Beschlussvorlage - B/16/3739-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschläge:

 

  1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „3. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen2018“.
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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Bereits Anfang dieses Jahres waren von der Sterkrader Interessengemeinschaft e. V. (STIG) und der Werbegemeinschaft Osterfeld e. V. (WEGO) Anträge auf Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW gestellt worden. Um den Werbegemeinschaften und Einzelhändlern möglichst zeitnah Planungssicherheit im Hinblick auf ihre Veranstaltungen bieten zu können, hat der Rat der Stadt am 19.03.2018 in einem ersten Schritt zwei Verordnungen (1. und 2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018) beschlossen, die die Freigabe des Sonntagsverkaufs in dem jeweiligen Stadtteil aus Anlass von insgesamt fünf Veranstaltungen an insgesamt fünf Sonntagen zum Gegenstand hatte. Es handelte sich dabei um folgende Termine:

  • 29.04.18 in Sterkrade/Sterkrader Spiel- u. Sportwochenende
  • 27.05.18 in Osterfeld/Osterfelder Oldtimershow
  • 03.06.18 in Sterkrade/Sterkrader Fronleichnamskirmes
  • 02.09.18 in Osterfeld/Osterfelder Stadtfest
  • 04.11.18 in Sterkrade/Lichterfest

Die im Amtsblatt Nr. 7/2018 vom 16.04.2018 bekannt gemachten Verordnungen traten am 17.04.2018 in Kraft.

Im Mai 2018 sind von der Schmachtendorfer Interessengemeinschaft e. V., dem CityO.- Management e. V. und der CentrO Management GmbH/CentrO Werbegemeinschaft Anträge auf Freigabe eines Verkaufssonntags am 09.09.2018 und 30.09.2018 eingegangen. Nach Prüfung der vorliegenden Anträge soll durch die „3. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018“ im Stadtteil Schmachtendorf am 09.09.2018 ein Verkaufssonntag freigegeben werden. Für den Stadtbezirk Alt-Oberhausen und den Stadtteil Neue Mitte werden dem Rat der Stadt weitere Einzelverordnungen zur Freigabe der beantragten verkaufsoffenen Sonntage zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Der Rat wird gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten, um die Öffnung der Ladenlokale am 09.09.2018 in Schmachtendorf zu ermöglichen. Da die nächste Ratssitzung erst am 24.09.2018, also erst nach der Veranstaltung stattfindet, ist ein Beschluss in der Ratssitzung am 25.06.2018 erforderlich.

 

Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurde durch das Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Entfesselungspaket I), das am 30.03.2018 in Kraft getreten ist,  geändert. Danach dürfen gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach der Novellierung des LÖG NRW setzt eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u.a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.

 

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient (Nr. 2),

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

Von der durch den unverändert gebliebenen § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung freizugeben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht

Für das Jahr 2018 wurde für den Stadtteil Schmachtendorf eine Sonntagsöffnung aufgrund des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der folgenden Veranstaltung beantragt:

Datum

Antragsteller

Anlassgebende Veranstaltung

09.09.2018

Interessengemeinschaft Schmachtendorf e.V.

Krööskärmes und Weinstraße

 

Die maßgeblichen Kriterien für die Freigabe dieses Verkaufssonntags aufgrund eines öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW werden durch die Krööskärmes in Schmachtendorf erfüllt:

 

  • Die Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtteil Schmachtendorf am Sonntag, 09.09.2018 anlässlich der Krööskärmes und der Weinstraße Schmachtendorf beantragt. Bei der Krööskärmes handelt es sich um ein seit 126 Jahren in Schmachtendorf bestehendes, traditionelles Volksfest (Kirmes) und um eine Brauchtumsveranstaltung.

Die Krööskärmes findet vom 07. bis zum 10. September 2018 statt. Am Sonntag umfasst der Veranstaltungszeitraum der Krööskärmes die Zeit von 11: 00 Uhr bis 22:00 Uhr. Die Weinstraße Schmachtendorf wurde im Jahr 2013 ins Leben gerufen, um die Kirmes am Sonntag zusätzlich zu attraktivieren. In den teilnehmenden Geschäften können Kunden dabei verschiedene Weine verköstigen. Zusätzlich wird ein Gewinnspiel angeboten. Anders als in den Vorjahren fand die Weinstraße Schmachtendorf im Jahr 2017 am Samstag der Krööskärmes statt. Die Weinstraße soll, dem vorliegenden Antrag zufolge, 2018 von 13:00 bis 18:00 geöffnet sein.

Die Veranstaltungsfläche für die Krööskärmes beträgt etwa 5.300 m². Sie verläuft von der Schmachtendorfer Str. 121 bis zur Neuapostolischen Kirche, Untere Walsumermarkstr. 4, und beinhaltet den Marktplatz Schmachtendorf, der vom Buchenweg bzw. der Hiesfelder Straße begrenzt wird. Die genaue Lage der einzelnen Standplätze und die Art der Geschäfte der Krööskärmes 2018 gehen aus dem Plan und der dazugehörigen Legende hervor (Anlage 2). Die Fläche der Verkaufsstellen, die aus Anlass der Krööskärmes geöffnet werden sollen, beträgt ca. 1.600 m2. Die Veranstaltungsfläche für die Weinstraße betrifft den gesamten Ortskern von Schmachtendorf. Sie verläuft von der Schmachtendorfer Str. 78 bis 159, Dudeler Straße, Tenter Straße, Hiesfelder Straße und der Forststraße. An der Weinstraße nehmen 17 Verkaufsstellen (Einzelhandel und Dienstleister) teil. Insgesamt käme damit eine Veranstaltungsfläche von 1750 m2 zusammen. Bei der Kirmes und der Weinstraße werden ca. 4.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man an diesem Tag in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr mit ca. 500 Besuchern. Diese vorliegende Prognose der Besucherzahlen basiert auf Erfahrungswerten und Schätzungen der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. mit den Auswirkungen der Krööskärmes nicht. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen.

 

Die Öffnung der Ladenlokale wird auf das Umfeld der Krööskärmes beschränkt (siehe beigefügten Lageplan, Anlage 2). Mit einbezogen wurde dabei der Teil der Dudeler Straße, der nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung seines breiten und überwiegend auf Fußgänger zugeschnittenen Ausbaus zusammen mit dem an die Dudeler Straße angrenzenden Teil der Schmachtendorfer Straße den wesentlichen Kern des Stadtteils Schmachtendorf bildet. Dieser Kerncharakter wird durch die gerade auf dem fraglichen Teil der Dudeler Straße vorhandene Geschäftsdichte noch unterstrichen. Angesichts dieses räumlichen und funktionellen Zusammenhangs zwischen einem Teil der Dudeler Straße und dem Veranstaltungsbereich der Krööskärmes kann davon ausgegangen werden, dass die Ausstrahlungswirkung der besucherstarken Krööskärmes sich unmittelbar auch auf diesen Teil der Dudeler Straße erstreckt.

Die Weinstraße kann dagegen weder als anlassgebende Veranstaltung noch bei der Berechnung der Veranstaltungsfläche Berücksichtigung finden. Da diese Veranstaltung in den Geschäftslokalen stattfinden soll, würde eine Verkaufsöffnung am Sonntag nicht etwa im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung erfolgen, sondern wäre zwingende Voraussetzung der Veranstaltung, würde deren Stattfinden somit überhaupt erst ermöglichen.

Die Ladenöffnung soll daher auf den folgenden Bereich und damit das unmittelbare Umfeld der Krööskärmes beschränkt werden: Schmachtendorfer Str. 102 – 159, Dudeler Str. 1 - 13, Hiesfelder Str. 191 - 208 und Buchenweg 8 – 14.

Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde.

Angesichts des Umfangs und Angebots der Krööskärmes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zur Krööskärmes, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist.

Aufgrund des vorstehend Aufgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem Verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit der Krööskärmes in Schmachtendorf bejaht werden.

Die Ladenöffnung erfolgt an einem der Tage, an denen auch die Krööskärmes stattfindet und zwar während (zeitgleich) der Kirmesöffnungszeit. Die Ladenöffnung ist zudem auf das unmittelbare Umfeld der Krööskärmes beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift.

Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotzt Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Krööskärmes und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.

Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Dies war bei der Krööskärmes ausweislich des Plakats von 2011 (Anlage 2) in der Vergangenheit bereits der Fall. In den Folgejahren wurde das v. g. Plakat stets aktualisiert aber vom Aufbau her unverändert verwandt. Für 2018 soll erstmals ein neues Layout eingeführt werden. Der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Krööskärmes wird auch bei diesem Plakat berücksichtigt werden.

Die Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. begründet ihren Antrag weiter damit, dass die Öffnung der Verkaufsstellen in Schmachtendorf am 09.09.2018 darüber hinaus auch im öffentlichen Interesse liege, da sie dem Erhalt und der Stärkung des Versorgungsbereiches Schmachtendorf diene, für eine Belebung und Attraktivität dieses Stadtteils sorge und der Erhaltung und Stärkung des stationären Handels und der damit verbundenen Produktvielfalt diene. Es werden damit die Sachgründe des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bis 4 LÖG NRW in Bezug genommen. Auf die eingereichten Antragsunterlagen der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. (Anlage 2) wird verwiesen. Eine verlässliche Beurteilung der Frage, ob diese Sachgründe tatsächlich gegeben sind, erfordert eine umfassende Ermittlung sowohl der Verhältnisse und Entwicklungen in Schmachtendorf, als auch der Mittel, mit denen ggf. negativen Entwicklungen vorgebeugt oder begegnet werden kann. Letztlich kann auf eine derartig eingehende Prüfung – auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe zwischen Antragstellung und Veranstaltungsbeginn bzw. Antragstellung und Ratssitzung- zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden, da bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW eine Sonntagsöffnung im beschriebenen Rahmen rechtfertigt.

 

Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 18.05.2018 an Herrn Oberbürgermeister Schranz die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2018 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntage am 09.09.2018 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten (Anlage 3).

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Schmachtendorf gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die maßgeblichen Informationen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehörten jeweils der konkrete Ort (Stadtteil oder Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund bzw. Veranstaltungen wie Kirmes und Stadtfest etc. mit entsprechenden Beschreibungen (Traditionen usw.), die Größen der Veranstaltungsflächen und die Fläche der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Prognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen oder Zählsysteme und die jeweilige geplante räumliche Beschränkung der Verkaufsstellen schriftlich mitgeteilt. Über die o. g räumliche Einschränkung bei der Sonntagsöffnung in Schmachtendorf, die nach Auffassung der Verwaltung rechtlich erforderlich ist, wurden die Sozialpartner nicht mehr ergänzend informiert. Es ist aber davon auszugehen, dass gegen diese weiteren räumlichen Einschränkungen keine Bedenken bestehen.

 

Zusammenfassend und wurde folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:

  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 04.06.2018 mit, dass sie keine Bedenken gegen die geplanten verkaufsoffenen Sonntage hat.
  • Die Evangelische Kirche teilte am 05.06.2018 mit, dass sie die Sonntagsöffnungen im Grundsatz als negativ ansieht. Dennoch bestehen aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die beantragten Sonderöffnungszeiten am 09.09.2018 in Schmachtendorf. In diesem Zusammenhang regt der Superintendent der Evangelischen Kirche an, dass die Stadt Oberhausen die verschiedenen Akteure zu einem Grundsatzgespräch einlädt, um eine gemeinsame Vorgehensweise zu verabreden und den vor Jahren gefundenen Kompromiss auf seine Tragfähigkeit hin zu überprüfen.
  • Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 05.06.2018 bzw. 07.06.2018 mit, dass sie die vorgelegten Anträge für verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2018 in der Stadt Oberhausen (Schmachtendorf, Stadtbezirk Alt-Oberhausen und im Stadtteil Neue Mitte) ausdrücklich unterstützt und gegen die Öffnung der Verkaufsstellen keine Bedenken hat. In ihrer E-Mail vom 07.06.2018 teilte sie nochmals mit, dass sie sämtliche beantragten verkaufsoffenen Sonntage mit Nachdruck unterstützt und verweist auf deren wirtschaftliche, stadtentwicklerische und gesellschaftliche Bedeutung.
  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e.V. bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 01.06.2018 auf das an Herrn Oberbürgermeister Schranz gerichtete Schreiben vom 18.05.2018 (Anlage 3), in dem u.a. die nunmehr zu beschließende Sonntagöffnung in Schmachtendorf beantragt wird. Der Handelsverband NRW Ruhr e.V. teilt weiter mit, dass sämtliche von ihm benannten Sonderöffnungen uneingeschränkt befürwortet werden, was dementsprechend auch für die Sonderöffnung am 09.09.2018 gilt.
  • Der Katholikenrat in der Stadt Oberhausen teilte mit Schreiben vom 11.06.18 mit, dass er schon in früheren Stellungnahmen seine prinzipiell kritische Haltung gegenüber den Sonderöffnungszeiten an Sonntagen bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat. Neben den prinzipiellen Aspekten hat die katholische Stadtkirche Oberhausen für die geplanten Sonntagsöffnungen am 09.09.18 in Schmachtendorf anlässlich der Krööskärmes und in Alt-Oberhausen anlässlich des Internationalen Sport- und Kulturfestes keine besonderen Anmerkungen zu machen, da aus ihrer Sicht hier weniger der rein kommerzielle Aspekt im Vordergrund zu stehen scheint. Aus dieser Perspektive stehen sie dem beantragten verkaufsoffenen Sonntag am 30.09.18 anlässlich des CentrO Familienfestes „Neue Mitte“ jedoch mit einer weitaus größeren Skepsis gegenüber und lehnen seine Freigabe ab. Des Weiteren plädieren sie dafür, die Anzahl der Sonderöffnungszeiten so gering wie möglich zu halten und den Sonntagschutz zu achten. In diesem Sinne erachten sie es auch als sinnvoll, über die in einem Kalenderjahr anstehen möglichen verkaufsoffenen Sonntage in ausschließlich einer Ratssitzung zu entscheiden, um so einen klaren Überblick zu haben und besser einer Ausschöpfung der maximalen Anzahl an möglichen Sonntagen vorbeugen zu können.
  • Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teilt mit Schreiben vom 07.06.2018 mit, dass sie grundsätzlich alle verkaufsoffenen Sonntagsöffnungen ablehnt. Die Beschäftigten im Einzelhandel, die regelmäßig arbeiten müssen, werden durch die Sonntagsöffnungen über die Maße zusätzlich belastet. Ver.di teilt weiter mit, dass nach dem Ladenöffnungsgesetz eine Sonntagsöffnung genehmigt werden kann, wenn ein Anlassbezug vorliegt, und dass die Ladenöffnung nur ein bloßer Annex zur Veranstaltung sein darf. Ver.di spricht sich direkt gegen die Sonntagsöffnung anlässlich der Krööskärmes aus, da es sich um einen Jahrmarkt ohne prägendes Rahmenprogramm handele und präzise Besucherprognosen fehlen würden. Ver.di sieht in der Krööskärmes keinen ausreichenden Anlass für eine Sonntagsöffnung. Daran würde auch die Verbindung mit der „Weinstraße Schmachtendorf“ nichts ändern. Es würde nur ein Anlass kreiert, der vermeintlich den hohen gesetzlichen Vorgaben genügt. Aufgrund der  von ver.di bereits im letzten Jahr geäußerten Bedenken sei zudem auf eine Öffnung der Geschäfte am Sonntag der Krööskärmes verzichtet worden.

Ver.di behält sich eine gerichtliche Überprüfung ausdrücklich vor.

 

Zu den kritischen Anmerkungen von ver.di ist zu bemerken, dass die Verwaltung ebenfalls der Auffassung ist, dass es sich bei der Weinstraße Schmachtendorf nicht um eine Veranstaltung handelt, die dazu geeignet ist, im Zusammenhang mit ihr ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung zu begründen. Wie bereits ausgeführt, wurde die Weinstraße daher bei den Abwägungen hinsichtlich der Krööskärmes außer Acht gelassen.

Soweit ver.di Ausführungen zum sog. Anlassbezug bzw. Anex-Bezug der Krööskärmes macht, nimmt dies Bezug auf das LÖG NRW in seiner bis zum 29.03.2018 geltenden Fassung und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Durch die Neufassung des LÖG NRW wollte der Gesetzgeber ausdrücklich die kommunalen Verordnungsgeber von der Notwendigkeit einer Besucherprognose befreien. Dies wird in einer ersten Entscheidung des OVG Münster zum neuen LÖG NRW (OVG Münster, B. v. 27.04.2018, 4 B 571/18) bestätigt. Es kann daher dahinstehen, ob die durch die Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. geschätzten Besucherzahlen belegbar sind, da es auf sie im Ergebnis nicht ankommt.

Soweit ver.di ausführt, aufgrund der von ver.di geäußerten Bedenken sei im Jahr 2017 auf eine Verkaufsöffnung am Sonntag aus Anlass der Krööskärmes verzichtet worden, ist dies nicht zutreffend. Sonntag, der 10.09.2017 wurde mit der 2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 03.07.2017 aus Anlass der Krööskärmes zur Öffnung freigegeben.

Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem Verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit der Krööskärmes in Schmachtendorf besteht.

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Anlagen

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