Beschlussvorlage - B/16/3109-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt,

 

a)die Aufstellung eines Bebauungsplans für das im Plan des Bereichs 5-4 - Bauleitpläne, Wohnungswesen, Denkmalschutz - vom 13.11.2017 umrandete und unter Punkt 1. der Begründung beschriebene Gebiet (Bebauungsplan Nr. 744);

 

Gesetzliche Grundlage:§ 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I, S. 2808).

 

b)die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung (14-tägige Darlegung der Planung mit Bürgerversammlung).

 

Gesetzliche Grundlage:§ 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I, S. 1722), in Verbindung mit Ziffer 3.3 der vom Rat beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen.

 

c)das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 452 - Kirchhellener Straße / Bremener Straße / Beethovenstraße - einzustellen und den Aufstellungsbeschluss vom 26.06.2000 (s. Anlage 2) aufzuheben.

 

Gesetzliche Grundlage:§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I, S. 1722).

 

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ X ]

 

    ja[ ]

 

b) SonstigeKeine

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Lage des Plangebiets im Stadtbereich

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 744 liegt in der Gemarkung Sterkrade, Flur 14, und wird wie folgt umgrenzt:

 

Südwestliche Grenzen der Flurstücke Nr. 595, 857 und 856; südöstliche Seite der Kirchhellener Straße (L 621); nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 1328; nordwestliche Grenzen der Flurstücke Nr. 419 und 35; nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 35; nordwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 39; ca. 27,0 m entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 39; parallel zur Kirchhellener Straße nach Südwesten abknickend bis zum Schnitt mit der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 415; nordöstliche und nordwestliche Grenzen der Flurstücke Nr. 415 uns 416; südwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 415; in Verlängerung der südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 1320 abknickend zur südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 1320; südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 1320; südwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 1320; südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 595.

 

Die genaue Abgrenzung ergibt sich auch aus der als Anlage beigefügten Übersichtsskizze.

 

  1. Planungsanlass

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 744 - Kirchhellener Straße / Mozartstraße - sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um eine Wohnbe-bauung im rückwärtigen Bereich der Kirchhellener Straße zu ermöglichen.

 

Der Planbereich an der Kirchhellener Straße weist überwiegend Wohnbaustrukturen in ein- und zweigeschossiger Bauweise mit teilweise sehr tiefen Hausgärten auf. Die Flächen im rückwärtigen Bereich der Straßenrandbebauung werden zurzeit überwiegend als Grabelandflächen und private Hausgärten genutzt. Teilweise liegen diese Flächen auch brach. Südlich dieser Flächen grenzt der Grünzug „Reinersbachtal“ an, welcher Teil der Verbandsgrünfläche Nr. 8 und des Landschaftsschutzgebietes Nr. 1.2.8 ist. Im südlichen Bereich der Mozartstraße befindet sich ein kirchliches Gemeindezentrum.

 

Der regionale Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr stellt für den geplanten Bereich arrondierende Wohnbauflächenpotentiale im Übergang zum Reinersbachtal dar. Weiterhin weist das Stadtentwicklungskonzept (STEK) der Stadt Oberhausen für diesen Bereich Wohnbauflächen aus und sieht eine Entwicklung von attraktivem Wohnbauland insbesondere für junge Familien vor.

 

Der Bereich eignet sich für die Entwicklung von Wohnbauland in besonderem Maße, es bedarf jedoch eines besonderen Blickes auf das direkt angrenzende Landschaftsschutzgebiet. Aufgrund des vorhandenen Bedarfes an Wohnbauflächen vor allem für den Eigenheimbereich und der Nähe zu Versorgungseinrichtungen, wird hier die Möglichkeit einer behutsamen Nachverdichtung durch eine lockere Bebauung gesehen. Weiterhin stellt sich der Bereich wegen der guten Anbindung an die vorhandene Infrastruktur als besonders geeignet dar. Mit der Einbindung der kirchlichen-sozialen Einrichtungen, der vorhandenen Wohnbebauung sowie der Naherholungsräume ergibt sich eine an das Stadtquartier angepasste und zeitgemäße Struktur. Die Neubebauung soll ebenso die Ansprüche der klima- und umweltverträglichen Stadtentwicklung berücksichtigen und einen Beitrag zum klimaangepassten Bauen leisten.

 

Die arrondierende Wohnbebauung soll in städtebaulich geordneter Form eine besondere Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten ermöglichen. Die Grenzen des Landschaftsplans bleiben erhalten. Da der zurzeit vorliegende Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 452 - Kirchhellener Straße/ Bremener Straße / Beethovenstraße - bereits über 17 Jahre alt ist, sollen mit dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 744 - Kirchhellener Straße / Mozartstraße - die Rechtsgrundlagen aktualisiert und das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 452 eingestellt werden.

 

  1. Hauptplanungsziele

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 744 werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:

 

-          Ausweisung einer der Umgebung angepassten, arrondierenden Wohnbebauung unter Berücksichtigung der vorhandenen Grün- und Naherholungsstrukturen;

 

-          Festsetzung von Erschließungsanlagen;

 

-          Sicherung erhaltenswerter Gehölzstrukturen;

 

-          Nachweis von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

 

  1. Verfahrensablauf

 

Der Verfahrensablauf des Bebauungsplans Nr. 744 stellt sich wie folgt dar:

 

-Beschluss des Rates der Stadt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplans;

 

-Öffentliche Bekanntmachung dieses Aufstellungsbeschlusses;

 

-1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB;

 

-Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (14-tägige Darlegung der Planung mit Bürgerversammlung);

 

-Einverständnis des Rates mit dem Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung dieses Entwurfs;

 

-2. Beteiligung der Behörden und Träger sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB;

 

-Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats;

 

-Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss);

 

-Rechtskraft des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses.

 

  1. Mögliche Rechtsfolgen des Aufstellungsbeschlusses

 

-§ 15 BauGBZurückstellung von Baugesuchen, Nutzungsänderungen

 

-§ 14 BauGBErlass von Veränderungssperren

 

 

 

 

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