Beschlussvorlage - B/16/4762-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederwahl eines Beigeordneten sowie erneute Bestellung zum Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerer
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Birgit Kempkens
- Verantwortung:
- Herr Kawicki
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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08.07.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
- wählt Herrn Apostolos Tsalastras mit Wirkung vom 01.11.2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für eine weitere Wahlzeit zum Beigeordneten der Stadt Oberhausen,
- beschließt, Herrn Apostolos Tsalastras erneut zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters (Erster Beigeordneter) zu bestellen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GO NRW),
- beschließt, Herrn Apostolos Tsalastras erneut zum Stadtkämmerer zu bestellen (§ 71 Abs. 4 GO NRW).
Sachverhalt
Begründung
Die zweite achtjährige Amtszeit des Beigeordneten Herrn Apostolos Tsalastras, z.Zt. Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer sowie gem. gültigem Dezernatsverteilungsplan Leiter des Dezernates 1/Finanzen, Kultur endet mit Ablauf des 31.10.2019.
Über die Wahl oder Wiederwahl von kommunalen Wahlbeamten/innen (Beamte/innen auf Zeit) darf gemäß § Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) frühestens sechs Monate vor dem Freiwerden der (Beigeordneten-)Stelle entschieden werden. Gem. § 71 Absatz 1 Satz 3 GO NRW werden die Beigeordneten vom Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt; dies gilt auch im Falle einer Wiederwahl.
Die weiteren Bestellungen des Herrn Tsalastras zum Ersten Beigeordneten und Stadtkämmerer ergeben sich aus den §§ 68 und 71 GO NRW: Gemäß § 68 Absatz 1 Satz 1 bestellt der Rat einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Gemäß § 71 Absatz 4 GO NRW muss in kreisfreien Städten ein Beigeordneter als Stadtkämmerer bestellt werden.
Herr Tsalastras hat sich bereit erklärt, das Amt als Beigeordneter, Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer bei seiner Wiederwahl weiterzuführen.
Gemäß § 71 Absatz 5 Satz 1 GO NRW sind Beigeordnete verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden.
Die Besoldung des Herrn Tsalastras richtet sich weiterhin nach der Besoldungsgruppe B 6 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW).
