Beschlussvorlage - B/16/4347-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung,

 

a)             die Stellungnahmen zu VII.A.3, A.5, A.7, A.8, A.9, A.16 und A.19 sowie VII.B.3, B.4, B.6, B.7, B.8 und B.14 insgesamt zur Kenntnis zu nehmen;

 

b)             die Niederschrift der Bürgerversammlung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung am 17.10.2017 (Stellungnahme VII.A.18) und die darin enthaltenen Abwägungsvorschläge insgesamt zur Kenntnis zu nehmen;

 

c)             die Stellungnahmen zu VII.A.1, A.4 und A.21 insgesamt zur Kenntnis zu nehmen und ihnen in Teilen zu folgen;

 

d)             die Stellungnahmen zu VII.A.6, A.10, A.11, A.13, A.14, A.15, A.17 und A.20 sowie VII.B.1, B.5, B.10 und B.11 insgesamt zur Kenntnis zu nehmen und ihnen in Teilen nicht zu folgen

 

e) die Stellungnahmen zu VII.A.2 und A.12 sowie VII.B.2, B.9, B.12 und B.13 insgesamt zur Kenntnis zu nehmen und ihnen in Teilen zu folgen sowie in Teilen nicht zu folgen

 

Gesetzliche Grundlage: § 1 Abs. 7; § 2 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634).

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt ferner:

 

a)             den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 – Brammenring – in der Fassung vom 22.05.2018 einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans in der Fassung der Fortschreibung vom 18.12.2018 (jeweils in verkleinerter Fassung als Anlage 1 beigefügt) als Satzung;

 

Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634); § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GV.NRW.2018, S. 738).

 

b)             die dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 – Brammenring – beigefügte Begründung (Anlage 4.1) mitsamt des der Begründung als Anlage angefügten Umweltberichts (Anlage 4.8) jeweils in der Fassung der Fortschreibung vom 18.12.2018 als Entscheidungsbegründung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634).

 

 

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

  • Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 - Brammenring - Einleitender Beschluss vom 09.05.2016 (Drucksache Nr. B/16/1615-01)

 

  • Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 - Brammenring - Beschluss zur Verkleinerung des Plangebietes und zur öffentlichen Auslegung vom 25.06.2018 (Drucksache Nr. B/16/3639-01)

 

  • Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 ‑ Brammenring – Beschluss zur Ermächtigung der Verwaltung durch den Rat, den Durchführungsvertrag abzuschließen. (Drucksache Nr. B/16/4341-01)

 

  •                        Einzelhandelskonzept Oberhausen, Beschluss vom 26.05.2008 (Drucksache Nr. B/14/3293-01)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [x]

 

    ja   [ ]

 

 

b) Sonstige  keine

 

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

I. Lage des Plangebiets im Stadtbereich

 

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Oberhausen-Borbeck, Flur 3, und umfasst laut einleitendem Beschluss vom 09.05.2016 das Flurstück Nr. 190.

 

Das Plangebiet wurde bereits zum Offenlagebeschluss vom 25.06.2018 (Drucksache Nr. B/16/3639-01) verkleinert, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 27 im östlichen ehemaligen Planbereich eine ca. 70m² große Fläche, die im Bebauungsplan Nr. 465, 1. Änderung, als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für eine Straßenbahntrasse / ÖPNV-Haltestelle festgesetzt ist, überplante. Unabhängig von einer tatsächlichen Realisierung dieser Trasse ist diese Ausweisung zu berücksichtigen und das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 27 wurde entsprechend verkleinert.

 

Das Plangebiet umfasst nunmehr das Flurstück Nr. 190 mit Ausnahme einer südwestlich an das Flurstück Nr. 114 grenzenden ca. 70 m² großen Teilfläche.

 

Es wird begrenzt:

 

  • Im Norden durch den nördlichen Ast des Brammenrings,
  • im Osten durch die im Bebauungsplan Nr. 465, 1. Änderung festgesetzte ÖPNV-Trasse, die in Nord-Süd-Richtung am Plangebiet vorbeiführt und hier einen Haltepunkt bilden soll,
  • im Süden durch die südliche Grenze des Flurstücks Nr. 190,
  • im Westen durch den westlichen Ast des Brammenrings.

 

Der Geltungsbereich der vorliegenden Planung umfasst eine Gesamtfläche von rund 25.400 m² und liegt innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum Neue Mitte“ gemäß dem Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008.

 

Das Plangebiet liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des seit dem 28.10.2008 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 465, 1. Änderung, – Gelände des ehemaligen Stahlwerks Ost – und überplant das dort festgesetzte Kerngebiet (MK 7) sowie einen Teil der in diesem Bebauungsplan festgesetzten Planstraße K.

 

Die Abgrenzung des Plangebietes ist auch der verkleinerten Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Anlage 1) zu entnehmen.

 

II. Planungsanlass und -ziele

 

Es ist städtebauliches Planungsziel, auf dem ehemaligen Stahlwerksgelände Ost ein breites Spektrum unterschiedlicher Betriebe anzusiedeln. Mit dem Wegfall von Arbeitsplätzen im produzierenden Bereich hat die Wirtschaftskraft der Stadt Oberhausen erhebliche Einbußen erlitten. Mit der Ansiedlung neuer Betriebe im Handels- und Dienstleistungsbereich soll die vorliegende Planung dazu beitragen, die lokale Wirtschaftskraft zu stärken und positive arbeitsmarktstrukturelle Effekte zu bewirken. Dies schließt – mit Verweis auf die Planungsziele und Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 465, 1. Änderung, – Gelände des ehemaligen Stahlwerks Ost – auch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe ein, sofern von diesen Betrieben nicht nur unwesentliche Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zu erwarten sind.

 

Durch die vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplanung soll die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes planungsrechtlich ermöglicht werden, der gemäß der grundsätzlich typisierenden Betrachtungsweise der Baunutzungsverordnung von der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst wird. Eine einzelfallbezogene Widerlegung der Vermutungsregel – insbesondere durch einzelhandelsbezogene Verträglichkeitsuntersuchungen – ist der Systematik der Baunutzungsverordnung (BauNVO) somit grundsätzlich fremd.

 

Das städtebauliche Erfordernis einer Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 3 BauGB ergibt sich demnach aus der typisierenden Betrachtung der Baunutzungsverordnung, nach der der über die vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplanung planungsrechtlich zu ermöglichende Decathlon-Sportfachmarkt grundsätzlich als großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO einzuordnen ist. Damit entspricht das Planvorhaben nicht originär den über den Bebauungsplan Nr. 465, 1. Änderung, verkörperten planungsrechtlichen Zulässigkeitsmaßstäben. Gleichwohl wird im Rahmen dieses Planverfahrens gutachterlich nachgewiesen und bestätigt, dass die über § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO deklarierten, potentiellen und „nicht nur unwesentlichen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder die städtebauliche Entwicklung und Ordnung“ nicht zu erwarten sind. Damit trägt die vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplanung der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 465, 1. Änderung, Rechnung und markiert insbesondere keine inhaltliche Abkehr von den über diese Bauleitplanung verfolgten Hauptplanungszielen für das ehemalige Stahlwerksgelände Ost, die in städtebaulicher Hinsicht weiterverfolgt werden.

 

Die mit der Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verfolgte Ansiedlung eines Decathlon-Sportfachmarkts mit einem eindeutigen Verkaufsflächen- und Umsatzschwerpunkt bei nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Sportgroßgeräte, Fahrräder und –zubehör sowie Campingartikel) entspricht den – insbesondere über das am 26.05.2008 durch den Rat der Stadt Oberhausen beschlossene Einzelhandelskonzept der Stadt Oberhausen verkörperten – städtebaulichen Planungszielen, die Versorgungsfunktion des zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum Neue Mitte Oberhausen“ als Hauptzentrum mit gesamtstädtischer und regionaler Bedeutung zu sichern.

 

Folgende Hauptplanungsziele werden mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 - Brammenring - verfolgt:

 

  • Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes i.S.v. § 11 BauNVO zur Entwicklung eines Decathlon-Sportfachmarktes mit einem eindeutigen Verkaufsflächen- und Umsatzschwerpunkt bei nicht zentrenrelevanten Sortimenten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Oberhausen;

 

  • Ergänzung der Versorgungsfunktion des zentralen Versorgungsbereiches „Hauptzentrum Neue Mitte Oberhausen“ als Hauptzentrum mit gesamtstädtischer und regionaler Bedeutung;

 

  • Ansiedlung von die zentralörtliche Bedeutung Oberhausens stärkenden, die Wirtschaft und die Beschäftigung fördernden Betrieben und Einrichtungen.

 

Die Beschreibung der konkreten Planungsziele und die Herleitung bzw. Erforderlichkeit der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 27 sind auch der Begründung (Anlage 4.1), dem Umweltbericht (Anlage 4.8) und den planungsbegleitenden Fachgutachten (Anlagen 4.2 – 4.7) zu entnehmen.

 

III. Städtebauliches Konzept

 

Durch die über die vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplanung planungsrechtlich zu ermöglichende Ansiedlung eines Decathlon-Sportfachmarktes soll die Versorgungsfunktion des zentralen Versorgungsbereichs „Neue Mitte Oberhausen“ als Hauptzentrum mit gesamtstädtischer und regionaler Bedeutung gesichert und gefestigt werden. Mit der Ansiedlung eines Decathlon-Sportfachmarktes mit seiner besonderen Angebots- und Betriebsstruktur und einem eindeutigen Verkaufsflächen- und Umsatzschwerpunkt bei nicht zentrenrelevanten Sortimenten, wird diese planerische Leitvorstellung weiter bekräftigt. Der grundsätzlich über das Einzelhandelskonzept 2008 empfohlenen räumlichen Konzentration von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 275A, 3. Änderung – Centroallee – wird durch diese vorhabenbezogene Bebauungsplanung somit nicht widersprochen. Dem u.a. über das Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008 empfohlenen Planungsziel, ggf. großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten auf dem ehemaligen Stahlwerksgelände Ost anzusiedeln, wird entsprochen. Die Planung steht insofern auch grundsätzlich im Einklang mit dem Oberhausener Einzelhandelskonzept 2008 (vgl. hierzu auch Begründung zur vorliegenden Bebauungsplanung, S. 9ff (Anlage 4.1)).

 

Innerhalb eines festzusetzenden Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO ist ein Sportfachmarkt mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 4.900 m² vorgesehen. Die geplante Verkaufsfläche umfasst max. 4.500 m²; hierin enthalten sind 500 m² nicht überdachte Außenverkaufsfläche. Die Sortimentsstruktur hat den eindeutigen Schwerpunkt im Bereich der nach dem Sortimentskonzept Oberhausen (Sortimentsliste gemäß Einzelhandelskonzept 2008) nicht zentrenrelevanten Sortimente wie Sportgroßgeräte, Fahrräder und -zubehör sowie Campingartikel. Die Zulässigkeit zentrenrelevanter Sortimente aus der Warengruppe Sportartikel (inklusive Bekleidung und Schuhe) wird auf insgesamt maximal 800 m² Verkaufsfläche begrenzt werden.

 

Geplant ist die Errichtung eines eingeschossigen, weitgehend ca. 7,30 m (im Eingangsbereich bis zu 8,30 m) hohen Hallenbaukörpers auf der östlichen Teilfläche des rund 25.400 m² großen Projektgrundstücks. Die Eingangssituation des Marktes ist nach Westen zu den vorgelagerten Stellplatzflächen ausgerichtet. Unmittelbar südlich des Eingangsbereichs wird die Außenverkaufsfläche angeordnet, auf der vorwiegend Waren des nicht zentrenrelevanten Sortiments Campingartikel ausgestellt werden sollen. Nordwestlich des Eingangsbereichs wird ein Kleinspielfeld angeordnet, welches während der Geschäftsöffnungszeiten auch von Nicht-Kunden des Sportfachmarkts genutzt werden kann.

 

Aufgrund des überörtlichen Einzugsbereichs und der Sortimentsstruktur mit dem eindeutigen Verkaufsflächen- und Umsatzschwerpunkt bei nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Sportgroßgeräte, Fahrräder und -zubehör sowie Campingartikel) ist davon auszugehen, dass die Kundschaft ganz überwiegend mit dem Pkw den Markt aufsuchen wird. Dementsprechend soll ein Stellplatzangebot in der Größenordnung von max. 386 Stellplätzen für Pkw vorgehalten werden, um eine Verdrängung des ruhenden Verkehrs auf den öffentlichen Straßenraum im Umgebungsbereich auszuschließen. Zusätzlich werden 15 Motorrad-Stellplätze sowie, für Kunden, die mit dem Fahrrad den Fachmarkt aufsuchen, in der Nähe des Eingangsbereichs ca. 20 Fahrradstellplätze (Fahrradbügel) angeordnet. Insgesamt umfasst das Vorhaben somit 421 Stellplätze.

 

Die verkehrliche Anbindung des Sportfachmarktes soll über zwei Zufahrten im Norden und Westen an den Brammenring erfolgen. Hierbei kommt der westlichen Anbindung die Haupterschließungsfunktion zu. Diese erfolgt über die im Bebauungsplan Nr. 465, 1. Änderung, festgesetzte Planstraße K, die entsprechend als Hauptwegeachse Berücksichtigung findet und über den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Form eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts planungsrechtlich bestätigt und gesichert wird. Auch die Andienung des Fachmarkts mit einer Anlieferungszone an der südöstlichen Gebäudeecke soll über diese westliche Anbindung abgewickelt werden.

 

Als grünordnerische Maßnahmen werden die extensive Begrünung des Flachdaches, die Pflanzung von Bäumen auf der Stellplatzanlage und die Randeingrünung als gliederndes Grünelement zwischen der Verkehrsfläche des Brammenrings und den Stellplatzflächen vorgesehen.

 

Als Hauptwerbeanlage soll im nordwestlichen Bereich des Grundstücks ein dreiseitiger Werbepylon mit dem Schriftzug „Decathlon“ angeordnet werden. Der vorgesehene Pylon hat eine Höhe von ca. 30 m über Geländeniveau und eine Schriftfeldbreite von jeweils max. 16 m.

 

IV. Planungsbegleitende Gutachten

 

Folgende Untersuchungen wurden im Zusammenhang mit der vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanung als planungsbegleitende Gutachten erstellt, die zugleich auch wichtige inhaltliche Grundlage für die abwägende Behandlung aller im förmlichen Beteiligungsverfahren (siehe Ziff. VII) eingegangenen Stellungnahmen zum Satzungsbeschluss darstellen (vgl. Ziff. IX und X sowie Anlagen 2 und 3).

 

Die Ergebnisse dieser Gutachten lassen sich stark generalisiert und überschlägig zusammengefasst wie folgt darlegen:

 

Einzelhandelsgutachten / Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Decathlon- Sportfachmarktes in Oberhausen

 

Im Zusammenhang mit der vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanung war die gutachterliche Überprüfung der Verträglichkeit der Planung mit dem Schutz zentraler Versorgungsbereiche in Oberhausen sowie innerhalb des prognostizierten Einzugsgebietes der Planung erforderlich. Auswirkungen i.S.v. von § 11 Abs. 3 BauNVO insbesondere auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich oder auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden sollen durch die Planung nicht begründet werden. Zudem ist der Nachweis erforderlich, dass die Planung im Einklang mit den einschlägigen Zielen der Raumordnung nach dem Landesentwicklungsplan NRW steht.

 

Im Ergebnis sind negative städtebauliche Auswirkungen auf die Entwicklung von zentralen Versorgungsbereichen in Oberhausen und in den Nachbargemeinden des prognostizierten Einzugsgebietes i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO aus gutachterlicher Sicht durch die vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplanung nicht zu erwarten.

 

Die Planung beachtet darüber hinaus i.S.v. § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) die raumordnerischen Ziele des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) insbesondere aus Kapitel 6.5 – Großflächiger Einzelhandel. (Anlagen 4.2 und 4.3)

 

Störfallgutachten / Gutachterliche Stellungnahme zur Verträglichkeit des Vorhabens “Sportfachmarkt ,DECATHLON´ “, Brammenring, Oberhausen unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie

 

Westlich des vorliegenden Plangebietes befindet sich ein Betrieb, der als sog. „Störfall-Betrieb“ i.S.v. § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie einzuordnen ist.

 

Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die u.a. ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden.

 

Das Gutachten des TÜV Nord kommt zu dem Gesamtergebnis, dass sich für die vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplanung unter den Gesichtspunkten des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie keine Einschränkungen, mithin kein Konflikt im Sinne dieser Regelungen ergibt (Anlage 4.4).

 

Artenschutzfachbeitrag

 

Für unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft gelten gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entsprechende Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten.

 

Im Rahmen des Artenschutzfachbeitrages wurde gutachterlich ermittelt, dass durch die vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplanung das potentiell innerhalb des Geltungsbereichs vorkommende, planungsrelevante Brutvorkommen der Vogelart „Feldlerche“ betroffen sein könnte. Aus diesem Grund werden im Zusammenhang mit der Durchführung der vorhabenbezogenen Bebauungsplanung Nr. 27 ‑ Brammenring ‑ vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) erforderlich, die auf dem Flurstück Nr. 204, Gemarkung Oberhausen-Borbeck, Flur 3 in direktem östlichen Anschluss an das Plangebiet umgesetzt werden (Anlage 4.5).

 

Art, Umfang und Kostentragung der Durchführung dieser artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen erfolgt im Durchführungsvertrag, der Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird und im nicht öffentlichen Teil dieser Ratssitzung mit separater Beschlussvorlage dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorgelegt wird (Drucksache Nr. B/16/4341-01).

 

Verkehrsgutachten

 

Im Zusammenhang mit der vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanung wurde zur Überprüfung der gesicherten Erschließung des Plangebietes ein Verkehrsgutachten erstellt.

 

Im Ergebnis kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass an mehreren Knotenpunkten bereits aufgrund der Ergebnisse der Verkehrsanalyse ohne weiteres zu erwarten ist, dass bei einer weiteren Zunahme des Verkehrs die Leistungsfähigkeit der Knoten weiter abnehmen wird. Deshalb wurden bei der gutachterlichen Bewertung parallel Optimierungsmöglichkeiten für die Verkehrsführung in den Knotenpunkten und bei der Signalschaltung berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Durchführung und Umsetzung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden somit Erschließungsmaßnahmen erforderlich (Anlagen 4.6 und 4.7). Diese sind im Einzelnen:

 

  • Anpassung der Signalprogramme an verschiedenen Knotenpunkten der Osterfelder Straße und

 

  • Anpassung der „Grünen Welle Osterfelder Straße“ zwischen Essener Straße und Bottroper Straße.

 

Weitergehende bauliche Maßnahmen sind im Zusammenhang mit der vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanung nicht erforderlich, wenn die Planung zeitnah realisiert wird, ohne das eine Ansiedlung anderer größerer Verkehrserzeuger im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 465, 1. Änderung erfolgt.

 

Art, Umfang und Kostentragung der Durchführung dieser unter verkehrlichen Gesichtspunkten erforderlichen Maßnahmen erfolgt im Durchführungsvertrag, der Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird und im nicht öffentlichen Teil dieser Ratssitzung mit separater Beschlussvorlage dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorgelegt wird (Drucksache Nr. B/16/4341-01).

 

V. Durchführungsvertrag

 

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB besteht der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 27 ‑ Brammenring – neben dem Vorhaben- und Erschließungsplan und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan – auch aus einem zugehörigen Durchführungsvertrag.

 

Dieser ist insgesamt eine wichtige Grundlage für die Abwägungsentscheidung zum Satzungsbeschluss der vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanung.

 

Der auf der vorgenannten Rechtsgrundlage zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 – Brammenring – zugehörige Durchführungsvertrag wird im nicht öffentlichen Teil dieser Ratssitzung mit separater Beschlussvorlage dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorgelegt (Drucksache Nr. B/16/4341-01).

 

Innerhalb des Durchführungsvertrages zur vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanung werden – neben den weiter oben bereits benannten Aspekten – u.a. die Durchführungsrechte und -pflichten des Vorhabenträgers in Bezug auf den Durchführungszeitraum und die Finanzierung und Kostentragung geregelt. Darüber hinaus sind u.a. besondere Vorschriften zur Gestaltung der zum Vorhaben gehörenden Werbeanlagen oder zur Durchführung der grünordnerischen Maßnahmen enthalten.

 

VI. Bisheriger Verfahrensablauf

 

Am 09.05.2016 wurde durch den Rat der Stadt der einleitende Beschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 - Brammenring - gefasst.

 

Der einleitende Beschluss ist im Amtsblatt vom 15.06.2016 bekanntgemacht worden.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen hat der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 27 - Brammenring -

 

-       in der Zeit vom 09.10.2017 – 23.10.2017 einschließlich öffentlich ausgelegen (Darlegung der Planung);

 

-       am 17.10.2017 hat die öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) stattgefunden;

 

-       gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 10.10.2017 bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.

 

Am 25.06.2018 hat der Rat der Stadt den Auslegungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 - Brammenring - gefasst.

 

Der Auslegungsbeschluss ist am 16.07.2018 im Amtsblatt bekanntgemacht worden.

 

Im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 27 - Brammenring - mit Umweltbericht in der Zeit vom 27.07.2018 bis 07.09.2018 einschließlich öffentlich ausgelegen.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 18.07.2018 erneut beteiligt worden.

 

VII. Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren

 

Kopien der abwägungsrelevanten Stellungnahmen und der Niederschrift über die öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung am 17.10.2017) sind den Anlagen 5 und 6 zu dieser Vorlage zu entnehmen.

 

  1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und 1. Behördenbeteiligung

 

Die frühzeitige Beteiligung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 ‑ Brammenring - gemäß § 3 Abs. 1 hat vom 09.10. bis 23.10.2017 einschließlich stattgefunden. Zudem wurde am 17.10.2017 eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) durchgeführt. Die 1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ist mit Schreiben vom 10.10.2017 erfolgt.

 

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsarbeit sind folgende Anregungen und Hinweise sowie Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 - Brammenring - eingegangen:

 

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

  1. Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 5 – Bergbau und Energie in NRW

Goebenstraße 25

44135 Dortmund

 

  1. Bezirksregierung Düsseldorf

Postfach 30 08 65

40408 Düsseldorf

 

  1. Deutsche Bahn AG

DB Immobilien

Erna-Scheffler-Straße 5

51103 Köln

 

  1. RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH

Am Schloß Broich 1-3

45479 Mülheim an der Ruhr

 

  1. Energieversorgung Oberhausen AG

Danziger Straße 31

46045 Oberhausen

 

  1. Industrie- und Handelskammer zu Essen

Am Waldthausenpark 2

45127 Essen

 

  1. PLEdoc GmbH

Postfach 12 02 55

45312 Essen

 

  1. Regionalverband Ruhr (RVR)

Postfach 10 32 64

45032 Essen

 

  1. Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH

Godorfer Hauptstraße 186

50997 Köln

 

  1. Stadt Bottrop

Amt 61

Postfach 10 15 54

46125 Bottrop

 

  1. Stadt Essen

Amt 61A

Lindenallee 10

45121 Essen

 

  1. Stadt Gelsenkirchen

Amt 61

Goldbergstraße 12

45894 Gelsenkirchen

 

  1. Stadt Herne

Fachbereich Umwelt und Stadtplanung

Postfach 10 18 20

44621 Herne

 

  1. Stadt Mülheim an der Ruhr

Amt für Stadtplanung, Bauaufsicht und Stadtentwicklung

Hans-Böckler-Platz 5

45466 Mülheim an der Ruhr

 

  1. Stadt Duisburg

Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement

Friedrich-Albert-Lange Platz 7

47049 Duisburg

 

  1. WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen

Buschhausener Straße 149

46049 Oberhausen

 

  1. Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e.V.

Rolandstraße 9

45128 Essen

 

Private Stellungnahmen

 

  1. Bürgerversammlung im Rahmen der zur frühzeitigen Beteiligung am 17.10.2017

in der Aula des Bertha-von-Suttner-Gymnasiums

Bismarkstraße 53

46047 Oberhausen

 

  1. Bürger 1

Weddern **, 48249 Dülmen

 

  1. Anwaltskanzlei Dr. Hilland, Dr. Gudd, Dr. Waitzmann

Humboldtstraße 4

70178 Stuttgart

 

  1. CentrO Management GmbH

Klaus-Bungert-Straße 1

40468 Düsseldorf

 

  1.         Öffentliche Auslegung und 2. Behördenbeteiligung

 

Die Offenlage des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 - Brammenring - gemäß § 3 Abs. 2 hat vom 27.07. bis 07.09.2018 stattgefunden. Die 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ist mit Schreiben vom 18.07.2018 erfolgt.

 

Während der Offenlage sind folgende Anregungen und Hinweise sowie Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 - Brammenring - eingegangen:

 

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

  1. Air Liquide Deutschland GmbH

vertreten durch die Rechtsanwälte Büge & Dr. Tünnesen-Harmes

Vinckeweg 21

47119 Duisburg

 

  1. Bezirksregierung Düsseldorf

Postfach 300865

40408 Düsseldorf

 

  1. Deutsche Bahn AG – DB Immobilien

Erna-Scheffler-Straße 5

51103 Köln

 

  1. Oberhausener Netzgesellschaft mbH

Danziger Straße 31

46045 Oberhausen

 

  1. Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e.V.

Rolandstraße 9

45128 Essen

 

  1. Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ruhr, Haus Bochum

Harpener Hellweg 1

44791 Bochum

 

  1. Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH

Godorfer Hauptstraße 186

50997 Köln

 

  1. RWW – Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH

Am Schloß Broich 1-3

45479 Mülheim an der Ruhr

 

  1. Stadt Duisburg

Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement

Friedrich-Albert-Lange-Platz 7

47049 Duisburg

 

  1. Stadt Essen

Amt 61A

Lindenallee 10

45121 Essen

 

  1. Stadt Herne

Fachbereich Umwelt und Stadtplanung

Langekampstraße 36

44652 Herne

 

  1. Stadt Mülheim an der Ruhr

Amt für Stadtplanung, Bauaufsicht und Stadtentwicklung

Hans-Böckler-Platz 5

45466 Mülheim an der Ruhr

 

  1. Stadt Gelsenkirchen

Referat für Stadtplanung

Rathausplatz 2

45894 Gelsenkirchen

 

Private Stellungnahmen

 

  1. CentrO Management GmbH

Klaus-Bungert-Straße 1

40468 Düsseldorf

 

VIII. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach der öffentlichen Auslegung und 2. Behördenbeteiligung

 

Zur Einhaltung der von Seiten der Verwaltung geforderten max. zulässigen Grundflächenzahl GRZ von 0,8 in sonstigen Sondergebieten gem. § 17 BauNVO wurde die Stellplatzfläche im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Vorhaben- und Erschließungsplan zugunsten eines höheren Grünflächenanteils nach der öffentlichen Auslegung und 2. Behördenbeteiligung reduziert. Entlang der Straße Brammenring wird so parallel ein 10 m breiter Grünstreifen mit Heckenpflanzung angelegt. Durch diese Maßnahme hat sich die Gesamtzahl der Stellplätze im Plangebiet von ursprünglich 420 auf 386 Stellplätze für Pkw reduziert.

 

Durch diesen Grünstreifen mit Heckenpflanzung entlang der Straße Brammenring wird darüber hinaus verhindert, dass die sich in diesem Bereich auf der Stellplatzfläche befindenden Kunden im Falle eines Störfalls i.S.v. § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie in Richtung Straße und damit in Richtung der vorhandenen Störfallquelle flüchten, sondern sich in Richtung des Sportfachmarktgebäudes und damit aus dem Gefahrenbereich heraus orientieren.

 

Mit dieser Änderung trägt die Planung den in der Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung und 2. Behördenbeteiligung zum Ausdruck gebrachten Bedenken Rechnung. Die bis dahin getroffenen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden durch diese Änderungen im Vorhaben- und Erschließungsplan nicht berührt.

 

Aufgrund dieser erforderlichen Änderung im Vorhaben- und Erschließungsplan liegt zum Satzungsbeschluss nunmehr der Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 - Brammenring - vom 22.05.2018 in der Fassung der Fortschreibung vom 18.12.2018 vor.

 

IX. Stellungnahme der Verwaltung zu den Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung

 

Die zu den abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB erarbeiteten Prüfergebnisse und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Stellungnahmen wurden inhaltsgleich übernommen.

 

X. Stellungnahme der Verwaltung zu den Eingaben aus der Offenlage und 2. Behördenbeteiligung

 

Die zu den abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erarbeiteten Prüfergebnisse und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind der Anlage 3 zu entnehmen. Die Stellungnahmen wurden inhaltsgleich übernommen.

 

XI. Weiterer Verfahrensablauf

 

Die Einwender/innen werden über die Entscheidung des Rates der Stadt Oberhausen schriftlich informiert. Mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 27 - Brammenring - in der Fassung vom 22.05.2018 einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans in der Fassung der Fortschreibung vom 18.12.2018 und des zugehörigen Durchführungsvertrages in Kraft.

 

XII. Kurzzusammenfassung

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt nach eingehender Abwägung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 - Brammenring - (Blatt B) in der Fassung vom 22.05.2018 einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Blatt A) in der Fassung der Fortschreibung vom 18.12.2018 als Satzung - sowie die dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 - Brammenring - beigefügte Begründung (Anlage 4.1) mit dem ihr anliegenden Umweltbericht (Anlage 4.8) jeweils in der Fassung der Fortschreibung vom 18.12.2018 als Entscheidungsbegründung.

 

Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 27 - Brammenring - werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Decathlon-Sportfachmarkts innerhalb eines festgesetzten sonstigen Sondergebietes (SO) gemäß § 11 BauNVO auf dem ehemaligen Stahlwerksgelände Ost geschaffen.

 

Auf dem rund 25.400 m² umfassenden Grundstück im westlichen Bereich des Brammenrings ist die Errichtung eines eingeschossigen Hallenbaukörpers mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 4.500 m² vorgesehen. Hierin enthalten sind 500 m² nicht überdachte Außenverkaufsfläche. Die Sortimentsstruktur hat den eindeutigen Schwerpunkt im Bereich der nach dem Sortimentskonzept Oberhausen (Liste gemäß Einzelhandelskonzept 2008) nicht zentrenrelevanten Sortimente wie Sportgroßgeräte, Fahrräder und -zubehör sowie Campingartikel. Die Zulässigkeit zentrenrelevanter Sortimente aus der Warengruppe Sportartikel (inklusive Bekleidung und Schuhe) wird auf insgesamt maximal 800 m² Verkaufsfläche begrenzt.

 

Aufgrund des überörtlichen Einzugsbereichs und der Sortimentsstruktur mit dem Schwer-punkt in der Warengruppe Sportgroßgeräte, Fahrräder und –zubehör sowie Campingartikel ist davon auszugehen, dass die Kundschaft ganz überwiegend mit dem Pkw den Markt aufsuchen wird. Dementsprechend soll ein Stellplatzangebot in der Größenordnung von 421 Stellplätzen vorgehalten werden (386 Pkw-, 15 Motorrad- und 20 Fahrrad-Stellplätze), um eine Verdrängung des ruhenden Verkehrs auf den öffentlichen Straßenraum im Umgebungsbereich auszuschließen.

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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