Beschlussvorlage - B/16/4137-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Die Bezirksvertretung Alt-Oberhausen genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung vom 18.10.2018 gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW zur Fällung einer städtischen Platane an der Dieckerstr. 55.

 

Dringlichkeitsentscheidung

Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen die Bezirksbürgermeisterin, Frau Radtke und ein Mitglied der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen, Frau Glombitza gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW folgende Entscheidung:

 

Die städtische Platane vor dem Grundstück Dieckerstr. 55 kann kurzfristig entfernt werden.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Die WBO GmbH meldete dem Bereich Umweltschutz, dass im Rahmen einer Kamerabefahrung einer verstopften Hausentwässerungsleitung unter anderem enorme Wurzeleinwüchse, vermutlich der städtischen Platane vor dem Haus, festgestellt wurden. Bei einem Ortstermin am 12.10.2018 mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Fachbereiches Ökologische Planung sowie einem Mitarbeiter der WBO GmbH wurden direkt unter der beschädigten Kellerdecke des in Rede stehenden Gebäudes an mehreren Stellen Starkwurzeln gefunden, die zum einen die Kellerdecke durchgängig hochgedrückt und zum anderen die Entwässerungsleitung an vielen Stellen zerstört haben. Die Starkwurzeln wurden durch einen Unternehmer soweit freigelegt, dass nachvollziehbar ist, dass sie der städtischen Platane vor dem Haus zuzuordnen und eindeutig für das Anheben und Aufreißen des Kellerbodens sowie den festgestellten Beschädigungen an der Entwässerungsleitung verantwortlich sind.

 

Nach Rücksprache mit dem Bereich Recht der Stadt Oberhausen gilt hier Folgendes: Gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Unterlassung einer Beeinträchtigung seines Grundstücks. Unterirdisch verlaufende Wurzeln stellen grundsätzlich keine wesentliche und damit eine nach § 1004 Abs. 2 BGB zu duldende Beeinträchtigung des Grundstücks dar. Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn sie Sachsubstanzschäden, beispielsweise am Mauerwerk eines Gebäudes, an Nebenanlagen oder an Abwasserkanälen verursachen. Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks hat insoweit ein Abwehrrecht gegenüber dem Baumeigentümer, d.h. er kann verlangen, dass diese Beeinträchtigung künftig unterlassen wird.

 

Von diesem Recht macht der Geschädigte hier Gebrauch und der Baumeigentümer - die Stadt Oberhausen - ist verpflichtet, die Wurzel im Bereich des Vorgartens zu kappen und durch geeignete Maßnahmen erneute Beschädigungen zu vermeiden.

 

Eine Kappung der schädigenden Wurzeln zwischen der Platane und vor der Kellerwand im Bereich des Vorgartens führt unweigerlich zu dem Verlust der Standsicherheit des Baumes, da es sich um statische, stammnahe Haltewurzeln handelt und aufgrund ihres Durchmessers (>5 cm) eine Wundheilung ausgeschlossen ist. Dies würde eine Eintrittspforte für Bakterien und Pilze darstellen, die unterirdische Fäulnisprozesse begünstigt und die Verkehrssicherheit zusätzlich gefährdet.

 

Aus diesen Gründen ergibt sich zwangsläufig die Verpflichtung der Stadt Oberhausen, die in Rede stehende Platane zu beseitigen. Bei einer Zustimmung zur Fällung schlägt die Fachverwaltung vor, einen Spitzahorn als Ersatzbaum an Ort und Stelle zu pflanzen.

 

Die Bezirksvertretung Alt-Oberhausen wird daher gebeten, der Fällung der Platane einschließlich der Ersatzpflanzung zuzustimmen.

 

 

 

 

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