Beschlussvorlage - B/16/3001-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung eines Fahrradschutzstreifens auf der Hermann-Albertz-Straße zwischen Mülheimer Straße und Wörthstraße
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Verkehrsplanung und Tiefbau
- Bearbeitung:
- Martina Schleuter
- Verantwortung:
- Frau Janclas
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Beschlussfassung
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15.11.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Alt-Oberhausen beschließt, die Hermann-Albertz-Straße bis zur endgültigen Entscheidung im Rahmen des Kommunalen Mobilitätskonzeptes wieder wie im IST-Zustand ohne Schutzstreifen zu markieren. Im Rahmen der Aufstellung des Kommunalen Mobilitätskonzeptes ist das Anlegen einer Radverkehrsanlage z.B. durch die Einführung einer Einbahnstraßenregelung oder anderer, den Radverkehr fördernde Maßnahmen, zu diskutieren und zu entscheiden (Variante C).
Konsequenzen
Bezug
Antrag gem. § 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Oberhausen für die Sitzung der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen am 13.09.2017. Bericht der Verwaltung zur Prüfung der Einrichtung eines Fahrradschutzstreifens auf der Hermann-Albertz-Straße zwischen Mülheimer Straße und Wörthstraße.
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [ X ]
ja [ ]
b) Sonstige
Sachverhalt
Begründung
Die Hermann-Albertz-Straße erhielt im Rahmen der Förderung durch das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz NRW (KlnvFG) eine lärmoptimierte Asphaltdeckschicht. Vor der Deckensanierung der Straße konnten die Fahrzeuge halb auf der Straße, halb auf dem Gehweg parken (sog. Halbhochbordparken). Die Deckensanierung macht es erforderlich, auch die Straßenmarkierung neu aufzubringen. Damit ist es möglich, den Straßenquerschnitt neu aufzuteilen und zum Beispiel einen Schutzstreifen für den Radverkehr anzuordnen. Die Markierung eines Schutzstreifens auf der Hermann-Albertz-Straße ist eine mögliche Maßnahme des Lärmaktionsplans (2. Stufe). Im Rahmen der Deckensanierungsplanung wurden aber die Möglichkeiten zum Anlegen eines Schutzstreifens auf der neuen Fahrbahndecke geprüft.
Es wurden die folgenden drei Varianten geprüft:
Variante A: Beidseitig Schutzstreifen
Auf der Hermann-Albertz-Straße werden beidseitig Schutzstreifen markiert, vgl. Abbildung 1. Die Schutzstreifen haben eine Regelbreite von 1,50 m. Durch die Anordnung eines beidseitigen Schutzstreifens müssen entlang der Hermann-Albertz-Straße alle öffentlichen Parkplätze im Straßenraum (ca. 100 Parkstände) entfallen. Die verbleibende Fahrbahnbreite von 2,53 m je Richtung reicht zur Abwicklung des PKW-Verkehrs aus. Der Schwerverkehr (LKW und Busse) müsste aber den Schutzstreifen überfahren, was bei der vorhandenen Verkehrsbelastung (8.500 Fhz/Tag) und vorhandenem Linienbusverkehr nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) nicht zu empfehlen ist.

Abbildung 1: Beidseitig Schutzstreifen
Variante B: Einseitiger Schutzstreifen
Die Hermann-Albertz-Straße wird nur einseitig mit einem Schutzstreifen markiert, vgl. Abbildung 2. Der Schutzstreifen hat die Regelbreite von 1,50 m. Die Fahrstreifen haben eine Breite von 3,28 m. Der Schutzstreifen muss vom Schwerverkehr nur im Ausnahmefall überfahren werden. Bei der Anordnung eines einseitigen Schutzstreifens müssen ebenfalls alle öffentlichen Parkplätze im Straßenraum (ca. 100 Parkstände) entfallen.

Abbildung 2: Einseitiger Schutzstreifen
Variante C:
Die Hermann-Albertz-Straße wird wieder wie im IST-Zustand markiert. Auf das Aufbringen von Schutzstreifen wird zunächst verzichtet und die vorhandenen Parkplätze bleiben erhalten.
Die Variante A stellt für beide Fahrtrichtungen und die Variante B für eine Fahrtrichtung eine deutliche Verbesserung für die Radverkehrssituation dar. Durch den Wegfall des halbseitigen Hochbordparkens wird die vorhandene Gehwegbreite für den Fußverkehr erhöht und die Barrierefreiheit deutlich verbessert.
Für die in Variante A und B entfallenden 100 öffentlichen Parkstände gibt es im betroffenen Gebiet keine Möglichkeit, diese im Straßenraum sinnvoll zu kompensieren oder Ersatzflächen zu schaffen (z.B. Quartiersgaragen), da der vorhandene öffentliche Parkraum in den umliegenden Straßen schon heute überlastet ist und derzeit keine geeigneten Ersatzflächen vorhanden sind. Im betroffenen Gebiet sind zudem wenig private Parkflächen aufgrund des alten Hausbestandes vorhanden.
Im Rahmen der Aufstellung des Kommunalen Mobilitätskonzeptes inkl. Radverkehrskonzept wird die gesamte Radverkehrsführung in Alt-Oberhausen überprüft und Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs erarbeitet. Es wird eine Radwegenetzplanung für das gesamte Stadtgebiet erstellt und ein Maßnahmenkatalog zur Umsetzung dieses Netzes erarbeitet. Um das Anlegen einer Radverkehrsanlage auf der Hermann-Albertz-Straße und den benachbarten Straßen zu ermöglichen, könnte z.B. die Einführung einer Einbahnstraßenregelung geprüft werden. Hierzu ist es erforderlich, das gesamte umliegende Straßennetz in Alt-Oberhausen zu untersuchen, um negative Auswirkungen wie Verlagerungseffekte und Leistungsfähigkeitsverschlechterungen zu vermeiden.
Die Markierung der Hermann-Albertz-Straße muss aus Gründen des Straßenverkehrsrechts und der Verkehrssicherheit kurzfristig hergestellt werden. Es ist nicht möglich, mit den Markierungsarbeiten bis zur Fertigstellung des Kommunalen Mobilitätskonzeptes zu warten.
Kurzfassung
Im Rahmen der Förderung durch das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz NRW (KlnvFG) wurde auf der Hermann-Albertz-Straße eine lärmoptimierte Asphaltdeckschicht eingebaut. Die Deckensanierung macht es erforderlich, auch die Straßenmarkierung neu aufzubringen. Im Rahmen der Deckensanierungsplanung wurde die Möglichkeit zum Anlegen eines Schutzstreifens auf der neuen Fahrbahndecke geprüft. Die Verwaltung empfiehlt, die Hermann-Albertz-Straße wieder wie im IST-Zustand ohne Schutzstreifen zu markieren, da durch das Anlegen eines Schutzstreifens die vorhandenen öffentlichen Parkplätze (ca. 100 Parkstände) entfallen müssten und derzeit keine geeigneten Kompensationsmöglichkeiten vorhanden sind. Im Rahmen der Aufstellung des Kommunalen Mobilitätskonzeptes wird das Anlegen einer Radverkehrsanlage z.B. durch die Einführung einer Einbahnstraßenregelung erneut geprüft.
