Beschlussvorlage - B/16/3484-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung des Rettungsdienstbedarfsplans der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Feuerwehr
- Bearbeitung:
- Nicole Kenzer
- Verantwortung:
- Auschrat
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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07.06.2018
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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14.06.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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25.06.2018
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Sachverhalt
Begründung
Gemäß § 6 Abs. 1 des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW) sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen.
§ 12 RettG NRW verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung von Rettungsdienstbedarfsplänen (RDBP), in denen insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen/Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeuge festzulegen sind.
Die Bedarfspläne sind kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern und fortzuschreiben.
Nachdem der Rat der Stadt in seiner Sitzung vom 04.07.2016 eine Neufassung des RDBP´s aus dem Jahr 2014 beschlossen hat, ist u.a. aufgrund einer Überprüfung der Standortstruktur zwischenzeitlich eine Fortschreibung des RDBP´s erforderlich geworden.
Im RDBP wird u. a. die notwendige Fahrzeugbemessung zur Durchführung des Rettungsdienstes und der daraus resultierende Personalbedarf und der Bedarf an Rettungswachenstandorten detailliert erläutert und dargestellt.
Die Umsetzung des erarbeiteten RDBP´s hat in Oberhausen u. a. zur Folge, dass zwei weitere Rettungswachenstandorte benötigt werden. Die Standortstruktur für die Notfallrettung mit derzeit zwei städtischen Rettungswachen erweist sich nach Überprüfung der Standortstruktur durch einen externen Gutachter nicht mehr als bedarfsgerecht. Durch ein gesteigertes Einsatzaufkommen, dem demographischen Wandel sowie das rapide steigende Verkehrsaufkommen ist es zukünftig erforderlich, zusätzliche Rettungsmittelstandorte im Stadtgebiet in Betrieb zu nehmen.
Durch das o.g. aktuelle externe Gutachten zur Standortüberprüfung der Rettungswachen wird angeregt, im Oberhausener Stadtgebiet zwei weitere Rettungswachenstandorte in Betrieb zu nehmen (ein Standort in Alstaden und ein Standort in Schmachtendorf). Derzeit werden die durch den Gutachter ermittelten Daten und Ergebnisse im Rahmen von Probebetrieben fortlaufend überprüft und ausgewertet, um die am besten geeigneten Rettungswachenstandorte zu ermitteln.
Veränderungen an der Fahrzeugbemessung und dem daraus resultierenden Personalbedarf ergeben sich im Verhältnis zum Rettungsdienstbedarfsplan des Jahres 2016 derzeit nicht.
Gemäß § 12 Abs. 2 RettG NRW wurde der Entwurf des Bedarfsplanes mit den vollständigen Anlagen den Trägern der Rettungswachen, den Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen, dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der örtlichen Gesundheitskonferenz vor Beschlussfassung zur Stellungnahme zugeleitet. Dabei wurden diese aufgefordert, zu allen Inhalten des Entwurfs schriftlich Stellung zu nehmen sowie Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge einzureichen.
Die Beteiligten können, müssen aber nicht zwingend, eine Stellungnahme abgeben.
Die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen haben per Email vom 27.02.2018 ihr Einvernehmen zum vorliegenden Entwurf des RDBP´s mitgeteilt. Lediglich zur Aus- und Fortbildung im Rettungsdienst (hier: Notfallsanitäterausbildung) wird durch die Krankenkassen kein Einverständnis erklärt, da diese der Auffassung sind, dass die diesbezüglichen Regelungen zur Kostenübernahme verfassungswidrig sind. Dieser Aspekt im RDBP ist daher nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 4 RettG NRW durch die Bezirksregierung zu prüfen und festzulegen. Die Bezirksregierung Düsseldorf wurde daher mit Schreiben vom 27.02.2018 gebeten, die notwendigen Festlegungen bezüglich dieses Aspektes des RDBP´s nach § 12 (4) RettG NRW zu treffen. Eine Rückantwort liegt zum Zeitpunkt der Fertigung der Beschlussvorlage jedoch noch nicht vor.
Gegensätzliche Stellungnahmen seitens der o. g. Organisationen/Verbände gegen den Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplanes wurden nicht abgegeben bzw. die vorgebrachten Argumente führten nicht zu einer Abänderung des Rettungsdienstbedarfsplanentwurfs.
Das Beteiligungsverfahren nach dem LGG und LPVG wurde durchgeführt. Sowohl durch den Personalrat als auch die Gleichstellungsstelle wurden keine Einwände erhoben.
Dieser RDBP ersetzt nach Beschlussfassung den RDBP vom 04.07.2016.
Nach Beschlussfassung und Umsetzung der aus dem RDBP resultierenden Maßnahmen erfolgt eine Neukalkulation der Rettungsdienstgebühren nach § 14 Abs. 1 RettG NRW.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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124,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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