Beschlussvorlage - B/16/3682-01
Grunddaten
- Betreff:
-
OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH ( OGM)hier: Errichtung eines Eigenbetriebes
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Michael Pfitzner
- Verantwortung:
- Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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14.06.2018
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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18.06.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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25.06.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt nimmt den Bericht zur bisherigen Prozessentwicklung zur Kenntnis.
- Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, ein Konzept zur Errichtung eines Eigenbetriebs und zur möglichst weitgehenden Übertragung der bisherigen Aufgaben der OGM auf den Eigenbetrieb zu entwickeln und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Nach Abschluss aller vorbereitenden Arbeiten soll der Eigenbetrieb sobald als möglich, spätestens zum 01.01.2020, in Betrieb gehen.
- Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, auf Basis der bisherigen Ergebnisse der AG 5 / IT ein Konzept zur Zusammenführung der derzeitigen Organisationseinheiten für IT der OGM und der Stadt Oberhausen zu entwickeln und dem Rat der Stadt noch im Jahr 2018 zur Beschlussfassung vorzulegen.
Konsequenzen
Bezug
M/16/2405-01 OGM – hier: Gutachten der KPMG zur Neuordnung
B/16/2478-02 OGM – hier: Änderung des Gesellschaftsvertrages
B/16/3277-01 OGM – hier: AG 1 - Änderungen der Vertragsbeziehungen hinsichtlich Flächen-/Immobilienmanagement, Beschaffungswesen, IT- und TK Leistungen
B/16/3483-01 OGM – hier: Entscheidungsvorschlag der AG 4 – Finanzen
B/16/3691-01 OGM – hier: Entscheidungsvorschlag der AG 3 ‑Schulkonten
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [ ]
ja [ ]
b) Sonstige
Sachverhalt
Begründung
- Ausgangslage
In der Sitzung des Hauptausschusses am 20.02.2017 (Drucksache M/16/2405-01) hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG ein Gutachten zur Neuordnung der gesamten Organisation und Struktur der OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM) vorgelegt. Zur Bearbeitung der Hinweise bzw. Maßnahmenvorschläge wurde in Abstimmung mit dem Ältestenrat eine Arbeitsstruktur geschaffen, die die Grundlage für die weitere Projektentwicklung darstellt. Demnach besteht die Projektorganisation aus 7 Arbeitsgruppen, einer Projektgruppe, die den gesamten Prozess steuert und einem Interfraktionellen Lenkungskreis als Informationsgremium für den Gesamtprozess sowie zur Beratung und Steuerung aus Sicht der Prozessbeteiligten aus Politik, Verwaltung und OGM. Ergänzend ist ein Runder Tisch zur Vorberatung insbesondere mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten eingerichtet worden.
Die praktische Arbeit der Arbeitsgruppen hat in der zweiten Jahreshälfte 2017 begonnen.
- Aktueller Sachstand
Unabhängig von der dargestellten Projektstruktur hat der Rat der Stadt am 27.03.2017 Änderungen des Gesellschaftsvertrages der OGM beschlossen (Drucksache B/16/2478-02), die inzwischen umgesetzt sind. Diese haben im Wesentlichen den Wegfall der Bindung der Gesellschafterversammlung an Beschlussvorschläge des Aufsichtsrates und somit die Stärkung der Steuerung durch die Gesellschafterin zum Gegenstand.
2.1. Die AG 1 – RPA hat dem Rat der Stadt am 19.02.2018 eine Beschlussvorlage zur Änderung der Vertragsbeziehungen der Stadt mit der OGM unterbreitet (Drucksache B/16/3277-01). Auftrag der Arbeitsgruppe war zum einen, die Prüfungsrechte des RPA über die reine Betätigungsprüfung hinaus zu erweitern. Zum anderen sollte die Ausgestaltung des derzeitigen Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnisses, insbesondere hinsichtlich der Rechnungslegung und deren Prüfbarkeit, überarbeitet werden. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses zum Abschlussbericht der Arbeitsgruppe aus Februar 2018 sind drei Verträge zwischen OGM und Stadt angepasst worden (Immobilien-/Flächenmanagement, Beschaffungswesen, IT- und TK-Leistungen), mit denen die Erweiterung der Prüfrechte des städtischen Bereichs 0-2/Rechnungsprüfung sowie der Rechnungslegung der OGM und deren Prüfbarkeit (Beschaffungswesen) festgeschrieben worden ist.
Der Auftrag der Arbeitsgruppe 1 ist damit abgeschlossen.
2.2. Die AG 2 – Straßenbegleitgrün ist beauftragt, ein Konzept zur Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns aus einer Hand (Reinigung und Pflege) zu erarbeiten, welches die gegenwärtigen Prozesse optimiert und eine im Straßenraum sichtbare Verbesserung auslöst.
Der bestehende Vertrag mit der OGM über das Leistungsverzeichnis 10/Grün, in dem die Pflege des Straßenbegleitgrüns enthalten ist, endet frühestens am 30.12.2021. Die OGM hat seit 2016 die Pflege des Straßenbegleitgrüns (Kraut bis Strauchschicht) vergeben und beschäftigt für dieses Aufgabengebiet kein eigenes Personal mehr. Nach einer Vertragsverlängerung werden diese Leistungen bis zum 28.02.2019 durch einen Dritten erbracht. Laubentfernung, Winterdienst und die Pflege der Straßenbäume werden weiterhin durch die OGM mit eigenen Kräften wahrgenommen. Die WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH (WBO) ist vertraglich verpflichtet, die Flächen des Straßenbegleitgrüns zu reinigen und Müll einzusammeln.
Die Arbeitsgruppe hat die Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten Stadt, OGM, WBO und einem Dritten mit dem Ziel betrachtet, die vorhandenen Schnittstellen zu reduzieren. Die Bestandsaufnahme der Vertragsbeziehungen hat ergeben, dass die Zusammenführung der Aufgaben bei der WBO nur mit Durchführung eines Vergabeverfahrens rechtlich zulässig ist. Eine Übertragung der Reinigung des Straßenbegleitgrüns von der WBO auf die OGM bedarf einer einvernehmlichen Änderung des Leistungsvertrages mit der WBO. Unter diesen Rahmenbedingungen wird ein Soll-Konzept erarbeitet, das auch die Straßenbäume erfasst und die Problematik der Schnittstellen verringern soll. Außerdem wird geprüft, ob der Aufwand zur Reinigung der Flächen des Straßenbegleitgrüns gebührenrechtlich berücksichtigt werden darf.
Mit einem Abschlussbericht ist im 4.Quartal 2018 zu rechnen.
2.3. Die AG 3 – Schulkonten hat auf der Grundlage des KPMG Gutachtens den Auftrag erhalten, den Prozess „Schulgirokonten“ zu verschlanken und die finanztechnischen Voraussetzungen zur Übernahme der bisher von der OGM wahrgenommenen Aufgabe zu ermitteln. Die Arbeitsgruppe hat den ursprünglichen Prüfauftrag abgeschlossen und in eine Berichtsform gebracht. Danach sind die finanztechnischen Voraussetzungen definiert, um ab dem 01.01.2019 sämtliche Beschaffungsvorgänge der Schulen auf Rechnung der Stadt Oberhausen vornehmen zu können.
Um die finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen umzusetzen, ist der Prüfauftrag im März 2018 um die Entwicklung eines inhaltlichen Konzeptes durch den Bereich 3-3/Schule erweitert worden, welches die Prozesse des Zusammenwirkens von Schule und Schulverwaltung optimiert und Transparenz und Controlling sicherstellt. Dieses Soll-Konzept ist fertiggestellt und ist dem finanztechnischen Bericht der Arbeitsgruppe hinzugefügt.
Der Auftrag der Arbeitsgruppe 3 ist mit der Vorlage des erweiterten Abschlussberichts (Drucksache B/16/3691-01, Ratssitzung am 25.06.2018) abgeschlossen.
2.4. Die AG 4 – Finanzen war mit der Prüfung einer Rekommunalisierung der Aufgabenbereiche Anlagenbuchhaltung und Gesamtabschluss beauftragt. Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 02.05.2018 entsprechend des Entscheidungsberichtes der Arbeitsgruppe beschlossen, die Anlagenbuchhaltung mit dem Jahresabschluss 2020 wieder durch die Stadt Oberhausen zu übernehmen sowie die Arbeiten zur Aufstellung des Gesamtabschluss ab 2021 in eigener Zuständigkeit durchzuführen (Drucksache B/16/3483-01). Insofern ist der Auftrag der Arbeitsgruppe 4 abgeschlossen.
Der weitere Prüfauftrag der Arbeitsgruppe ‚Aufnahme von Krediten durch die Stadt selbst, Eigenbeschaffung Anlagevermögen‘ wird im Rahmen der Gesamtfinanzierung des Projektes verfolgt.
2.5. Die AG 5 – IT hat mit externer Begleitung (Partnerschaft Deutschland PD Berater der öffentlichen Hand GmbH) ein Gesamtkonzept zur Zusammenführung der IT-Abteilung der OGM und der städtischen Stabsstelle vorgeschlagen, welches die strategische Steuerung, die Optimierung der Prozesse, aber ebenso auch die organisatorische, personelle und finanzielle Strukturierung zum Ziel hat. Die inhaltlichen Fragestellungen sind zwischenzeitlich umfänglich bearbeitet. Es kann in der Arbeitsgruppe noch kein Konsens gefunden werden, ob die neue Organisationseinheit wie von Partnerschaft Deutschland vorgeschlagen Teil der Kernverwaltung oder Teil eines neu zu errichtenden Eigenbetriebes werden soll. Es ist somit eine Entscheidung zur organisatorischen Eingliederung erforderlich, auf deren Grundlage eine Konzeption zur Umsetzung der Neuaufstellung der städtischen IT unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter/innen sowie der Funktionsfähigkeit der weiter bestehenden OGM erarbeitet werden kann. Hierzu wird die Arbeitsgruppe 5 – IT beauftragt, die Zielorganisation für die neue Organisationseinheit IT und die notwendigen Meilensteine zur Erreichung dieser sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen aufzuzeigen und zu bewerten.
2.6. Die Arbeit der AG 6 – Eigenbetrieb Gebäude/Grün ist vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zur Neuausrichtung des Prozesses ausgesetzt (siehe Punkt 3.).
2.7. Die AG 7 – Beschaffung und Einkauf ist beauftragt, unter Entwicklung eines Gesamtkonzeptes inkl. Zentraleinkauf den Aufbau einer Verwaltungseinheit „Vergabe und Beschaffung“ zu prüfen. Angesichts der vielen unterschiedlichen Verfahren, die in nahezu allen Bereichen der Stadtverwaltung und der OGM zu diesem Thema praktiziert werden, ist die Arbeitsgruppe noch mit der Analyse der bestehenden Prozesse beschäftigt. Die Entwicklung eines Soll-Konzeptes steht noch aus. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion zur Neuausrichtung des Prozesses besteht in der Arbeitsgruppe derzeit kein Konsens zur organisatorischen Ansiedlung und zur Struktur des Aufgabenbereichs.
- Impuls zur Neuausrichtung
Der „Runde Tisch“ als Informations- und Beratungsgremium wurde am 06.03.2018 über die Entwicklung des Gesamtprozesses informiert. Nach der Berichterstattung zum Abarbeitungsstand der Aufträge in den einzelnen Arbeitsgruppen ist in dieser Sitzung von Seiten der Personalvertretung der Vorschlag eingebracht worden, die wesentlichen Aufgabenbereiche der bisherigen OGM in einen Eigenbetrieb zu überführen. Damit wird die Chance verbunden, das sich abzeichnende Konfliktpotential zur Neuordnung zu reduzieren und in einem konstruktiven Miteinander die Geschäftsabläufe sowohl bei der OGM als auch bei der Stadt sorgfältig zu analysieren, um in einem nächsten Schritt nachhaltige Strukturen für den Konzern Stadt zu installieren. Zugleich kann auch das von der KPMG ermittelte Volumen an eingesparter Umsatzsteuer auf die Personalkosten der OGM für Leistungen an die Stadt in absehbarer zeitlicher Nähe realisiert werden.
Dieser Impuls zur Neuausrichtung wurde von den anwesenden Vertretern/innen des Personalrates, des Betriebsrates der OGM und Verdi unterstützt. Der Oberbürgermeister hat daraufhin zugesagt, den Vorschlag aufzunehmen und zu prüfen.
Am 13.03.2018 hat der Oberbürgermeister den Interfraktionellen Lenkungskreis über das Votum der Personalvertretung in Kenntnis gesetzt. Die Mitglieder haben sich einstimmig dafür ausgesprochen, dass die Verwaltung den Impuls zur Neuausrichtung prüft.
Zur Sitzung des Interfraktionellen Lenkungskreises am 26.04.2018 hat die Verwaltung daraufhin als Ergebnis der inhaltlichen Aufarbeitung ein erstes Strategiepapier vorgelegt, welches die zu prüfenden Aspekte einer möglichen Umwandlung in einen kommunalen Eigenbetrieb umfasst und Lösungsansätze aufzeigt:
Wesentliche Aspekte des Prüfprozesses sind:
3.1. Errichtung eines Eigenbetriebes/einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung und Prüfung deren Steuerbarkeit durch die Stadt
In diesem Abschnitt ist darzustellen, ob die Gründung eines Eigenbetriebes oder alternativ einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung in Betracht kommt und welche wesentlichen Konsequenzen hieraus voraussichtlich jeweils entstehen. Ferner soll eine Aussage zu den Steuerungsmöglichkeiten der Stadt in der einen und der anderen Variante getroffen werden.
3.1.1. Eigenbetrieb:
3.1.1.1. Wesentliche Errichtungsvoraussetzungen:
Rechtsgrundlage für die Errichtung eines Eigenbetriebes durch die Gemeinde ist zunächst § 114 Abs. 1 GO NRW: „Die gemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe) werden nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung geführt.“ Ausschließlich zuständig für die Entscheidung über die Errichtung eines Eigenbetriebs ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l) GO NRW der Rat der Stadt.
Tatfrage ist vorliegend, ob es sich beim künftigen „Eigenbetrieb OGM“ (Arbeitstitel) um ein „wirtschaftliches Unternehmen“ im Sinne des § 114 GO NRW handelt. Zur Beurteilung dieser Frage ist in rechtlicher Hinsicht § 107 GO NRW und in tatsächlicher Hinsicht das künftige Aufgabenspektrum des Eigenbetriebes OGM zu betrachten. § 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW enthält die kommunalverfassungsrechtliche Legaldefinition der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde:
„Als wirtschaftliche Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.“
Bei der Beurteilung der Frage, ob die betreffende Betätigung „wirtschaftlich“ in diesem Sinne ist, kommt es auf eine betriebsbezogene Betrachtung an; entscheidend ist der Unternehmensgegenstand, nicht jede einzelne unternehmerische Handlung, die bei Gelegenheit der Verfolgung des Unternehmensgegenstandes vorgenommen wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.08.2003, 15 B 1137/03, Rn. 34 -juris-).
Daher ist weiterer tauglicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Tätigkeit des künftigen Eigenbetriebs OGM zunächst der in § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bestimmte Unternehmensgegenstand der OGM GmbH; dieser lautet wie folgt:
„1. Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen im Bereich Gebäudemanagement insbesondere die Unterhaltung von Verwaltungsgebäuden der Stadt Oberhausen sowie die Integration von Planung, Kontrolle und Bewirtschaftung bei Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen und die Verbesserung von Nutzungsflexibilität, Arbeitsproduktivität und Kapitalrentabilität unter Berücksichtigung von Arbeitsplatz und Arbeitsumfeld, die Vermietung von Räumen sowie im Einzelfall der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien im Stadtgebiet Oberhausens.“
Unter Zugrundelegung dieses Unternehmensgegenstandes handelt es sich bei der Betätigung der OGM GmbH nach der hier vertretenen Auffassung grundsätzlich um eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne der Legaldefinition der § 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW; die Leistungen, welche die OGM GmbH auf der Grundlage ihres vorstehend wiedergegebenen Unternehmensgegenstandes erbringt, stellen solche eines Anbieters von Dienstleistungen dar, die nach ihrer Art auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten (und tatsächlich auch erbracht werden).
Der Gegenstand der Betätigung eines künftigen Eigenbetriebs OGM dürfte sich allenfalls unwesentlich vom Unternehmensgegenstand der heutigen OGM GmbH unterscheiden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass auch die künftige Betätigung „wirtschaftlich“ im Sinne der GO NRW sein wird und somit die Form des Eigenbetriebes für die künftige Struktur die zutreffende ist.
3.1.1.2. Wesentliche kommunalverfassungsrechtliche Konsequenzen:
Die wesentlichen kommunalverfassungsrechtlichen Konsequenzen der Errichtung eines Eigenbetriebs OGM lassen sich wie folgt festhalten:
3.1.1.3. Bildung eines Betriebsausschusses:
Gemäß § 114 GO NRW i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EigVO NRW bildet der Rat für den Eigenbetrieb einen Betriebsausschuss. Zwar ergibt sich dies bereits aus grundlegenden Bestimmungen in § 114 Abs. 2 und 3 GO NRW, aber § 5 Abs. 1 EigVO NRW legt diese Verpflichtung noch einmal ausdrücklich fest. Mit dieser Regelung ist auch klar, dass der Rat die Aufgaben des Betriebsausschusses weder durch einen anderen Ausschuss wahrnehmen lassen, noch sie selbst übernehmen kann (vgl. Müller, Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 5 EigVO Anm. 5).
3.1.1.3.1. Mitbestimmung im Betriebsausschuss:
Der Eigenbetrieb OGM wird nach dem derzeitigen Stand der Überlegungen mehr als 50 Beschäftigte haben; daher wird § 114 Abs. 3 GO NRW zu beachten sein. Die Bestimmung lautet wie folgt:
„(3) Bei Eigenbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten besteht der Betriebsausschuss zu einem Drittel aus Beschäftigten des Eigenbetriebes. Die Gesamtzahl der Ausschussmitglieder muß in diesem Fall durch drei teilbar sein. Bei Eigenbetrieben mit weniger als 51, aber mehr als zehn Beschäftigten gehören dem Betriebsausschuss zwei Beschäftigte des Eigenbetriebes an. Die dem Betriebsausschuss angehörenden Beschäftigten werden aus einem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes gewählt, der mindestens die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter enthält. Wird für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet, ist die Gesamtzahl aller Beschäftigten dieser Eigenbetriebe maßgebend; Satz 4 gilt entsprechend. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf zusammen mit der Zahl der Beschäftigten die der Ratsmitglieder im Betriebsausschuss nicht erreichen.“
Bezogen auf einen künftigen Eigenbetrieb OGM bedeutet dies:
- Die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses muss durch drei teilbar sein.
- Der Betriebsausschuss besteht zu einem Drittel aus Beschäftigten des Eigenbetriebs OGM.
- Die dem Betriebsausschuss angehörenden Beschäftigten werden aus einem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebs OGM gewählt, der mindestens die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter enthält.
- Die Zahl der sachkundigen Bürger darf zusammen mit der Zahl der Beschäftigten die der Ratsmitglieder im Betriebsausschuss nicht erreichen.
Die Möglichkeiten der Sitzverteilung können beispielhaft veranschaulicht werden:
- Ausschusssitze 24
- Beschäftigte: fix 8
- Ratsmitglieder: mindestens 13
- sachkundige Bürger: höchstens 3
oder
- Ausschusssitze: 15
- Beschäftigte: fix 5
- Ratsmitglieder: mindestens 8
- sachkundige Bürger: höchstens 2.
- Besetzung der Ausschussvorsitze:
Die Verteilung der Ausschussvorsitze erfolgt -in der Regel in der konstituierenden Ratssitzung zu Beginn der Wahlperiode- unter Anwendung eines der in § 58 Abs. 5 GO NRW geregelten Verfahren (sog. Einigungsverfahren gemäß § 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW und sog. Zugriffsverfahren gemäß § 58 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 GO NRW). Im Rahmen dieser Vorlage werden die Inhalte des § 58 Abs. 5 GO NRW als im Wesentlichen bekannt vorausgesetzt.
Beschließt der Rat der Stadt während der laufenden Wahlperiode die Errichtung des Eigenbetriebs OGM, tritt grundsätzlich die Rechtsfolge des § 58 Abs. 6 GO NRW ein; die Bestimmung lautet wie folgt:
„(6) Werden Ausschüsse während der Wahlperiode neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Absatz 5 zu wiederholen.“
Ausschüsse im Sinne des § 58 Abs. 6 GO NRW sind Ratsausschüsse (im Unterschied zum Jugendhilfeausschuss, der Teil des staatlichen Jugendamtes und kein Ratsausschuss im kommunalverfassungsrechtlichen Sinne ist); grundsätzlich unterscheidet man zwischen Pflichtausschüssen, insbesondere denjenigen im Sinne des § 57 Abs. 2 GO NRW, und freiwilligen Ausschüssen (z. B. dem Gleichstellungsausschuss). Darüber hinaus können Ausschüsse auch bedingt pflichtiger Natur sein; das Erfordernis ihrer Bildung hängt vom Eintritt einer Bedingung ab.
Zu den bedingten Pflichtausschüssen zählt auch der Betriebsausschuss nach § 114 GO NRW i. V. m. § 5 EigVO NRW. Seine Bildung ist davon abhängig, ob es in der Gemeinde einen Eigenbetrieb gibt bzw. ob ein solcher gebildet wird. Der Betriebsausschuss ist Ratsausschuss im spezifischen Sinne der §§ 57 ff. GO NRW (Kallerhoff in: BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Dietlein/Heusch, Stand: 01.12.2017, § 57 GO NRW Rn. 26.1).
Errichtet also der Rat der Stadt während der Wahlperiode einen Eigenbetrieb OGM, ist zwingend ein Betriebsausschuss zu bilden (§§ 114 GO NRW, 5 EigVO NRW). Da hierdurch ein (Rats-) Ausschuss neu gebildet wird, tritt die Rechtsfolge des § 58 Abs. 6 GO NRW ein: Das Verfahren zur Besetzung/Verteilung der Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW ist zu wiederholen.
3.1.2. Eigenbetriebsähnliche Einrichtung:
3.1.2.1. Wesentliche Errichtungsvoraussetzungen:
Im Unterschied zu Eigenbetrieben im Sinne des § 114 GO NRW sind eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im gemeindewirtschaftsrechtlichen Sinne nicht wirtschaftlich tätig. Insofern enthält § 107 Abs. 2 GO NRW eine gesetzliche Fiktion:
Der Betrieb der in § 107 Abs. 2 Satz 1 GO NRW genannten Einrichtungen gilt als nicht-wirtschaftlich. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW sind auch diese Einrichtungen, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und können entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden.
Als nicht-wirtschaftliche Betätigung in diesem Sinne gilt gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Betrieb von
1. Einrichtungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
2. öffentlichen Einrichtungen, die für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen auf den Gebieten
- Erziehung, Bildung oder Kultur (Schulen, Volkshochschulen, Tageseinrichtungen für Kinder und sonstige Einrichtungen der Jugendhilfe, Bibliotheken, Museen, Ausstellungen, Opern, Theater, Kinos, Bühnen, Orchester, Stadthallen, Begegnungsstätten),
- Sport oder Erholung (Sportanlagen, zoologische und botanische Gärten, Wald-, Park- und Gartenanlagen, Herbergen, Erholungsheime, Bäder, Einrichtungen zur Veranstaltung von Volksfesten),
- Gesundheits- oder Sozialwesen (Krankenhäuser, Bestattungseinrichtungen, Sanatorien, Kurparks, Senioren- und Behindertenheime, Frauenhäuser, soziale und medizinische Beratungsstellen),
3. Einrichtungen, die der Straßenreinigung, der Wirtschaftsförderung, der Fremdenverkehrsförderung oder der Wohnraumversorgung dienen,
4. Einrichtungen des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung sowie des Messe- und Ausstellungswesens,
5. Einrichtungen, die ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs von Gemeinden und Gemeindeverbänden dienen.
Insbesondere die vorstehend wiedergegebene Bestimmung des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GO NRW könnte als Grundlage dafür dienen, die Tätigkeit eines künftigen Eigenbetriebs OGM als nicht-wirtschaftlich anzusehen: Die von der derzeitigen OGM GmbH erbrachten Leistungen dienen zumindest ganz überwiegend der Deckung des Eigenbedarfs der Stadt Oberhausen. Gleichzeitig erbringt die OGM GmbH jedoch jedenfalls auch Leistungen für andere Beteiligungsgesellschaften der Stadt; dies ist vom Wortlaut des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GO NRW nicht erfasst.
In der Literatur (Held/Kotzea, PdK NW B-1, § 107 GO NRW, Anm. 3.2.3) wird dies differenziert betrachtet:
„Im Zuge des New Public Managements sind neue Konstellationen denkbar. Beispielsweise ist vorstellbar, dass die Eigenbedarfsdeckung im Konzern Stadt etwa in der Form erfolgt, dass eine städtische Gesellschaft die Grünflächenpflege, eine andere die Gebäudereinigung und den Gebäudeservice nicht nur für die „Kernverwaltung“, die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung selbst, sondern für den gesamten Konzern Stadt mit allen Schachtelbeteiligungen übernimmt. Diese Konstellation ist nur dann mit der Situation einer Einrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO vergleichbar, wenn enge Abhängigkeiten zur Gemeindeverwaltung (vielleicht vergleichbar einem faktischen Konzern im gesellschaftsrechtlichen Sinne) bestehen. Dies wird regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn die Gemeinde deutliche Mehrheitsgesellschafterin ist oder es sich bei dem beteiligten Betrieb um ein Kommunalunternehmen nach § 114a GO handelt. Bei mehrfach gestuften Schachtelbeteiligungen besteht ein derartiges Zuordnungsverhältnis nur ausnahmsweise. Die Privilegierung nach § 107 Abs. 2 Nr. 5 GO kommt nicht in Betracht. Die Tätigkeit ist als wirtschaftliche Betätigung nach § 107 Abs. 1 GO zu werten und erfordert deshalb die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GO.“
Letztlich bedarf die Beurteilung dieser Frage einer genaueren Überprüfung des für eine künftige eigenbetriebsähnliche Einrichtung OGM angestrebten Leistungsspektrums und der einzelnen in Aussicht genommenen Leistungsbeziehungen; die Bildung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ist jedenfalls nach der hier vertretenen Auffassung nicht von vornherein ausgeschlossen.
3.1.2.2. Wesentliche kommunalverfassungsrechtliche Konsequenzen:
Die wesentlichen kommunalverfassungsrechtlichen Konsequenzen der Errichtung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung OGM lassen sich wie folgt festhalten:
3.1.2.3. Bildung eines Betriebsausschusses:
Anders als bei der Errichtung eines Eigenbetriebes ist für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung kein gesonderter Betriebsausschuss erforderlich; die entsprechenden, aus §§ 114 GO NRW, 5 EigVO NRW folgenden Pflichten gelten im Falle der Errichtung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung nicht. Die Aufgaben des Betriebsausschusses können einem bereits bestehenden Ausschuss übertragen werden; dies wird bereits langjährig praktiziert im Zusammenhang mit den eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen ASO (Sozialausschuss als Betriebsausschuss) und Theater (Kulturausschuss als Betriebsausschuss).
Fraglich ist, ob die Gemeinde einen gesonderten Betriebsausschuss auch für eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung bilden kann. Dies ist -insbesondere im Hinblick auf eine evtl. entsprechende Anwendung der Mitbestimmungsregeln des § 114 Abs. 3 GO NRW zweifelhaft: § 107 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bestimmt, dass Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 GO NRW entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden können; ob dies auch die Anwendung des § 114 Abs. 3 GO NRW einschließt, ist nicht völlig klar. In der Vergangenheit hat zumindest das damalige Innenministerium die Auffassung vertreten, die Einführung „direkter Mitbestimmung“ im Bereich der öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 88 Abs. 2 GO (heute § 107 Abs. 2 GO) sei nicht vorgesehen, weil sie nicht vergleichbar wirtschaftlich ausgerichtet seien (PdK NW B-1, GO NRW § 107 Anm. 3.2.4 unter Verweis auf LT-Drs. 9/3032 S. 10).
Diese Auffassung stünde nach der Ansicht der Verwaltung jedenfalls der Bildung eines gesonderten Betriebsausschusses für eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung nicht von vornherein entgegen.
3.1.2.3.1. Mitbestimmung im Betriebsausschuss:
§ 114 Abs. 3 GO NRW gilt nicht unmittelbar für eigenbetriebsähnliche Einrichtungen; Mitbestimmung findet jedenfalls in Ratsausschüssen, die auch die Aufgaben von Betriebsausschüssen von eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen erfüllen, nicht statt.
Ob die Bildung eines gesonderten mitbestimmten Betriebsausschusses einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung in entsprechender Anwendung des § 114 GO NRW gegenwärtig noch den vorstehend zu 3.1.2.2.1 wiedergegebenen Bedenken der Kommunalaufsicht begegnet, ist unklar. Diese Frage sollte ggf. im Vorfeld des ohnehin in dieser Angelegenheit gemäß § 115 Abs. 1 GO NRW erforderlichen Anzeigeverfahrens mit der Kommunalaufsicht erörtert werden.
3.1.2.3.2. Besetzung der Ausschussvorsitze:
Die Aufgaben des Betriebsausschusses der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung OGM könnte der Rat der Stadt auf einen bereits bestehenden Ausschuss übertragen. Insofern würde während der Wahlperiode kein neuer Ausschuss gebildet; die Rechtsfolge des § 58 Abs. 6 GO NRW träte jedenfalls nicht aus diesem Grunde ein.
Fraglich ist allerdings, ob durch die Übertragung der Aufgabe „Betriebsausschuss“ auf einen bestehenden Ausschuss im Sinne des § 58 Abs. 6 GO NRW Ausschussaufgaben „wesentlich verändert“ würden. Dies würde ebenfalls zur Rechtspflicht zur Wiederholung des Verfahrens nach § 58 Abs. 5 GO NRW führen.
Zu dieser Frage liegt zu der vorliegenden Konstellation keine konkrete Rechtsprechung vor; auch die Literatur behandelt diesen Aspekt nicht in konkret verwertbarer Weise. Ganz allgemein liegt nach der Literatur eine wesentliche Veränderung der Aufgaben vor, wenn sich bei Gesamtschau der Bedeutung der Ausschüsse eine Gewichtsverlagerung ergeben hat, die bei anfänglichem Bestehen bei den Fraktionen zu anderen Zugriffen geführt hätte (Kallerhoff in: BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Dietlein/Heusch, Stand: 01.12.2017, § 58 GO NRW Rn. 60 m. w. N.).
Eine solche Gesamtschau kann allerdings erst angestellt werden, wenn die Aufgaben des künftigen Betriebsausschusses einer künftigen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung OGM bekannt sind. Erst dann kann beurteilt werden, ob eine entsprechende „Gewichtsverlagerung“ feststellbar ist und ob insbesondere andere Ausschüsse auch Aufgaben verlieren.
Nach der hier vertretenen Auffassung ist es nach den zurzeit vorliegenden Informationen jedenfalls nicht ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die Errichtung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung OGM dazu führt, dass gemäß § 58 Abs. 6 GO NRW das Verfahren zur Verteilung der Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW wiederholt werden muss; dies kann jedoch gegenwärtig auch nicht mit letzter Gewissheit ausgeschlossen werden.
Unter Umständen könnte es sich -wenn die Wiederholung des Verfahrens nach § 58 Abs. 5 GO NRW vermieden werden soll- als hilfreich erweisen, im letztgenannten Fall den Hauptausschuss mit den Aufgaben des Betriebsausschusses einer künftigen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung OGM zu betrauen; gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 GO NRW führt den Vorsitz im Hauptausschuss der (Ober-) Bürgermeister. Der Vorsitz im Hauptausschuss ist damit niemals Gegenstand oder Teil des Verfahrens nach § 58 Abs. 5 GO NRW; durch Veränderung der Aufgaben des Hauptausschusses (auch wenn sie im Sinne der vorstehend wiedergegebene Literaturmeinung wesentlich sein sollte) allein dürfte nach der hier vertretenen Auffassung die Rechtsfolge des § 58 Abs. 6 GO NRW nach dem Sinn und Zweck des Verteilungsverfahrens nicht ausgelöst werden.
Sofern und soweit während der Wahlperiode des Rates für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung im Sinne der vorstehenden Ziffern dieses Abschnitts 3.1.2.2. ein gesonderter Betriebsausschuss gebildet werden kann und gebildet werden soll, gelten die vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 3.1.1.2.3. unmittelbar entsprechend: Das Verfahren zur Besetzung/Verteilung der Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW wäre gemäß § 58 Abs. 6 GO NRW zu wiederholen.
3.1.3. Steuerungsmöglichkeiten der Stadt:
Die Möglichkeiten zur Steuerung des Eigenbetriebes durch den Rat der Stadt, den Betriebsausschuss sowie den Oberbürgermeister bestimmen sich nach Zuständigkeiten, die sich aus der GO NRW, der Eigenbetriebsverordnung sowie nach der Betriebssatzung (soweit die vorgenannten Regelungen Gestaltungsspielräume für eine Regelung in der Betriebssatzung zulassen) oder Dienstanweisungen.
Rat der Stadt
Nach § 4 EigVO NRW hat der Rat der Stadt folgende Zuständigkeiten, die nicht übertragen werden können:
- Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung
- Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans
- Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes, Entlastung des Betriebsausschusses
- Verminderung des Eigenkapitals zugunsten der Stadt
Als auf die Zukunft gerichtetes Steuerungsinstrument steht dem Rat der Stadt im Wesentlichen die Entscheidung über den Wirtschaftsplan zu.
Gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 GO NRW sollen Zuständigkeiten des Rates soweit wie möglich dem Betriebsausschuss übertragen werden.
Betriebsausschuss
Dem Betriebsausschuss sind in § 5 EigVO folgende Zuständigkeiten zugewiesen:
- Vorbereitung der Beschlüsse des Rates der Stadt
- Entlastung der Betriebsleitung
- Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
- Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen entsprechend § 15 und § 16 EigVO NRW
- Bestimmung des Jahresabschlussprüfers
- Übertragung weiterer Zuständigkeiten
Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten wird durch die Kompetenz des Rates und durch das Recht der Betriebsleitung zur laufenden Betriebsführung beschränkt. Um die Zuständigkeiten eindeutig voneinander abzugrenzen, werden in der Praxis Betragsgrenzen für die Angelegenheiten festgelegt, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen sollen. Bei Betriebssatzungen in anderen Kommunen handelt es dabei um Vergaben von Aufträgen und Bauleistungen und Honorarverträgen, Abschluss von Miet- bzw. Pachtverträgen, Mehrauszahlungen bei Einzelvorhaben oder Verzicht auf Forderungen.
Damit der Betriebsausschuss seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen kann, ist die Betriebsleitung gemäß § 5 Abs. 4 S. 3 EigVO NRW verpflichtet, den Betriebsausschuss umfassend über alle betrieblichen Angelegenheiten zu unterrichten; insbesondere über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung.
Oberbürgermeister
- Rechtsaufsicht
Der Oberbürgermeister ist für die Einhaltung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 GO NRW verantwortlich. Auch der Eigenbetrieb fällt als Sondervermögen der Stadt unter diese Aufsichtspflicht. Zur Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung ist der Oberbürgermeister berechtigt, der Betriebsleitung Weisungen zu erteilen, zum Beispiel insbesondere bei Nichteinhaltung des Vergaberechts oder der verspäteten Vorlage des Wirtschaftsplans entgegen den Regelungen in der Betriebssatzung.
- Weisungsrechte gegenüber der Betriebsleitung
Der Oberbürgermeister kann der Betriebsleitung allgemeine Weisungen im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltung erteilen, § 6 Abs. 2 S. 2 EigVO. Dabei handelt es sich beispielsweise um Angelegenheiten, die Bürozeiten oder das einheitliche Auftreten nach außen auf Broschüren und Briefköpfen betreffen.
Weisungen, die auf die laufende Betriebsführung durch die Betriebsleitung abzielen, sind rechtswidrig, weil die laufende Betriebsführung gem. § 6 Abs. 3 EigVO ausschließlich der Betriebsleitung obliegt.
Die Musterbetriebssatzung für Eigenbetriebe des Städte und Gemeindebunds NRW definiert die Maßnahmen der laufenden Betriebsführung als Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebs laufend notwendig sind, insbesondere den innerbetrieblichen Personaleinsatz, die notwendigen Instandhaltungsarbeiten, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln.
Wenn die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen zu der Auffassung gelangt, die Verantwortung für eine Weisung nicht übernehmen zu können, hat sie sich nach § 6 Abs. 2 S. 3 EigVO an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Oberbürgermeister erzielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen (§ 6 Abs. 2 S. 4 EigVO).
- Zuständigkeit in Personalangelegenheiten
In § 6 Abs. 1 EigVO wird festgelegt, dass der Oberbürgermeister Dienstvorgesetzter aller Bediensteter des Eigenbetriebs ist.
Hinsichtlich des Beamtenrechts ergeben sich keine Besonderheiten im Verhältnis zu den Regelungen hinsichtlich der Ernennung, Beförderung oder Entlassung für städtische Beamte, weil auch für die Beamten beim Eigenbetrieb die Stadt Oberhausen Dienstherrin im Sinne des Beamtenrechts ist.
Die Eigenbetriebsverordnung enthält mit Ausnahme der Klarstellung in § 6 Abs. 1 EigVO keine Regelungen zum Beamtenrecht.
Für Arbeitsverhältnisse folgt aus § 6 Abs. 1 S. 2 EigVO, dass der Oberbürgermeister die Befugnis zum Abschluss bzw. zur Beendigung von Arbeitsverträgen sowie die Ein- oder Höhergruppierung mit Ausnahme der Betriebsleitung zusteht. Diese Berechtigung ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 6 Abs.1 S. 2 EigVO, denn nur wenn durch die Hauptsatzung diese Befugnisse auf die Betriebsleitung übertragen werden, stehen ihr diese Rechte zu.
Dem Betriebsausschuss können aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EigVO keine Zuständigkeiten eingeräumt werden.
Soweit eine Übertragung der vorgenannten Personalentscheidungen auf die Betriebsleitung nicht erfolgt, muss die Betriebssatzung die Mitwirkung der Betriebsleitung bei diesen Entscheidungen regeln, wobei der Betriebsleitung mindestens ein Vorschlagsrecht einzuräumen ist (6 Abs. 1 S.3 EigVO).
- Informationspflichten der Betriebsleitung
Die Betriebsleitung ist verpflichtet den Oberbürgermeister über alle wichtige Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten (§ 6 Abs. 2. S.1 EigVO). Hier besteht die Möglichkeit, durch eine Dienstanweisung konkrete Regelungen zu treffen und diese Angelegenheiten näher zu bestimmen.
Auf Verlangen des Oberbürgermeisters hat die Betriebsleitung über alle Angelegenheiten Auskunft zu geben, § 6 Abs. 2. S.2 EigVO.
Der Oberbürgermeister kann eine/n Beigeordnete/n mit der Wahrnehmung dieser Funktion beauftragen.
Fazit:
Sowohl die Errichtung eines Eigenbetriebes als auch die einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung sind rechtlich und praktisch möglich.
Die Steuerung kann in beiden Varianten über die gesetzlichen Regelungen hinaus durch die Betriebssatzung und Dienstanweisungen sichergestellt werden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rahmenbedingungen und zur Sicherung der politischen Durchsetzbarkeit wird die Errichtung eines Eigenbetriebes favorisiert.
3.2. Umsatzsteuervorteil
Grundsätzlich ergibt sich das Einsparpotenzial aus der Aufgabenerledigung durch einen Eigenbetrieb für den städtischen Haushalt aus der Umsatzsteuer auf die Personalkosten; zur näheren Konkretisierung des Einsparpotenzials sind jedoch folgende Bereinigungen notwendig:
- Zukünftige / derzeitige Eigenbedarfe der OGM (Bäderwesen, Vermietungswesen etc.),
- bereits aktuell umsatzsteuerfreie Leistungsbereiche (Tiergehege),
- durch fremde Dritte refinanzierte Leistungsbereiche,
- gebührengebundene Bereiche, da die Umsatzsteuer auf Gebührenzahler umgelegt wird (kein Potenzial für den Haushalt, aber Gebührenreduzierung denkbar).
Zum 31.12.2016 weist die OGM Personalkosten in Höhe von 30.099 T€ aus, wovon nach erster Einschätzung 26.753 T€ umsatzsteuerrelevant sind. Daraus ergibt sich ein Einsparpotenzial in Höhe von 5.083 T€ jährlich.
Sofern die OGM zukünftig Leistungen des Eigenbetriebes abnimmt, unterliegen diese vermutlich auch der Umsatzsteuerpflicht. Sofern die OGM in den leistungsempfangenden Bereichen keine Vorsteuerabzugsberechtigung erhalten kann (z. B. im Vermietungswesen), wären die entsprechenden Belastungen aus Konzernsicht gegenzurechnen (aus Sicht der OGM bisher umsatzsteuerfreie Eigenleistung, zukünftig Fremdbezug).
3.3. Personalübergang
Die Aufgabenübertragung von Betriebsteilen der OGM auf einen Eigenbetrieb der Stadt Oberhausen könnte grundsätzlich einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB auslösen, was im folgenden Prozess zu prüfen sein wird. Die Übertragung der Betriebsmittel ist für den Betriebsübergang nicht erforderlich. Somit reicht es aus, wenn die OGM diese Betriebsmittel einem Eigenbetrieb zur Nutzung überlässt.
Um den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe/TvV, der für die OGM Anwendung findet, auch im Eigenbetrieb anwenden zu können, ist ein Überleitungstarifvertrag abzuschließen (bzw. für die nicht gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter/innen der Abschluss eines Überleitungsvertrages).
Für den Betriebsübergang ist auch das Personal zu betrachten, das Querschnittsaufgaben wahrnimmt (z. B. Personalverwaltung und –organisation, Finanzen, Controlling).
Die Beibehaltung des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe/TvV im Eigenbetrieb neben TvöD in der Kernverwaltung ist somit generell möglich.
3.4. Personalvertretung
Im Folgenden wird die bisherige Ausstattung der Personalvertretungen einer zukünftigen Ausstattung gegenübergestellt:
BISHER
Stadt Oberhausen
Freistellung Personalrat derzeit 5 Mitarbeiter/innen
+ 1 Geschäftsführer
+ 1 Sekretariatsmitarbeiter/in 7 Mitarbeiter/innen
Anspruch nach LPVG NRW
- § 42 Abs.4 bis zu 3000 Beschäftigte 5 Mitarbeiter/innen
Beschäftigte Stadt Oberhausen 2469 Mitarbeiter/innen
Beschäftigte Theater Oberhausen 123 Mitarbeiter/innen
- § 40 Abs.3 und § 42 Abs. 4
Personal für Sekretariat und Verwaltungsaufwand 2 Mitarbeiter/innen
OGM GmbH
Freistellung Betriebsrat derzeit 2 Mitarbeiter/innen
+ 1 Sekretariatsmitarbeiter/in 3 Mitarbeiter/innen
Anspruch nach Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG § 38 Abs.1 501-900 Beschäftigte 2 Mitarbeiter/innen
Beschäftigte OGM GmbH 643 Mitarbeiter/innen
Personal für Sekretariat und Verwaltungsaufwand 1 Mitarbeiter/in
ZUKÜNFTIG:
Gründung eines Eigenbetriebes und Auswirkungen nach LPVG
Aufgrund der o.g. gesetzlichen Vorschriften gibt es folgende Möglichkeiten:
- Gemeinsamer Personalrat: (Stadt und Eigenbetrieb)
gesetzlicher Anspruch
- nach LPVG § 42 Abs. 4 (bis 4000 Beschäftigte)
6 freigestellte Mitglieder
- nach LPVG § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 4
Personal für Sekretariat und Verwaltungsaufwand
keine genaue Festlegung
- Personalrat nach § 1 Abs. 3 LPVG NRW
Teilpersonalräte für:
Stadt + Eigenbetrieb = Gesamtpersonalrat (gemeinsame Personalvertretung)
Der Eigenbetrieb muss lt. Gesetz einen selbstständigen Aufgabenbereich haben und mit organisatorischer Selbstständigkeit ausgestaltet sein.
gesetzlicher Anspruch (Personalrat Stadt)
- nach LPVG § 42 Abs. 4 (bis 3000 Beschäftigte)
5 freigestellte Mitglieder
- nach LPVG § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 4
Personal für Sekretariat und Verwaltungsaufwand
2 Mitarbeiter/innen
gesetzlicher Anspruch (Personalrat Eigenbetrieb)
- nach LPVG § 42 Abs. 4(bis 900 Beschäftigte) 2 freigestellte Mitglieder
- nach LPVG § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 4
Personal für Sekretariat und Verwaltungsaufwand 1 Mitarbeiter/in
Der Gesamtpersonalrat (gemeinsame Personalvertretung) setzt sich aus den jeweiligen Teilpersonalräten zusammen.
Fazit:
Der Oberbürgermeister kann den Eigenbetrieb zu einer selbstständigen Dienststelle i.S. des LPVG NRW erklären, bei dem dann ein örtlicher Personalrat zu wählen wäre.
Die Anzahl der Mitglieder bliebe insgesamt unverändert.
3.5. Aufgaben eines zu gründenden Eigenbetriebs
Grundsätzlich sollen nahezu alle heutigen Aufgabenbereiche der OGM, demnach
- Objektbetreuung Baumaßnahmen
- Friedhöfe
- Sportflächenmanagement
- Grünflächenmanagement
- Tiergehege
- Grundstücks- und Mietwesen
- Beschaffungswesen
- Grundstücks- und Mietwesen
- OGM-eigene Querschnittsbereiche
in den neuen Eigenbetrieb wechseln.
Die Wahrnehmung von gemeinsamen Querschnittsaufgaben muss angepasst werden.
Darüber hinaus muss es Ziel sein, Schnittstellen im Prozess zwischen Stadt und Eigenbetrieb zukünftig zu reduzieren.
3.6. Aufgaben der fortbestehenden OGM GmbH
Nach der Übertragung der überwiegenden Aufgaben auf einen zu gründenden Eigenbetrieb (siehe Punkt 3.5) würden folgende Aufgaben bei der fortbestehenden OGM GmbH verbleiben:
- Verwaltung von unbeweglichem Vermögen (Immobilien)
- Restabwicklung Altersteilzeit
- Bäderwesen.
Zu prüfen ist zudem die Fortführung der laufenden Fördermaßnahmen bei der GmbH, für die bereits Honorarzahlungen durch die Stadt geleistet wurden.
3.7. Grundstücke, Darlehen, Vermögen, Vertragsbeziehungen zu Dritten der heutigen OGM
3.7.1. Grundstücke
Der Restbuchwert (RBW) des Immobilienvermögens der OGM betrug zum Stichtag 31.12.2016 60.075 T€; hiervon entfielen 9.893 T€ auf Grundstücke (Anlagenklasse 100) und weitere 50.182 T€ auf Grundstücke und Gebäude (Anlagenklasse 110).
Der überwiegende Anteil hieran entfiel mit 26.366 T€ auf die Bäder und würde ggf. bei der OGM verbleiben. Auf Immobilien des Kommunalen Wohnungsbauprogramms, welches aus hiesiger Sicht bei der OGM verbleiben könnte, entfällt ein anteiliger Restbuchwert von 718 T€.
Für die Grundstücksentwicklung werden Flächen mit einem RBW von 4.131 T€ vorgehalten (Grundstück an der Marina, Schwimmbäder Alsbachtal und Osterfeld). Die Flächen DOM/HDO sind als Vorratsvermögen bilanziert und entsprechend nicht im Anlagevermögen enthalten.
Für den operativen Geschäftsbetrieb des Eigenbetriebs sind in erster Linie die Betriebshöfe (RBW 3.842 T€) und die Friedhöfe / Kapellen (RBW 2.427 T€) notwendig. Ausgehend von deren Restbuchwerten ergäbe sich ein Kaufpreis von 6.270 T€, die Grunderwerbsnebenkosten beliefen sich auf ca. 533 T€.
Alternativ wäre auch die Entwicklung eines Mietmodells denkbar.
3.7.2. Darlehen
Zum Stichtag 31.12.2017 fielen 52.575 T€ Restschuld an, wovon der weit überwiegende Anteil immobilienbezogen war.
Der weitere Umgang mit den Darlehen, insbesondere vor dem Hintergrund einer evtl. teilweisen Übernahme, ist zu prüfen.
Bei der Installation eines Nutzungsentgeltmodells bleibt die OGM Darlehensnehmerin, die Bedienung des Schuldendienstes ist über die durch den Eigenbetrieb zu tragenden Nutzungsentgelte gesichert.
Im Falle des Kaufs des betriebsnotwendigen Anlagevermögens durch Stadt/Eigenbetrieb kommen alternativ deren Einritt in die bestehenden Darlehensverträge der OGM oder die Darlehenstilgung durch OGM über den Kaufpreis und eine korrespondierende Darlehensneuaufnahme durch Eigenbetrieb/Stadt in Betracht (Umschuldung).
3.7.3. Bewegliches Anlagevermögen
Zum Stichtag 31.12.2016 belief sich der Restbuchwert des Anlagevermögens der OGM auf insgesamt 73.400 T€; davon entfiel ein Anteil von 60.075 T€ auf Immobilien, so dass der Restbuchwert des beweglichen Anlagevermögens bei 13.325 T€ netto lag.
Bei der OGM verbleiben soll der Bereich Bäderwesen/Marina, welcher am beweglichen Anlagevermögen einen Anteil von 2.793 T€ ausmacht, so dass Anlagengüter mit einem Restbuchwert von 10.532 T€ durch die Stadt/den Eigenbetrieb genutzt würden.
Ein Anteil von 6.228 T€ wird durch die Stadt über Nutzungsentgelte bezahlt; dieses Verfahren könnte für die aktuellen Anlagen fortgeführt werden, Neuanschaffungen sollten direkt über die Stadt/den Eigenbetrieb erfolgen und erfordern bei Kauf grundsätzlich eine Erhöhung der städtischen Kreditlinie bzw. alternative Beschaffungsmethoden (Leasing etc.)
Als betriebsnotwendiges bewegliches Anlagevermögen verbleibt somit ein Bestand mit einem Restbuchwert von 4.304 T€ (ursprünglicher Anschaffungswert 13.870 T€ inkl. der bereits vollständig abgeschriebenen Güter); hierüber könnte mit der fortbestehenden OGM GmbH ein umsatzsteuerpflichtiger Nutzungsüberlassungsvertrag geschlossen werden, über den die dort für die Restnutzungsdauer verbleibenden Kosten (AfA ca. 994 T€ p. a., Zinsaufwand ca. 172 T€ p. a. abnehmend bei kalkulatorischen 4%, jeweils netto) abgedeckt würden. Im Jahr 1 nach Übernahme lägen die Bruttokosten für die Nutzungsüberlassung somit geschätzt bei 1.387 T€ (danach fallend); Neuanschaffungen erfolgen dann grundsätzlich über Stadt/Eigenbetrieb und erhöhen ggf. ebenfalls die notwendigen städtischen Kreditaufnahmen.
Alternativ käme eine Übernahme durch Stadt/Eigenbetrieb in Betracht (Problem Kreditlinie). Diese kann zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich nur zu Marktpreisen erfolgen und wäre zudem umsatzsteuerpflichtig, sofern für den übernehmenden Eigenbetrieb keine (teilweise) Vorsteuerabzugsberechtigung beispielsweise über einen BgA/Betrieb gewerblicher Art konstruiert werden kann. Geht man zur vereinfachten Schätzung des Marktwertes (auch der schon abgeschriebenen Anlagegüter) vom 1,5-fachen des aktuellen Restbuchwertes aus, so ergäbe sich ein Übertragungswert von 6.453 T€ netto, was zu einem über Kredite zu finanzierenden Kaufpreis von 7.679 T€ führte. Für eine abschließende Betrachtung wäre die Erstellung eines Markt‑/Verkehrswertgutachtens notwendig. Aus diesem Ankauf ergäben sich dann wiederum ergebnisbelastend AfA und Zinsen, jedoch könnte der Zinsvorteil der Darlehensfinanzierung bei Stadt bzw. OGM gehoben werden.
3.7.4. Vertragsbeziehungen zu Dritten
OGM hat Leistungsverpflichtungen gegenüber Dritten (IKF GmbH, VZO GmbH, ...). Bei einer Aufgabenwahrnehmung durch einen städtischen Eigenbetrieb ist zu prüfen, ob für die Stadt im Hinblick auf die Betätigung am Markt ein BgA/Betrieb gewerblicher Art unterstellt werden könnte. In diesem Fall ist eine entsprechende Steuererklärung vorzubereiten. Ob hieraus eine Steuerschuld entsteht, bleibt zu prüfen.
OGM erhält auch Leistungen von Dritten (Sicherheitsunternehmen, Bauunternehmen, Dienstleister,…). Bei dem Übergang der Leistungen von der OGM auf einen städtischen Eigenbetrieb ist der Vertragseintritt im Einvernehmen mit den Dritten durch die Stadt zu regeln.
- Prozessoptimierung
In einem ersten Schritt soll eine organisatorische Umstrukturierung, nämlich die Errichtung eines Eigenbetriebes und die möglichst weitgehende Übertragung von Aufgaben der OGM auf den Eigenbetrieb, vorgenommen werden.
In dieser Struktur kann dann die Optimierung der Prozessabläufe umgesetzt werden, das heißt Steigerung von Dienstleistungsqualität, Steigerung von Effizienz und Effektivität sowie einheitliche Steuerung durch den gemeinsamen Dienstherrn Stadt Oberhausen.
Eine besondere Bedeutung hat die Einhaltung der im Haushaltssanierungsplan bei der OGM (Maßnahmen 135D und 282) ausgewiesenen Beträge und das Aufzeigen eines Konsolidierungsvolumens, das mindestens den im Haushaltssanierungsplan ausgewiesenen Beträgen entspricht.
- Organisation des weiteren Prozesses und Zeitplanung
Folgende neue Prozessstruktur wird angestrebt:
- Weiterführung der AG 2 – Straßenbegleitgrün,
- Weiterführung der AG 5 –IT mit dem Auftrag, die Zielorganisation für die neue Organisationseinheit IT und die notwendigen Meilensteine zur Erreichung dieser sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen aufzuzeigen und zu bewerten,
- Auflösung der noch nicht abgeschlossenen AG 6 - EB Gebäude/Grün,
- Weiterführung der AG 7 - Beschaffung und Einkauf bis zum Abschluss der Ist-Analyse und Entwicklung von Vorschlägen für ein Sollkonzept; abschließend Überführung der Zwischenergebnisse in die neue Arbeitsgruppe ‚Errichtung eines Eigenbetriebes‘,
- Bildung einer neuen Arbeitsgruppe ‚Errichtung eines Eigenbetriebes‘ unter Einbeziehung von Mitarbeiter/innen der Verwaltung und OGM sowie Betriebsrat und Personalrat,
- AG-Leitung wird Mitglied in der bestehenden Projektgruppe und berichtet dort,
- Interfraktioneller Lenkungskreis und Runder Tisch bleiben unverändert,
- Klärung des Bedarfs an externer Begleitung.
- Zusammenfassung:
Ausgelöst durch den Impuls der Personalvertretung hat die Verwaltung eine mögliche Neuausrichtung geprüft. Nach den vorläufigen Prüfungen liegt als Ergebnis vor, dass eine Errichtung eines Eigenbetriebes/einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung und die Übertragung von Aufgaben der OGM auf den Eigenbetrieb/die eigenbetriebsähnliche Einrichtung möglich ist.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rahmenbedingungen und zur Sicherung der politischen Durchsetzbarkeit wird die Errichtung eines Eigenbetriebes favorisiert.
Für die Erarbeitung eines Umsetzungskonzeptes für eine Eigenbetriebslösung wird unter Beibehaltung von Elementen des Projekts zur Umsetzung der Empfehlungen aus der KPMG Untersuchung eine Projektstruktur eingerichtet; darin werden neben städtischen Mitarbeitern/innen auch Mitarbeiter/innen der OGM beteiligt sein.
Um die aufgezeigten Fragestellungen einer Lösung im Rahmen eines umsetzbaren Gesamtkonzeptes mit Abstimmung aller Beteiligter zuzuführen, erscheint der 01.07.2019 als frühester Zeitpunkt für die Errichtung eines Eigenbetriebes. Die Aufnahme des operativen Geschäftsbetriebes spätestens zum 01.01.2020 sollte realisiert werden.
Kurzfassung
Die Verwaltung legt einen Bericht der bisherigen Prozessentwicklung zur Neuordnung der Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM) vor.
Durch die Personalvertretung wurde im März 2018 ein Impuls zur Neuausrichtung des Prozesses eingebracht. Die Verwaltung hat den Vorschlag inhaltlich aufgearbeitet und wesentliche Aspekte eines weiteren Prüfprozesses niedergeschrieben. Auf dieser Grundlage beauftragt der Rat die Verwaltung, ein Konzept zur Errichtung eines Eigenbetriebes und zur möglichst weitgehenden Übertragung der bisherigen Aufgaben der OGM auf den Eigenbetrieb zu entwickeln und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Eigenbetrieb soll sobald als möglich, spätestens zum 01.01.2020, in Betrieb gehen.
Darüber hinaus soll auf Basis der bisherigen Ergebnisse der AG 5/IT ein Konzept zur Zusammenführung der derzeitigen Organisationseinheiten für IT der OGM und der Stadt Oberhausen entwickelt werden und noch im Jahr 2018 zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
