Beschlussvorlage - B/16/4716-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anträge auf Abberufung der Beigeordneten Frau Elke Münich gemäß § 71 Absatz 7 Gemeindeordnung NRW sowie auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Birgit Kempkens
- Verantwortung:
- Herr Kawicki
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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20.05.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschläge
Der Rat der Stadt beschließt:
1. Frau Beigeordnete Elke Münich, Leiterin des Dezernates 3/ Familie, Bildung, Soziales, wird abberufen.
2. Die sofortige Vollziehung des Beschlusses über die Abberufung der Frau Beigeordneten Elke Münich wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Sachverhalt
Begründung
I. Ausgangslage:
In der Ratssitzung am 30.09.2013 wurde Frau Elke Münich zur Beigeordneten der Stadt Oberhausen gewählt. Ihre Wahlzeit umfasst die Zeitspanne vom 01.01.2014 bis 31.12.2021. Frau Münich ist Leiterin des Dezernates 3/Familie, Bildung, Soziales.
Am 03.04.2019 ist dem Oberbürgermeister ein schriftlicher, von 43 Stadtverordneten der SPD-Fraktion und der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Oberhausen unterzeichneter Antrag zur Abberufung der Beigeordneten Frau Elke Münich gemäß § 71 Absatz 7 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) gleichen Datums zugegangen. Gleichzeitig beantragen die unterzeichnenden Stadtverordneten darüber hinaus, dass der Rat der Stadt Oberhausen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Beschlusses gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung beschließen möge (sofern die Abberufung der Beigeordneten beschlossen wird).
Eine Ablichtung der Antragsschrift ist dieser Drucksache beigefügt.
II. Beschlussvorschlag zu 1. (Abberufung):
Gemäß § 71 Absatz 7 Satz 2 GO NRW kann ein Antrag auf Abberufung einer/eines Beigeordneten nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates gestellt werden. Die gesetzliche Zahl der Mitglieder des Rates der Stadt Oberhausen setzt sich zusammen aus der Anzahl der gewählten Ratsmitglieder gemäß § 3 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes NRW und dem Oberbürgermeister als Mitglied kraft Gesetzes, § 40 Absatz 2 Satz 2 GO NRW (allg. Ansicht, vgl. nur BeckOK KommunalR NRW/Kallerhoff GO NRW § 71 Rn. 46; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 71 GO NRW Anm. 11.2). Sie beträgt vorliegend 61 (60 Stadtverordnete und Oberbürgermeister), so dass die erforderliche Mehrheit bei mindestens 31 Mitgliedern des Rates liegt. Diese Zahl wird durch die 43 Unterzeichnenden überschritten.
Die unterzeichnenden Stadtverordneten haben in ihrer Antragsschrift vom 03.04.2019 den Oberbürgermeister ausdrücklich gebeten, diesen Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Rates der Stadt am 20.05.2019 zu setzen und dort zur Abstimmung zu stellen. Bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen ist der Oberbürgermeister hierzu auch ohne weitere inhaltliche Prüfung verpflichtet (Keller in Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen, § 71 GO NRW Anm. XI. 1.; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen, § 71 GO NRW Anm. IX. 2.). Zu den formalen Voraussetzungen gehört gemäß § 71 Absatz 7 Satz 3 GO NRW auch, dass zwischen dem Eingang des Antrages (hier: 03.04.2019) und der Sitzung des Rates (hier: 20.05.2019) eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen muss. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Der Beschluss über die Abberufung einer/eines Beigeordneten bedarf gemäß § 71 Absatz 7 Satz 5 GO NRW einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates; der Oberbürgermeister zählt auch (s. o.) insofern mit und ist stimmberechtigt (BeckOK KommunalR NRW/Kallerhoff GO NRW § 71 Rn. 50). Die erforderliche Mehrheit beträgt somit mindestens 41 Stimmen.
Es handelt sich um ein Beschlussverfahren im Sinne des § 50 Abs. 1 GO NRW (Wortlaut des § 71 Abs. 7 Satz 5 GO NRW; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein- Westfalen, § 71 GO NRW Anm. 11.4).
Über den Antrag ist gemäß § 71 Absatz 7 Satz 4 GO NRW ohne Aussprache abzustimmen.
III. Beschlussvorschlag zu 2. (Anordnung der sofortigen Vollziehung):
Sofern und soweit die erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Rates der Stadt dem Beschlussvorschlag zu 1. zustimmt, gilt im Hinblick auf den Beschlussvorschlag zu 2. das Folgende:
1. Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Der Rat der Stadt hat durch seinen Beschluss über die Abberufung der Beigeordneten Frau Elke Münich sein fehlendes Vertrauen in deren weitere Amtsausübung dokumentiert.
Nachdem nunmehr mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Rates kein Vertrauen mehr in Frau Münich setzen, ist ausgeschlossen, dass sie die Aufgaben im Verwaltungsvorstand noch erfolgreich wahrnehmen kann.
Da der Rat der Stadt für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig ist, kann eine Beigeordnete ohne das Vertrauen des Rates ihren eigenen Geschäftsbereich nicht effektiv führen und ihre Aufgaben im Spannungsverhältnis zwischen Politik und Verwaltung nicht mehr wahrnehmen. Sie kann auch nicht an der Vorbereitung der dem Rat vorbehaltenen Entscheidungen so mitwirken, wie dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Eine Beigeordnete, die das Vertrauen der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates der Stadt verloren hat, kann zudem weder ihren Geschäftskreis an den Zielen des Rates ausgerichtet führen, noch vertrauensvoll an der Vorbereitung von Gremienentscheidungen mitwirken.
2. Verfahren:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Beschlusses über die Abberufung einer/ eines Beigeordneten liegt -ebenso wie die Entscheidung über die Abberufung als solche- in der alleinigen Zuständigkeit des Rates (OVG NRW, NVwZ 1982, 684 f.).
Für die Beschlussfassung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf es -ebenso wie für die Beschlussfassung über die Abberufung- einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates (Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen, § 71 GO NRW Anm. IX. 3.; Keller in Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen, § 71 GO NRW Anm. XI. 2; Held/ Winkel/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 71 GO NRW Anm. 11.5.2.). Die gesetzliche Zahl der Mitglieder des Rates der Stadt Oberhausen beträgt 61 (60 Stadtverordnete und Oberbürgermeister), so dass die Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates bei mindestens 41 Mitgliedern liegt.
Über den Antrag zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entsprechend der Regel gemäß § 71 Absatz 7 Satz 4 Gemeindeordnung NRW für den Abberufungsbeschluss ohne Aussprache abzustimmen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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365,2 kB
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