Beschlussvorlage - B/16/4190-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung,

 

a)             den Stellungnahmen zu IV.A.1, A.2, A.7, A.8 und A.10 sowie IV.B.1 und B.10 stattzugeben;

 

b)             die Stellungnahmen zu IV.A.3, A.4, A.5, A.6 und A.9 sowie IV.B.2, B.3, B.4, B.5, B.7, B.8, B.9, B.11 und B.16 zur Kenntnis zu nehmen;

 

c)             den Stellungnahmen zu IV. A.11 sowie IV.B.6, B.7, B.13, B.14 und B.15 nicht zu folgen.

 

Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634).

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt ferner:

 

a)        den Bebauungsplan Nr. 699 - Emmericher Straße / Weseler Straße - in der Fassung vom 06.02.2018 als Satzung;

 

Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GV.NRW.2018, S. 738).

 

b)        die dem Bebauungsplan Nr. 699 beigefügte Begründung (inkl. Umweltbericht) in der fortgeschriebenen Fassung vom 15.11.2018 als Entscheidungsbegründung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634).

 

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Konsequenzen

Bezug

 

  • Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 699 - Emmericher Straße / Weseler Straße - vom 11.11.2013 (Drucksache Nr. B/15/2948-01);

 

  • Beschluss zur Verkleinerung des Verfahrensgebietes und zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 699 - Emmericher Straße / Weseler Straße - vom 19.03.2018 (Drucksache Nr. B/16/3299-01).

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [X]

 

Einnahmen:

 

„Auf der Grundlage der abschließenden Ausbaukosten der öffentlichen Verkehrsfläche wird durch die Verwaltung der beitragsfähige Erschließungsaufwand i.S.v. §§ 129 ff. BauGB ermittelt und ein entsprechendes Beitragserhebungsverfahren eingeleitet. Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 der Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 12.05.1989 hat die Stadt 10% des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwands selbst zu tragen. Der 10%ige Stadtanteil wurde bei der späteren Ermittlung der Kosten der Maßnahme berücksichtigt.

 

Ausgaben:

„Die Kosten für die Maßnahme belaufen sich nach dem jetzigen Stand der Planung auf ca. 4.234.000 EUR und sind im städtischen Haushalt veranschlagt. Die Finanzierung der Ausbaumaßnahme war/ist in den Haushaltsjahren 2018 ff. durch Veranschlagung bei der Finanzstelle 560212010108300 - Ausbau der L4 Emmericher Straße von Habichtstraße bis Bahnstraße - gesichert (inkl. Refinanzierungsanteilen).

 

Von den Kosten der Ausbaumaßnahme entfallen auf den Einbau eines Regenwasserkanals zur Regenwasserabkopplung ca. 630.000 €, für den Vollausbau ca. 3.604.000 €.

 

Der Fördersatz der Bezirksregierung für den Vollausbau beträgt 65% der zuwendungsfähigen Kosten. Die Fördersumme beträgt ca. 1.165.000 €. Für den Regenwasserkanal wird ein Zuschuss der Emschergenossenschaft in Höhe von voraussichtlich ca. 205.000 € gewährt.

 

Vorbehaltlich einer späteren endgültigen Abrechnung sind Beiträge nach § 8 KAG NRW und §§ 127 ff. BauGB in Höhe von ca. 1.515.000 € zu erwarten.

 

Voraussichtlich verbleiben bei der Stadt Oberhausen Kosten in Höhe von ca. 1.349.000 €.

 

Die zu erwartenden jährlichen Unterhaltungskosten können nur auf Basis der Kostenschätzung der WBO benannt werden. Demnach betragen die jährlichen Unterhaltungskosten für die Baumaßnahme ca. 600 €.

 

b) Sonstige  keine

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Sachverhalt

Begründung

 

I. Lage des Plangebiets im Stadtbereich

 

Das Plangebiet betrifft die Weseler Straße von der Sternstraße bis zur Kreuzung Bahnstraße / Schmachtendorfer Straße und die Emmericher Straße von der Kreuzung Bahnstraße / Schmachtendorfer Straße bis zur Habichtstraße.

 

Folgende Flurstücke sind teilweise oder in Gänze betroffen:

 

  •    In der Gemarkung Sterkrade–Nord:

 

Flur 25: Flurstücke Nr. 306, 191, 218, 36 und 219 (alle tlw.);

 

Flur 27: Flurstücke Nr. 281, 358 tlw., 357 tlw., 108, 280, 316, 246, 247, 248, 341 tlw., 345 und 346 tlw.;

 

Flur 31: Flurstücke Nr. 581 tlw., 27 tlw., 19 tlw., 23, 85 und 300 tlw.;

 

  •    In der Gemarkung Holten:

 

Flur 8: Flurstück Nr. 1745 tlw.;

 

Die Abgrenzung des Plangebietes ist auch der verkleinerten Fassung des Bebauungsplans (Anlage 1) zu entnehmen.

 

II. Planungsanlass und -ziele

 

Die Erschließungsanlagen Emmericher Straße / Weseler Straße sollen im Abschnitt zwischen Habichtstraße und Sternstraße erstmalig endgültig hergestellt werden.

 

Teilstrecken im Bereich der Weseler Straße von Bahnstraße (Kreisverkehr) bis zur Sternstraße sind bereits ausgebaut worden.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. zum Zwecke der rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlagen Emmericher Straße / Weseler Straße zwischen Habichtstraße und Sternstraße sollen im Sinne des § 125 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Straßenbegrenzungslinien und die festzusetzende öffentliche Verkehrsfläche an den vorhandenen Ausbau angepasst werden.

 

Damit nach einem endgültigen Abschluss der Ausbauarbeiten zügig ein Beitragserhebungsverfahren vorbereitet werden kann, ist es erforderlich, für die angegebenen Erschließungsanlagen im Bereich der Ausbaustrecke planungsrechtliche Grundlagen zu schaffen, die zumindest die ausgebauten bzw. auszubauenden öffentlichen Verkehrsflächen umfassen.

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 699 wird im Wesentlichen folgendes Hauptplanungsziel verfolgt:

 

  • Festsetzung der Straßenbegrenzungslinien und öffentlichen Verkehrsflächen gemäß dem vorhandenen und geplanten Ausbau.

 

Der Bebauungsplan stellt die Voraussetzung für die Herstellung der Straße dar. Mit der Festsetzung von Straßenbegrenzungslinien und der damit klaren Abgrenzung zwischen den öffentlichen Flächen und den angrenzenden privaten Flächen schafft der Bebauungsplan bindende Vorgaben für den räumlichen Umgriff des Ausbaus. Die Festsetzungen zum Erhalt und zur Neupflanzung von Straßenbäumen dienen der Aufwertung der zukünftigen Straße, gleichzeitig wirken sie sich positiv auf das lokale Klima aus. Damit verfolgt der Bebauungsplan städtebauliche Ziele und ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

 

Die Beschreibung der konkreten Ziele, Zwecke und Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch der Begründung in der Fassung der Fortschreibung vom 15.11.2018 (Anlage 4.1) zu entnehmen. Die Begründung enthält außerdem den erforderlichen Umweltbericht.

 

III. Städtebauliches Konzept

 

Der Bebauungsplan setzt die Emmericher Straße und die Weseler Straße im Bereich zwischen der Habichtstraße und Sternstraße als öffentliche Verkehrsfläche fest.

 

IV. Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren

 

  1.     Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und 1. Behördenbeteiligung

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen hat der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 699 - Emmericher Straße /Weseler Straße -

 

- in der Zeit vom 24.01.2014 - 10.02.2014 einschließlich ausgelegen (öffentliche Darlegung und Anhörung der Planung).

 

Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt beschlossenen „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen nicht stattgefunden. Diese Vorgehensweise wurde durch den Rat der Stadt in seiner Sitzung am 11.11.2013 festgelegt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 12.12.2013 erstmalig bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.

 

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist eine Stellungnahme einer Bürgerin/eines Bürgers (A.11 – Bürger 1) eingegangen.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende abwägungsrelevanten Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingegangen:

 

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

  1. Amprion GmbH

 Rheinlanddamm 24

 44139 Dortmund

 

  1. Bezirksregierung Arnsberg

 Abteilung Bergbau und Energie in NRW

 Goebenstraße 25

 44135 Dortmund

 

  1. Emschergenossenschaft

 Postfach 10 11 61

 45011 Essen

 

  1. Energieversorgung Oberhausen AG

 Postfach 10 04 20

 46004 Oberhausen

 

  1. Handwerkskammer Düsseldorf

 Postfach 10 27 55

 40018 Düsseldorf

 

  1. Industrie- und Handelskammer zu Essen

 Am Waldhausenpark 2

 45127 Essen

 

7. Ruhrkohle AG

 Deutsche Steinkohle

 Postfach

 44620 Herne

 

8. Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft (RMR) mbH

 Postfach 50 17 40

 50977 Köln

 

9. RWW Mülheim

 Postfach 10 16 63

 45466 Mülheim

 

10. Stadtwerke Oberhausen AG

 Postfach 10 15 40

46015 Oberhausen

 

  1.     Öffentliche Auslegung und 2. Behördenbeteiligung

 

In der Zeit vom 24.04.2018 bis 25.05.2018 einschließlich hat der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 699 mit Begründung (inkl. Umweltbericht) und den umweltrelevanten Informationen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

 

Während dieser Zeit sind drei abwägungsrelevante Stellungnahmen von Bürgern (B.13 – Bürger 1 bis B.15 – Bürger 3) eingegangen. Zudem wird eine Stellungnahme einer Bürgerin/eines Bürgers aus dem Zeitraum zwischen der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage mit in das Abwägungsmaterial aufgenommen (B.16 -- Bürger 4).

 

Mit Schreiben vom 19.04.2018 sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf beteiligt worden.

 

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

1. Amprion GmbH

 Rheinlanddamm 24

 44139 Dortmund

 

2. Bezirksregierung Düsseldorf

 - Dezernat 53 -

 Cecilienalle 2

 40474 Düsseldorf

 

3. Deutsche Bahn AG

 DB Immobilien – Region West

 Erna-Scheffer-Straße 5

 51103 Köln

 

4. Emschergenossenschaft

 Postfach 10 11 61

 45011 Essen

 

  1. Energieversorgung Oberhausen AG

 Postfach 10 04 20

 46004 Oberhausen

 

  1. Handwerkskammer Düsseldorf

 Postfach 10 27 55

 40018 Düsseldorf

 

  1. Industrie- und Handelskammer zu Essen

 Am Waldhausenpark 2

 45127 Essen

 

8. Landesbetrieb Straßenbau NRW

 Niederlassung Krefeld

 Postfach 10 13 52

 47713 Krefeld

 

9. Lippeverband

 Postfach 10 24 41

 45024 Essen

 

10. Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft (RMR) mbH

 Postfach 50 17 40

 50977 Köln

 

11. RWW Mülheim

 Postfach 10 16 63

 45466 Mülheim

 

12. Stadtwerke Oberhausen AG

 Postfach 10 15 40

 46015 Oberhausen

 

V. Stellungnahme der Verwaltung zu den Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung

 

Die zu den abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB erarbeiteten Prüfergebnisse und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Stellungnahmen wurden inhaltsgleich übernommen.

 

VI. Stellungnahme der Verwaltung zu den Eingaben aus der Offenlage und 2. Behördenbeteiligung

 

Die zu den abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erarbeiteten Prüfergebnisse und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind der Anlage 3 zu entnehmen. Die Stellungnahmen wurden inhaltsgleich übernommen.

 

VII. Weiterer Verfahrensablauf

 

Die Einwender/innen werden über die Entscheidung des Rates der Stadt schriftlich informiert. Mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen wird der Bebauungsplan Nr. 699 - Emmericher Straße / Weseler Straße - rechtskräftig.

 

VIII. Kurzzusammenfassung

 

Der Rat der Stadt entscheidet über die vorgebrachten Stellungnahmen und beschließt den Bebauungsplan Nr. 699 - Emmericher Straße / Weseler Straße - als Satzung.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. zum Zweck der rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage Emmericher Straße / Weseler Straße zwischen Habichtstraße und Sternstraße sollen im Sinne des § 125 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Straßenbegrenzungslinien und die festzusetzende öffentliche Verkehrsfläche entsprechend der Ausbauplanung festgesetzt bzw. an den vorhandenen Ausbau angepasst werden.

 

 

 

 

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