Beschlussvorlage - B/16/4487-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung (GO) NRW: „Sofort mehr Rücksicht auf Zahlungskraft der Bürger bei Straßenbaubeitrag nehmen“
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Verkehrsplanung und Tiefbau
- Bearbeitung:
- Anke Kontorowitz
- Verantwortung:
- Janclas
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
25.03.2019
|
Sachverhalt
Sachdarstellung
Die Anregung nach § 24 GO wurde von insgesamt 3 Bürgerinnen und Bürgern eingereicht. Diese sind unmittelbar von Straßenbaumaßnahmen mit Beitragserhebung nach KAG betroffen. Dabei handelt es sich um die Feldmannstraße und die Richard-Dehmel-Straße.
Die Anregung hat folgenden Wortlaut:
1. Prüfen Sie, ob die Straßenbaumaßnahme im geplanten Umfang wirtschaftlich notwendig ist. Orientieren Sie sich an einem einfachen Standard und verzichten Sie auf übertriebene Maßnahmen und überzogene Standards und binden sie die Bürger in den Entscheidungsprozess ein.
2. Legen Sie die Straßenbaubeiträge an den untersten zulässigen Grenzen fest und prüfen Sie, inwieweit Entlastungen für die Bürger möglich sind.
3. Beachten Sie die oben genannten Punkte auch bei künftigen Straßenbaumaßnahmen.
Die Stadt Oberhausen ist Baulastträger für insgesamt 563 km Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen. Das städtische Straßennetz zu unterhalten und bedarfsgerecht zu erneuern ist Teil der staatlichen Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Oberhausen.
Zu der vorgebrachten Anregung ist zum 1. Punkt festzustellen, dass die technisch notwendigen Erneuerungsmaßnahmen der jeweiligen Straße sich nach den anerkannten Regeln der Technik richten. Bei Änderungen des Straßenquerschnitts werden diese nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) geplant und im Rahmen einer Bürgerversammlung vorgestellt. Der Straßenaufbau wird nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) abhängig von der Verkehrsbelastung auf der jeweiligen Straße geplant und ausgeführt. Die Auswahl des eingesetzten Materials erfolgt nach den Vorgaben der technischen Richtlinien und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Das ausgeschriebene Material wird zudem unter dem Gesichtspunkt einer langen Lebensdauer ausgewählt. In der Stadt Oberhausen wird ein festgelegter Baustandard für das Material verwandt. Die Vergabe von Baumaßnahmen wird entsprechend der Vergabe- und Vertragsordnung von Bauleistungen (VOB/A) im öffentlichen Wettbewerb ausgeschrieben und beauftragt. Somit wird gewährleistet, dass die Angebote durch den vorhandenen Wettbewerb möglichst wirtschaftlich abgegeben werden.
Zur 2. vorgebrachten Anregung wird darauf verwiesen, dass für die anschließende Abrechnung die gesetzlichen Vorschriften des § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Oberhausen vom 04.04.2003 (Ortsrecht) anzuwenden sind. Diese eröffnen keinen Ermessensspielraum für die Beitragserhebung an sich. So sind die möglichen Beitragstatbestände Verbesserung, Erneuerung und (nochmalige) Herstellung durch die ständige Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte inhaltlich gefestigt und die jeweiligen Straßenarten und damit die Anteile der Beitragspflichtigen in der Beitragssatzung klar definiert und festgesetzt. Ermessensentscheidungen sind insoweit nicht möglich. Spielräume bestehen allerdings bezogen auf die Zahlungsmodalitäten. Hier wird bereits auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Rücksicht genommen, indem bei vergleichsweise hohen Straßenbaubeiträgen (durch überdurchschnittliche Grundstücksgrößen und/oder Vollgeschosszahlen) regelmäßig Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung oder Stundung eingeräumt werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die engen Spielräume in Oberhausen schon immer zu Gunsten der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer genutzt wurden, indem im Zweifel, ob eine Entscheidung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten kann, immer die den Beitragspflichtigen weniger belastende Entscheidung getroffen wird. Bei den vergleichsweise wenigen Gerichtsverhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf wurde daher stets durch das Gericht unterstrichen, dass die Stadt Oberhausen bei der Beitragsfestsetzung bürgerfreundlich und außerordentlich fehlerarm agiert.
Somit handelt die Verwaltung bereits heute nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und der Angemessenheit. Die in Punkt 3. genannte Anregung wird somit heute schon beachtet und gilt auch bei künftigen Straßenbaumaßnahmen in der dargestellten Form.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
159 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
167,3 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
141,6 kB
|
