Berichtsvorlage - M/16/3505-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages in Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Norbert Dostatni
- Verantwortung:
- Ohletz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Kenntnisnahme
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17.04.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Kenntnisnahme
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18.04.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Kenntnisnahme
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19.04.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Kenntnisnahme
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02.05.2018
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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07.06.2018
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Nachdem zum 01.12.2012 in Nordrhein-Westfalen der neue Glücksspielstaatsvertrag sowie das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten sind, ist neben einer gewerberechtlichen Erlaubnis nun auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle erforderlich. Hierbei sind gemäß § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW die Übergangsfristen des § 29 Abs. 4 GlüStV zu beachten. Demnach gelten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages bestehen und für die bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages als mit §§ 24 und 25 vereinbar.
Die zur Umsetzung dieser Vorgaben geltenden Übergangsfristen sind zum 30.11.2017 ausgelaufen. Ab dem 01.12.2017 dürfen Spielhallen nur noch betrieben werden, wenn zuvor vom Betreiber eine glücksspielrechtliche Erlaubnis beantragt und ihm diese bewilligt wurde.
In Oberhausen gibt es derzeit 58 Standorte, an denen Spielhallen betrieben werden. Insgesamt existieren 97 Spielhallenkonzessionen. Für alle wurden Anträge auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gem. § 24 GlüStV oder ggfs. auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 29 GlüStV gestellt.
- Allgemeine Grundsätze
Wie mit den Anträgen zu verfahren war, ergab sich zum einen aus den maßgeblichen Bestimmungen des GlüStV und des AG GlüStV NRW. Zudem hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) –zuletzt mit den Erlassen vom 10.05.2016 und 06.11.2017- Hinweise zum Vollzug der gesetzlichen Regelungen gegeben.
Danach war wie folgt zu verfahren:
- Antragsprüfung
- Zunächst ist das Vorliegen allgemeiner Versagungsgründe (Missachtung von Jugendschutzanforderungen, Verstoß gegen das Internetverbot u.a.) zu prüfen (§ 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW).
- Danach ist die Einhaltung der in § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW festgelegten Abstandsflächen zu prüfen. Dabei gilt:
- Die Erteilung einer Erlaubnis in baulichem Verbund mit weiteren Spielhallen (Mehrfachkonzession) ist ausgeschlossen
und
- es soll ein Mindestabstand von 350 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten werden
und
- bei Spielhallen, die am 01.12.2012 noch nicht bestanden, soll ein Mindestabstand von 350 zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nicht unterschritten werden.
Da es sich bei den Mindestabstandsflächen um Sollvorschriften handelt, steht es im Ermessen der Stadt, Ausnahmen zuzulassen. Dieses Ermessen ist jedoch sehr eng begrenzt. Lediglich in ganz besonders gelagerten Einzelfällen kommt eine Ausnahme in Betracht. Als Beispiel werden durch das MIK u.a. besondere topographische Gegebenheiten wie etwa vorhandene Bahnlinien oder Flussverläufe genannt, die die Erreichbarkeit einer einzelnen Spielhalle (auf dem Fußweg) tatsächlich erschweren.
- Unbillige Härte
Kommt eine Erlaubniserteilung nach den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW wegen Unterschreitung der Abstandsflächen nicht in Betracht, kann im Falle einer unbilligen Härte für einen angemessenen Zeitraum eine Befreiung (auch) von der Einhaltung von Abstandsflächen erfolgen.
Dabei ist zu unterscheiden:
- Einzelkonzession
Im Falle einer beantragten Einzelkonzession, deren Erteilung am Erfordernis des § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW scheitert, steht es dem Antragsteller frei, eine befristete Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Im Wesentlichen muss der Antragsteller dazu vortragen und belegen, dass er im schützenswerten Vertrauen auf seine bestehende Spielhallenerlaubnis Vermögensdispositionen getroffen hat, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können. Dem o.g. Runderlass des MIK zufolge kommen hier z.B. die fehlende Amortisation von Vermögensdispositionen, das Bestehen bindender Miet- oder Pachtverträge oder der Umstand, dass der Weiterbetrieb einer Spielhalle unabdingbar für die eigenständige Sicherstellung des Lebensunterhalts ist, in Betracht. Der Antragsteller muss zudem darlegen, für welchen Zeitraum die vorgetragene Härte bestehen wird.
Im Ergebnis ist es danach möglich, dass eine unter mehreren Spielhallen im Hinblick auf die Unterschreitung von Abstandsflächen bestehende Konkurrenzsituation für einen bestimmten Zeitraum nicht aufgelöst wird, da durch die Stadt befristete Ausnahmegenehmigungen für mehrere oder gar alle Konkurrenten zu erteilen sind.
- Mehrfachkonzessionen
Mehrfachkonzessionen sind gem. § 16 Abs. 3 S. 1, erster Halbsatz AG GlüStV NRW verboten. Danach kann von mehreren Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind, lediglich eine Spielhalle eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten.
Den Ausführungen des MIK zufolge kann bei Mehrfachkonzessionen eines Betreibers die Entscheidung über die verbleibende Spielhalle ihm überlassen bleiben. Dies erfordert jedoch zunächst einen Härtefallantrag des Betreibers. Liegt ein Härtefall vor, so steht es dem Betreiber frei, ein Konzept vorzulegen, wonach er stufenweise alle Spielhallen bis auf eine schließt. Ist dieses Konzept genehmigungsfähig, kann für eine Übergangszeit für einzelne Konzessionen eine befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt werden.
- Die Situation in Oberhausen
Für alle 97 Spielhallenkonzessionen, auf 58 Standorte verteilt, wurden v. g. Anträge gestellt und geprüft.
Da alle 97 Spielhallenkonzessionen vor dem 01.12.2012 bestanden, trifft die Regelung „Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen“ in Oberhausen auf keine Konzession zu.
Bei der Prüfung der räumlichen Konkurrenzsituationen und nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen mussten 14 positive Erlaubnisse sofort erteilt werden.
Zusätzlich wurden 20 weitere positive Erlaubnisse nach Prüfung erteilt. Somit erhalten von den 97 Konzessionen 34 eine sogenannte „ordentliche“ Erlaubnis nach § 24 GlüStV.
Bei der weiteren Prüfung und nach Absprache mit den Betreibern über Abschmelzungskonzepte, wurden 37 befristete Ausnahmegenehmigungen nach § 29 GlüStV erteilt.
Im Laufe des Verfahrens und nach intensiver Aufklärung über die Rechtslage sind 10 Anträge von den Betreibern zurückgezogen worden. Drei dieser Spielhallenkonzessionen sind bereits geschlossen, die anderen sieben schließen in den nächsten zwei Monaten.
Die Betreiber von 16 Spielhallenkonzessionen haben einen ablehnenden Bescheid erhalten. Eine sofortige Vollziehung wurde nicht angeordnet. Die Schließung soll zwei Wochen nach Bestandskraft erfolgen. Klageverfahren bleiben abzuwarten.
Übersicht
Konzessionen
97 Spielhallenkonzessionen, davon:
34 Erlaubnisse § 24 GlüStV
37 Ausnahmegenehmigungen nach § 29 GlüStV
10 Anträge zurückgezogen
16 Anträge abgelehnt
Sollten alle 26 Konzessionen nicht mehr betrieben werden, so bedeutet das für die Stadt Oberhausen ein Rückgang von über 25 %.
Jahr | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
Geldspielgeräte | 1066 | 740 | 728 | 704 | 681 |
Nach Rechtskraft der Bescheide führt das in einem ersten Schritt zu einem Rückgang von 326 Spielgeräten. Das entspricht ca. 30 % der Geldspielgeräte in Spielhallen in Oberhausen.
Für die Prüfung und Bearbeitung der Erlaubnisse sowie der Ablehnungsbescheide werden einmalige Einnahmen von ca. 60.000 Euro für die Stadt Oberhausen erzielt.
Anlagen
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(wie Dokument)
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