Beschlussvorlage - B/16/3273-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide -Änderung des Verfahrengebietes und Beschluss zur öffentlichen Auslegung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bauleitpläne, Wohnungswesen, Denkmalschutz
- Bearbeitung:
- Gertrud Hahne
- Verantwortung:
- Perian
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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07.02.2018
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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19.02.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt beschließt das Verfahrensgebiet zu ändern (siehe Punkt II. der Begründung).
Gesetzliche Grundlage: 2 § Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).
2. Der Rat der Stadt erklärt sich in Kenntnis der Ergebnisse der Bürgerbeteiligungen sowie der Anhörung der Behörden und sonstigenTrägern öffentlicher Belange mit dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 735 – Erschließung Waldteich / Weierstraße - vom 18.01.2018 einverstanden und beschließt die öffentliche Auslegung nebst Begründung (einschl. Umweltbericht).
Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).
Sachverhalt
Begründung
I. Bisheriger Verfahrensablauf
In seiner Sitzung am 19.12.2016 hat der Rat der Stadt Oberhausen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 735 – Erschließung Waldteich / Weierstraße - beschlossen.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und nach den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen hat der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierstraße -
- in der Zeit vom 08.09.2017 – 22.09.2017 einschließlich öffentlich ausgelegen (Darlegung der Planung);
- am 13.09.2017 hat die öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) stattgefunden.
Für eine 2. frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und nach den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“hat der Vorentwurf
- in der Zeit vom 11.10.2017 bis einschließlich 25.10.2017 erneut öffentlich ausgelegen (Darlegung der Planung);
- am 11.10.2017 hat eine zweite öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) stattgefunden.
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 11.09.2017 bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.
Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsarbeit und im Rahmen der 1. Behördenbeteiligung sind folgende Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 735 eingegangen:
1. Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
Deutz-Mühlheimer Straße 22-24
50679 Köln
2. Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.
Godorfer Hauptstraße 186
50997 Köln
3. Energieversorgung Oberhausen AG
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
4. Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ruhr
Postfach 101526
44715 Bochum
5. Nord-West Oelleitung GmbH
Kolkerhofweg 120
45478 Mülheim an der Ruhr
6. Emschergenossenschaft/Lippeverband
Brüderweg 2
44135 Dortmund
7. Stadtverwaltung Duisburg
47049 Duisburg
8. LVR - Amt für Bodendenkmalpflege
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
9. Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Logistics – Pipelines
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
10. IHK Ruhr
Am Waldthausenpark 2
45127 Essen
11. Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
12. PLEdoc GmbH
Postfach 120255
45312 Essen
13. Polizeipräsidium Oberhausen
Postfach 101217
46012 Oberhausen
14. Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Regionalforstamt Ruhrgebiet
Brößweg 40
45897 Gelsenkirchen
15. Rheinisch-Westfälische Wasserwerkgesellschaft
Postfach 101663
45466 Mülheim an der Ruhr
16. Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
17. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Kreisstelle Mettmann
Bahnhofstr. 9
51789 Lindlar
18. Stadtwerke Oberhausen AG
Max-Eyth-Str. 62
46149 Oberhausen
19. Straßen NRW
Regionalniederlassung Münsterland
Wahrkamp 30
48653 Coesfeld
B. Private Stellungnahmen
- Bürgerversammlung am 13.09.2017
in der Aula des Sophie-Scholl-Gymnasiums
Tirpitzstraße 41
46145 Oberhausen
- Bürgerversammlung am 11.10.2017
im Sitzungssaal des Technischen Rathauses
Bahnhofstr. 66
46145 Oberhausen
- Frau Andrea Weiß
Erlenstraße 9
Sportplatz Biefang
46149 Oberhausen
- Thelen Holding GmbH
Vertreten durch Rechtsanwälte Lenz und Johlen
Alfredstraße 150
45131 Essen
- Eheleute Martina und Stephan Berns
Everslohstraße 13
46145 Oberhausen
- Bauunternehmung Berns GmbH
Kiebitzstraße 36
46149 Oberhausen
- Autohaus Muhra GmbH
Im Erlengrund 1
46149 Oberhausen
- Hermann Hagedorn
Hagedornstraße 107
46149 Oberhausen
- Herr Rudolf Pfeiffer
Herzogstraße 34
46119 Oberhausen
- Eheleute Westerheide
Königstraße 18 a
46149 Oberhausen
und
Eheleute Romann
Erlenstraße 6
46149 Oberhausen
Kopien aller abwägungsrelevanten Stellungnahmen und Kopien der Niederschriften über die beiden öffentlichen Anhörungen sind der Beratungsvorlage als Anlage 2 und die Niederschriften der Bürgerversammlungen als Anlage 3 beigefügt.
Da die Anhörung der Bezirksvertretung Sterkrade in ihrer Sitzung am 25.01.2018 nicht rechtzeitig möglich war, erfolgte die Anhörung der Bezirksvertretung Sterkrade per Dringlichkeitsentscheidung. Diese Dringlichkeitsentscheidung erfolgt vor der Sitzung des Rates am 19.02.2018.
II. Änderung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Nordwesten der Stadt Oberhausen im zum Stadtbezirk Ster-krade gehörenden Stadtteil Weierheide. Auf der Grundlage des aktuellen Standes der Straßenplanung erstreckt sich das Plangebiet östlich der A3 als Trassenführung mit z. T. angrenzenden Flächen von der Anschlussstelle Oberhausen-Holten im Süden bis zum südwestlichen Rand des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 642 nördlich der Waldteichstraße.
Gegenüber der Abgrenzung im Aufstellungsbeschluss wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 735 im Laufe der Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs verändert. Die Veränderungen des Geltungsbereiches ergaben sich aufgrund des Ergebnisses der Prüfung verschiedener Trassenalternativen (vgl. Kap. 5 der Begründung) sowie der Konkretisierung und Optimierung der Straßenplanung für die ausgewählte Trasse, aufgrund der Aufnahme der gemäß den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) sowie des Stadtentwicklungskonzeptes der Stadt Oberhausen (STEK 2020) als Gewerbefläche zu entwickelnden Fläche südlich der Weißensteinstraße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 735, aufgrund der Aufnahme geeigneter, trassennaher Ausgleichsflächen zur erforderlichen Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft in den Geltungsbereich des Bebauungplans.
Der Geltungsbereich umfasst nun die für die Realisierung der geplanten neuen Ver-kehrserschließung, einschließlich der erforderlichen Anbindungen an das vorhandene Straßennetz erforderlichen Flächen zuzüglich der an die geplante Straße angrenzen-den Flächen des geplanten Gewerbegebietes südlich der Weißensteinstraße sowie an die Straßentrasse angrenzende Flächen, die für naturschutzrechtlich erforderliche Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide - liegt in der Gemarkung Holten, Flur 5 und 6, sowie in der Gemarkung Sterkrade, Flur 1 und Flur 2 und wird nunmehr wie folgt umgrenzt:
Gemarkung Holten, Flur 5:
Flurstücke Nr. 3085 tlw., 2137 tlw.,1860, 3083, 3084, 3082, 3081, 3080, 2421, 3108, 3079, 3078, 3077, 3076, 2075, 3041, 3042, 2583, 2829 tlw., 3242 tlw., 2319 tlw., 3054 tlw., 2530, 2566, 2416, 2649, 2647, 2648, 2524, 2415 tlw., 2417tlw., 3048, 3049, 3050, 3051, 2522, 2523, 3381 2233, 2234, 3072 tlw., 3075 und 3073 tlw.
Gemarkung Holten, Flur 6:
Flurstücke Nr. 773 tlw., 772 tlw., 716 tlw., 768 tlw. und 727 tlw..
Gemarkung Sterkrade, Flur 1:
Flurstücke Nr. 590 tlw., 719 tlw., 560 tlw. 632 tlw., 720, 721 tlw. 705 tlw., 704 tlw., 703 tlw., 702 tlw., 701 tlw., 440, 768 tlw., 81 tlw., 698 tlw., 697 tlw..
Gemarkung Sterkrade, Flur 2:
Flurstück Nr. 557 tlw..
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus den Koordinatenpunkten und Festsetzungsmaßen des Bebauungsplans Nr. 735 mit dem Anfertigungsdatum vom 18.01.18
III. Planungsanlass und Ziele
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 642 - Weier-straße / Waldteichstraße - wurde bereits im Jahr 2012 eine verkehrs- und schalltechni-sche Untersuchung durchgeführt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen der vorgesehenen Entwicklung einer gewerblich - industriellen Nutzung auf dem brachliegende Areal der ehemaligen Kohlenlagerstätte nördlich der Waldteichstraße aufgrund der bereits hohen Verkehrsbelastung im vor-handenen Straßennetz (Erlenstraße / Von-Trotha-Straße / Weierstraße) und weiteren städtebaulichen Planungen und Entwicklungen in der Umgebung zu Überlastungen von einzelnen Knotenpunkten im vorhandenen Verkehrsnetz führen würde. Zudem würden sich an einzelnen Straßenabschnitten bereits vorhandene kritische Verkehrs-lärmpegel (> 70/60 dB(A) tags/nachts) weiter erhöhen.
Vor diesem Hintergrund ist die verkehrliche Erschließung des Bebauungsplans Nr. 642 über eine neue Verkehrstrasse sicherzustellen. Der Bau einer neuen Verkehrsführung parallel zur Bundesautobahn A 3 im Stadtbezirk Oberhausen-Sterkrade von der Anschlussstelle Oberhausen-Holten bis zur Waldteichstraße soll dabei nicht nur den auf dem Areal der ehemaligen Kohlenlagerstätte nördlich der Waldteichstraße ge-planten Logistikstandort (Bebauungsplan Nr. 642 - Weierstraße/ Waldteichstraße -) erschließen, sondern auch die an der Erlen-, Weißenstein- und von-Trotha-Straße vorhandene Wohnbebauung durch die Verlagerung von bestehendem Verkehr entlasten und die Überlastung von Knotenpunkten im vorhandenen Straßennetz als auch die Erhöhung der Verkehrslärmpegel in bereits kritisch belasteten Bereichen verhindern.
Zur Erlangung des Baurechts für die geplante Erschließungsstraße hat der Rat der Stadt Oberhausen am 19.12.2016 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide - gefasst.
Vor dem Hintergrund der inzwischen konkretisierten Straßenplanung sowie der lau-fenden Abstimmung der Planung mit den verschiedenen Fachbereichen der Oberhausener Stadtverwaltung wurden die im Aufstellungsbeschluss genannten Hauptplanungsziele für den Bebauungsplan entsprechend angepasst und ergänzt.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide - werden nun folgende Hauptplanungsziele verfolgt:
- Festsetzung von Verkehrsflächen zur planungsrechtlichen Sicherung der Ver-kehrstrasse,
- planungsrechtliche Sicherung einer Fläche südlich der Weißensteinstraße, östlich der neuen Verkehrstrasse zur Ansiedlung von kleinteiligem Gewerbe gemäß den Zielen des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) sowie des Stadtent-wicklungskonzeptes (STEK 2020),
- Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf das vorhandene Verkehrsnetz einschließlich der Immissionsauswirkungen auf angrenzende Nut-zungen,
- Festsetzung ggf. erforderlicher Immissionsschutzmaßnahmen zum Schutz be-nachbarter, insbesondere wohnbaulicher Nutzungen,
- Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange
- Regelung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen
Die Beschreibung der konkreten Ziele, Zwecke und Festsetzungen des Bebauungsplans sind der beigefügten Begründung (Anlage 4) zu entnehmen. Der Begründung ist auch der erforderliche Umweltbericht beigefügt.
Auswirkungen auf Darstellungen des Landschaftsplanes:
Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes erstreckt sich nicht auf das gesamte Plangebiet, sondern nur auf den Abschnitt westlich der Erlenstraße bis zur Weißensteinstraße.
Für diesen Bereich stellt der Landschaftsplan die Entwicklungsziele 1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ und 7 „Erhaltung der natürlichen Funktionen von Landschaftsteilen, die gemäß Bauleitplanung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen“ dar. Das Entwicklungsziel 7 bezieht sich auf die Grünflächen südlich des Gewerbegebietes „Im Erlengrund“.
Ferner ist dem Landschaftsplan entlang der Südwestseite der Weißensteinstraße die Festsetzung 4.2.61 „Anpflanzung eines dreireihigen Gehölzstreifens“ (Länge ca. 70m) getroffen, die sich zwar im Anschlussknotenpunkt Weißensteinstraße / Erschließungsstraße befindet, aber anscheinend nicht oder höchstens unvollständig umgesetzt wurde.
Mit Beschluss und Rechtskraft des B-Planes Nr. 735 tritt der Landschaftsplan auf den Flächen des Bebauungsplangeltungsbereichs gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG außer Kraft.
VI. Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten abwägungsrelevanten Stellungnahmen
Zu I.A1 Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
Deutz-Mühlheimer Straße 22-24
50679 Köln
Die Deutsche Bahn AG hat grundsätzlich keine Bedenken gegen das Bauvorhaben, wenn nachfolgende Hinweise beachtet werden:
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abtriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer der Flächen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis bzgl. möglicher Immissionen durch die planfestgestellte Bahnanlage und dass daraus keine Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können, wird zur Kenntnis genommen.
Die für die geplanten Nutzungen einzuhaltenden Immissionsschutzanforderungen werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens beachtet und falls erforderlich durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen zu Lasten des Plangebers sichergestellt.
Zu I.A2 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.
Godorfer Hauptstraße 186
50997 Köln
Die Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft weist darauf hin, dass von der geplanten Maßnahme weder vorhandene noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen betroffen sind.
Falls für die Maßnahmen ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen der Leitungen der Rhein-Main-Transportgesellschaft stattfindet. Sollten die Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, wird um erneute Beteiligung gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis, dass ggf. erforderliche Ausgleichsmaßnahmen nicht im Schutzstreifen der Leitungen der Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft stattfinden können, wird bei der Erstellung des Bebauungsplan-Entwurfs beachtet. Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs wird die Rhein-Main-Rohrleitungstransport-gesellschaft erneut beteiligt.
Zu I A3 Energieversorgung Oberhausen AG
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
Die Energieversorgung Oberhausen AG hat grundsätzlich keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. Eine Gas-, Fernwärme- sowie Kabelnetzerweiterung ist z.Zt. nicht vorgesehen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass vorhandene Leitungen, Kabel, Anschlüsse oder Anlagen der Oberhausener Netzgesellschaft mbH nicht überbaut, überpflanzt oder beeinträchtigt werden dürfen, es muss jederzeit ein ungehinderter Zugang zu den Netzen und Anlagen gewährleistet sein. Es ist außerdem darauf zu achten, dass die FW-Unterpressung der Autobahn A3 südlich der Weißensteinstraße weiterhin zugänglich bleibt und die Tunnelanlagen nicht durch den Bau der Erschließungsstraße beschädigt werden.
Vor Beginn der Bauphase ist die ausführende Tiefbaufirma zur erneuten Bestandsplanauskunft bei der Oberhausener Netzgesellschaft verpflichtet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis zur Einholung einer erneuten Bestandsplanauskunft vor Beginn der Bauphase durch die ausführende Tiefbaufirma wird berücksichtigt, hat aber keine Relevanz für den Bebauungsplan.
Zu I.A4 Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ruhr
Postfach 101526
44715 Bochum
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW weist darauf hin, dass die abschließende Stellungnahme von der für die A 3 zuständigen Autobahnniederlassung Krefeld abgegeben wird.
Da die A 3 im Bundesverkehrswegeplan für einen 8-streifigen Ausbau im vordringlichen Bedarf enthalten ist und die Planung von der Regionalniederlassung Münsterland in Coesfeld erstellt wird, weist Straßen NRW zudem darauf hin, die Regionalniederlassung Münsterland im weiteren Verfahren ebenfalls zu beteiligen und einzubinden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis, dass die abschließende Stellungnahme von der für die A 3 zuständigen Autobahnniederlassung Krefeld verfasst wird, wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung zur Beteiligung der Regionalniederlassung Münsterland in Coesfeld für den im Bundesverkehrswegeplan vorgesehenen 8-streifigen Ausbau der A 3 wurde gefolgt (s. I. A 19).
Zu I.A5 Nord-West Oelleitung GmbH
Kolkerhofweg 120
45478 Mülheim an der Ruhr
Die Nord-West Oelleitung GmbH weist darauf hin, dass von dem Vorhaben die der Firma zugehörige Mineralölfernleitung und/oder weitere von der Firma überwachte Fernleitungen berührt werden.
Die Leitungsrechte an den von der Mineralölfernleitung berührten Grundstücken sind
dinglich gesichert (beschränkte persönliche Dienstbarkeiten). Dies gilt auch für öffentliche Flächen. Die Fernleitung hat einen Schutzstreifen für dessen Bereich ein absolutes Bau- und Einwirkungsverbot besteht.
Zur Information wurde der Stellungnahme ein Auszug aus dem Bestandsplan beigefügt, in dem die Lage der Fernleitung und der Schutzrohranlage ersichtlich ist. Die beigefügten Planunterlagen dienen zur unverbindlichen Vorinformation und zeigen das Kartenbild zum Zeitpunkt der Verlegung. Die Lage, Deckung und Verlauf der Anlagen müssen von der Nord-West Oelleitung GmbH in der Örtlichkeit bestätigt werden.
Nach Erstellung der Planung, wird um Zusendung der Planunterlagen (Lage-, Schnitt- und Höhenplan) und einer Baubeschreibung gebeten. Nach erfolgter Prüfung werden die Auflagen für die o. g. Baumaßnahme, im Bereich des Schutzstreifens seitens der Nord-West Oelleitung GmbH bekannt geben. Alle geplanten Maßnahmen im Bereich der Fernleitungen sind rechtzeitig mitzuteilen und von der Nord-West Oelleitung GmbH zu genehmigen.
Die zutreffenden Punkte der beiliegenden Schutzanweisungen sind einzuhalten und
anzuerkennen. Um Rücksendung dieses Anschreibens, rechtsverbindlich unterschrieben, als Einverständnis mit den Auflagen, wird gebeten. Die Arbeiten im Schutzstreifen werden erst nach Eingang dieser Bestätigung gestattet.
Die Bauaufsicht bzw. ausführende Firma hat auf Verlangen dem Bauaufsichtspersonal vor Ort dieses Schreiben vorzulegen und den Nachweis von der Kenntnisnahme der Schutzanweisungen zu erbringen.
Außerdem wird darum gebeten, falls noch nicht geschehen, folgenden Leitungsbetreiber zu beteiligen:
Evonik Technology & Infrastructure GmbH, Paul-Baumann-Straße 1,45772 Marl
Stellungnahme der Verwaltung:
Die sich aus den Leitungsrechten sowie aus den vorgelegten Schutzanweisungen ergebenden Auflagen bei der Realisierung und Bauausführung der Planung werden anerkannt und beachtet. Die Detailplanung und Bauausführung der geplanten Erschließungsstraße erfolgt in Abstimmung mit dem Leitungsträger.
Die Evonik Technology & Infrastructure GmbH wurde als Leitungsbetreiber beteiligt.
Zu I.A6 Emschergenossenschaft/Lippeverband
Brüderweg 2
44135 Dortmund
Die Emschergenossenschaft weist darauf hin, dass sie vom vorgelegten Verfahren zur Erschließung des Gebietes Waldteich / Weierheide in mehrerer Hinsicht betroffen ist und verweist auf die Stellungnahme im parallel laufenden Bebauungsplan-verfahren Nr. 642 zur Entwicklung des Gebiets. Das Plangebiet liegt im Einflussbereich mehrerer genossenschaftlicher Anlagen. Unter anderem befinden sich hier das Pumpwerk OB-Handbach und der Abwasserkanal Handbach inklusive der Mischwasserbehandlungsanlage SKU (Stauraumkanal mit untenliegender Entlastung) OB Weißensteinstraße.
Durch die Trasse der neuen Straße sind im nördlichen Bereich westlich der BAB 3 die Druckrohrleitungen des Pumpwerks unmittelbar betroffen. Zusätzlich werden dort in Kürze neue Rohrleitungen des Reinwasserpumpwerk OB-Handbach verlegt. Diese Maßnahme sowie die derzeitigen Reinvestmaßnahmen am Pumpwerk Handbach werden von der Emschergenossenschaft geplant. Vor diesem Hintergrund wird um ausführliche Informationen und Berücksichtigung in der weiteren Planung gebeten. Als Ansprechpartner nennt die Emschergenossenschaft den Projektleiter Hr. Pohl (Tel.: 0201/104-2714).
Erschließung im Bereich Erlenstraße:
Die Emschergenossenschaft betont, dass eine Erweiterung der Brücke (Erlenstraße) über den Hauptkanal Sterkrade so zu planen ist, dass die Durchgängigkeit des Hauptkanals Sterkrade nicht weiter eingeschränkt wird und bittet diesbezüglich um enge Abstimmung. Es ist beabsichtigt, die Brücke über den Hauptkanal Sterkrade nach Westen zu verbreitern. Diese Planung steht mit dem kurz vor der Ausschreibung stehenden Bau des SKU OB-Erlenstraße im Widerspruch. In diesem Bauvorhaben soll unter anderem der städtische Abwasserkanal Erlenstraße (DN 2200), welcher derzeit westlich der Brücke in den Hauptkanal Sterkrade einleitet, um das Brückenwiderlager herum und unter dem Hauptkanal Sterkrade hindurch geführt werden, um südlich des Gewässers in den SKU OB-Erlenstraße einzuleiten. Die Brückenerweiterung liegt nicht nur teilweise auf dem Grundstück der Emschergenossenschaft, sondern eine Erweiterung nach Westen wird zwangsläufig zu einem Konflikt zwischen dem neuen Brückenwiderlager und dem neu zu errichtenden Kanal führen. Darüber hinaus würden sich die derzeit geplanten Schächte zukünftig alle mitten im Straßenraum / Kreuzungsbereich befinden. Da sowohl für die Maßnahme der Emschergenossenschaft als auch für die Brückenerweiterung eine vollständige Sperrung der Erlenstraße erforderlich sein werden, müssen beide Maßnahmen aufgrund ihrer Öffentlichkeitswirksamkeit nicht nur eng miteinander abgestimmt werden, sondern möglichst zeitgleich innerhalb einer Sperrung ausgeführt werden. Die Neuplanung des Brückenbauwerks bietet aus Sicht der Emschergenossenschaft aber auch die Chance, für die zukünftige Gewässerentwicklung die Spannweite zu erhöhen, um die Durchgängigkeit des Gewässers zu gewährleisten. Eine Verbreiterung des Brückenbauwerks in der jetzigen Dimension würde zu einer deutlichen Verlängerung des Gewässerdurchlasses mit Nachteilen in der Gewässerhydraulik und der -ökologie führen. Dem kann in den Augen der Emschergenossenschaft nicht zugestimmt werden. Bei der Neukonzeption ist dann auch eine optimierte Verlegung des Kanalanschlusses Erlenstraße an den SKU OB-Erlenstraße möglich. Die Emschergenossenschaft benötigt zeitnah eine verbindliche Erklärung des Maßnahmenträgers, dass die Brücke bzw. Straße gebaut werden soll, und dass unser Ausschreibungsverfahren ohne den Kanalanschluss Erlenstraße gestartet werden soll. Ohne diesen Kanalanschluss kann das bereits fast fertig gestellte provisorische Pumpwerk OB-Königstraße erst sehr viel später mit der geplanten Wassermenge beschickt werden. Bislang ist eine Zuführung des auf der Straße anfallenden Regenwassers zum Mischwasserkanal geplant. Hier könnte das Thema Rückstauebene problematisch sein. Ggf. ist eine Zuführung zum Hauptkanal Sterkrade mit geeigneter Vorbehandlung (Sedi-Pipe) sinnvoller. Hierfür könnte ggf. das Abkopplungsprojekt der EG genutzt werden.
Straßenführung im Bereich des Sicherungsbauwerks der ehemaligen Schlammteiche Erlengrund:
Da die Emschergenossenschaft bei der Überbauung des Bauwerks oder bei einem möglicherweise erforderlichen Anschnitt große Risiken erwartet, bittet sie auch hier um enge Abstimmung. Die Eigentumsfrage ist in ihren Augen kritisch zu sehen, wenn zukünftig die Entwässerung des EG-Bauwerks und der neu zu bauende Straßenkörper übereinander liegen. Die Emschergenossenschaft betont zudem, dass ihr Bauwerk vor dem Schwerlastverkehr zu schützen ist. Die Gefahren bzw. Konsequenzen, wenn Schwerlastverkehr aufgrund eines Unfalls von der Straße abkommen sollte und in das Bauwerk eindringt, sind zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu treffen. Als Ansprechpartner hierfür wird Hr. Höckel (Tel.: 0201/104-2409) genannt.
Genossenschaftliche Liegenschaften:
Bezogen auf die genossenschaftlichen Liegenschaften unterstreicht die Emschergenossenschaft, dass bei Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Grundstücken rechtzeitig vor Baubeginn ein Gestattungsvertrag mit ihr abzuschließen ist und entsprechende Unterlagen an die Abteilung 12-LI-20 zu übersenden sind. Durch die Trassierung der neuen Erschließungsstraße zwischen der BAB 3 und der Bebauung an der Straße "Im Erlengrund" entstehen der Emschergenossenschaft unwirtschaftliche Restflächen im Bereich der örtlichen Anschüttungen/Verwaltung. Diese Flächen sind im Zusammenhang mit den erforderlichen Grundstücksregelungen für den geplanten Straßenkörper von der Stadt Oberhausen zu erwerben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Vor dem Hintergrund der Stellungnahme wurde der Bitte der Emschergenossenschaft um enge Abstimmung zu den aufgeführten Punkten entsprochen. Dazu fand am 23.11.17 ein Abstimmungstermin statt, bei dem die angesprochenen Punkte geklärt werden konnten.
Die Emschergenossenschaft stimmt der Einleitung des gesammelten Regenwassers aus dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 642 in ihre Verbandsanlage Handbach zu. Die weiteren Belange und Details (Einleitstelle, Einleitmenge, Anforderungen an eine Vorbehandlung) werden im Rahmen einer erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis geklärt und verbindlich geregelt.
Erschließung im Bereich Erlenstraße – Abstimmung Brücke Erlenstraße / Kanalbau Hauptkanal Sterkrade:
Die Emschergenossenschaft hat für ihren Kanalbau (Abwasserkanal Erlenstraße) eine Umplanung vorgenommen, so dass die Kanalplanung mit der geplanten Straßenerweiterung / Brückenneubau Erlenstr. über den Hauptkanal Sterkrade kompatibel ist. Da die umgeplante Kanaltrasse über das Gelände des aufzugebenden Tennisplatzes geführt wird, braucht die Emschergenossenschaft für den Fall, dass der Straßenumbau doch nicht kommt und der Tennisplatz nicht verlegt werden sollte, von der Stadt Oberhausen eine vertraglich geregelte Zusicherung, dass der Kanalumbau dann über städtische Grundstücke zu einem Schachtbauwerk am südlichen Rand der Tennisplätze geführt werden kann. Diese Zusicherung wird seitens der Stadt Oberhausen im Rahmen der mit der Emschergenossenschaft abzuschließenden Verträge geregelt.
Mit der geplanten Verbreiterung der Erlenstraße würde der Durchlass unter der neuen Erlenstraße etwa doppelt so lang werden wie bisher. Die erforderliche Veränderung / Umbau des Durchlasses ist nach § 22 LWG zu regeln. In diesem Rahmen wird auch eine evtl. erforderliche Erweiterung des Durchlasses geregelt. Für den Bebauungsplan hat das keine Relevanz.
Straßenführung im Bereich des Sicherungsbauwerks:
Durch die Lage der geplanten Straße ergibt sich eine erschwerte Zugänglichkeit für die Emschergenossenschaft zur Unterhaltung und Pflege ihres Sicherungsbauwerks. Um die notwendige Unterhaltung und Pflege des Sicherungsbauwerks zukünftig klar zu regeln und dauerhaft sicherzustellen, ist aus Sicht der Emschergenossenschaft die Übernahme des Sicherungsbauwerks durch die Stadt Oberhausen die beste Lösung. Die Emschergenossenschaft möchte das Sicherungsbauwerk im Rahmen des erforderlichen Vertrages zur Grundstücksüberlassung für die Erschließungsstraße auf die Stadt Oberhausen übertragen.
Eine evtl. Übernahme des Sicherungsbauwerks durch die Stadt Oberhausen hat für den Bebauungsplan Nr. 735 keine Relevanz.
Genossenschaftliche Liegenschaften:
Die Stadt Oberhausen wird rechtzeitig vor Baubeginn (bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans) einen Gestattungsvertrag mit der Emschergenossenschaft schließen, soweit genossenschaftliche Grundstücke durch die Planung in Anspruch genommen werden.
Im Zusammenhang mit den erforderlichen Grundstücksregelungen werden auch die evtl. Übernahme / Erwerb unwirtschaftlicher Restflächen durch die Stadt Oberhausen geregelt.
Zu I.A7 Stadtverwaltung Duisburg
47049 Duisburg
Grundsätzlich bestehen seitens der Stadt Duisburg keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans.
Es werden allerdings in der Begründung unter dem Kapitel der verkehrlichen Auswirkungen Aussagen über mögliche Verkehrsbelastungen auf das Stadtgebiet Duisburg – vornehmlich die bis zur Stadtgrenze Duisburg/Oberhausen führende Kaiser-Wilhelm-Straße – vermisst.
Die Stadt Duisburg weist vorsorglich darauf hin, dass die Planungziele des Bebauungsplans Nr. 735 möglicherweise mit Zielvorgaben des wirksamen Landesentwicklungsplans (LEP) kollidieren könnten. Hierbei wird insbesondere auf die gem. Ziel 2.3 des LEP unzulässige Entwicklung von Siedlungsraum aus dem Freiraum hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bebauungsplan 735 wird aufgestellt, um die verkehrliche Erschließung und direkte Anbindung des Bebauungsplans Nr. 642 (Logistik-Zentrum nördlich der Waldteichstraße) über eine neue Verkehrstrasse an die Autobahn A 3 – Anschluss-stelle Oberhausen-Holten sicherzustellen und dafür die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Der Untersuchungsbereich für die verkehrlichen Untersuchungen der Planung wurde entsprechend der Zielsetzung der Planung festgelegt. Da das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 642 auf der östlichen Seite der Autobahn A 3, ca. 1,5 km von der Anschlussstelle OB-Holten entfernt liegt, ist davon auszugehen, dass die planbedingten Verkehre von der Anschlussstelle OB-Holten zum Plangebiet und in umgekehrte Richtung sich nahezu vollständig über die neue Verkehrstrasse auf der östlichen Seite der Anschlussstelle und der Autobahn verteilen werden. Auf der westlichen Seite der A 3 wird es deshalb zu keinen nennenswerten planbedingten verkehrlichen Auswirkungen im Straßennetz kommen. Vor diesem Hintergrund wurde der Bereich westlich der Zufahrt zum Oxea-Gelände nicht in die Verkehrsunter-suchung einbezogen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es durch die Planung zu keiner Erhöhung der Verkehrsbelastung im Stadtgebiet von Duisburg kommen wird. Auch auf der zur Stadtgrenze Duisburg/Oberhausen führenden Kaiser-Wilhelm-Straße wird die Planung zu keiner Erhöhung der Verkehrsbelastung führen.
Die Stadt Oberhausen nimmt den Hinweis bzgl. möglicher Konflikte der Planung mit den Zielvorgaben des LEP dankend zur Kenntnis. Zunächst ist festzustellen, dass die im zeichnerischen Teil des LEP enthaltenen Abgrenzungen des Siedlungs- sowie Freiraums keine eigene Rechtswirkung entfalten, da sie lediglich nachrichtliche Übernahmen der entsprechenden Festlegungen in den einschlägigen Regionalplänen darstellen. Im vorliegenden Fall ist dies der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) der Städteregion Ruhr. Der RFNP enthält im Planbereich auf der Ebene der Regionalplanung die Darstellung „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB)“, die durch weitere Freiraumfunktionen, insbesondere dem Ziel „Regionaler Grünzug“, ergänzt wird. Auf der Ebene der Bauleitplanung werden die raumordnerischen Festlegungen durch die Darstellung „Grünfläche“ konkretisiert.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich überwiegend um die Festsetzung der notwendigen Verkehrsflächen zur Erschließung des nördlich gelegenen „Waldteich- Geländes“ (Bebauungsplanverfahren Nr. 642). Die Trassierung orientiert sich nach Möglichkeit an der Grenze des im RFNP dargestellten Siedlungs- bzw. Freiraums. Die hierbei in Teilbereichen notwendige Überlagerung des Regionalen Grünzugs entspricht den raumordnerischen Festlegungen des RFNP, der in Ziel 18 Abs. 2 die Zulässigkeit von Einrichtungen der Infrastruktur im Rahmen einer Ausnahmeregelung bestimmt. Diese Regelung steht unter dem Vorhalt, dass eine Realisierung nicht außerhalb Regionaler Grünzüge möglich ist. Das ist hier der Fall. Im Rahmen der umfangreichen Prüfung von Planungsalternativen haben sämtliche realistischen Trassenverläufe zu einer Überlagerung mit Regionalen Grünzügen geführt. Die Waldteich-Fläche stellt eine der letzten größeren zusammenhängenden Wirtschafts-flächenpotenziale der Stadt Oberhausen dar. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieser Fläche für eine nachhaltige und vor allem bedarfsgerechte Flächenentwicklung ist somit die unvermeidbare partielle Beeinträchtigung von Regionalen Grünzügen durch notwendige Infrastruktureinrichtungen zur Erschließung raumordnerisch legitimiert und städtebaulich erforderlich.
Die im Bebauungsplan ergänzend vorgesehenen Gewerbeflächen südlich der Weißensteinstraße liegen innerhalb des im RFNP dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereichs und sind somit ebenfalls aus den planungsrechtlichen Vorgaben entwickelt.
Zu I.A8 LVR - Amt für Bodendenkmalpflege
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
Das LVR - Amt für Bodendenkmalpflege nimmt Bezug auf ein Abstimmungsgespräch am 12.10.17 bei der Stadt Oberhausen zum bodendenkmalpflegerischen Belang. Unter Verweis auf das Abstimmungsergebnis wird darum gebeten, in der Begründung unter Punkt 9.2 Bodendenkmäler den Satz: „Aufgrund der Höhenlage wird jedoch nicht in das Bodendenkmal eingegriffen“ zu streichen. Stattdessen soll folgender Satz in die Begründung aufgenommen werden:
„In Umsetzung einer später noch vorzulegenden Ausführungsplanung sind Maßnahmen zum Schutz des Bodendenkmals zu ergreifen. Aufgrund der Erlaubnispflichtigkeit gem. § 9 DSchG NRW wird die Ausführungsplanung über die Untere Denkmalbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege zur Stellungnahme vorgelegt.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Text in Kap. 9.2 Bodendenkmäler der Begründung wird entsprechend der Anregung geändert.
Zu I.A9 Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Logistics – Pipelines
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes tangiert folgende von Evonik betreute Fernleitungen:
- Fernleitung 38, DN 100, PN 100 – Propylen (Eigentümer Westgas GmbH)
- Fernleitung 50, DN 200. PN 98,5 – Propylen (Eigentümer PRG mbH & Co. KG)
Die Evonik Technology & Infrastructure GmbH ist mit der Betriebsführung durch den Betreiber der Rohrfernleitung beauftragt. Die Fernleitungen verlaufen in einem 6 m, bzw. 8 m breiten, rechtlich gesicherten Schutzstreifen, in dem ohne vorherige Abstimmung ein absolutes Bau- und Einwirkungsverbot besteht.
Evonik bittet darum, den Leitungs- und Schutzstreifenverlauf im Bebauungsplan darzustellen und im Textteil mit Hinweis auf die geltenden, aus der beigefügten Schutzanweisung zu entnehmenden Nutzungseinschränkungen zu erwähnen.
Die der Stellungnahme beigelegten Planunterlagen zeigen die Lage der Rohrfernleitung zum Zeitpunkt der Verlegung. Die 6 m, bzw. 8 m breiten Schutzstreifen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten. Ebenso ist das Anpflanzen tiefwurzelnder Bäume und Sträucher nicht gestattet. Ausweisung von Kompensations- oder Ausgleichsflächen im Schutzstreifen wird nicht zugestimmt. Bei Überbauung der Leitung mit Straßen oder bei geplanter Oberflächenversiegelung sowie gravierenden Veränderungen der Geländeoberfläche (größeren Auf- oder Abträgen), sind zu Lasten des jeweiligen Vorhabensträgers bzw. Veranlassers Leitungssicherungsmaßnahmen durchzuführen.
Art und Umfang solcher Maßnahmen werden durch Gutachten aufsichtsbehördlicherseits zugelassener unabhängiger Gutachter festgelegt. Zur Information ist der Stellungnahme der Freistellungsvermerk sowie die Schutzanweisung für Arbeiten im Bereich von Rohrfernleitungen im Betreuungsbereich der Evonik Technology & Infrastructure GmbH" beigelegt, die Bestandteil dieser Stellungnahme ist.
Mit diesem Schreiben ist auch die Anfrage an die PRG mbH & Co. KG beantwortet.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die genannten Fernleitungen werden mit ihren jeweiligen Schutzstreifen in nachrichtlicher Übernahme im Bebauungsplan dargestellt und in der Begründung auf die geltenden Nutzungseinschränkungen im Schutzstreifen Bezug genommen.
Die sich aus den Leitungsrechten sowie aus den vorgelegten Schutzanweisungen ergebenden Auflagen werden im Bebauungsplan beachtet. Die genannten Auflagen werden bei der Realisierung der Planung und im Rahmen der Bauausführung beachtet.
Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs wird die Evonik Technology & Infrastructure GmbH erneut beteiligt.
Zu I.A10 IHK Ruhr zu Essen
Am Waldthausenpark 2
45127 Essen
Die IHK zu Essen äußert grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung. Das Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung und Ansiedlung eines großflächigen Logistikbetriebs und damit verbundener neuer Arbeitsplätze mit Hilfe einer neuen Erschließungsstraße wird begrüßt.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Bereich der Erlenstraße im Umfeld des Tennisclubs ein Unternehmen der Branche „Schankwirtschaften“ befindet, das von der Planung direkt betroffen ist. In diesem Zuge wird darum gebeten, die weitere Planung mit dem betroffenen bzw. weiteren direkt angrenzenden Unternehmen im Umfeld der geplanten Trasse abzustimmen und frühzeitig über Baumaßnahmen und damit einhergehende Einschränkungen der Verkehrs- sowie Ver- und Entsorgungs-infrastruktur zu informieren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis zur frühzeitigen Information über Baumaßnahmen und damit einhergehende Einschränkungen der Verkehrs- sowie Ver- und Entsorgungs-infrastruktur von davon betroffenen Unternehmen im Umfeld des Plangebietes wird im Rahmen der Baustellenplanung und Bauausführung berücksichtigt, ist aber für den Bebauungsplan nicht relevant.
Zu I.A11 Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
Die Bezirksregierung Arnsberg informiert darüber, dass die Planmaßnahme sich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Alsfeld“, über dem auf Eisenstein verliehenen, inzwischen erloschenen Distriktsfeld „Gute Hoffnung“ und über den auf Kohlenwasserstoffe erteilten Bewilligungsfeldern „Loh-Gas“ und „Methost“ befindet. Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Alsfeld" ist die RAG AG, Shamrockring 1 in 44623 Herne. Letzte Eigentümerin des Distriktsfeldes "Gute Hoffnung" war die MAN SE in München, vertreten durch die MAN GHH Immobilien GmbH, Sterkrader Venn 2 in 46145 Oberhausen. Inhaberin der Bewilligung "Loh-Gas" ist die Minegas GmbH, Rüttenscheider Straße 1 -3 in 45128 Essen. Inhaberin der Bewilligung "Methost" ist die A-TEC Anlagentechnik GmbH, Schulstraße 11 in 46519 AIpen.
Ausweislich der derzeit vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Planvorhabens Bergbau im Tiefen dokumentiert. Beim Abbau von Steinkohle der in tiefen Bereichen geführt wurde, sind nach allgemeiner Lehrmeinung die Bodenbewegungen spätestens fünf Jahre nach Einstellungen der Gewinnungstätigkeiten abgeklungen. Daher ist mit bergbaulichen Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aus diesen Gewinnungstätigkeiten nicht mehr zu rechnen.
Auf einem hier vorliegenden Tageriss sind Unstetigkeitszonen eingezeichnet, die auch die o. g. Planfläche betreffen. Bei Unstetigkeiten handelt es sich um Erdstufen, Erdspalten und Flexuren, die unter Umständen auch dann noch zu Gebäudeschäden führen können, wenn der Bergbau schon lange beendet ist. Es wird empfohlen, sich wegen der Unstetigkeiten an die RAG AG zu wenden.
Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich wird empfohlen, sowohl die RAG AG als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums, als auch die Minegas GmbH und die A-TEC Anlagentechnik GmbH als Inhaberinnen der Bewilligungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Im Bergbau AIt- und Verdachtsflächen-Katalog (BAV-Kat) sind derzeit für das o. a. Plangebiet folgende ehemalige bergbauliche Betriebsstätten nachrichtlich verzeichnet:
- BAV-Kat Nr. 4407-S-027, Gasrohrleitung Sterkrade 1/2-Osterfeld 1/3,
- BAV-Kat Nr. 4406-S-001, Zeche Sterkrade, Teerdestillation,
- BAV-Kat Nr. 4406-A-015, Kokslager Waldteich, Zentrales Produktlager für Kohle und Koks
Für große Bereiche der Zeche Sterkrade, Teerdestillation und Kokslager Waldteich werden derzeit die notwendigen Arbeiten im Rahmen eines Abschlussbetriebsplanverfahrens unter Bergaufsicht durchgeführt. U. a. wurde auch eine Grundwasserüberwachung eingerichtet. Die anderen genannten Flächen unterliegen nicht mehr der Bergaufsicht.
Die zuvor genannte Gasrohrleitung Sterkrade (DN 600) ist seit geraumer Zeit stillgelegt. Dort wurde Erdgas mit einem Druck 0,5 bar transportiert. Die Leitung ist weitestgehend mit Dämmer verfüllt. Hinsichtlich weiterer Informationen zu dieser Gasrohrleitung besteht die Möglichkeit diese über das Informationsportal www.bil-leitungsauskunft.de zu bekommen.
Ferner sind nordwestlich und östlich des Plangebietes derzeit folgende ehemalige bergbauliche Betriebsstätten nachrichtlich verzeichnet:
- BAV-Kat Nr. 4406-S-002, Betriebsfläche Hugo Haniel,
- BAV-Kat Nr. 4406-A-005, Waldteich, Kohlenlager Hugo Haniel, Halde,
- BAV-Kat Nr. 4407-S-015, Betriebsfläche Sterkrade 1/2, Zeche, Kokerei,
- BAV-Kat Nr. 4407-A-026, Betriebsfläche Sterkrade 1/2, Halde.
Für diese Flächen hat die Bergaufsicht bereits geendet.
Mit dem Ende der Bergaufsicht ging die Zuständigkeit für diese Fläche auf die Stadt Oberhausen über, so dass die konkreten Folgenutzungen dieser Flächen, einschließlich der gegebenenfalls nachträglich durchgeführten umweltrelevanten Maßnahmen, hier nicht bekannt sind. Daher können auch keine konkreten Aussagen über Art und Umfang der aktuellen, umweltrelevanten Einflüsse oder Beeinträchtigungen, die gegebenenfalls noch von diesen Flächen ausgehen könnten, getroffen werden. Ich empfehle Ihnen daher, sich an Ihre Untere Bodenschutzbehörde zu wenden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die genannten Firmen wurden als Eigentümerin des bestehenden Bergwerks-eigentums bzw. als Inhaberinnen der Bewilligungen am Bebauungsplanverfahren beteiligt.
Die angegebenen Altlastenverdachtsflächen liegen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplan Nr. 735.
Nach Stellungnahme der PLEdoc GmbH, können stillgelegte Verläufe der Ferngasleitung bei der weiteren Planung unberücksichtigt bleiben.
Die Untere Bodenschutzbehörde bei der Stadt Oberhausen ist am Planverfahren beteiligt.
Zu I.A12 PLEdoc GmbH
Postfach 120255
45312 Essen
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, der GasLiNE GmbH & Co. KG, Straelen, und der Viatel Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, ist die PLEdoc GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Die PLEdoc GmbH hat die Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans von der Homepage der Stadt Oberhausen heruntergeladen. Im Bebauungsplan haben sie die bereits eingetragenen Verläufe der stillgelegten Ferngasleitung anhand der Bestandspläne überprüft und keine Abweichungen festgestellt. Die Leitung liegt in einem 8 m breiten Schutzstreifen (4 m beiderseits der Leitungsachse).
Die stillgelegten Verläufe der Ferngasleitung können bei der weiteren Planung unberücksichtigt bleiben und, soweit es für ein späteres Bauvorhaben erforderlich sein sollte, nach vorheriger Abstimmung mit dem Beauftragten der Open Grid Europe GmbH ausgebaut werden. Der Ausbau darf ausschließlich durch die Open Grid Europe GmbH veranlasst werden.
Es wird zudem darum gebeten, dass der PLEdoc GmbH detaillierte Ausbaupläne (Lageplan, Längenschnitt und Querprofile) der geplanten Straßenbaumaßnahme übermittelt werden, damit geprüft werden kann, inwieweit ein Ausbau von Teilstücken der Ferngasleitung notwendig wird.
Abschließend wird mitgeteilt:
- Im Geltungsbereich des hier angezeigten Bauleitplans sind keine von der PLEdoc GmbH verwalteten Kabelschutzrohranlagen der GasLiNE GmbH & Co. KG vorhanden.
- Im Geltungsbereich des hier angezeigten Bauleitplans sind keine von der PLEdoc GmbH verwalteten Kabelschutzrohranlagen der Viatel Deutschland GmbH vorhanden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die stillgelegten Verläufe der Ferngasleitung der Open Grid Europe GmbH bei der weiteren Planung unberücksichtigt bleiben können.
Der Bitte der PLEdoc GmbH detaillierte Ausbaupläne (Lageplan, Längenschnitt und Querprofile) der geplanten Straßenbaumaßnahme zur Verfügung zu stellen wird nachgekommen, damit geprüft werden kann, inwieweit ein Ausbau von Teilstücken der Ferngasleitung notwendig wird.
Zu I.A13 Polizeipräsidium Oberhausen
Postfach 101217
46012 Oberhausen
Gegen den Bebauungsplan bestehen aus polizeilicher Sicht im Grundsatz keine Bedenken.
Es ergeht jedoch der Hinweis, dass die geplante neue Verkehrsführung für das bereits bestehende Gewerbegebiet „Im Erlengrund“ negative Auswirkungen im Hinblick auf Eigentumsdelikte, insbesondere Einbruchstaten, haben könnte.
Die Erreichbarkeit von Objekten sowie günstige Fluchtmerkmale sind tatbegünstigende Mittel. Mit der Planung, die neue Straße im südlichen und westlichen Bereich um das o.g. Gewerbegebiet zu führen, wären diese tatbegünstigenden Mittel vorgegeben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einschätzung, dass die geplante neue Verkehrsführung für das Gewerbegebiet „Im Erlengrund“ negative Auswirkungen im Hinblick auf Eigentumsdelikte, insb. Einbruchstaten, haben könnte, wird nicht geteilt.
Es ist nicht vorgesehen, die neue Verkehrstrasse an die innere Erschließung des Gewerbegebietes „Im Erlengrund“ anzuschließen, so dass die Erreichbarkeit des bestehenden Gewerbegebietes „Im Erlengrund“ durch den Bebauungsplan nicht verbessert wird und eine Begünstigung von Fluchtmerkmalen nicht gesehen wird.
Der bereits bestehende „kurze Weg“ zur Autobahnanschlussstelle Oberhausen-Holten, der sicherlich einen Lagevorteil für das Gewerbegebiet „Im Erlengrund“ darstellt (günstige Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz für Waren-, Kunden- und Mitarbeiterverkehre), kann aus polizeilicher Sicht generell als „günstiges Fluchtmerkmal“ im Hinblick auf Einbruchstaten angesehen werden. Diese Situation wird durch den Bebauungsplan Nr. 735 aber nicht verändert oder verbessert. Zudem sind die Lagevorteile für das Gewerbegebiet durch die günstige Anbindung an die Autobahn A 3 aus städtebaulichen Gründen höher zu gewichten als damit evtl. verbundene günstige Fluchtmöglichkeiten für Einbrecher. Der Einbruchsgefahr kann durch geeignete Sicherungsmaßnahmen an den Objekten (Alarmanlagen, Videoüberwachung etc.) durch die Eigentümer entgegengewirkt werden.
Zu I.A14 Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Regionalforstamt Ruhrgebiet
Brößweg 40
45897 Gelsenkirchen
Die Belange des Waldes sind vom o.g. Vorhaben betroffen.
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplan-Entwurfes und auch angrenzend an den Geltungsbereich befindet sich an mehreren Stellen Wald i.S.d. Gesetze. Bei der jetzt vorgelegten Trassenführung werden Waldflächen direkt überplant bzw. so tangiert, dass Auswirkungen auf die angrenzenden Waldflächen zu erwarten sind. Für das geplante GE-Gebiet wird um Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 10 m zwischen den Baugrenzen und dem angrenzenden Wald im Süden gebeten.
Des Weiteren wird darum gebeten, ein Kapitel „Wald“ mit einer Waldbilanz im Umweltbericht/LBP anzulegen, in dem die Erfassung des vorhandenen Waldes, die Notwendigkeit der Inanspruchnahme inklusive der Prüfung von Alternativen und die erforderlichen forstrechtlichen Ausgleich- bzw. Ersatzmaßnahmen dargestellt werden. Eine forstrechtlich ersatzpflichtige Umwandlung von Wald löst solange Bedenken aus, bis über eine Regelung einer Ersatzaufforstung im Flächen-/Funktionsverhältnis von 2 : 1 (also die doppelte Fläche) im Benehmen mit der zuständigen UNB Einigung erzielt und im Bebauungsplan/Umweltbericht verbindlich festgesetzt wird.
Da die Ersatzaufforstung nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes realisiert werden wird, müssen die Kompensationsleistungen auf plangebietsexternen Flächen umgesetzt werden.
Für diese außerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes liegenden Ersatzaufforstungsflächen ist unmittelbar nach Rechtskraft des Bebauungsplanes ein Erstaufforstungsantrag beim Regionalforstamt Ruhrgebiet zu stellen. Die Ersatzaufforstung ist innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des Bebauungsplanes durchzuführen.
Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung zwischen der Baugrenze im geplanten GE-Gebiet und dem südlich angrenzenden Wald einen Sicherheitsabstand von 10 m einzuhalten wird gefolgt.
Den Anregungen bzgl. eines Kapitels „Wald“ und den Anforderungen an eine Waldbilanz wird im Umweltbericht gefolgt. Die Umsetzung der erforderlichen forstrechtlichen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für die planbedingte Inanspruchnahme von Waldflächen wird im Rahmen des Bebauungsplans i. V. m. einem städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt.
Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs wird der Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Ruhrgebiet erneut beteiligt.
Zu I.A15 Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft
Postfach 101663
Mülheim an der Ruhr
Die RWW hat gegen die genannte Maßnahme keine grundsätzlichen Bedenken.
Zur Übersicht wurde ein Planausschnitt mit den eingetragenen Linienführungen der vorhandenen Versorgungsleitungen vorbereitet. Die Lage und Tiefe der in den Planunterlagen eingetragenen Wasserrohrleitungen und Kabel kann von der tatsächlichen Lage und Tiefe abweichen. Hausanschlussleitungen sind im Versorgungsgebiet der RWW Eigentum der jeweiligen Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer. Hierüber besitzt die RWW keine Planunterlagen. Der Service-Point Oberhausen, Telefon 0208 69019 0, kann nach Terminvereinbarung die Lage der Leitungen in der Örtlichkeit anzeigen. RWW haftet nicht für unrichtige Planunterlagen. Wichtig ist bei Baumaßnahmen die Schutzanweisung für erdverlegte Anlagen der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft bei Arbeiten im Bereich der Anlagen der RWW unbedingt zu beachten. Diese Anweisung liegt der Stadt bereits vor. Bei Bedarf können weitere Exemplare zur Verfügung gestellt werden.
Wenn zur Trinkwasserversorgung neuer Gebäude das Verteilnetz erweitert werden muss, so erfolgt dies im Zuge der allgemeinen Erschließung des Gewerbegebietes. Ggf. müssen die Leitungen der RWW dem neuen Straßenverlauf angepasst werden. Konkrete Angaben können erst nach Vorlage von detaillierten Plänen gemacht werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise zu den vorhandenen Wasserrohrleitungen, insbesondere die Schutzanweisung für erdverlegte Anlagen der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft werden im Zuge der erforderlichen Baumaßnahmen im Bereich von Anlagen der RWW beachtet.
Die allgemeinen Hinweise zur Trinkwasserversorgung des geplanten Gewerbe-gebietes werden zur Kenntnis genommen und im Zuge seiner Erschließung berücksichtigt.
Zu I.A16 Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung)
Das Dezernat 33 hat zum jetzigen Planungsstand keine Bedenken gegen die Planung. Es wird jedoch darum gebeten, im weiteren Verfahren bezüglich eventueller Ausgleichsmaßnahmen weiter beteiligt zu werden.
Dezernat 35 (Denkmalangelegenheiten)
Nach den Unterlagen des Dezernates 35 befindet sich im Planungsgebiet folgendes Bodendenkmal, das im Eigentum oder Nutzungsrecht des Bundes steht:
- Bodendenkmal Klever Landwehr, Territoriallandwehr, spätmittelalterlich, 1394-1448, Gemarkung Sterkrade/ Flur 1 / Flurstück 705 (teilweise), lfd. Nr. 05119000-04 der Denkmalliste der Stadt Oberhausen, Tag der Eintragung: 17.10.2016
Laut Begründung zum Vorentwurf des o.g. Bebauungsplanes, Stand August 2017, wird das Bodendenkmal im westlichen Bereich von der geplanten Straßentrasse tangiert. Aufgrund der Höhenlage sind jedoch keine Eingriffe in das Bodendenkmal geplant. Um den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung zu tragen, dürfen keine Maßnahmen am oder entlang des Denkmals ohne die Beteiligung des Dezernates 35.4 - Denkmalangelegenheiten durchgeführt werden. Da sich im Planungsgebiet weitere Denkmäler befinden können, für die die kommunalen Denkmalbehörden zuständig sind, empfehle ich zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange -falls nicht bereits geschehen- den LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und den LVR -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Dezernat 53.1 (Immissionsschutz, Land Use Planning)
Mit dem Bebauungsplan Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide – werden u.a. folgende Hauptplanungsziele verfolgt:
- Festsetzung von Verkehrsflächen zur planungsrechtlichen Sicherung der Verkehrstrasse,
- planungsrechtliche Sicherung einer Fläche südlich der Weißensteinstraße, östlich der neuen Verkehrstrasse zur Ansiedlung von kleinteiligem Gewerbe gemäß den Zielen des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) sowie des Stadtentwicklungskonzeptes (STEK 2020).
Gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sollen im Rahmen und mit Mitteln der Bauleitplanung die Auswirkungen von schweren Unfällen in Betriebsbereichen (sog. „Dennoch-Störfälle“, die sich trotz aller betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können) im Sinne des Art. 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU - Seveso–III–Richtlinie auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich vermieden werden.
Zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf benachbarte Schutzobjekte, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) hervorgerufen werden können, soll ein angemessener Sicherheitsabstand gemäß § 3(5c) BImSchG - Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und einem benachbarten Schutzobjekt – beitragen.
Benachbarte Schutzobjekte sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete (siehe § 3(5d) BImSchG).
Der gegenständliche Planbereich wird zum großen Teil durch den 200 m großen umhüllenden angemessenen Sicherheitsabstands des Chemieparks Oberhausen (Werk Ruhrchemie) erfasst.
Die Abstandsbetrachtungen erfolgten im Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet Oberhausen mit zukünftigen städtischen Planungen unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. Art. 12 der Seveso-ll-Richtlinie, TÜV Nord aus April 2012.
Betriebsbereiche innerhalb des Plangebiets – Gewerbefläche:
Innerhalb festgesetzter Gewerbegebiete eröffnet sich die planungsrechtliche Möglichkeit auch Anlagen, die einen Betriebsbereich bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs wären, zuzulassen. Die Ansiedlung von diesen Störfallbetrieben hat unter Beachtung des passiv planerischen Störfallschutzes, sprich unter der Rücksichtnahme schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft innerhalb als auch außerhalb des Plangebiets, zu erfolgen. Dies kann durch planerische Steuerung und Betrachtung im Bauleitplanverfahren erfolgen, in dem entsprechende Flächen für
Betriebsbereiche, die bestimmte angemessene Abstände nicht überschreiten, vorgehalten werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass innerhalb der angemessenen Abstände um diese gekennzeichneten Planbereiche keine schutzbedürftigen Nutzungen vorhanden sind, bzw. schutzbedürftigen Nutzungen im betroffenen Bebauungsplanbereich ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang wird auf das Gutachten „Erarbeitung und Formulierung von Festsetzungsvorschlägen für die Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden, nach den Vorgaben des BauGB und der BauNVO“ von Redeker / Sellner / Dahs verwiesen. Diese Publikation ist auf der Homepage der Kommission für Anlagensicherheit downloadbar.
Eine zusätzliche Planungsvariante wird nachfolgend aufgezeigt.
Die Pflicht zur Berücksichtigung angemessener Abstände besteht nach aktueller Rechtsprechung des BVerwG Urteil 4 C 11.11 bzw. 4 C 12.11 vom 20.12.2012 auch in Genehmigungsverfahren (baurechtlicher als auch immissionsschutzrechtlicher Art), wenn die Thematik planerisch nicht in spezifischer Weise betrachtet und geregelt worden ist. Hierzu nachfolgender Auszug aus dem BVerwG-Urteil: „…Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten mithin auch in instrumenteller Hinsicht Spielräume, um das Abstandserfordernis in bestehende nationalrechtliche Systementscheidungen einzupassen, sei es „in allgemeiner Weise bei der Aufstellung der Flächenausweisungs- oder Flächennutzungspläne“, sei es – mangels einer Planung - „in spezifischer Weise ... beim Erlass von Entscheidungen über Baugenehmigungen“ (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 – UPR 2011, 443 Rn. 50). Beide Wege sieht der EuGH insoweit grundsätzlich als gleichwertig an. Die Planungsbehörden sind deshalb nicht gehindert, die Pflicht zur Berücksichtigung angemessener Abstände auf die Genehmigungsbehörden zu übertragen (EuGH a.a.O. Rn. 26).“ Von daher wird auch im Einzelfall die Möglichkeit der Ansiedlung von Betriebsbereichen ohne Flächensteuerung gesehen, wenn im Zulassungsverfahren durch Gutachten eines nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen die angemessenen Abstände ermittelt werden und der Nachweis erbracht wird, dass durch die Ansiedlung kein planerischer Konflikt im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG hervorgerufen wird. Soll diese Möglichkeit für das Plangebiet offen gehalten werden wird angeregt, das vorgenannte Erfordernis der Einzelfallprüfung als textliche Festsetzung im Bebauungsplan zu fixieren.
Um weitere Seveso-Relevanzen durch mögliche Ansiedlungen von Störfallbetrieben zu vermeiden, besteht als weitere Planungsalternative die Möglichkeit, die Zulässigkeit von Anlagen die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs wären, innerhalb der vorgesehenen Gewerbefläche grundsätzlich auszuschließen.
Gewerbefläche innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstands:
Die geplante Gewerbefläche liegt innerhalb des angemessenen Abstands des benachbarten OXEA-Werks. Bei Planflächen, die durch eine Abstandsempfehlung eines benachbarten Betriebsbereichs bereits erfasst werden, ist darauf zu achten, dass die Ansiedlung von Nutzungen unter Beachtung des passiv planerischen Gefahrenschutzes erfolgt. Befinden sich keine schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne von § 3(5d) BImSchG bzw. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie innerhalb der Grenzen von Abstandempfehlungen, kann davon ausgegangen werden, dass mit planungsrechtlichen Mitteln hinreichend Vorsorge getroffen wurde, um die Auswirkungen von schweren Unfällen so weit wie möglich zu begrenzen. Innerhalb von angemessenen Sicherheitsabständen empfiehlt sich daher der Ausschluss entsprechender schutzbedürftiger Nutzungen.
Verkehrsflächen:
Das Erfordernis zur Abhandlung der Thematik Überwachung der Ansiedlung von Verkehrswegen in der Nachbarschaft zu Betriebsbereichen besteht, wenn diese Verkehrswege innerhalb einer Abstandsempfehlung verlaufen (innerhalb angemessener Sicherheitsabstände) und als „wichtige Verkehrswege“ im Sinne des §
3(5d) BImSchG (in Analogie „Hauptverkehrswege“ gem. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie) eingestuft werden. Die praktische Bewertung eines Verkehrsweges als „wichtiger Verkehrsweg“ ist immer von den individuellen Gegebenheiten abhängig, da die Verteilung der Verkehrsdichte stark schwanken kann. In der Arbeitshilfe „Directive 2012/18/EU of the European Parliament and of the Council on the control of major-accident hazards involving dangerous substances – Guidance on technical implementation issues” werden unter Ziffer 35 Vorschläge für die Auslegung aufgeführt. Verkehrswege mit Verkehrsdichten unterhalb der folgenden Werte sollten nicht als „wichtiger Verkehrsweg“ betrachtet werden:
- Straßen mit weniger als 10.000 Pkw in 24 Stunden,
Verkehrswege mit Verkehrsdichten oberhalb der folgenden Werte sollten jedenfalls als „wichtiger Verkehrsweg“ betrachtet werden:
- Andere Straßen (zulässige Höchstgeschwindigkeit ≤ 100 km/h) mit mehr als 100.000 Kfz in 24 Stunden oder mehr als 4.000 Kfz in der verkehrsreichsten Stunde.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung):
Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs wird die Bezirksregierung Düsseldorf erneut beteiligt.
Zu Dezernat 35 (Denkmalangelegenheiten)
Das Dezernat 35 wird im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs sowie der weiter führenden Ausführungsplanung beteiligt.
Das LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland- sowie die Untere Denkmalbehörde wurden in der frühzeitigen Behördenbeteiligung und werden im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs beteiligt.
Zu Dezernat 53.1 (Immissionsschutz, Land Use Planning)
Den Anregungen und Hinweisen zur Berücksichtigung angemessener Sicherheits-abstände zu störfallrelevanten Betriebsbereichen zur Vermeidung schwerer Unfälle im Sinne des Art. 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU - Seveso–III–Richtlinie wird im Bebauungsplan Rechnung getragen.
Im festgesetzten GE-Gebiet wird durch Aufnahme einer textlichen Festsetzung die Zulässigkeit von Anlagen die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs wären, grundsätzlich ausgeschlossen.
Da das festgesetzte GE-Gebiet innerhalb des angemessenen Abstands des benachbarten OXEA-Werks liegt, wird zudem der Empfehlung gefolgt, schutzbedürftige Nutzungen auszuschließen. Dazu werden durch Aufnahme einer textlichen Festsetzung solche Nutzungen ausgeschlossen, die mit hohem Publikums- bzw. Kundenaufkommen verbunden sein können. Entsprechend werden in dem GE-Gebiet Einzelhandelsnutzungen sowie die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1. – 3. BauNVO in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten) als nicht zulässig festgesetzt.
Der Hinweis In Bezug auf Verkehrswege in der Nachbarschaft zu Betriebsbereichen wird beachtet. Demnach ist die geplante Neubautrasse nicht als „wichtiger Verkehrsweg“ zu betrachten, da sie auf Grundlage des vorliegenden Verkehrsgutachtens im Prognose-Planfall eine Verkehrsbelastung von weniger als 10.000 Kfz in 24 Stunden (DTV-Wert) aufweist.
Zu I.A17 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Kreisstelle Mettmann
Bahnhofstraße 9
51789 Lindlar
Die Landwirtschaftskammer weist darauf hin, dass landwirtschaftliche Betriebe für die bodengebundene Tierhaltung eine ausreichende Fläche als Futtergrundlage für das Vieh, aber auch als Ausbringungsfläche für den im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdünger benötigen.
Mit der Planung würde eine gut zu bewirtschaftende und aus landwirtschaftlicher Sicht wertvolle ca. 2,0 ha große Ackerfläche sowie insgesamt 5,2 ha überwiegend zusammenliegendes Dauergrünland in Anspruch genommen, bzw. die landwirtschaftlichen Flächen soweit verkleinert und zerteilt, dass eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich sei.
Dem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb würden dadurch fast ca. 10 % der Produktionsfläche entzogen. Der Betrieb sei zur Existenzsicherung und zukünftigen Entwicklung auf Ersatzflächen angewiesen. Die Stadt Oberhausen als Planungsträger sollte den Betrieb bei der Suche und Bereitstellung von Ersatzflächen unterstützen.
Darüber hinaus wird angeregt, durch Kompensationsmaßnahmen keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen einer Nutzung zu entziehen. Deshalb sollte Kompensationsmaßnahmen, die die landwirtschaftlichen Flächen nicht betreffen oder die eine Weiterbewirtschaftung ermöglichen, Vorrang gegeben werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise zur planbedingten Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen werden zur Kenntnis genommen.
Durch den Bebauungsplan werden zurzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen in einer Größe von insgesamt ca. 3,8 ha in Anspruch genommen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der rechtsgültige Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) die durch den Bebauungsplan Nr. 735 in Anspruch genommenen Flächen nicht als Flächen für die Landwirtschaft darstellt. Der RFNP stellt die im Geltungsbereich des Bebauungsplan liegenden Flächen östlich parallel zur Autobahn A 3 als Grünflächen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB und regionalplanerisch als Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) und als Regionaler Grünzug dar. Die südlich an die Weißensteinstraße angrenzende im Bebauungsplan als GE-Gebiet festgesetzte Fläche wird im RFNP als gewerbliche Baufläche gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dargestellt und regionalplanerisch dem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) zugeordnet und stellt damit eine Erweiterungsfläche für die angrenzenden gewerblich geprägten Siedlungsbereiche dar. Damit entspricht die zurzeit auf den in Anspruch genommenen Flächen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung nicht der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Oberhausen für diese Flächen. Ihre Inanspruchnahme widerspricht damit nicht den Zielen der Stadtentwicklung der Stadt Oberhausen.
Die Stadt Oberhausen wird dem betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb bei der Suche und Bereitstellung von Ersatzflächen unterstützen, soweit es in ihren Möglichkeiten liegt.
Die Anregung durch (externe) Kompensationsmaßnahmen keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen einer Nutzung zu entziehen, wird im Kompensationsflächenkonzept soweit möglich berücksichtigt.
Zu I.A18 Stadtwerke Oberhausen AG
Max-Eyth-Straße 62
46149 Oberhausen
Die Stadtwerke Oberhausen begrüßen die Maßnahmen zur Entlastung der Weierstr., Von Trotha-Str. und Weißensteinstraße. Es wird die Frage gestellt, ob die nördliche Spange Anschluss zur L 215n bekommt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein direkter Anschluss der nördlichen Spange (neue Erschließungsstraße) an die L 215n ist nicht vorgesehen.
Es ist vorgesehen, die L 215n mit einem als Kreisverkehr ausgebauten Knotenpunkt an die Weierstraße anzubinden.
Zu III.A19. Straßen NRW
Regionalniederlassung Münsterland
Wahrkamp 30
48653 Coesfeld
Der Landesbetrieb Straßen NRW führt aus, dass zum jetzigen Verfahrensstand des geplanten 8-streifigen Ausbaus der Autobahn A3 die Ausbauvariante einer asymmetrischen östlichen Erweiterung nicht auszuschließen ist. Deshalb soll bei der Straßenplanung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 735 diese Variante ebenfalls berücksichtigt werden und in den Straßenquerschnitten eine beigefügte skizzenhafte Lösung dargestellt werden, mit der sich die Planung der Stadt Oberhausen auch in diesem Fall umsetzen ließe.
Darüber hinaus seien aus technischer Sicht detailliertere Aussagen der Air Liquide zur Ferngasleitung erforderlich. Deshalb wird eine zeitnahe gemeinsame Abstimmung mit dem Betreiber der Ferngasleitung vorgeschlagen.
Zudem wird mitgeteilt, dass Aussagen und Stellungnahmen des Landesbetriebes zu dem geplanten Vorhaben unter dem Vorbehalt stehen, dass die Ergebnisse künftiger Abstimmungen (Leitungsverlegungen, Wassereinleitung, -rückhaltung und -behandlung, Unterhaltung der LSW, Materialtransport während der Bauzeit), an denen auch Dienststellen der Stadt Oberhausen oder deren Betriebe zu beteiligen sein werden, dem vorgesehenen Ausbau der A 3 in der dargestellten Form nicht entgegenstehen.
Die endgültige Stellungnahme des Landesbetriebes wird nach Vorlage der Unterlagen in Aussicht gestellt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung wird gefolgt und die angesprochene Ausbauvariante für die A 3 mit der beigefügten skizzierten Lösung in der Darstellung der Querschnitte der Straßenplanung des beauftragten Fachingenieurbüros Neeff berücksichtigt.
Der vorgeschlagenen zeitnahen gemeinsamen Abstimmung mit dem Betreiber der Ferngasleitung (Air Liquide) wird seitens der Verwaltung der Stadt Oberhausen zugestimmt.
Der Vorbehalt, dass Ergebnisse künftiger Abstimmungen die Entwurfs- und Ausbauplanung der Straße betreffend dem vorgesehenen Ausbau der A 3 in der dargestellten Form nicht entgegenstehen sollen, wird zur Kenntnis genommen.
Vor diesem Hintergrund blickt die Stadt Oberhausen der angekündigten endgültigen Stellungnahme des Landesbetriebes erwartungsvoll und positiv entgegen.
Zu I.B1 Bürgerversammlung am 13.09.2017
In der Aula des Sophie-Scholl-Gymnasiums
Tirpitzstraße 41
46145 Oberhausen
Im Rahmen der Bürgerversammlung wurden im Wesentlichen folgende Themen erörtert:
- Zu erwartende Lärm- und Schadstoffbelastungen;
- Schallschutzmaßnahmen entlang der Trasse;
- Verlauf und Anschlüsse der Straße;
- Rahmenbedingungen des Edeka-Lagers.
Die Stellungnahmen zu den angesprochenen Themen sind der Niederschrift der Bürgerversammlung, die als Anlage 3 beigefügt ist, zu entnehmen.
Zu III.B2 Bürgerversammlung am 11.10.2017
im Sitzungssaal des Technischen Rathauses
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen
Im Rahmen der zweiten Bürgerversammlung wurden im Wesentlichen folgende Themen erörtert:
- Zu erwartende Lärm- und Schadstoffbelastungen;
- Zusätzliche Verkehrsbelastungen
- Verlauf und Anschlüsse der Straße;
- Vorhandenes Bodendenkmal im Bereich der Straßentrasse
- Rahmenbedingungen des Edeka-Lagers
Die Stellungnahmen zu den angesprochenen Themen sind der Niederschrift der zweiten Bürgerversammlung, die als Anlage 3 beigefügt ist, zu entnehmen.
Zu I.B3 Frau Andrea Weiß
Erlenstraße 9
Sportplatz Biefang
46149 Oberhausen
Frau Andrea Weiß sieht die Planungen kritisch und legt aus folgenden Gründen Einspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 735 ein:
1) Laut Bebauungsplan und der damaligen Werbebroschüre des Gewerbeparks Erlengrund war die nun als Schwerlaststraße verplante Fläche als Grüngürtel eingeplant. Den dort ansässig gewordenen Firmen wurde dieser Grüngürtel als fester Bestandteil des Planes vermittelt. Was die meisten vom Kauf der Flächen überzeugte. Eben diese nun verplanten Grüngürtel gehören somit als fester Bestandteil zum „Grünen Gewerbepark“ im Erlengrund.
2) Keine Firma und kein Anwohner wurde auch nur ansatzweise darüber informiert. Viele dort ansässige Firmen haben ihren Wohnort in anderen Gebieten, so dass eine Information durch die Örtliche Presse nicht ausreichend war. Zu der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauplanung“ der Stadt Oberhausen (14-tägige Auslage mit Bürgerversammlung) wurde im Vorfeld nicht ausreichend informiert.
3) Da laut NABU Oberhausen mit 57% bebauter Fläche bereits am schlechtesten von allen Städten da steht, würde eine weitere Bebauung das Gleichgewicht zwischen Natur und Mensch nur noch weiter in das Ungleichgewicht bringen. Die Stadt habe laut Medien daher auch schon eine höhere Sterberate beziehungsweise sterben die Oberhausener Bürger an Krebs eher als anderswo.
4) Die für den Bau wesentlichen Prüfungen für Natur und Umwelt wie in der Drucksache Nr. B/16/2172-01 „Rat der Stadt“ Termin 19.12.2016, Zeile 90-95 beschrieben können daher nur negativ ausfallen wenn sie gewissenhaft durchgeführt werden bzw. wurden.
5) Es wurde von der Stadt beschlossen, mehrere Sportvereine auf dem Sportplatz Biefang zusammenzufassen. Der Sportplatz soll zudem noch mit Kunstrasen ausgelegt werden. Das würde bedeuten, dass die Kinder und Sportler der Stadt zwischen einer noch 6-spurigen Autobahn und dann einer Schwerlaststraße mit erheblichem LKW Aufkommen ohne jegliches Grün dazwischen trainieren müssten. Was wiederum bedeuten würde, dass die dort Sporttreibenden ungeschützt extremsten Abgasen und Umweltbelastungen ausgesetzt wären. Sport sollte aber im Grünen betrieben werden. Hinzu kommt noch zusätzlich der Schulsport der ansässigen Kinder. (Das ist unverantwortlich)
6) Die verplanten Flächen sind letzter Zufluchtsort für eine Vielzahl von Tieren. Dort ansässig sind neben ca. 15 Vogelarten auch Füchse, Kröten, Igel, Maulwürfe (geschützt), Fledermäuse (geschützt), Eichhörnchen, Marder, Greifvögel, Hasen und nicht zuletzt eine Fülle von lebenswichtigen Insekten wie z.B. der Biene. Wegen der geschützten Tierarten ist eine Bebauung schon absolut unzulässig.
7) Die Kinder der umliegenden Schulen und Vereine wären gezwungen, die Schwerlaststraße zu überqueren, was zwangsläufig zu mehr Verkehrstoten führen würde. Ampelanlagen an dieser Stelle würden zu einem extremen Rückstau führen und für Verkehrschaos sorgen.
8) Seit dem 27.02.2017 liegen Unterschriftenlisten gegen das Bauvorhaben aus, die sehr viel Aufmerksamkeit hervorrufen. 99% der ortsansässige Firmen, Unternehmen, Praxen und Anwohner sprechen sich dagegen aus.
9) Da bei den Abgaswerten der Autohersteller und durch Manipulation von ADBlue bei LKW-Anlagen nachweislich betrogen wird, ist eine Berechnung der Belastung durch Verkehr nicht zu berechnen. Zumal die Behörden nichts dagegen unternehmen. (Anders in Polen z.B.) So haben über 50% der LKW durch Betrug nicht mal die Euro 1 Norm. (Quelle: Phoenix TV am 24.02.2017 „Das Märchen vom sauberen Auto“ & „Autoland abgebrannt“)
10) Die Wegführung ist nicht durchdacht. Viele LKW werden sich verfahren. Da keine Wendemöglichkeit werden sie den Kreisverkehr auf der Weierstraße belasten. Von der anderen Seite fehlt dann die Einfahrtmöglichkeit wodurch noch mehr Grünfläche dem Plan zum Opfer fallen würde. Oder die Weierstraße und Biefangstraße werden mehr belastet.
11) Wo auf der Karte ein Waldteich angegeben ist sollte auch einer zu finden sein. Wo auf der Karte eine Weierheide angegeben ist sollte auch eine zu finden sein. Und keine Industrie!
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1)
Das Gewerbegebiet „Im Erlengrund“ zeichnet sich neben seiner verkehrsgünstigen Lage zur Anschlussstelle Oberhausen-Holten durch einen besonders hohen Grad an Grünflächen sowie deren Vernetzung aus. Drei zentrale in Nord-Süd-Richtung verlaufende öffentliche Grünflächen gliedern die gewerbliche Nutzung auf ein räumlich verträgliches Maß; die das Gewerbegebiet umgebenden öffentlichen Grünflächen bilden einen räumlichen Grüngürtel im Übergang zu anderen Nutzungen. Darüber hinaus ist der westlich bzw. südwestlich angrenzende Grüngürtel in Teilbereichen als Wall ausgeformt, um wesentliche Lärmimmission seitens der BAB 3 abzuschirmen.
Durch die Festsetzung bzw. beabsichtigte Realisierung einer neuen Erschließungstrasse von der Erlenstraße zur Weißensteinstraße (und darüber hinaus) entsteht eine bisher nicht vorhandene südwestliche Umfahrung des Gewerbegebietes „Im Erlengrund“, wodurch Teile der im Bebauungsplan Nr. 437 – Erlenstraße – als „Öffentliche Grünfläche“ festgesetzte Flächen in Anspruch genommen werden. Der lärmabschirmende Wall bleibt dabei erhalten, da der neue Trassenverlauf in diesem Bereich aus Sicht des Gewerbegebietes hinter der Aufschüttung liegt. Mit Blick auf alle im Bebauungsplan Nr. 437 festgesetzten öffentlichen Grünflächen sowie die weiteren privat zu begrünenden Flächen ist der tatsächliche Ausbau der Straße in Relation als eher geringerer Anteil zu sehen. Gleichwohl wird eine besondere Betroffenheit der Gewerbetreibenden bzw. der Anlieger im äußersten südlichen Teil des Gewerbegebietes gesehen. Mit der auf Grundlage des Schallgutachtens vorgesehenen und im Bebauungsplan festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahme, in diesem Straßenabschnitt eine lärmoptimierte Asphaltdeckschicht (sog. „Flüsterasphalt“) einzubauen, werden die Verkehrslärmimmissionen soweit reduziert, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an diesem Immissionsort durch die Planung eingehalten werden.
Mit Blick auf den Bebauungsplan Nr. 437 – Erlenstraße – bleibt das Grundgerüst seiner Ziele und Festsetzungen i. W. erhalten. Den z. T. zusätzlichen Belastungen der wenigen Gewerbetreibenden und Anlieger im südlichen Teilbereich stehen sowohl die deutlichen Entlastungen einer größeren Anzahl Anlieger im weiteren Verlauf der Erlen- sowie Weißensteinstraße als auch die Realisierung einer höheren Verkehrsleistung insgesamt in Verbindung mit der dadurch möglichen Entwicklung bisheriger Brachflächen gegenüber.
Zu 2)
In den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen heißt es in Punkt 4.3 Bürgerversammlung: „In einer öffentlichen Bekanntmachung wird der Termin zu einer Bürgerversammlung bekanntgegeben. Neben der öffentlichen Bekanntmachung des Termins wird die Öffentlichkeit bei Bedarf durch Plakate, Handzettel, Postwurfsendungen usw. informiert.“ Für beide der durchgeführten Bürgerversammlungen der frühzeitigen Beteiligung am 13. September und 11. Oktober erging zuvor eine Bekanntmachung im Amtsblatt. Darüber hinaus wurde auf beide Versammlungen in der Presse hingewiesen. Zudem erfolgte im Vorfeld der ersten Bürgerversammlung eine Verteilung von Handzetteln in die Briefkästen im Umfeld des Verfahrensgebietes; diese Verteilung hat das Gewerbegebiet „Im Erlengrund“ mit seinen Firmen- und Anwohnerbriefkästen ausdrücklich mit eingeschlossen. Der Beteiligung nach BauGB sowie den Verfahrensgrundsätzen der Stadt Oberhausen wurde somit entsprochen.
Zu 3)
Mit der Planung wird eine Wiedernutzung einer Brachfläche ermöglicht, die der Bebauungsplan Nr. 642 planungsrechtlich sichert. Der Bebauungsplan Nr. 735 stellt die erforderliche Erschließung der vorgesehenen zukünftigen Nutzung auf der Brachfläche sicher und schafft das dafür notwendige Planungsrecht. Durch die geplante Wiedernutzbarmachung einer ca. 30 ha großen Brachfläche wird die Planung insbesondere der im Baugesetzbuch im § 1a Abs. 2 formulierten Vorschrift mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und dabei insbesondere Möglichkeiten zur Wiedernutzbarmachung von Brachflächen und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen, gerecht. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen und für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung in Oberhausen.
Deshalb ist der geäußerte Vorwurf, dass mit dieser Planung das Gleichgewicht zwischen Natur und Mensch weiter in das Ungleichgewicht gebracht würde, nicht nachzuvollziehen und zurückzuweisen.
Zu 4)
Für den Bebauungsplan Nr. 735 wird gem. § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der vorliegende Umweltbericht zeigt auf, dass der Hauptanteil der beanspruchten Biotoptypen im Bereich der neuen Straße und des geplanten Gewerbegebietes eine geringe bis maximal durchschnittliche naturschutzfachliche Wertigkeit aufweist. Dennoch werden Anlage und Betrieb von Straße und Gewerbegebiet zu einer weiteren Fragmentierung und Zerschneidung der Landschaft in immer kleinere Restflächen mit nachteiligen Auswirkungen auf den Biotopverbund und einzelne Habitate führen.
Die mit der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 735 verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ausgeglichen.
Basierend auf dem herangezogenen Verfahren zur Bewältigung der Eingriffsregelung gleichen die plangebietsinternen Kompensations- und Begrünungsmaßnahmen ca. 31 % der Beeinträchtigungen aus. Diese sind als Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Bebauungsplan festgesetzt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere Gehölzanpflanzungen zur Entwicklung von Feldgehölzen (z. T. mit vorheriger Entsiegelung), die Anlage von Gehölzstreifen, eines Waldmantels und einer Baumreihe sowie eine Sukzessionsfläche.
Insgesamt werden mit diesen Maßnahmen folgende Ziele verfolgt:
- Teilausgleich für beanspruchte Wald- und Gehölzflächen,
- Schaffung von Rückzugs- und Nahrungshabitaten für Arten der Gehölze und Gehölzränder (z. B. als Jagdstruktur für Gebäudefledermäuse),
- Wiederherstellung von Bodenfunktionen (Entsiegelung, Oberbodenauftrag),
- Förderung des Biotopverbundes,
- Ermöglichung eigendynamischer Entwicklungen der Natur,
- Aufwertung des Landschafts- bzw. Ortsbildes durch Entwicklung gestufter Gehölzränder.
Das verbleibende Biotopwertdefizit (69 %) wird durch plangebietsexterne Maßnahmen kompensiert. Dabei handelt es sich um ein brachgefallenes Gärtnereigelände (0,36 ha) und einen Sportplatz (1,49 ha), dessen Nutzung aufgegeben wird. Während auf dem Gärtnereigelände nach erfolgter Entsiegelung eine Aufforstung mit lebensraumtypischen Laubgehölzen vorgesehen ist, erfolgt auf dem zuvor entsiegelten Sportplatzgelände die Entwicklung einer naturnahen strukturreichen Grünfläche mit Gehölzanpflanzungen und Extensivrasenbereichen. Beide Maßnahmen dienen auch der Aufwertung des Landschafts- bzw. Ortsbildes.
Ein relevantes Ziel des Maßnahmenkonzeptes ist es, die Zunahme der Versiegelung so gering wie möglich zu halten. Durch die Entsiegelung plangebietsinterner und -externer Flächen reduziert sich die Neuversiegelung von 2,79 ha auf 1,71 ha.
Die plangebietsinternen und -externen Maßnahmen beinhalten Gehölzanpflanzungen (ohne Gehölzstreifen) in einem Umfang von rund 1,7 ha, die als Ersatzaufforstungen und damit als forstrechtlicher Ausgleich für die dauerhafte Umwandlung von rund 0,6 ha Wald angerechnet werden können.
Der durch die Planung betroffene Freiraum ist insbesondere durch die Lärmimmissionen der Autobahn A 3 stark vorbelastet.
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Verkehrswege so zu bündeln, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Dem Bündelungsgebot trägt die Planung weitgehend Rechnung. Zur Vermeidung der Inanspruchnahme des an die Autobahnböschung grenzenden Bergsenkungsgewässers (gesetzlich geschütztes Biotop) muss die Erschließungsstraße hier einen etwas größeren Abstand zur A 3 einhalten.
Zusammenfassend geht der Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 735 aufgrund der mäßigen Schwere der Beeinträchtigungen sowie des Kompensationskonzeptes mit den für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durchzuführenden internen und externen Ausgleichsmaßnahmen von nicht erheblich nachteiligen Auswirkungen aus.
Zu 5)
Die Auswirkungen der Planung auf die Luftschadstoffbelastung im Umfeld des Plangebietes wurden durch eine luftschadstofftechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 untersucht und bewertet. Dabei wurde geprüft, ob durch die Planung die Konzentration der verkehrsbedingten Luftschadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 (Stickoxide und Feinstaub) im Untersuchungsbereich kritische Werte annimmt. Die Bewertung der Immissionen erfolgte nach den Vorgaben der 39. BImSchV, die Immissionsgrenzwerte für die betrachteten Luftschadstoffe definiert.
Die Untersuchung kommt hinsichtlich der Auswirkungen der Luftschadstoffemissionen von öffentlichen Straßen zu folgenden Ergebnissen:
- Für PM10 wird der Grenzwert für das Jahresmittel (40 µg/m³) im Untersuchungsbereich nicht erreicht.
- Lediglich im Fahrbahnbereich der Autobahn A 3 werden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV für NO2, und PM2,5 im Jahresmittel erreicht oder überschritten. Für PM10 werden dort im Jahresmittel mehr als 28 µg/m³ erreicht, so dass zu erwarten ist, dass dort häufiger als 35 mal im Jahr ein Tagesmittelwert von 50 µg/m³ erreicht wird.
- Abseits der A 3 im Bereich der Wohnnutzungen liegen die Schadstoffkonzentrationen um teilweise mehr als 10 oder 15 µg/m³ unter den Immissionsgrenzwerten.
- Auch die Kurzzeitbelastungen für NO2, und PM10 liegen unter den zulässigen Obergrenzen.
- Durch die planbedingte Verkehrsverlagerung kommt es an der Weißensteinstraße zu einer deutlichen Entlastung der verkehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen. Die zusätzlichen Luftschadstoffbelastungen im Bereich der Königstraße sind sehr gering.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass kritische Schadstoffkonzentrationen durch die Planung nicht zu erwarten sind. Damit ist auch nach Realisierung der Planung die Nutzung des Sportplatzes – auch für Kinder – ohne Gefahren für die menschliche Gesundheit weiterhin möglich.
Zu 6)
Der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens erstellte artenschutzrechtliche Fachbeitrag weist im Plangebiet und seiner Umgebung drei Fledermausarten sowie neun Vogelarten als planungsrelevant nach. Für diese planungsrelevanten Fledermaus- und Vogelarten werden vorhabenbedingte Auswirkungen prognostiziert, die vorrangig aus dem direkten Verlust von Teillebensräumen sowie aus der zusätzlichen Fragmentierung der letzten verbleibenden Freifläche zwischen dem Siedlungsrand und der BAB 3 resultieren. Unter Berücksichtigung der durchzuführenden artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sind aber keine Vorhabenwirkungen erkennbar, die für planungsrelevante Arten Verbotstatbestände im Sinne erheblich nachteiliger Beeinträchtigungen (§§ 44 Abs. 1 Nr.1-3 BNatSchG) erwarten lassen und einer Realisierung der Planung entgegen stehen würden.
Zu 7)
An dem mit der Realisierung der Planung neu entstehenden lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt „Erlenstraße / Umgehungsstraße“ wird eine sichere Überquerung der neuen Erschließungsstraße sowie der Erlenstraße durch eine Ampelanlage sichergestellt. An diesen Knotenpunkt soll auch die Zuwegung / Zufahrt des Sportplatzes angebunden werden, so dass eine sichere Zuwegung zum Sportplatz gegeben sein wird.
Das Verkehrsgutachten weist nach, dass das für die Planung (den Prognose-Planfall) ermittelte Verkehrsaufkommen an diesem Knotenpunkt leistungsfähig abgewickelt werden kann.
Zu 8)
Auf der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführten Bürgerinformationsveranstaltungen am 13.09.17 wurde nicht nur Ablehnung sondern von einer Reihe von anwesenden Bürgern und Anwohnern auch Zustimmung zu der Planung geäußert, da die geplante Straße zu Verkehrsentlastungen im bestehenden Straßenverkehrsnetz im Bereich Weierheide, insbesondere auf dem Straßenzug Erlenstraße / Weißensteinstraße führen wird.
Zu 9)
Die Auswirkungen der Planung auf die Luftschadstoffbelastung im Umfeld des Plangebietes wurden durch eine luftschadstofftechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 untersucht und bewertet. Dabei wurde geprüft, ob durch die Planung die Konzentration der verkehrsbedingten Luftschadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 (Stickoxide und Feinstaub) im Untersuchungsbereich kritische Werte annimmt. Die Bewertung der Immissionen erfolgte nach den Vorgaben der 39. BImSchV, die Immissionsgrenzwerte für die betrachteten Luftschadstoffe definiert.
Die Emissionen der Fahrzeuge wurden aus den Emissionsfaktoren des einschlägigen „Handbuches der Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs“ (HBEFA 2017) abgeleitet. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren für alle gängigen Schadstoffe und alle vorkommenden Motorkonzepte und Fahrzeugkategorien. Die Emissionsfaktoren sind außerdem gegliedert nach Verkehrsflusssituation, Kaltstartanteil und Längsneigung der Fahrbahn. Zusätzlich ist es möglich, die Zusammensetzung der Fahrzeugflotte nach Emissionskonzepten zu einem bestimmten Bezugsjahr zu berücksichtigen. Dabei erfolgt eine Prognose der Anteile einzelner Emissionsarten (z.B. Euro 4, Euro 5, usw.) unter Berücksichtigung der bereits feststehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung von Kfz.
Die hier angesprochenen Manipulationen von Abgaswerten bei Dieselfahrzeugen sind für den Bebauungsplan insofern nicht relevant, da sie die Ergebnisse des Luftschadstoffgutachtens – vor dem Hintergrund der aufgelockerten Bebauungsstruktur in den angrenzenden Siedlungsbereichen – nicht grundlegend infrage stellen, so dass kritische Schadstoffkonzentrationen in den angrenzenden Siedlungsbereichen durch die Planung nicht zu erwarten sind.
Zu 10 )
Die geplante Verkehrsführung mit der Ausgestaltung des neu entstehenden lichtsignalgesteuerten Knotenpunktes „Erlenstraße / Umgehungsstraße“, der die 4-spurig ausgestaltete Hauptfahrtrichtung über die neue Erschließungsstraße und eine Abkröpfung Erlenstraße vorsieht, trägt zu einer plausiblen Netzgestaltung mit einer eindeutigen Verkehrsführung bei, da die (LKW-)Verkehre zu den Entwicklungsflächen westlich und östlich der A 3 unmittelbar über die geplante Umgehungsstraße geführt werden. Damit wird soweit wie möglich verhindert, dass sich LKW’s verfahren und über die Erlenstraße die übrigen Siedlungsbereiche belasten. Die Verkehrsuntersuchung zeigt auf, dass insbesondere der Straßenzug Erlenstraße / Weißensteinstraße durch die Straßenplanung deutlich entlastet wird.
Zu 11)
Es handelt sich hierbei um Orts- und Straßenbezeichnungen, aus denen keine Nutzungen oder städtebauliche Zielsetzungen für die benannten Bereiche abgeleitet werden können.
Zu I.B4 Thelen Holding GmbH
Vertreten durch Rechtsanwälte Lenz und Johlen
Alfredstraße 150
45131 Essen
Lenz und Johlen Rechtsanwälte mbH nehmen im Namen ihrer Mandantin, der Thelen Holding GmbH, wie folgt Stellung:
Die Rechtsanwälte legen einleitend dar, dass ihre Mandantin Eigentümerin mehrerer Grundstücksflächen sei, welche von den Festsetzungen des Bebauungsplanes betroffen seien. Des Weiteren werden die Grundzüge der Planung sowie die wesentlichen Inhalte der Begründung zusammengefasst.
Die derzeitige Planung wird von den Rechtsanwälten als abwägungsfehlerhaft angesehen, da diese einer gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne vorzunehmenden gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange entbehre.
Die Umsetzung der beabsichtigten Planung bedeute eine erhebliche Beeinträchti-gung der privaten Eigentümerinteressen ihrer Mandantin. Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 735 sei nur deshalb erforderlich, um die Ansiedlung eines Logistikzentrums zu Gunsten eines privaten Investors auf dem ehemaligen Areal der Kohlenlagerstätte zu ermöglichen. Die beabsichtigte Planung diene damit ausschließlich einem fremdnützigen, privaten Interesse.
In den Augen der Rechtsanwälte erfordere ein im Grundsatz bestehendes öffentliches Interesse an der Wiedernutzbarmachung des brachliegenden Areals der ehemaligen Kohlenlagerstätte zu gewerblich-industriellen Zwecken gerade nicht die beabsichtigte Ansiedlung eines großflächigen Logistikers. Es gebe zahlreiche Gewerbe- und Industrienutzungen, die ein deutlich geringeres Verkehrsaufkommen nach sich ziehen als ein Warendistributionszentrum mit über 1000 Mitarbeitern, so dass das Ziel der Wiedernutzung von Brachflächen durch Flächenrecycling zum Zwecke der gewerblich-industriellen Wiedernutzung, welches im öffentliche Interesse liegen mag, auch auf anderem Wege erreicht werden könne.
Darüber hinaus könne eine hohe Eignung als Logistikstandort mit Blick auf die schon heute extreme Verkehrsbelastung des Straßennetzes zwischen dem Areal nördlich der Waldteichstraße und der Anschlussstelle Oberhausen-Holten gerade nicht attestiert werden. Das Gegenteil sei der Fall, da eine Erschließung der Grundstücksflächen der ehemaligen Kohlenlagerstätte überhaupt nur durch die neue Verkehrstrasse erreicht werden könne.
Bei dieser Planung seien die Interessen der Thelen Holding GmbH bislang in keiner Weise berücksichtigt worden. So durchschneide die geplante Verkehrstrasse insbesondere die nördlich der Weißensteinstraße befindlichen Grundstücksflächen der Firma. Hierdurch sei eine anderweitige, sinnvolle (wirtschaftliche) Nutzung der Grundstücksflächen nicht mehr möglich.
Die Planung stelle damit einen erheblichen Eingriff in die Eigentümerinteressen der Firma dar. Dieser Eigentumseingriff sei nicht gerechtfertigt, da ein öffentliches Interesse hierfür nicht bestehe. Die derzeit beabsichtigte Planung erfolge vielmehr ausschließlich im Interesse eines privaten Investors, um diesem die Ansiedlung eines großen Logistik- und Warendistributionszentrums zu ermöglichen. Damit werden vorliegend die Interessen eines privaten Eigentümers gegenüber den Interessen der Thelen Holding GmbH bevorzugt, ohne dass ein öffentlich-rechtliches Interesse diesen Eingriff erfordere.
Ein Flächenrecycling zum Zwecke der gewerblich-industriellen Wiedernutzung des Areals der ehemaligen Kohlelagerstätte könne ebenso durch die Ansiedlung alternativer Gewerbe- und Industriebetriebe erfolgen, die ein deutlich geringeres Verkehrsaufkommen nach sich ziehen und damit die Erschließung über eine neue Verkehrstrasse und die Inanspruchnahme der Grundstücksflächen der Firma nicht erfordern.
Auf Grund der genannten Punkte sind Lenz und Johlen der Auffassung, dass durch die ineinandergreifende Planung der Bebauungspläne Nr. 735 sowie 642 die Planung eines privaten Investors so moduliert werde, dass diese umgesetzt werden könne.
Ergänzung der Stellungnahme vom 25.09.2017:
Am 25.09.2017 haben Lenz und Johlen Rechtsanwälte im Auftrag der Thelen Holding GmbH ihre Stellungnahme vom 22.09.2017 wie folgt präzisiert:
Eigentümerin der von der Planung betroffenen Grundstücke ist nicht die Thelen Holding GmbH. Vielmehr wird zukünftig die AREAL Gewerbeentwicklung GmbH & Co. KG Eigentümerin der Grundstücksflächen, Gemarkung Sterkrade, Flur 1, Flurstücke 440, 701, 702, 703 sowie 704 und die AREAL Landwirtschaft GmbH & Co. KG Eigentümerin der Grundstücksflächen Gemarkung Sterkrade, Flur 1, Flurstücke 18, 19, 29, 32, 697 sowie 698. Die diesbezüglichen notariellen Kaufverträge sind abgeschlossen und die erforderliche Auflassung bereits erfolgt. Der Antrag auf Eigentumsumschreibung liegt dem Grundbuchamt bereits vor.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Thelen Holding wird nach Abschluss privatrechtlicher Verträge mit der logport ruhr im Februar 2018 voraussichtlich zurückgenommen.
Zu I.B5 Eheleute Martina und Stephan Berns
Everslohstraße 13
46145 Oberhausen
Die Eheleute Martina und Stephan Berns sind Eigentümer der Grundstücke Kiebitzstraße 36 und Weißensteinstraße 126 u. 126a in unmittelbarer Nähe des Plangebiets und geben folgende Stellungnahme ab:
Durch die vorgesehene Planung der Umgehungsstraße, 1000 LKW pro Tag und das 24 Stunden, wird es zu einer erheblichen Lärm- und Schadstoffbelastung des umliegenden Mischgebiets kommen, die den Rahmen der Zumutbarkeit erheblich überschreiten wird. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt, in der warmen Jahreszeit, bereits schon sehr anstrengend, sich im Außenbereich aufzuhalten, da der Schallpegel der A3 im Laufe der letzten Jahre immer mehr angestiegen ist. Zudem soll die A3 ausgebaut werden, was in diesem Bereich die Situation nicht entspannen wird, denn der Lärm wird dadurch nicht gemindert sondern lediglich verteilt. Es sollte alles unternommen werden, um eine zusätzliche Lärm- und Schadstoffbelastung des Bereichs mittels eines entsprechenden Schallschutzes zu vermeiden. Zudem befürchten wir eine Wertminderung unserer Immobilien sowie einen zu erwartenden Leerstand durch die erhebliche Lärmbelästigung. Wir bitten, die vorgebrachten Bedenken bei der Planung zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die hier in Rede stehenden Grundstücke sind als Immissionsorte im Rahmen des Schallgutachtens betrachtet worden. Aus dem Schallgutachten wird deutlich, dass es an diesen drei Immissionsorten durch die Planung zu keiner Erhöhung der verkehrsbedingten Geräuschimmissionen kommen wird.
Die Grundstücke der Einwender sind auch ohne die Planung aufgrund der äußerst hohen Verkehrsbelastung auf der Autobahn A3, die nur ca. 130 m westlich des Grundstücks Weißensteinstraße 126 und ca. 230 m westlich des Gebäudes Kiebitzstraße 36 verläuft, einer sehr hohen Verkehrslärmbelastung ausgesetzt. Sie ist ursächlich für die von den Einwendern dargelegte erhebliche Lärmbelästigung an ihren Grundstücken.
Das Schallgutachten weist nach, dass die allein von der Neubautrasse (in der StN als Umgehungsstraße bezeichnet) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an den drei Immissionsorten (Kiebitzstraße 36, Weißensteinstraße 126 u. 126a) sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum unterschreiten.
Die Beurteilungspegel der gesamten Verkehrslärmbelastung verändern sich durch die geplante Neubautrasse (Umgehungstraße) an der Kiebitzstraße 36 nicht maßgeblich. Hier führt die geplante Rampe der Neubautrasse zu einer geringfügigen Abschirmung der Verkehrsgeräusche von der A 3, sodass es an diesem Immissionsort trotz der Neubautrasse überwiegend zu keiner Veränderung der Geräuschimmissionen kommt. Lediglich im 1. OG der Nordwestfassade erhöhen sich die Geräuschimmissionen ausschließlich im Tagzeitraum (6 – 22 Uhr) sehr geringfügig um 0,1 dB(A) und bleiben mit 67 dB(A) aber noch deutlich unter dem Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A).
Die geplante Neubautrasse (Umgehungsstraße) bewirkt eine Verkehrsverlagerung, so dass der Straßenzug Erlenstraße / Weißensteinstraße deutlich entlastet wird. Dadurch verringern sich an den Gebäuden entlang der Weißensteinstraße die Schallimmissionen zum Teil erheblich. Aufgrund des geringen Abstands zur A 3 liegt die Minderung am Gebäude Weißensteinstraße 126 an der zur A3 ausgerichteten Nordwestfassade nur zwischen 0,2 und 0,4 dB(A) tagsüber und zwischen 0,1 und 0,6 dB(A) nachts. An der zur Weißensteinstraße ausgerichteten Südwestfassade kommt es zu einer Verringerung der Schallimmissionen zwischen 1,4 und 1,8 dB(A) tags und zwischen 0,6 und 0,7 dB(A) nachts.
Vor dem Hintergrund, dass es durch die Planung überwiegend zu keiner Erhöhung (mit einer Ausnahme) und an der Weißensteinstraße 126 sogar zu einer Minderung der Schallimmissionen an den Grundstücken der Einwender kommt, werden die gegenüber der Planung der Neubautrasse geäußerten Bedenken zurückgewiesen.
Zu I.B6 Bauunternehmung Berns GmbH
Kiebitzstraße 36
46149 Oberhausen
Die Bauunternehmung Berns GmbH erbittet eine Fristverlängerung zur Abgabe ihrer Stellungnahme bezüglich der Bebauungspläne Nr. 642 und 735, da die zuständigen Sachbearbeiter der Handwerkskammer Düsseldorf, die ihnen in dieser Angelegenheit zur Seite stehen, zurzeit wegen Urlaub und Krankheit nicht erreichbar sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Stellungnahme der Handwerkskammer Düsseldorf ist bereits bei der Verwaltung eingegangen. Die Handwerkskammer hat keine Anregungen oder Bedenken gegen die vorliegende Planung vorgetragen. Herr Miethke von der Handwerkskammer Düsseldorf hat sich diesbezüglich mit Herrn Berns in Verbindung gesetzt; weitere Einwendungen von Herrn Berns folgten nicht.
Zu I.B7 Autohaus Muhra GmbH
Im Erlengrund 1
46149 Oberhausen
Das Autohaus äußert folgende Bedenken gegen die Planung, weil die geplante Straße unmittelbar entlang seines Gebäudes verlaufen würde:
a) Lärm- / Abgasbelästigung der Mitarbeiter, da Büros unmittelbar an die geplante Straße angrenzen würden.
b) Übermäßige Verschmutzung der ca. 300 Fahrzeuge im Bereich der Außenpräsentation sowie des Gebäudes mit seinen Bestandteilen an sich.
Es wird um Informationen zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu a)
Das Autohaus liegt am südöstlichen Rand des Gewerbegebietes „Im Erlengrund“. Aus dem Schallgutachten, das auch den Immissionsort des Autohauses an der Südfassade des Gebäudes Im Erlengrund 1 betrachtet, wird deutlich, dass die Verkehrslärmimmissionen der geplanten Straße, die ca. 15m südlich der nächstgelegenen Fassade des Autohauses verläuft, ohne Lärmschutzmaßnahmen den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Gewerbegebiete an diesem Immissionsort im 1. OG tagsüber überschreiten würden. Mit der auf Grundlage des Schallgutachtens vorgesehenen und im Bebauungsplan festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahme, in diesem Straßenabschnitt eine lärmoptimierte Asphaltdeckschicht (sog. „Flüsterasphalt“) einzubauen, werden die Verkehrslärmimmissionen um mindestens 2 dB(A) und damit soweit reduziert, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an diesem Immissionsort durch die Planung eingehalten werden.
Zudem zeigt das Schallgutachten, dass mit der geplanten Straße (Prognose-Planfall) die Gesamtverkehrslärmbelastung an dem betrachteten Immissionsort der Südfassade des Gebäudes Im Erlengrund 1 (Büronutzung) tagsüber unter dem Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) bleibt. Damit trägt die Planung den Anforderungen an den Schutz gegenüber Verkehrslärmimmissionen für das von der Planung betroffene Autohaus in ausreichendem Maße Rechnung, so dass die mit der Planung verbundene Zunahme des Gesamtverkehrslärms für die gewerbliche Nutzung des Autohauses als zumutbar angesehen wird.
Die Auswirkungen der Planung auf die Luftschadstoffbelastung im Umfeld des Plangebietes wurden durch eine luftschadstofftechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 untersucht und bewertet. Dabei wurde geprüft, ob durch die Planung die Konzentration der verkehrsbedingten Luftschadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 (Stickoxide und Feinstaub) im Untersuchungsbereich kritische Werte annimmt. Die Bewertung der Immissionen erfolgte nach den Vorgaben der 39. BImSchV, die Immissionsgrenzwerte für die betrachteten Luftschadstoffe definiert.
Die Untersuchung kommt hinsichtlich der Auswirkungen der Luftschadstoffemissionen von öffentlichen Straßen zu folgenden Ergebnissen:
- Für PM10 wird der Grenzwert für das Jahresmittel (40 µg/m³) im Untersuchungsbereich nicht erreicht.
- Lediglich im Fahrbahnbereich der Autobahn A 3 werden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV für NO2, und PM2,5 im Jahresmittel erreicht oder überschritten. Für PM10 werden dort im Jahresmittel mehr als 28 µg/m³ erreicht, so dass zu erwarten ist, dass dort häufiger als 35 mal im Jahr ein Tagesmittelwert von 50 µg/m³ erreicht wird.
- Abseits der A 3 im Bereich der Wohnnutzungen liegen die Schadstoff-konzentrationen um teilweise mehr als 10 oder 15 µg/m³ unter den Immissionsgrenzwerten.
- Auch die Kurzzeitbelastungen für NO2, und PM10 liegen unter den zulässigen Obergrenzen.
- Durch die planbedingte Verkehrsverlagerung kommt es an der Weißensteinstraße zu einer deutlichen Entlastung der verkehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen. Die zusätzlichen Luftschadstoffbelastungen im Bereich der Königstraße sind sehr gering.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass kritische Schadstoffkonzentrationen durch die Planung nicht zu erwarten sind.
Zu b)
Die Ergebnisse der luftschadstofftechnischen Untersuchung zeigen, dass es planbedingt zu keinen kritischen Feinstaubbelastungen im Umfeld der geplanten Erschließungsstraße kommen wird.
Die geäußerten Bedenken werden, gestützt auf die Ergebnisse der Fachgutachten, zurückgewiesen. Der Bitte um Information zur Offenlage kommt die Verwaltung nach.
Zu I.B8 Hermann Hagedorn
Hagedornstr. 107
46149 Oberhausen
Herr Hagedorn legt dar, warum er als Landwirt vom Bebauungsplan Nr. 735 besonders betroffen ist:
Er verliere ca. 7,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, das 10 % seiner Betriebsfläche ausmache. Die für ihn verloren gehende Fläche sei arrondiert und liege ca. 2 km von seinem Betrieb entfernt. Auf der Fläche stehen 2 Scheunen, in denen Stroh, Heu und landwirtschaftliche Maschinen lagern.
Zudem listet Herr Hagedorn in seinem Schreiben weitere landwirtschaftliche Flächen auf, die ihm seit dem Jahr 2001 verloren gegangen sind. Diese würden sich auf einen Flächenverlust von insgesamt 30 ha summieren (dabei sind die durch den B-Plan 735 angeblich betroffenen 7,5 ha enthalten). Darüber hinaus würde er in Zukunft zwei weitere Flächen von zusammen ca. 4,5 ha verlieren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch den Bebauungsplan werden zurzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen in einer Größe von insgesamt ca. 3,8 ha in Anspruch genommen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der rechtsgültige Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) die durch den Bebauungsplan Nr. 735 in Anspruch genommenen Flächen nicht als Flächen für die Landwirtschaft darstellt. Der RFNP stellt die im Geltungsbereich des Bebauungsplan liegenden Flächen östlich parallel zur Autobahn A 3 als Grünflächen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB und regionalplanerisch als Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) und als Regionaler Grünzug dar. Die südlich an die Weißensteinstraße angrenzende im Bebauungsplan als GE-Gebiet festgesetzte Fläche wird im RFNP als gewerbliche Baufläche gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dargestellt und regionalplanerisch dem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) zugeordnet und stellt damit eine Erweiterungsfläche für die angrenzenden gewerblich geprägten Siedlungsbereiche dar. Damit entspricht die zurzeit auf den in Anspruch genommenen Flächen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung nicht der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Oberhausen für diese Flächen. Ihre Inanspruchnahme widerspricht damit nicht den Zielen der Stadtentwicklung der Stadt Oberhausen.
Vor diesem Hintergrund musste der betroffene Landwirt früher oder später damit rechnen, dass die durch den Bebauungsplan 735 in Anspruch genommenen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, zumal die vom Landwirt genutzten Flächen Pachtflächen sind, und der Pachtvertrag seitens des Flächeneigentümers unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfristen jederzeit gekündigt werden konnte. Damit bestand für den Landwirt ein ausreichender Zeitraum von mehreren Jahren, sich um geeignete Ersatzflächen für den auf Grundlage des Flächennutzungsplans und des Stadtentwicklungskonzeptes drohenden Entzug der durch die Planung betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen zu kümmern.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der mit dem Bebauungsplan Nr. 735 realisierte Trassenverlauf für die erforderliche Verkehrserschließung des geplanten Logistikzentrums auf dem ehemaligen Bergbaustandort nördlich der Waldteichstraße (Bebauungsplan Nr. 642) Ergebnis einer Alternativenprüfung von mehreren möglichen Trassenvarianten ist. Aus der im Verkehrsgutachten zu den beiden Bebauungsplänen Nr. 642 u. 735 dokumentierten Alternativenprüfung geht hervor, dass mit dem B-Plan Nr. 735 die verkehrstechnisch günstigste Trassenvariante realisiert wird. Mit der im Bebauungsplan Nr. 735 realisierten Trassenvariante wird nicht nur eine neue verkehrsgünstige Erschließung des geplanten Logistik-Zentrums, sondern zugleich auch eine verkehrliche Entlastung der bereits heute erheblich belasteten Verkehrsstraßen im Siedlungsbereich des Stadtteils Weierheide und der an diesen Verkehrsstraßen liegenden Wohnnutzungen erreicht.
Vor diesem Hintergrund werden die hier angeführten berechtigten Belange des von der Planung betroffenen Landwirts gegenüber den mit der Planung verbundenen städtebaulichen Zielsetzungen und positiven Auswirkungen für den Siedlungsbereich von Weierheide sowie für die zukünftige Entwicklung von Gewerbe und Arbeitsplätzen in der gesamten Stadt Oberhausen zurückgestellt.
Die Stadt Oberhausen wird dem betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb bei der Suche und Bereitstellung von Ersatzflächen unterstützen, soweit es in ihren Möglichkeiten liegt.
Die von dem Landwirt angeführten landwirtschaftlichen Flächen, die ihm an anderen Standorten verloren gegangen sind bzw. zukünftig verloren gehen werden, sind nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Zu I.B9 Rudolf Pfeiffer
Herzogstraße 34
46149 Oberhausen
Der Bahnanschluss wurde von Logport als nicht erforderlich eingeschätzt. Aus Sicht von Herrn Pfeifer sind jedoch weitere Investoren zur Ansiedlung von der Stadt Oberhausen gewünscht, Beispiel Logport Duisburg, dort kommen viele Züge aus China an. Ein Güterzug von ca. 500 m Länge transportiert die Fracht von 30 LKW. Es sei umweltverträglicher, mit einer Lok die Last von 30 LKW Zugmaschinen zu transportieren. Bei EDEKA verweise man auf kürzere Anfahrtswege wegen des Frischetransports.
Herr Pfeifer fragt zudem, ob seine Anmerkungen im Protokoll gekürzt worden sind. Dies betrifft die DTV des Straßenverkehrs. Die wissenschaftlich richtige Berechnung sollte nach dem maßgeblich stündlichen Straßenverkehr MSV berechnet werden. Darüber hinaus seien seine Anregungen, den Marsch of Science in die Planungen mit einzubeziehen, nicht im Protokoll zu finden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist so, dass das auf der SO-Fläche geplante Edeka-Lager keine Bahnandienung benötigt, da hier überwiegend Frischware gelagert und umgeschlagen werden soll, für die der Transport auf der Bahn zu lange dauert.
Grundsätzlich ist aber eine Bahnandienung des Standortes über das unmittelbar nördlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans liegende Anschlussgleis möglich.
Das Verkehrsgutachten wurde auf Grundlage des Standes der Wissenschaft unter Verwendung einschlägiger Richtlinien, Kennziffern und Berechnungsmethoden erstellt.
Die Prognose des Verkehrsaufkommens von dem Plangebiet wurde auf Grundlage der in der einschlägigen Literatur (vgl. Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, 2000) angegebenen Kennwerte sowie eigener Erfahrungswerte des Verkehrsgutachters mit Hilfe des Programms Ver_Bau (vgl. Bosserhoff, 2017) berechnet.
Zur Schätzung der Verkehrsbelastungen, die durch die angestrebten Entwicklungen im Umfeld des Plangebiets angestrebt werden, wurden gebräuchliche Kennziffern herangezogen. Aufgrund der erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der realisierbaren Nutzungen sowie insbesondere hinsichtlich der damit verbundenen Intensität der Verkehrsnachfrage wurden dabei in Abstimmung mit der Stadt Oberhausen Kennwerte aus dem mittleren Bereich der jeweils angegebenen Spannweiten verwendet.
Der Berechnung des Verkehrsaufkommens in den maßgebenden Spitzenstunden von 07:00 bis 08:00 Uhr und von 16:00 bis 17:00 Uhr wurden die einschlägigen Ganglinien nach den Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen (FGSV, 2006) zugrunde gelegt. Die Berechnung erfolgte differenziert für Beschäftigten- und Güterverkehr.
Die Berechnungen wurden anhand der konkretisierten Planung für das Edeka-Lager, mit der vom Betreiber zur Verfügung gestellten Ganglinie für den Güterverkehr sowie unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schichtwechsel der Mitarbeiter für den Pkw-Verkehr überprüft. Auf dieser Grundlage erfolgte auch eine Anpassung des zugrunde gelegten DTV-Wertes im Sinne einer „worst-case“- Betrachtung.
Zu I.B10 Eheleute Westerheide
Königstraße 18 a
46149 Oberhausen
und
Eheleute Romann
Erlenstraße 6
46149 Oberhausen
Die Häuser der Eheleute stehen hinter dem im Zuge des Baues der Erlenstraße errichteten Wall. Ihnen ist bekannt, dass wegen der Errichtung eines Auslieferungslagers der Firma Edeka eine Anbindungsstraße zur Erlenstraße geplant ist. Bezüglich des zukünftigen Verlaufs der Erlenstraße von der Autobahnabfahrt bis zur Tennisanlage sowie des geplanten Verlaufs der neuen Straße möchten die Eheleute Westerheider und Romann folgende Anregungen machen:
Da der Verkehr im oben beschriebenen Bereich der Erlenstraße schon jetzt sehr stark ist, die LKW- und PKW-Frequenz in den letzten Jahren stark zugenommen hat, kann der damals errichtete Wall den Lärm, die Abgase und den Feinstaub nur noch unzureichend abhalten. Laut beigefügter Lärmschutzkarte liegt die jetzige Lärmbelastung auf dem Grundstück der Eheleute über den für den Bereich gültigen Grenzwerten, nämlich bei 65-70 dB. Das durch den Betrieb des geplanten Lagers der Firma Edeka zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen genau an diesem Teil der Erlenstraße wird die Lärmbelastung sowie die Feinstaub- und Abgaskonzentrationen stark erhöhen. Bei Neubau oder wesentlicher Veränderung einer Straße sind nach Immissionsschutzverordnung (16. Bundesimmissionsschutzverordnung) Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, so dass die in allgemeinen Wohngebieten zulässigen Grenzwerte von tags 59 dB und nachts 49 dB nicht überschritten werden.
Deshalb muss an dieser Stelle zusätzlicher effektiver Schutz vor Lärm, Feinstaub und Abgasen entstehen. Dies hat Auswirkungen auf den Verlauf der Erlenstraße und der neuen Straße.
Hierzu weitere Vorschlage:
Die neue Straße bekommt schon direkt nach der Abfahrt der Autobahn eine eigene Trasse. Diese wird über eine neu zu errichtende Brücke circa 20 Meter von der allen Brücke entfernt geführt. Zu beachten ist, dass circa 15 Meter von der alten Brücke entfernt ein Abwassereinlauf in den Hauptkanal Sterkrade vorhanden ist.
Die Ausbildung der neuen Straßentrasse könnte wie folgt ausgebildet werden. Die Straßentrasse ist dreispurig, zwei Spuren bilden die Hauptstraße zur Weißensteinstraße, die dritte Spur ist die Abbiegespur zur Erlenstraße hinter der neuen Brücke.
Diese Straßenführung hat in den Augen der Eheleute folgende Vorteile:
Die jetzige Straße kann während der Bauphase ohne Einschränkungen benutzt werden. Es entsteht auf der jetzigen Straße genügend Platz, anschließend eine Lärmschutzwand von der Ampel an der Autobahnabfahrt über die alte Brücke hinweg zu errichten, sodass ein effektiver Schutz vor Lärm, Abgasen und Feinstaub entsteht und die jetzt vorhandenen Lärmimmission (siehe Anlage) auch im Bereich der Brücke reduziert werden kann.
Der von der von-Trotha-Straße kommende Teil der Erlenstraße wird direkt hinter dem Autohaus Muhra nach rechts in die neue Straße geführt, und zwar nur als Linksabbiegung mit Ampel. Die oben beschriebene Abbiegespur der Erlenstraße kann ohne Ampel-Führung in die alte Erlenstraße übergehen.
Die Ausfahrt vom Grundstück der Eheleute, die ja schon jetzt zur Erlenstraße vorhanden ist, kann mit wenigen Änderungen nach rechts über die Brücke in die Erlenstraße eingeleitet werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 735 macht deutlich, dass durch die Planung an den hier in Rede stehenden Wohnhäusern Erlenstr. 6 und Königstr. 18a – ebenso wie an 20 weiteren Gebäuden im näheren Umfeld der geplanten Erschließungsstraße – ohne Lärmschutzmaßnahmen die Immissions-grenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) überschritten werden. Damit sind an diesen Gebäuden die Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzmaßnahmen erfüllt.
Vor diesem Hintergrund wurde der Empfehlung der schalltechnischen Untersuchung gefolgt, und die nachfolgend genannten aktiven Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB festgesetzt:
- Lärmschutzwand südlich des Knotenpunktes Königstraße / Erlenstraße / AS Oberhausen-Holten, östl. Rampe (Wandoberkante bis zu 37,0 m ü. NN, dies entspricht einer Höhe von etwa 4,0 m über Grund)
- Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Wall östlich der Erlenstraße zwischen dem Knotenpunkt Königstraße / Erlenstraße / AS Oberhausen-Holten, östl. Rampe und dem Hauptkanal Sterkrade (Wandoberkante bis zu 39,0 m ü. NN, dies entspricht einer Höhe von etwa 2,0 m über der Wallkrone)
- Lärmschutzwand nördlich des Gebäudes Erlenstraße 9 (Wandoberkante 35,5 m ü. NN, dies entspricht einer Höhe von etwa 2,5 bis 3,0 m über Grund)
- Lärmoptimierter Asphalt auf den herzustellenden bzw. baulich anzupassenden Straßenabschnitten südlich des Gewerbegebietes „Im Erlengrund“ (die Zu- und Ausfahrtrampen an der AS Oberhausen- Holten sind davon ausgenommen).
Mit diesen aktiven Schallschutzmaßnahmen werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an fast allen schutzbedürftigen Nutzungen südlich des Knotenpunktes Königstraße / Erlenstraße / AS Oberhausen-Holten östl. Rampe und im Bereich zwischen der Erlenstraße und der Königstraße im Erdgeschoss eingehalten.
Am Wohnhaus Erlenstraße 6 führen diese Maßnahmen zu einer deutlichen Reduzierung der Lärmpegel, so dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV deutlich unterschritten werden. Die planbedingten Verkehrslärmimmissionen liegen an diesem Wohngebäude aufgrund der festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen im Tageszeitraum zwischen 52 und 56 dB(A) und im Nachtzeitraum zwischen 44 und 46 dB(A).
Auch am Wohnhaus Königstraße 18a führen die festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu einer deutlichen Verringerung der planbedingten Verkehrslärmimmissionen. Dennoch werden dort die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im Tagzeitraum im 1. OG der Nordfassade sowie im Erdgeschoss und im 1. OG der Westfassade und im Nachtzeitraum im 1. OG der Westfassade überschritten. Deshalb besteht für diesen Anlieger zusätzlich ein Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen, um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sicherzustellen.
Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV wird am Wohnhaus Königstraße 18a im Tageszeitraum an der westlichen Gebäudeseite im Erdgeschoss nur marginal (um 0,3 dB(A)) überschritten. Wie Luftbilder zeigen, befindet sich der Außenwohnbereich jedoch auf der östlichen Gebäudeseite, abgewandt von der Erlenstraße, sodass durch die Planung keine Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs auftritt.
Die Ergebnisse der luftschadstofftechnischen Untersuchung zeigen, dass es planbedingt zu keinen kritischen Feinstaubbelastungen im Umfeld der geplanten Erschließungsstraße kommen wird.
Der angeregten Veränderung der Straßenführung wird nicht gefolgt.
Wie schon dargelegt können durch die vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen die planbedingten Verkehrslärmimmissionen erheblich reduziert werden, so dass am Wohngebäude Erlenstraße 6 die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Am Wohngebäude Königstraße 18a wird die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte durch den Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen für die Fassaden, an denen trotz der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nicht eingehalten werden, sichergestellt.
Überschlägige Berechnungen mit pauschalen Ansätzen für Raum- und Fenstergrößen zeigen, dass die erforderlichen Schallschutzklassen für den passiven Schallschutz nicht außergewöhnlich hoch sind, da die Grenzwertüberschreitungen in den meisten Fällen, wie auch an den betroffenen Fassaden des Gebäudes Königstraße 18a, nur sehr gering ausfallen.
Demgegenüber wäre die vorgeschlagene veränderte Straßenführung voraussichtlich mit erheblich höheren Kosten verbunden und würde damit gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG „außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck“ stehen.
Zudem ist die vorgeschlagene Straßenführung nicht realisierbar, da die für diese Trasse in Anspruch zu nehmende Fläche zwischen der Anschlussstelle der A 3 und der Erlenstraße südlich des Hauptkanals Sterkrade im Eigentum der Emschergenossenschaft ist, die im Rahmen des Emscher-Umbaus auf dieser Fläche die Verlegung von Abwasserkanälen und den Bau einer Mischwasserbehandlungs-anlage plant. Zudem besteht die Absicht, auf dieser Fläche ein Regenrückhalte-becken zu errichten. Vor diesem Hintergrund steht diese Fläche nicht zur Verfügung.
VI. Weiterer Verfahrensablauf
- Einverständnis des Rates der Stadt mit dem Entwurf des Bebauungsplans sowie Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung dieses Entwurfes;
- Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung durch die Bezirksvertretung Sterkrade;
- 2. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;
- Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;
- Öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen;
- Entscheidung des Rates über die vorgebrachten Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB;
- Rechtskraft des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen.
VII. Kurzzusammenfassung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide - sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, das brachliegende Areal der ehe-maligen Kohlenlagerstätte westlich der Weierstraße, nördlich der Waldteichstraße (Bebauungsplan Nr. 642 - Weierstraße / Waldteichstraße -) verkehrlich zu erschließen.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 642 - Weier-straße / Waldteichstraße - wurde bereits im Jahr 2012 eine verkehrs- und schalltechni-sche Untersuchung durchgeführt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen der vorgesehenen Entwicklung einer gewerblich - industriellen Nutzung auf dem brachliegende Areal der ehemaligen Kohlenlagerstätte nördlich der Waldteichstraße aufgrund der bereits hohen Verkehrsbelastung im vor-handenen Straßennetz (Erlenstraße / Von-Trotha-Straße / Weierstraße) und weiteren städtebaulichen Planungen und Entwicklungen in der Umgebung zu Überlastungen von einzelnen Knotenpunkten im vorhandenen Verkehrsnetz führen würde. Zudem würden sich an einzelnen Straßenabschnitten bereits vorhandene kritische Verkehrs-lärmpegel (> 70/60 dB(A) tags/nachts) weiter erhöhen.
Vor diesem Hintergrund ist die verkehrliche Erschließung des Bebauungsplans Nr. 642 über eine neue Verkehrstrasse (Bebauungsplan Nr. 735) sicherzustellen. Der Bau einer neuen Verkehrsführung parallel zur Bundesautobahn A 3 im Stadtbezirk Oberhausen-Sterkrade von der Anschlussstelle Oberhausen-Holten bis zur Waldteichstraße soll dabei nicht nur den auf dem Areal der ehemaligen Kohlenlagerstätte nördlich der Waldteichstraße geplanten Logistikstandort (Bebauungsplan Nr. 642 - Weierstraße/ Waldteichstraße -) erschließen, sondern auch die an der Erlen-, Weißenstein- und Von-Trotha-Straße vorhandene Wohnbebauung durch die Verlagerung von bestehendem Verkehr entlasten. Darüber hinaus soll sowohl die Überlastung von Knotenpunkten im vorhandenen Straßennetz als auch die Erhöhung der Verkehrslärmpegel in bereits kritisch belasteten Bereichen verhindert werden.
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