Beschlussvorlage - B/16/3041-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Oberhausen.

 

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Konsequenzen

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Das Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) ermächtigt die Ordnungsbehörden, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ordnungsbehördliche Verordnungen zu erlassen. Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) ermöglicht den Gemeinden zudem, Regelungen zur Vermeidung bestimmter schädlicher Umwelteinwirkungen durch ordnungsbehördliche Verordnungen zu treffen.

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (OVO) ist letztmalig nach entsprechendem Beschluss des Rates vom 30.05.2005 neu gefasst worden. Sie wurde zuletzt gemäß Beschluss des Rates vom 18.06.2007 geändert.

 

Die vorliegend vorgeschlagenen Änderungen bewirken teils eine Konkretisierung von bereits in der vorherigen OVO, erfassten Sachverhalten; teils sollen sinnvolle Bestimmungen neu in die OVO eingefügt werden. Sämtliche Änderungen sind in der beigefügten Synopse (Anlage 2) durch Fettdruck dargestellt. Neben Konkretisierungen sind insbesondere neue Erscheinungsformen des Bettelns in die Verbote aufgenommen worden. Neu geregelt worden ist auch die Tierfütterung (vgl. § 5), der Umgang mit Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden (vgl. §7) das Baden außerhalb zugelassener Freibäder, das Betreten von Eisflächen (vgl. § 8) und die Hausnummerierung (vgl. § 9).

 

Von den in der Verordnung geregelten Lebenssachverhalten gehen abstrakte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus. Die getroffenen Regelungen basieren auf Wertevorstellungen der Bevölkerung, dienen einem geordneten und gedeihlichen menschlichen Zusammenleben und sollen verhindern, dass ordnungsbehördlich geschützte Rechtsgüter geschädigt werden. In bestimmten Lebensbereichen ist es daher notwendig, auch repressiv tätig zu werden, um z. B. zu verhindern, dass bestimmte Wege oder Plätze für die Allgemeinheit nicht oder nicht mehr ausreichend ungehindert benutzt werden können.

 

Das Betteln unter Vortäuschen einer körperlichen Behinderung, Krankheiten oder persönlicher Notlagen, Betteln unter Einsatz von Tieren als Druckmittel sowie das stille Betteln unter Beteiligung von Kindern stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Eine Gefahr liegt vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird bzw. ein Verstoß zu befürchten ist. Das Vortäuschen von Notlagen oder der Einsatz von Kindern und Tieren als Druckmittel ist geeignet strafrechtliche Tatbestände zu erfüllen.

 

Das „Lagern in Personengruppen“, d. h. das dauerhafte Verweilen an einem Ort ist dann verboten, wenn damit im Einzelfall eine Behinderung für andere Nutzer gegeben ist, typischerweise an Orten mit starkem Fußgängerverkehr. Die Gefahren, die sich durch den ständigen Aufenthalt einer Personengruppe an einem Ort ergeben, wie Verstöße gegen §§ 117, 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (unzulässiger Lärm, Belästigung der Allgemeinheit) bis hin zur Verwirklichung von Straftatbeständen (einfache Körperverletzung, Beleidigung) rechtfertigen die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine Gefahr liegt vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird, bzw. ein Verstoß zu befürchten ist. Die Gefahr der Verfestigung an zentralen Orten zum Treffpunkt von Angehörigen sozialer Randgruppen, die zu Alkoholmissbrauch neigen, stellt sich als Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) dar.

 

Durch ein derartiges Alkohol- und Aufenthaltsverbot könnte eine örtliche Verlagerung des Problems auf die nächstgelegene Haltestelle des ÖPNV eintreten, die der vorgesehenen Zweckbestimmung der Anlage für alle Nutzer des ÖPNV widersprechen würde. Hier kann ein über den „störenden Alkoholkonsum“ hinaus gehendes generelles Alkoholverbot ausgesprochen werden, ohne mit der durch obergerichtliche Rechtsprechung gesicherten Gemeingebrauchbestimmung zu kollidieren. Nach einschlägiger Rechtsprechung zählt der Genuss von Alkohol auf öffentlichen Plätzen und Flächen zum Gemeingebrauch und ist somit grundsätzlich hinzunehmen. Gleichwohl ist es rechtlich zulässig für öffentliche Anlagen des ÖPNV ein Alkoholverbot auszusprechen. Es ist mit der Zweckbestimmung einer ÖPNV-Anlage unvereinbar, wenn sie längerfristig als Lager oder Ruheplatz – insbesondere, wenn damit Alkoholkonsum verbunden wird – genutzt wird.

 

Zur Vermeidung von Verunreinigungen im öffentlichen Raum ist es erforderlich, eine Konkretisierung der OVO vorzunehmen. Verstärkt wird eine Verschmutzung des öffentlichen Raumes festgestellt. Hier wird gegen die Rechtsordnung verstoßen, was ein Handeln der Ordnungsbehörde erforderlich macht. Der Missbrauch der zur Verfügung gestellten Abfallbehälter sowie Sammelbehälter führt zu einer verstärkten Verschmutzung und Verwahrlosung der jeweiligen Standorte. Neben der Schädigung des Straßenbildes kann es zu Schädlingsbefall kommen, dem ist durch entsprechende Eingriffsgrundlagen in der OVO und damit verbundenen Handlungsgrundlagen entgegen zu wirken.

 

§ 7 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, § 8 Baden außerhalb zugelassener Freibäder und Betreten von Eisflächen, § 9 Hausnummerierung sind neu in die OVO aufgenommen worden. Die Gefahr durch herabfallende Eiszapfen und sogenannte Dachlawinen stellt sich als Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 des OBG dar. Zur Reduzierung von Gefahrensituationen und zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit wurde der § 8 neu aufgenommen. Hier besteht Handlungsbedarf durch die Ordnungsbehörde. Zur Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit der Grundstücksnummerierungen erfolgt eine Aufnahme in die OVO.

 

Die in der bisherigen OVO in §§ 5 und 6 enthaltenen Regelungen zu motorbetriebenen Arbeitsgeräten und offenem Feuer sind nicht Bestandteil der neuen OVO. Nach dem LImSchG bedürfen derartige Regelungen in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung der Zustimmung der Bezirksregierung. Vor ihrem Erlass ist zudem den Behörden und den Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Schließlich muss eine entsprechende Ordnungsbehördliche Verordnung öffentlich ausgelegt werden. Anregungen von Bürgern sind aufzunehmen und zu bewerten. Um dieses aufwendige Verfahren auf die Bestimmungen über motorbetriebene Arbeitsgeräte und offene Feuer zu beschränken, wird für diese eine eigene Ordnungsbehördliche Verordnung gefertigt werden.

 

Anlage 3 dieser Vorlage beinhaltet den behördeninternen Verwarngeldkatalog. Der hier zur Kenntnis beigefügte Katalog beinhaltet die alten und die neuen Verwarngeldbeträge. Speziell bei Verschmutzungen ist beabsichtigt, den Verwarngeldrahmen (bis 55 €) auszuschöpfen.

 

Der Verwarngeldkatalog ist nicht Bestandteil der OVO. Er wird aber gleichwohl zum Beispiel auf www.oberhausen.de veröffentlicht werden.

 

 

 

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Anlagen

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