landschaftsverbands Rheinland, ergeben sich freie Kapazitäten in Größenordnung von 1,0 Planstellen, die den zusätzlichen Stellenbedarf auf 1,7, vorerst auf gerundet 1,5 Planstellen, reduzieren. Nach dem derzeitigen Rechtsstand zum 01.01.2020 verbleiben die Aufgaben Schulbegleitung, Freizeitbegleitung bei Kindern und Jugendlichen bis zum allgemeinen Schulabschluss, Autismusförderung und die Hilfsmittelversorgung im Fachbereich 3-2-20. Hinzu kommen noch Aufgaben, bei der die Fallzahl so gering ist, dass sie keine Auswirkungen auf den Personalbedarf haben.
Hinzu kommen Aufgaben, zu denen der Landschaftsverband die örtlichen Träger heranzieht. Es ist beabsichtigt, die Stadt zur Gewährung von „Hilfen zur Mobilität“, die bisher nur in Form von Fahrdiensten als Sachleistung und nun als Einzelförderung ausgestaltet werden, sowie (befristet für zwei Jahre) zur Bearbeitung der Bestandsfälle in der Frühforderung heranzuziehen.
Im jetzigen Sachgebiet Eingliederungshilfen im FB 3-2-20 befinden sich in der Sachbearbeitung 2,0 Vollzeitstellen im gehobenen Dienst. Da zum jetzigen Zeitpunkt das Volumen der Aufgaben/ zukünftigen Aufgaben nicht beschrieben werden kann, muss mindestens eine Vollzeitstelle in der Sachbearbeitung im gehobenen Dienst im FB 3-2-20 vorgehalten werden.
Das neue Aufgabenfeld wird als „Sondersachgebiet“ den Regionalteams SGB XII (Fachbereich 3-2-50/Existenzsichernde Leistungen) zugeordnet.
Eine erste Übertragung von Fällen (Übersendung von Akten in elektronischer Form) soll bereits ab dem 01.07.2019 erfolgen, sodass bis spätestens zu diesem Zeitpunkt personal-organisatorische und insbesondere auch raumplanerische Aspekte abschließend geklärt sein müssen. Letztere entfalten aufgrund der derzeit angespannten Raumsituation innerhalb der Regionalteams SGB XII eine besondere Dringlichkeit. Durch die Beratungsfolge ist eine Einrichtung der Stellen frühestens ab dem 01.08.2019 wahrscheinlich.
Nach Ablauf von 1 Jahr sollte über eine Evaluierung und unter Beachtung geführter Statistiken die Stellenausstattung der FB 3-2-20/ Ältere Menschen, Pflegebedürftige und behinderte Menschen und 3-2-50/Existenzsichernde Leistungen und FB 3-2-50/Existenzsichernde Leistungen überprüft werden.
- Finanzielle Auswirkungen
Analog der Stellen im SG SGB XII, Hilfen zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, sollen die neu einzurichtenden Stellen der Eingliederungshilfen einen Stellenwert nach A10 LBesG tarifgerecht E9C TVöD erhalten.
Es ergeben sich lt. KGSt-Gutachten zusätzliche Personalkosten für 1,5 Vollzeitäquivalente in Höhe von insgesamt 97.950,00 Euro/p.a. (tarifl. Beschäftigte) bzw. 115.800,00 Euro/p.a. (Beamte) zuzüglich Sachkosten und Gemeinkosten. Bei einer Besetzung zum 01.08.2019 betragen die anteiligen Personalkosten für 2019 nach KGSt bei Tarifbeschäftigten 40.813,00 Euro und bei Beamten 48.250,00 Euro zzgl. Sach- und Gemeinkosten.
Da die Vergangenheit gezeigt hat, dass Stellen im Bereich 3-2/Soziales mit einem Stellenwert A10 LBesG tarifgereicht E9C TVöD intern aufgrund fehlender Bewerbungen nicht besetzt werden können, wäre es wünschenswert, auf eine interne Ausschreibung zu verzichten und die Stellen nur extern auszuschreiben.
- Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die Einrichtung von zusätzlich 2,5 unbefristeten Planstellen mit einem Stellenwert A10 LBesG, tarifgerecht E9C TVöD unter Kompensation von 1,0 Stelle durch Verlagerung. Die Stellen sind extern auszuschreiben und im FB 3-2-50/Existenzsichernde Leistungen im SG SGB XII zu verorten. Der Rat beschließt über den Fallzahlenschlüssel von 1:180 mit einer Vorratsgenehmigung, um zeitnah die Stellenausstattung bei Bedarf bzw. nach der Evaluierung nachjustieren zu können.
