Antragsvorlage - A/16/4588-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag von „BOB im Rat“ gem. § 4 der Geschäftsordnung „Straßenausbaubeiträge in Oberhausen bürgerfreundlich gestalten“
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antragsvorlage
- Federführung:
- BOB im Rat
- Bearbeitung:
- Peter Bruckhoff
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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01.04.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung zu prüfen, ob nach den derzeit gültigen Gesetzen, Regelungen und Satzungen eine Änderung über die Erhebung der Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG in der Stadt Oberhausen bei der kommunalen Straßeninfrastruktur nach folgenden Prämissen umgesetzt werden kann:
- Bei einem vorgesehenen Straßenausbau erhalten die betroffenen Anlieger Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen nach DIN 276 über die beabsichtigten “Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen”.
- Um die Kosten für eine „Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahme“ mit den für eine „Instandhaltung“ anfallenden Kosten vergleichbar zu machen, erhalten die betroffenen Anlieger auch eine Kostenberechnung nach DIN 276 über die Kosten, die die Stadt für eine „Instandhaltung“ der betreffenden Straße ausgeben müsste.
- In einer öffentlichen Bürgerversammlung erläutert die Verwaltung die beiden Alternativen „Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen“ und „Instandsetzung“ einschl. der jeweiligen Kostenberechnungen nach DIN 276 den betroffenen Bürger*innen und beantwortet Rückfragen.
- In einer demokratischen Abstimmung entscheidet die Mehrheit der in der Bürgerversammlung anwesenden Anlieger, ob die Alternative „Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen“ oder die Alternative „Instandsetzung“ zur Ausführung kommen soll.
- Eine Übertragung des Stimmrechts mit schriftlicher Weisung soll zulässig sein.
- Fällt die Wahl auf die Alternative „Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen“, wird zunächst von der für diese Leistungen vorliegenden Kostenberechnung nach DIN 276 als „Sowieso-Kosten“ die eingesparten Kosten für eine „Instandsetzung“ in Abzug gebracht.
- „Sowieso-Kosten“ im Sinne dieser Regelung sind Kosten für Leistungen, die zur mangelfreien „Instandsetzung“ der Straße erforderlich wären und von der Stadt Oberhausen getragen werden müssten, aber nicht in Auftrag gegeben werden.
- Es handelt sich damit um einen Vorteilsausgleich „Abzug neu für alt“, da eine ältere, von allen Verkehrsteilnehmern abgenutzte Straße durch eine neue ersetzt wird und die Kosten dafür anteilig durch die Anlieger zu tragen sind.
- Die sich nach vorgenannter Berechnungsmethode ergebenden tatsächlichen Kosten werden nach Fertigstellung der Maßnahme auf Grundlage des geltenden Verteilungsschlüssels auf die betroffenen Anlieger umgelegt.
- Entscheiden sich die betroffenen Anlieger für eine „Instandsetzung“ der Straße werden die anfallenden Kosten aus dem städtischen Haushalt getragen.
- Die zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für private Anlieger sind auf dem dreifachen monatlichen Bruttohaushaltseinkommen (nachzuweisen durch Einkommensteuerbescheid) zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gedeckelt. Darüber hinaus gehende Kostenanteile müssen aus dem städtischen Haushalt getragen werden.
- Bei den zu zahlenden Straßenausbaubeiträgen für Gewerbetreibende, kommunale Einrichtungen, Kirchen und vergleichbaren Institutionen bleibt es bei den derzeit gültigen Regelungen bezüglich der anteiligen Kostenfestsetzung.
Wir erwarten das Prüfungsergebnis bis zur Ratssitzung am 08. Juli 2019.
Sachverhalt
Begründung
Resolution zur Abschaffung des § 8 Kommunalabgabegesetzes NRW:
Es scheint in den Kommunen von NRW trendy und modern zu sein, Resolutionen zu beschließen, die ein Abschaffen der Straßenausbaubeiträge zum Ziel haben. Es reicht aber nicht aus, populistische Wohltaten - wie Freibier für alle – zu fordern. Es muss den Bürger*innen auch gesagt werden, wie eine neue, gerechte Lösung aussieht und diese finanziert werden kann.
Als Straßenbaulastträger sind Städte für den Bau und die Unterhaltung der kommunalen Straßeninfrastruktur zuständig. Hierfür stehen ihnen verschiedene Finanzierungsquellen zur Verfügung. Für Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen zählen hierzu Ausbaubeiträge die von den Anliegern zu zahlen sind.
Die länderspezifischen Kommunalabgabengesetze – mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg und neuerdings Bayern – sehen die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundsätzlich vor, wobei zwischen sogenannten Kann-, Soll- und Muss-Regelungen zu unterscheiden ist.
Bei der derzeitigen Regelung in NRW handelt es sich nach § 8 Abs. 1 KAG NW um eine „Soll-Regelung“, die regelmäßig eine Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen indiziert.
Eine Resolution mit der Forderung, den § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW dahingehend zu ändern, dass die Rechtsgrundlage für Straßenausbaubeitragssatzungen in NRW abgeschafft wird und somit generell die Kommunen keine Ausbaubeiträge von den Anliegern fordern dürfen ist aus unserer Sicht ungerecht und unseriös.
Es müsste zumindest eine gerechte Gegenfinanzierung aufgezeigt werden, damit die kommunale Straßeninfrastruktur nicht völlig zum Erliegen kommt.
Eine ersatzlose Abschaffung bedeutet, dass Straßen seltener – vermutlich überhaupt nicht mehr – erneuert werden, da Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen mit deutlich höheren Kosten als bei reinen Instandhaltungsmaßnahmen verbunden sind. Insbesondere finanzschwache Kommunen wie Oberhausen würden hier sparen und weiter an Attraktivität verlieren.
Auch die Forderung, dass die Einnahmeausfälle der Kommunen durch einheitliche und zweckgebundene Zuweisungen des Landes an die Kommunen vollständig kompensiert werden sollen, führt zu weiteren Ungerechtigkeiten.
Eine vollständige Kostenübernahme der Straßenausbaukosten im Sinne des § 8 KAG durch das Land, würde bedeuten, dass alle Steuerzahler, unabhängig von ihrer Wohn- und Eigentumssituation, für diese zahlen müssten.
Eine derartige Verlagerung der Kosten, die Grundstückseigentümer entlastet und alle Steuerzahler belastet, wie dies auch bei einer vollständigen Abschaffung der Straßenausbaubeiträge der Fall wäre, würde zu neuen Ungerechtigkeiten in der Belastung führen.
Zudem begeben sich die Kommunen in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Land NRW, die je nach eigener Haushaltslage über die Infrastruktur-Investitionen der einzelnen Kommunen entscheiden könnten. Der Städtetag warnt vor einer solchen Entwicklung.
Aus vorgenannten Gründen können wir uns der vorliegenden Resolution nicht anschließen.
Aussetzung der Straßenausbaubeiträge
Auch die Aussetzung des Vollzuges der Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Oberhausen bis zur Entscheidung des Landtags NRW ist kontraproduktiv.
In Bayern, wo die Straßenausbaubeiträge am 01.01.2018 vollständig abgeschafft wurden, fehlt bis heute eine Regelung zur zukünftigen Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen.
Das bedeutet, dass die Kommunen diese Einnahmeausfälle komplett alleine kompensieren oder auf Sanierungsmaßnahmen verzichten müssen, so dass Schulen, Kindertagesstätten oder Fußballplätze verrotten oder gar nicht erst gebaut werden können.
Die von der CDU und FDP im Landtag NRW ins Spiel gebrachte kommunale Option, die es den Städten überlassen soll, ob Gebühren erhoben werden oder nicht, lehnen wir grundsätzlich ab, da hiermit das Problem nicht gelöst wird, sondern die Verantwortung lediglich auf die Kommunen verschoben wird.
Während finanzstarke Kommunen zukünftig den „leichten" Weg beschreiten könnten und Straßenbaumaßnahmen ohne Heranziehung der Anwohner*innen aus dem kommunalen Haushalt finanzieren können, werden finanzschwache Kommunen dies höchstwahrscheinlich nicht leisten können.
Die Folge wäre entweder ein Beibehalten der bisherigen Lösung über Straßenausbaubeiträge, nur dass nun die Kommunen alleine dafür verantwortlich wären, oder eine zurückgehende Qualität der Infrastruktur. Beides würde den Unmut der Bürger*innen nicht verringern, sondern vielmehr weiter erhöhen.
Das derzeitige System bietet einen nachvollziehbaren Ansatz: Eine grundsätzliche Finanzierung von Straßen durch alle Bürger*innen und eine anteilige, gestaffelte Beteiligung an den Kosten durch die direkt Begünstigten, nämlich die Anliegenden. Um ausgewogene Bedingungen zu gewährleisten, sind - neben der Zumutbarkeit - auch die Einstufung von Straßen und der Anteil für die Anlieger entscheidend.
Eine Reform muss einen Ausgleich schaffen, der unbillige Härten für Bürger beseitigt und gleichzeitig keine zusätzlichen Belastungen und Steuererhöhungen in den Kommunen nach sich zieht. Bereits heute wird der weit überwiegende Teil der Kosten für den Straßenausbau aus dem allgemeinen Haushalt aufgebracht und somit durch alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler geleistet.
Die Aussetzung der Straßenausbaubeiträge wirft eine Vielzahl von rechtlichen Problemen auf, die alle nicht ansatzweise geregelt sind, wie z.B.:
- Eine Aussetzung der Straßenausbaubeiträge würde gegen die sich aus § 8 Abs. 1 KAG NW ergebende Verpflichtung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verstoßen.
- Das Aussetzen der Straßenausbaubeiträge greift in die Festsetzungsverjährungsfrist ein und die rechtlichen Folgen sind nicht ansatzweise absehbar.
- Es ist nicht geregelt, zu welchem Stichtag die Aussetzung in Kraft treten soll und welche Rechtsfolgen dadurch entstehen.
- Wie soll mit den bereits zugestellten Festsetzungsbescheiden umgegangen werden?
Aus vorgenannten Gründen können wir auch einem Antrag auf Aussetzung der Straßenausbaubeiträge nicht mittragen.
Antrag im Landtag NRW vom 20. November 2018
Mit der Drucksache 17/4300 des Landtages NRW vom 20.11.2018 stellte die Fraktion der CDU und die Fraktion der FDP den Antrag,
Straßenausbaubeiträge bürgerfreundlich gestalten
In der Drucksache stellt der Landtag fest: (Zitat Anfang)
- Das System der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen stellt grundsätzlich einen ausgewogenen Ausgleich zwischen dem Nutzen der Anliegerinnen und Anlieger und dem Nutzen der Allgemeinheit an einer Straße bzw. der Straßenausbaumaßnahme im Sinne des KAG dar.
- Die Gemeinde hat bei der Finanzmittelbeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen. Anliegerinnen und Anlieger sollen durch Straßenausbaubeiträge nicht überfordert werden. Daher gilt es Lösungen zu finden, die eine wirtschaftliche Überforderung für sog. Härtefälle ausschließt und darüber hinaus flexible Zahlungsmodelle ermöglicht.
- Über geplante Straßenausbaumaßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG NRW sind Anliegerinnen und Anlieger rechtzeitig im Vorfeld zu informieren. Dies bedeutet, dass die Maßnahmen im Dialog mit ihnen zu entwickeln sind. Hierbei muss den Bürgerinnen und Bürgern Transparenz über die Kosten der Einzelposten und die zu erwartende Fälligkeit auf Planungsstand gewährt werden, sodass die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar über die konkrete Ausgestaltung mitdiskutieren können.
Der Landtag beauftragt die Landesregierung, eine Modernisierung des § 8 KAG NRW insbesondere unter Berücksichtigung folgender Aspekte vorzubereiten:
1. Dafür Sorge zu tragen, dass verpflichtend eine zeitlich vorgelagerte Bürgerbeteiligung bei kommunalen Straßenausbauvorhaben in Orientierung an den Regelungen aus § 14 Absatz 2 GemHVO NRW durchgeführt wird.
2. Zu prüfen, ob im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Kommunen zukünftig selbst über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach dem KAG entscheiden können und eine Regelung für Härtefälle zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme geschaffen werden kann.
3. Die Möglichkeit der Zahlungsmodalitäten zu vereinfachen, indem ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlungen eingeführt wird.
4. Dafür Sorge zu tragen, dass der für Zwecke von Straßenausbaubeiträgen anzusetzende Zinssatz sich dynamisch am von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz orientiert.
5. Die Förderungen des Landes für den kommunalen Straßenausbau nicht ausschließlich auf den kommunalen Anteil der Maßnahme zu beziehen, sondern Förderbeträge an der Gesamtsumme der Maßnahme auszurichten. (Zitat Ende)
Dieser Antrag wurde mehrheitlich angenommen.
Wir entnehmen dem Antrag, dass zukünftige gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die den Kommunen überlassen, ob sie von ihren Bürger*innen Straßenausbaubeiträge verlangen oder nicht. Mit einer finanziellen Beteiligung des Landes NRW an den Straßenausbaukosten der Kommunen ist aus unserer Sicht nicht zu rechnen.
Es gilt also Lösungen zu finden, die entstehende Härten bei Anliegern abfedern und die Zahlung eines anstehenden Straßenausbaubeitrags zu flexibilisieren und bürgerfreundlicher zu gestalten.
Handlungskonzept für Oberhausen
Straßenbaubeiträge belasten in ihrer jetzigen Form Anlieger häufig wirtschaftlich in einem Ausmaß, welches nicht mit der Wertsteigerung ihrer Immobilie in Folge des Straßenausbaus sowie des zusätzlichen Nutzens aus der “neuen” Straße gerechtfertigt werden kann.
Die aktuelle rechtliche Regelung schafft für die Kommune Anreize anstelle einer Instandhaltung der Straßen eine “Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahme” zu wählen, da hierdurch die Kosten zu einem gewissen Anteil auf die Anlieger umgelegt werden können. Diese Anreize müssen durch eine Neuregelung abgeschafft werden.
Statt die Straßenausbaubeiträge ersatzlos zu streichen mit den vorgenannten Folgen, wäre es unter den jetzigen Finanzierungsbedingungen viel sinnvoller, den betroffenen Anliegern selbst die Wahl zwischen einer “Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahme” und einer „Instandhaltung“ zu übertragen, da sie wesentliche Kosten der Maßnahme übernehmen müssen.
Im Falle der Entscheidung für eine “Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahme” würden sie nur für diejenigen Kosten anteilig aufkommen müssen, die über die Kosten der „Instandhaltung“ hinausgehen.
Die Verwaltung müsste den Anliegern über beide Varianten Angebote unterbreiten und die betroffenen Anlieger würden demokratisch darüber entscheiden, welche Maßnahme sie wünschen.
Zudem müssten die zu zahlenden Straßenausbaubeiträge auf dem dreifachen monatlichen Bruttohaushaltseinkommen der Anlieger gedeckelt werden. Damit könnte eine wirtschaftliche Überforderung der Anlieger vermieden werden.
Dieser Vorschlag hätte folgende Vorteile:
- der Anreiz für die Kommune zu einer überzogenen “Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahme” entfällt, da sie die Kosten der „Instandhaltung“ selbst tragen muss und nur die darüber hinausgehenden Kosten für die Verbesserung/Erneuerung anteilig auf die Anlieger umgelegt werden können,
- mehr Bürgerbeteiligung, da die betroffenen Anlieger selbst über die Maßnahme entscheiden können,
- die Kosten für die Anlieger würden deutlich reduziert, da die Kosten für die “Instandhaltung” als “Sowieso”-Kosten auch bei einer “Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahme” abgezogen würden,
- die Vorgehensweise ist demokratisch und transparent, da die Anlieger sich zwischen zwei Angeboten entscheiden können und sie bereits bei der Abstimmung wissen, welche Kosten auf sie zukommen,
- Die Kommune wird bestrebt sein, die Kosten gering zu halten, damit die Anlieger der „Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahme“ zustimmen.
Wir bitten, unserem Antrag zuzustimmen.
