Beschlussvorlage - B/16/3466-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Verein Türkische Gemeinde Oberhausen e. V. mit Sitz Ackerfeldstraße 21, 46145 Oberhausen, erhält die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.

 

Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

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Konsequenzen

Bezug

 

B/16/3250-01

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

1. Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage für die Erteilung der Anerkennung ist § 75 SGB VIII:

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

 

Als weitere Grundlage dienen die Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesjugendbehörden.

 

2. Antrag auf Anerkennung

Der Verein Türkische Gemeinde Oberhausen e. V. mit Sitz an der Ackerfeldstraße 21, 46145 Oberhausen, hat am 04.01.2018 einen Antrag auf Anerkennung als Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII eingereicht (Anlage 1).

 

Die vollständige postalische Anschrift sowie die Kontaktdaten liegen dem Jugendamt vor. Der Verein beabsichtigt, die Aktivitäten im Bereich der Jugendförderung zu intensivieren und stellt daher einen Antrag auf Anerkennung.

 

Dem Verein wurde mitgeteilt, dass mit der Anerkennung keine automatische Förderung durch Mittel der Jugendhilfe erfolgt.

 

3. Zweck des Vereins, Darstellung der Angebote bzw. des Konzeptes und Zielgruppe

Der Zweck und die Ziele des Vereins sind in Artikel 2 der Satzung (Anlage 2) vom 22.03.1998 niedergelegt. Im Hinblick auf den Bereich der Jugendförderung verfolgt der Verein insbesondere die folgenden Ziele:

-          Förderung junger Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung

-          Aufbau von positiven Lebensbedingungen

-          Befähigung der Kinder und Jugendlichen ihre sozialen Räumlichkeiten mitzugestalten

-          Stärkung der sozialen Kompetenzen der Zielgruppe

-          Aufbau eines kulturell vielfältigen Gemeinwesens und Abbau von Zugangsbarrieren

In der Satzung betont der Verein eine dem Grundgesetz förderliche Arbeit zu verrichten. Der Rechtsbereich der Stadt Oberhausen hat in Bezug auf Teile der Satzung eine detailliertere Prüfung vorgenommen und kommt zu dem Ergebnis, dass der Satzungstext nicht einer Anerkennung entgegensteht. Der Verein beabsichtigt eine Satzungsänderung, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage noch nicht umgesetzt wurde. Der Entwurf der Satzung liegt dem Jugendamt vor und wurde Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses bei einem Ortstermin am 15.03.2018 präsentiert.

 

Die Arbeit des Vereins richtet sich im Bereich der Jugendförderung an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Sinne des § 7 SGB VIII. Der Verein betont, dass alle Angebote unabhängig von Geschlecht, der sozialen Herkunft, der Nationalität, ethnischen Voraussetzungen, der weltlichen, konfessionellen oder politischen Zugehörigkeit sowie körperlichen oder geistigen Voraussetzungen wahrgenommen werden können. Zudem sollen auch die Eltern einbezogen werden sowie diese bei Bedarf pädagogisch unterstützt werden. Insbesondere beabsichtigt der Verein den Ausbau der Gruppen- und Projektarbeit, um das Selbstwertgefühl und die Selbstorganisation der Jugendlichen zu erhöhen. Die Projektarbeit zielt in erster Linie auf gemeinsamen Freizeitaktivitäten (z. B. kochen und lesen), sportliche Aktivitäten und der Förderung von künstlerischen Fertigkeiten.

 

Der Verein gibt im Antrag an, dass in der Vergangenheit Gruppenarbeit zur Stärkung des Selbstwertgefühls und Förderung der Selbstorganisation für Kinder und Jugendliche angeboten hat. Zudem wurde Projektarbeit (z. B. gemeinsames Kochen, gemeinsamer Lesetag, Elternarbeit) durchgeführt. Weiterhin wurden Sport und Bewegungsangebote (z. B. Tanz, Turnen, Kinderfußball) sowie Kurse zur Förderung der künstlerischen Fertigkeiten (z. B. Musikkurse) angeboten. Herauszuheben ist dabei die regelmäßige Organisation eines Kinderfestes in mehreren Jahren.

 

Die oben genannten Aktivitäten sind Tätigkeiten der Jugendhilfe gemäß § 11 SGB VIII. Diese sind in den Publikationen, die dem Antrag beiliegen, dokumentarisch zu finden (z. B. Presseartikel, Fotos).

 

Darüber hinaus finden sich auch die Hauptkooperationspartner in den Dokumentationen: Schillerschule, Projekthaus Osterfeld, Musikschule Oberhausen.

 

Der Verein war ursprünglich im ehemaligen städtischen Jugendzentrum Bahnhof Nord ansässig. Als dieses geschlossen wurde, ist der Verein in Räumlichkeiten des Trägers die Kurbel und danach in das Projekthaus Osterfeld gezogen. Mittlerweile hat der Verein eigene Räumlichkeiten an der Ackerfeldstraße.

 

Für die Arbeit werden diese Räumlichkeiten des Vereins genutzt. Die Jugendpflege sowie die Jugendhilfeplanung für den Fachbereich der Jugendförderung haben die Räumlichkeiten am 19.10.2017 begangen. Die Räumlichkeiten sind für Gruppen- und Projektangebote geeignet. Der Verein ist dem Jugendamt aus vorherigen und langjährigen Kooperationen bekannt. Dem Antrag beigelegt sind zwei ausführliche und detaillierte Publikationen über die Dokumentation der Arbeit des Vereins in den vergangenen dreißig Jahren.

 

4. Eingesetztes Personal

Der Verein beabsichtigt eine Fachkraft für die oben genannten Angebote einzusetzen. Die Zeugnisse der Fachkraft liegen dem Jugendamt vor. Weiterhin ist der Verein darauf hingewiesen worden, dass das Präventions- und Schutzkonzept des § 72a SGB VIII einzuhalten ist.

 

5. Mitgliederstruktur, Vorstand, Finanzierung des Vereins

Dem Jugendamt liegt eine Liste der Vorstandsmitglieder für den Zeitraum 2017 bis 2019 mit Namen, Funktion und Beruf vor. Zum 31.12.2016 hat der Verein 117 zahlende Mitglieder. Mitglieder sind im Sinne der Satzung Familien. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt gemäß der Satzung die Mitgliederversammlung. Der Verein hat dem Jugendamt alle Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2014, 2015 und 2016 dargelegt. Darin sind keine Auffälligkeiten zu erkennen. Der Freistellungsbescheid des Finanzamtes Oberhausen-Nord vom 21.09.2015 für den Zeitraum 2011 bis 2013 liegt dem Antrag bei. Mit Datum vom 01.11.2017 hat der Verein die Fortsetzung des Freistellungsbescheides beim zuständigen Finanzamt beantragt. Ein Auszug aus dem Vereinsregister Duisburg liegt dem Antrag bei (Anlage 3).

 

6. Vorstellung in Gremien der Jugendhilfe

Der Verein hat sich am 16.01.2018 in der AG-Jugendarbeit vorgestellt. Die Vorstellung und die Arbeit wurden von der AG positiv bewertet.

 

Darüber hinaus hat der Verein am 15.03.2018 alle Mitglieder des Jugendhilfeausschusses in die Vereinsräumlichkeiten eingeladen, die Arbeit des Vereins vorgestellt und Fragen der Mitglieder beantwortet.

 

Der Verein wird sich in der Sitzung der AG-Jugendhilfeplanung am 26.04.2018 vorstellen. Das Ergebnis dieser Vorstellung wird in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses mündlich bekannt gegeben.

 

7. Anerkennung auf freie Trägerschaft nach §75 SGB VIII

Damit liegen nach Prüfung durch die Verwaltung die Voraussetzungen für eine Anerkennung vor.

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Anlagen

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