Beschlussvorlage - B/16/3397-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „1. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018“.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Sterkrader Interessengemeinschaft e. V. (STIG) hat 3 Anträge auf Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW gestellt.

 

Nach Prüfung der vorliegenden Anträge sollen nun drei Sonntage durch die „1. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018“ freigegeben werden.

 

Da aufgrund des beantragten verkaufsoffenen Sonntags am 29.04.2018 Vorberatungen im Umweltausschuss und im Hauptausschuss zeitlich nicht mehr möglich sind, wird der Rat gebeten, auf diese zu verzichten.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Von der durch § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung freizugeben, macht die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch.

 

Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung setzt eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG zwingend voraus, dass die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss, die Ladenöffnung also nur eine geringe prägende Wirkung entfaltet. Dies soll dann der Fall sein, wenn die Ladenöffnung nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann der Rechtsprechung zufolge in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung zum einen auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt wird. Zum anderen muss nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigen, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommt. Ein weiteres Indiz für die prägende Wirkung einer anlassgebenden Veranstaltung kann nach der Rechtsprechung das Verhältnis zwischen der Fläche der von der Ladenöffnung erfassten Verkaufsstellen und der Veranstaltungsfläche sein.

 

Für das Jahr 2018 wurden Sonntagsöffnungen aus Anlass der folgenden Veranstaltungen beantragt:

 

Datum

Antragsteller

Anlassgebende Veranstaltung

29.04.2018 

Sterkrader Interessengemeinschaft e.V.

37. Sterkrader Spiel- und Sport-wochenende

03.06.2018 

Sterkrader Interessengemeinschaft e.V.

Sterkrader Fronleichnamskirmes

04.11.2018 

Sterkrader Interessengemeinschaft e. V.

Lichterfest

 

Nach Prüfung der vorliegenden Anträge werden die für die Freigabe eines Verkaufssonntags aus Anlass einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW maßgeblichen Kriterien und damit die Anforderungen an einen eine Sonntagsöffnung rechtfertigenden prägenden Charakter

einer Veranstaltung durch die folgenden fünf Veranstaltungen erfüllt:

 

  • Die STIG hat die Öffnung der Verkaufsstellen in der Sterkrader Innenstadt am Sonntag, 29.04.2018 anlässlich des 37. Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes beantragt. Bei dem Sterkrader Spiel- und Sportwochenende handelt es sich um ein, seit 37 Jahren bestehendes, traditionelles, 2-tägiges Stadtfest in der Sterkrader Innenstadt. Die Veranstaltungsfläche beträgt etwa 27.700 m². Sie verläuft vom Arnold-Rademacher-Platz am Bahnhof Sterkrade, über die Bahnhofstraße 2 - 66, Ramgestraße 1- 9, Brandenburger Str. 1- 7,  Steinbrinkstr. 201 – 249, und beinhaltet die Plätze wie  Zilianplatz, Großer Markt, Kleiner Markt und Martha-Schneider-Bürger-Platz (siehe Lageplan Nr. 1, Anlage 2 der Beschlussvorlage). Die Fläche der Ladenlokale beträgt ca. 10.638 m². Bei dem Fest werden an diesem Sonntag ca. 25.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man mit durchschnittlich 2.450 Besuchern. Diese vorliegende Prognose basiert auf Erfahrungswerte der letzten Jahre, auf einer Passantenfrequenzmessung aus dem Jahre 2013 und einer Berechnung nach Erhebung der STIG bei den Sterkrader Kaufleuten (STIG-Mitglieder) vom Januar/Februar 2018. Bei der Berechnung dieser aktuellen Erhebungsdaten hat die STIG die ermittelten Kundenzahlen an Werktagen und an verkaufsoffen Sonntagen sowie die Flächen der Ladenlokale der an der Umfrage teilgenommenen Ladenbetreiber auf die insgesamt zu öffnende Ladenflächen übertragen (Extrapolation) und somit die erwartete Besucherzahlen gerundet errechnet (siehe Anlage 3 der Beschlussvorlage). Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der Sterkrader Interessengemeinschaft e. V. mit den Auswirkungen des Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes nicht. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen. Die Öffnung der Ladenlokale in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr wird auf folgende Straßen und damit auf das Umfeld des Sterkrader Spiel- und Sportwochenendes beschränkt: Arnold-Rademacher-Platz, Bahnhofstr. 2 - 66, Brandenburger Str. 1 - 7, Großer Markt, Kleiner Markt, Martha-Schneider-Bürger-Platz, Ramgestr. 1 – 9,. Steinbrinkstr. 201 – 249 und Zilianplatz. Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde. Eine Spartenbeschränkung kommt daher nicht in Betracht. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass bei dem  Sterkrader Spiel- und Sportwochenende am 29.04.2018 die öffentliche Wirkung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der geplanten Ladenöffnungen im Vordergrund stehen wird und insofern der Annexcharakter der Ladenöffnungen gegeben ist.

 

  • Die STIG hat die Öffnung der Verkaufsstellen in der Sterkrader Innenstadt am Sonntag, 03.06.2018 anlässlich der Sterkrader Fronleichnamskirmes beantragt. Bei der Sterkrader Fronleichnamskirmes handelt es sich um ein seit 189 Jahren (Gründung: Fronleichnam am 18.06.1829) bestehendes, traditionelles, 6-tägiges Volksfest (Kirmes), das jährlich insgesamt rund 1.0 Mio. Besucher anlockt und an dem ca. 400 Schaustellerbetriebe teilnehmen. Diese Kirmes wird von der Stadt Oberhausen, Bereich 2-4/Bürgerservice, öffentliche Ordnung organisiert und durchgeführt. Sie gehört mit zu den bedeutendsten Volksfesten in der Bundesrepublik Deutschland und strahlt mit ihrer öffentlichen Wirkung weit über Oberhausen in die Ruhrgebietsregion und landesweit aus. Es ist allgemein bekannt, dass auch Gäste aus den Beneluxländern zu den Besuchern dieser renommierten Veranstaltung gehören. Die Veranstaltungsfläche der Sterkrader Fronleichnamskirmes beträgt ca. 110.000 m² und erstreckt sich über die gesamte Fläche der Sterkrader Innenstadt und angrenzenden Straßen wie Arnold-Rademacher-Platz, Zilianplatz, Bahnhofstraße vom Arnold-Rademacher-Platz bis zum Eugen-zur-Nieden-Ring, Teile des Eugen-zur-Nieden-Rings, Martha-Schneider-Bürger-Platz, Großer Markt, Kleiner Markt, Neumarkt, Steinbrinkstraße von der Bahnhofstr. bis zur Brandenburger Str., Brandenburger Str., Teile der Eichelkampstr. und Teile des Propst-Denkhoff-Weges (siehe Lageplan Nr. 2, Anlage 4 der Beschlussvorlage). Die Fläche der Ladenlokale beträgt ca. 10.638 m². Während der Fronleichnamskirmes werden am Sonntag durchschnittlich ca. 200.000 Besucher erwartet. In den Ladenlokalen rechnet man mit durchschnittlich 2.450 Besuchern. Diese vorliegende Prognose basiert auf Zahlen der Veranstalterin der Kirmes, die dabei auf Erfahrungswerte und Schätzungen (Presseberichterstattungen und Polizeimeldungen) der letzten Jahre zurückgreift. Die Zahlen für die Besucher der Ladenlokale wurden von der STIG aufgrund von Erfahrungswerten der letzten Jahre, einer Passantenfrequenzmessung aus dem Jahre 2013 und einer Erhebung der STIG bei den Sterkrader Kaufleuten (STIG-Mitglieder) vom Januar/Februar 2018 zur Verfügung gestellt. Bei der Berechnung dieser aktuellen Erhebungsdaten hat die STIG die ermittelten Kundenzahlen an Werktagen und an verkaufsoffen Sonntagen sowie die Flächen der Ladenlokale der an der Umfrage teilgenommenen Ladenbetreiber auf die insgesamt zu öffnende Ladenflächen übertragen (Extrapolation) und somit die erwartete Besucherzahlen gerundet errechnet (siehe Anlage 3 der Beschlussvorlage). Da in diesem Jahr erstmalig an diesem Tag ein verkaufsoffener Sonntag durchgeführt werden soll, existieren insofern hierüber noch keine tatsächlichen Zahlen, auf die man zurückgreifen kann. Die STIG hat die o. g. errechneten Zahlen auch für die Sonntagsöffnung am 03.06.2018 zugrunde gelegt, da aus ihrer Sicht und aufgrund der langjährigen Erfahrungen das Verhalten der Besucher gleich sein wird. Anhaltspunkte dafür, dass diese prognostizierten Zahlen aber in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der Sterkrader Interessengemeinschaft e. V. mit den Auswirkungen der Sterkrader Fronleichnamskirmes nicht, da die Ladenlokale sich im unmittelbaren Umfeld der Kirmes befinden und die Geschäfte an den Werktagen während der übrigen Kirmestage auch geöffnet haben. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen. Trotz der zweifelsfrei prägenden öffentlichen Wirkung der Fronleichnamskirmes in Oberhausen-Sterkrade und weit darüber hinaus, wird die Öffnung der Ladenlokale in der Sterkrade Innenstadt und damit auf das direkte Umfeld der Sterkrader Fronleichnamskirmes in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr auf folgende Straßen beschränkt: Arnold-Rademacher-Platz, Bahnhofstr. 2 - 66, Brandenburger Str. 1 - 7, Großer Markt, Kleiner Markt, Martha-Schneider-Bürger-Platz, Ramgestr. 1 – 9, Steinbrinkstr. 201 – 249 und Zilianplatz. Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung/Einschränkung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde. Eine Spartenbeschränkung kommt daher nicht in Betracht. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass bei der Sterkrader Fronleichnamskirmes am 03.06.2018 die öffentliche Wirkung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der geplanten Ladenöffnungen im Vordergrund stehen wird und insofern der Annexcharakter der Ladenöffnungen gegeben ist.

 

  • Am Sonntag, 04.11.2018 sollen anlässlich des von der STIG durchgeführten Lichterfestes die Ladenlokale in der Sterkrade Innenstadt in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr geöffnet werden. Bei dem Lichterfest handelt es sich um eine eintägige Veranstaltung (Volksfest), die traditionell im Herbst zum 7. Male stattfindet, sich insbesondere an Familien wendet und das Thema Licht in der dunkleren Jahreszeit in den Mittelpunkt rückt. Das Lichterfest 2018 wird sich vom Umfang und Inhalt her am Sterkrader Spiel- und Sportwochenende orientieren und sich daher deutlich und spürbar von den vergangenen Lichterfesten unterscheiden. So werden die Veranstaltungsflächen durchgehend in der Zeit von 10:00 – 18:00 Uhr mit Attraktionen besetzt. Die Veranstaltungsfläche beträgt etwa 27.700 m². Sie verläuft vom Arnold-Rademacher-Platz am Bahnhof Sterkrade, über die Bahnhofstraße 2 - 66, Ramgestraße 1- 9, Brandenburger Str. 1- 7, Steinbrinkstr. 201 – 249, und beinhaltet die Plätze wie  Zilianplatz, Großer Markt, Kleiner Markt und Martha-Schneider-Bürger-Platz (siehe Lageplan Nr. 1). Die Fläche der Ladenlokale beträgt ca. 10.638 m². Bei dem Fest werden an diesem Sonntag ca. 25.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man mit durchschnittlich 2.450 Besuchern. Diese vorliegende Prognose basiert auf Erfahrungswerte der letzten Jahre, auf einer Passantenfrequenzmessung aus dem Jahre 2013 und einer Erhebung der STIG bei den Sterkrader Kaufleuten (STIG-Mitglieder) vom Januar/Februar 2018. Bei der Berechnung dieser aktuellen Erhebungsdaten hat die STIG die ermittelten Kundenzahlen an Werktagen und an verkaufsoffen Sonntagen sowie die Flächen der Ladenlokale der an der Umfrage teilgenommenen Ladenbetreiber auf die insgesamt zu öffnende Ladenflächen übertragen (Extrapolation) und somit die erwartete Besucherzahlen gerundet errechnet (siehe Anlage 3 der Beschlussvorlage). Da in diesem Jahr das Lichterfest jedoch erstmalig in einem wesentlich größeren Rahmen und mit bedeutend mehr Aktivitäten, wie denen des technischen Hilfswerks (THW), der Feuerwehr mit der Puppenbühne, der Schornsteinfeger, der „Spätschicht Beschicker“, dem Street Food Circus, dem Kinder Flohmarkt, der Show der Feuerkünstler und einer Vielzahl von Schaustellern stattfindet, existieren insofern hierüber noch keine tatsächliche Zahlen, auf die man zurückgreifen kann. Die STIG hat die o. g. errechneten Zahlen auch für die Sonntagsöffnung am 04.11.2018 zugrunde gelegt, da aus ihrer Sicht und aufgrund der langjährigen Erfahrungen das Verhalten der Besucher gleich sein wird. Anhaltspunkte dafür, dass diese prognostizierten Zahlen aber in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der Sterkrader Interessengemeinschaft e. V. mit den Auswirkungen des Lichterfestes jedoch nicht. Die Ladenlokale befinden sich fast ausschließlich im fußläufigen Teil der Sterkrader Innenstadt und im unmittelbaren Umfeld des Lichterfestes. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen. Die Öffnung der Ladenlokale in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr wird dabei auf das direkte Umfeld des Lichterfestes und auf folgende Straßen beschränkt: Arnold-Rademacher-Platz, Bahnhofstr. 2 - 66, Brandenburger Str. 1 - 7, Großer Markt, Kleiner Markt, Martha-Schneider-Bürger-Platz, Ramgestr. 1 – 9,. Steinbrinkstr. 201 – 249 und Zilianplatz. Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung/Einschränkung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde. Eine Spartenbeschränkung kommt daher nicht in Betracht. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass bei dem Lichterfest am 04.1.2018 die öffentliche Wirkung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der geplanten Ladenöffnungen im Vordergrund stehen wird und insofern der Annexcharakter der Ladenöffnungen gegeben ist.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner um Stellungnahme gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die maßgeblichen Informationen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehörten jeweils der konkrete Ort (Stadtteil oder Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund bzw. Anlass wie Kirmes, Stadtfest, Oldtimershow etc.  mit entsprechenden Beschreibungen (Traditionen usw.), die Größen der Veranstaltung-sflächen und die Fläche der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Prognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Hochrechnungen oder Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche Beschränkung der Verkaufsstellen schriftlich mitgeteilt. Über ggf. nachträgliche weitere räumliche Einschränkungen oder Änderungen konnten die Sozialpartner nicht mehr ergänzend informiert werden. Es ist aber davon auszugehen, dass hiergegen keine Bedenken bestehen, da es sich nur um geringfügige Änderungen handelt.

 

Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:

  • Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) begrüßt ausdrücklich alle beantragten  verkaufsoffenen Sonntage für die Stadt Oberhausen als wichtiges Instrument der Stadt- und Handelsentwicklung und weist erneut u. a. auf deren Bedeutung als Wirtschaftsfaktor sowie zur Aufwertung und Belebung der Stadteile hin.
  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen stimmt den oben aufgeführten Sonderöffnungszeiten zu.
  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e.V. unterstützt zusammenfassend die beantragten Sonntagsöffnungen für die in Rede stehenden Termine uneingeschränkt und teilt mit, dass bei diesen Terminen der Anlassbezug deutlich gegenüber der beantragten Sonntagsöffnungen im Vordergrund steht.
  • Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teilt mit, dass sie grundsätzlich alle verkaufsoffenen Sonntage ablehnt. Sie spricht sich direkt gegen einige Öffnungen an einem Sonntag aus. Sie äußert stärkste Bedenken gegen die Sonntagsöffnungen am 03.06.2018 anlässlich der Sterkrader Fronleichnamskirmes und am 04.11.2018 anlässlich des Lichterfestes, da präzise Angaben zu Besucherprognosen fehlen. Auch bemängelt die Gewerkschaft, dass sie ohne Lagepläne nicht beurteilen können, ob die Ladenöffnungen auf das Umfeld  des Veranstaltungsortes begrenzt sind. Sie weist ferner darauf hin, dass aus ihrer Sicht mit dem Lichterfest am 04.11.2018 lediglich versucht wird, einen Anlass zu kreieren, der vermeintlich den hohen gesetzlichen Vorgaben genügt. Dies kann sie nicht billigen. Ver.di behält sich eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Ladenöffnungen vor.
  • Das Stadtdekanat bzw. der Katholikenrat in der Stadt Oberhausen hatte in der Vergangenheit schon seine grundsätzliche Haltung zu den Sonderöffnungszeiten zum Ausdruck gebracht. Nach ihrer Meinung sind die Sonderöffnungszeiten auf ein möglichst geringes Maß zu reduzieren und der freie Sonntag als wichtiges und religiöses Gut zu schützen. Die Anträge der STIG sehen sie aufgrund der Ausweitung von zwei auf drei verkaufsoffene Sonntage kritisch. Hinsichtlich der einzelnen Sonntage haben sie keine Anmerkungen, da aus ihrer Sicht die traditionellen Feste den Grund und die Prägung der Veranstaltung ausmachen und nicht die Öffnung der Geschäfte.
  • Die Evangelische Kirche erhebt keinen Widerspruch gegen die Sonderöffnungszeiten, sofern der vor einigen Jahren gemeinsam mit der Stadt Oberhausen gefundene Kompromiss beachtet wird.

 

Zur Stellungnahme von ver.di ist anzumerken, dass in dieser vorliegenden Beschlussvorlage zu allen vorgeschlagenen Sonntagsöffnungen Prognosen zu Besucherströmen mit den entsprechenden Berechnungen, als auch die genauen Veranstaltungsflächen und die Flächen der zu öffnenden Ladenlokale benannt wurden und die entsprechenden Lagepläne und Berechnungen als Anlagen diesem Beschlussvorschlag vorliegen.

 

Zur Stellungnahme der katholischen Stadtkirche ist zu bemerken, dass durch den von der STIG zusätzlich beantragte dritte Sonntag am 03.06.2018, die, in dem vor Jahren gefundene Kompromiss, vereinbarte Zahl von 11 Sonntagen bzw. 18 Veranstaltungen nicht überschritten wird.

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Anlagen

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