Beschlussvorlage - B/16/4487-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Hauptausschuss stellt fest, dass die Anregungen die bisherige Verwaltungspraxis widerspiegeln.

 

Reduzieren

Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

Reduzieren

Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Die Anregung nach § 24 GO wurde von insgesamt 3 Bürgerinnen und Bürgern eingereicht. Diese sind unmittelbar von Straßenbaumaßnahmen mit Beitragserhebung nach KAG betroffen. Dabei handelt es sich um die Feldmannstraße und die Richard-Dehmel-Straße.

 

Die Anregung hat folgenden Wortlaut:

 

1. Prüfen Sie, ob die Straßenbaumaßnahme im geplanten Umfang wirtschaftlich notwendig ist. Orientieren Sie sich an einem einfachen Standard und verzichten Sie auf übertriebene Maßnahmen und überzogene Standards und binden sie die Bürger in den Entscheidungsprozess ein.

 

2. Legen Sie die Straßenbaubeiträge an den untersten zulässigen Grenzen fest und prüfen Sie, inwie­weit Entlastungen für die Bürger möglich sind.

 

3. Beachten Sie die oben genannten Punkte auch bei künftigen Straßenbaumaßnahmen.

 

 

Die Stadt Oberhausen ist Baulastträger für insgesamt 563 km Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemein­destraßen. Das städtische Straßennetz zu unterhalten und bedarfsgerecht zu erneuern ist Teil der staatlichen Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Oberhausen.

 

Zu der vorgebrachten Anregung ist zum 1. Punkt festzustellen, dass die technisch notwendigen Erneu­erungsmaßnahmen der jeweiligen Straße sich nach den anerkannten Regeln der Technik richten. Bei Änderungen des Straßenquerschnitts werden diese nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) geplant und im Rahmen einer Bürgerversammlung vorgestellt. Der Straßenaufbau wird nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) abhängig von der Verkehrsbelastung auf der jeweiligen Straße geplant und ausgeführt. Die Auswahl des eingesetzten Materials erfolgt nach den Vorgaben der technischen Richtlinien und unter wirtschaftlichen Gesichts­punkten. Das ausgeschriebene Material wird zudem unter dem Gesichtspunkt einer langen Lebens­dauer ausgewählt. In der Stadt Oberhausen wird ein festgelegter Baustandard für das Material ver­wandt. Die Vergabe von Baumaßnahmen wird entsprechend der Vergabe- und Vertragsordnung von Bauleistungen (VOB/A) im öffentlichen Wettbewerb ausgeschrieben und beauftragt. Somit wird ge­währleistet, dass die Angebote durch den vorhandenen Wettbewerb möglichst wirtschaftlich abgege­ben werden.

 

Zur 2. vorgebrachten Anregung wird darauf verwiesen, dass für die anschließende Abrechnung die gesetzlichen Vorschriften des § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Oberhausen vom 04.04.2003 (Ortsrecht) anzuwenden sind. Diese eröffnen keinen Ermessens­spielraum für die Beitragserhebung an sich. So sind die möglichen Beitragstatbestände Verbesserung, Er­neuerung und (nochmalige) Herstellung durch die ständige Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte inhaltlich gefestigt und die jeweiligen Straßenarten und damit die Anteile der Beitragspflichtigen in der Beitragssatzung klar definiert und festgesetzt. Ermessensentscheidungen sind insoweit nicht möglich. Spielräume bestehen allerdings bezogen auf die Zahlungsmodalitäten. Hier wird bereits auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen Rücksicht genommen, indem bei vergleichsweise hohen Straßenbaubeiträgen (durch überdurchschnittliche Grundstücksgrößen und/oder Vollgeschosszahlen) regelmäßig Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung oder Stundung eingeräumt werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die engen Spielräume in Oberhausen schon immer zu Gunsten der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer genutzt wurden, indem im Zweifel, ob eine Entscheidung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten kann, immer die den Beitragspflichtigen weniger belastende Entscheidung getroffen wird. Bei den vergleichsweise we­nigen Gerichtsverhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf wurde daher stets durch das Gericht unterstrichen, dass die Stadt Oberhausen bei der Beitragsfestsetzung bürgerfreundlich und außerordentlich fehlerarm agiert.

 

Somit handelt die Verwaltung bereits heute nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und der Ange­messenheit. Die in Punkt 3. genannte Anregung wird somit heute schon beachtet und gilt auch bei künftigen Straßenbaumaßnahmen in der dargestellten Form.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...