Beschlussvorlage - B/16/4135-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die aus der als Anlage beigefügten Synopse (Spalte “neu“) ersichtlichen Änderungen der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister.

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Sachverhalt

Begründung

 

Anlass für die vorliegende Änderung der Zuständigkeitsordnung sind redaktionelle Änderungen sowie die Anpassung an die in der Hauptsatzung festgelegte Wertgrenze für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Zukünftig wird daraufhin eine Vergabeentscheidung des Finanz- und Personalausschusses im Sinne des letzten Satzes der Anlage 2 der Zuständigkeitsordnung erst ab einer Grenze von 200.000,00 EUR netto notwendig. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden gleichlautend bis 200.000,00 EUR netto definiert.

 

Die in der Zuständigkeitsordnung und ihren Anlagen jeweils vorzunehmenden Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse kenntlich gemacht. In der Spalte „neu“ sind die jeweiligen Einfügungen durch „fettes“ Schriftbild hervorgehoben. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind ausschließlich die zu ändernden Absätze der betreffenden Bestimmungen dargestellt; aus denselben Gründen wurde auf die Einfügung einer Spalte „Begründung“ verzichtet. Vielmehr werden die einzelnen Änderungsvorschläge im Rahmen dieser Drucksache in der Reihenfolge der zu ändernden §§ wie folgt begründet:

 

 

1. Änderung des § 1 der Zuständigkeitsordnung:

 

  • Abs. 5 Satz 1:

 

Redaktionelle Korrektur: Verweis auf Abs. 4 (statt Abs. 5).

 

  • Abs. 7 Satz 4:

 

Diese Ergänzung stellt klar, dass zwar nicht bei der Herbeiführung einer dringlichen Entscheidung, jedoch bei der Genehmigungsentscheidung des Rates im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW eine Vorberatung durch Ausschüsse stattfindet.

2. Änderung des § 4/ Einfügung des neuen § 5 der Zuständigkeitsordnung:

 

Der bisherige Inhalt des § 4 (Inkrafttreten) wird im neu eingefügten § 5 abgebildet. Der neue Inhalt des § 4 stellt klar, dass es sich, sofern es sich im Einzelfall um steuerbare Leistungen handelt, bei allen Wertgrenzen zur Bestimmung von Zuständigkeiten um Netto-Beträge zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer bzw. vergleichbarer Steuern (z. B. Versicherungssteuer) handelt. In § 5 Abs. 2 ist das Datum der zurzeit geltenden Zuständigkeitsordnung vorzusehen.


 

3. Anlage 1: Aufgaben des Hauptausschusses:

 

  • Ziffer 1.3.1.4:

 

Redaktionelle Korrektur: „Organisationsuntersuchungen“ (Singular/Plural).

 

  • Ziffer 1.3.1.6.1:

 

Redaktionelle Korrektur: „Betriebsleitungen“ statt „Werkleitungen“.

 

  • Ziffer 2.8 - 2.11:

 

Die Anpassung der Wertgrenzen erfolgt hier unter Zugrundlegung folgender Systematik: bis 20.000,00 EUR entscheidet der Oberbürgermeister, von 20.000,00 bis 200.000,00 EUR der Hauptausschuss und über 200.000,00 EUR der Rat.

 

  • Ziffer 2.12:

 

Die derzeitigen Ziffern 2.12.1 und 2.12.2 zum Abschluss von Miet-, Pacht- und Nutzungsverträgen gelten alternativ, nicht kumulativ. Dies bedeutet, dass auch für den Abschluss von Miet-, Pacht- und Nutzungsverträgen mit nur geringfügigem wirtschaftlichem Wert der Hauptausschuss zuständig ist, falls eine längere Laufzeit als fünf Jahre vorgesehen ist; dies erscheint nicht sachgerecht. Durch die vorgeschlagene Formulierung wird das Kriterium auf den Wert des Geschäftes abgestellt. Im Falle unbefristeter Verträge wird hinsichtlich der Ermittlung des Wertes auf eine Laufzeit von fünf Jahren abgestellt.

4. Anlage 2: Aufgaben des Finanz- und Personalausschusses:

 

  • Ziffer 2.1.16:

 

Redaktionelle Korrektur/sprachliche Anpassung: „Dezernat 5“ statt „Dezernat 4“ sowie „im Geltungsbereich der HOAI und VgV“. Die VOF ist mit Inkrafttreten der VgV im Jahre 2016 außer Kraft getreten.

 

  • Ziffer 2.2.10:

 

Der Finanz- und Personalausschuss soll künftig in Analogie zu § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung (Geschäfte der laufenden Verwaltung) über Auftragsvergaben ab einer Auftragssumme über 200.000,00 EUR netto entscheiden.

 

5. Anlage 3: Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses:

 

Unter Ziffer 2 (neu) wird ein redaktioneller Verweis auf die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Oberhausen eingefügt.


 

6. Anlage 7: Aufgaben des Planungsausschusses:

 

  • Ziffer 1/ Streichung der Ziffer 2.6:

 

Redaktionelle Korrekturen -wie Ziffer 2.1.16 der Anlage 2 (s. o.)- sowie Verweis auf § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung als Informationsnorm; hierzu im Einzelnen:

 

Durch die Einfügung des Hinweises, dass die Aufgaben des Denkmalschutzes dem Planungsausschuss gemäß § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung zugewiesen sind, wird veranschaulicht, dass dem Planungsausschuss mit der vorgeschlagenen Streichung der bisherigen Ziff. 2.6 keine Kompetenz ersatzlos entzogen wird.

 

In der Praxis führte die Regelung in der bisherigen Ziff. 2.6 dazu, dass z. B. für eine Eintragung von Gebäuden in die Denkmalliste ein Beschluss des Planungsausschusses bzw. der zuständigen Bezirksvertretung herbeigeführt wurde.

Dies ist jedoch mit §§ 2 und 3 des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) nicht vereinbar. Der Begriff „Denkmal“ ist in § 2 DSchG NRW gesetzlich definiert. Erfüllt eine Sache oder eine Mehrheit von Sachen die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Definition, handelt es sich um ein Denkmal, welches gemäß § 3 DSchG NRW in die Denkmalliste einzutragen ist.

Ein Ermessen ist der Stadt insofern nicht eröffnet; dies gilt sowohl für die Verwaltung, als auch für die politischen Gremien.

Die Nummerierungen der folgenden Ziffern verändern sich entsprechend.

 

7. Anlage 8: Aufgaben des Schulausschusses:

 

Es wurde lediglich eine ergänzende Klarstellung eingefügt.

 

8. Anlage 12: Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters:

 

Im Gleichklang mit der Anpassung der Wertgrenze für Geschäfte der laufenden Verwaltung in § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung und der Regelung über die Zuständigkeit des Finanz- und Personalausschusses für Vergabeentscheidungen  (Anlage 2, Ziffer 2.2.10) erfolgt auch hier (Ziffer 2.3) in Bezug auf die Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters die Angleichung der Wertgrenze für Entscheidungen über die Vergabe von Leistungen (200.000,00 EUR statt bisher 50.000,00 EUR).

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Anlagen

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