Antragsvorlage - A/16/4661-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Die Verwaltung wird aufgefordert, für Feiern in Oberhausen die Voraussetzungen zu schaffen, dass genehmigungspflichtige Veranstaltungen und Veranstaltungen, die die Stadt Oberhausen ausrichtet und an denen die Stadt oder eine ihrer Tochtergesellschaften beteiligt sind, Einweggeschirr zugunsten von Pfandsystemen und/oder ökologisch abbaubares Besteck genutzt wird.

Ferner sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, dass der § 4 (3) der Volksfestsatzung vom 14.01.2013 (§4 Verkehrssicherungspflicht, Reinigungspflicht, Haftung) von den Imbiss- und Verzehrbetrieben bei den o.g. Veranstaltungen eingehalten und deren Einhaltung kontrolliert wird.

Bei Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen sind – soweit noch nicht geschehen – ebenfalls geeignete Auflagen zu formulieren, um regelmäßig den Einsatz von Einweggeschirr und sonstigen Einwegmaterialien zu vermeiden.

Die bestehenden Satzungsvorschriften sind unter dem Aspekt zu überprüfen, ob ihre Formulierungen dem heutigen Bewusstsein der Bevölkerung zur Vermeidung von Plastikmüll angemessen und dem heutigen Stand der Nutzung alternativer Materialien entsprechen.

 

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Konsequenzen

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Oberhausen soll zum Vorreiter für umweltfreundliches Feiern werden. Angesichts der weltweiten Vermüllung durch Plastik und die Verschwendung wertvoller Ressourcen soll Oberhausen einen teil dazu beitragen, die Nutzung von Einweg-Plastikgeschirr einzudämmen.

Oberhausen nimmt damit einen Trend im Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger auf, die ebenfalls in der Verschwendung von Plastik keinen Sinn erkennen können und wird damit auch Vorbild für den selbstverständlichen und verantwortlichen Umgang mit Plastik.

Mit der Volksfestsatzung ist ein Instrument geschaffen, welches bei entsprechender Kontrolle der Einhaltung geeignet ist, die anfallenden Abfallmengen zu reduzieren.

Gemäß der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Oberhausen – Sondernutzungssatzung – vom 24.02.1998 sieht § 8 (6)  Erlaubnis  die Möglichkeit vor, auch bei privaten Veranstaltungen Auflagen zur Vermeidung des Einsatzes von Einweggeschirr und sonstigen Einwegmaterialien zu erteilen.

Insgesamt sollten die Satzungen unter dem Aspekt ihrer Angemessenheit einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden. Hierbei sind die jeweiligen Satzungen anderer Städte in vergleichbarer Größe mit heranzuziehen und den politischen Gremien vorzulegen.

 

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