Beschlussvorlage - B/16/2951-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt stimmt

 

-          den in der Anlage zu dieser Beratungsvorlage dargestellten „Rahmen­bedingungen zur Förderung von Kindertagespflege in der Stadt Oberhausen“ zu und beschließt deren Inkrafttreten zum 01.01.2018.

 

Infolgedessen beschließt der Rat der Stadt

 

-          die HSP-Maßnahme Nr. 87 A1, hier: Teilmaßnahme 19 „Ausgabensenkung durch angemessene Entgelte für Tagespflegepersonen“ mit einer Einsparung von jährlich 110.657,82 € aufzuheben (Auftrag 310106010104 Tagespflege, Kostenart 533128 Jugendhilfe a.v. Einrichtungen).

 

Deckungsvorschlag:

Durch ein verbessertes Ausschreibungsergebnis bei den Cateringkosten für die Städtischen Kindertageseinrichtungen werden Minderausgaben in Höhe von 216.900 € jährlich erzielt. Einsparung in entsprechender Höhe bei Auftrag 310006010190 Kindergärten, Kostenart 543188 FL Beschaffungswesen.

 

Dementsprechend ist der Einsparbetrag bei der HSP-Maßnahme Nr. 135 D um

110.700 € zu erhöhen.

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a)  Finanzielle

 

keine [ ]

 

ja [ X ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Am 01.01.2009 ist das Gesetz zur Förderung von Kindern unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - Kifög) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde unter anderem der § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz) dahingehend verändert, dass bis zum 01.08.2013 der Rechts­anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren bedarfsgerecht umzusetzen ist. Die Stadt Oberhausen ist somit gesetzlich verpflichtet, ihr Angebot an Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bedarfsgerecht vorzuhalten.

 

Der aktuelle Entwicklungsplan zur frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege – Oberhausen 2016 - weist im Handlungsfeld von Betreuungsangeboten für Kinder unter 3 Jahren den Bedarf aus, im Kindergartenjahr 2017/2018 in der Kindertagespflege 766 Plätze vorzuhalten.

Kindertagespflege ist ein flexibles Tagesbetreuungsangebot, das für die häufig individuellen Betreuungsbedarfe von Eltern sehr junger Kinder (stunden- bzw. tageweise unregelmäßige Arbeitszeiten bei Berufswiedereinstieg) besonders geeignet ist.

 

Am 15.11.2010 verabschiedete der Rat der Stadt Oberhausen mit Wirkung zum 01.01.2011 die „Rahmenbedingungen zur Förderung von Kindertagespflege in Oberhausen“ (Vorlage B/15/0821-01).

 

Durch zwischenzeitlich eingetretene gesetzliche Änderungen wie die Erfüllung des Rechtsanspruchs gem. § 24 SGB VIII ab dem 01.08.2013 sowie die zweite und dritte Kinderbildungsgesetz-Novelle (KiBiz) vom 01.08.2014 bzw. 01.08.2016, die „Bildungsvereinbarung NRW“ vom 30.04.2015 und die „Fortbildungsvereinbarung für den Elementarbereich im Land Nordrhein-Westfalen“ vom 15.01.2016 sind die Rahmenbedingungen zur Förderung von Kindertagespflege in Oberhausen inhaltlich anzupassen. Darüber hinaus wurde 2016 auf Landesebene erstmalig die „Handreichung Kindertagespflege in NRW / gemeinsame Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der öffentlichen Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens (Landkreistag, Städte- und Gemeindebund und Städtetag), des Landesjugendamtes beim Landschaftsverband Rheinland, des Landesjugendamtes beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, des Landesverbandes Kindertagespflege NRW und der Obersten Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen)“ herausgegeben, die ebenfalls als Grundlage für die Überarbeitung der Rahmenbedingungen in Oberhausen verwandt wurden.

 

1.                   Inhaltliche Ausgestaltung (Punkte 1-7 und 9 der Rahmenbedingungen)

 

Die Anpassung der Rahmenbedingungen an geltende neue Gesetze sowie die Überprüfung der Handlungsweisungen unter Berücksichtigung aktueller Empfehlungen führten zu einer neuen und differenzierten Gliederung der Rahmenbedingungen.

 

Bedeutsame inhaltliche Veränderungen bilden sich in den Punkten 5, 6 und 7 ab. In diesen Punkten wurden besonders die Betreuungsformen und deren spezifischen zeitlichen und strukturellen Formen differenzierter ausgestaltet.

 

Inklusive Betreuung – bisher nicht in den Rahmenbedingungen definiert – wird beschrieben und standardisiert festgehalten.

 

Der Punkt 6.6 „Vertretung“ ist hervorzuheben, da er einer neuen inhaltlichen Ausgestaltung bedurfte. Bisher haben die Kindertagespflegepersonen die Vertretung in der Regel individuell untereinander geregelt. Diese Möglichkeit der Vertretung soll weiterhin bestehen bleiben. Allerdings ist wegen Ausweitung und der gestiegenen Inanspruchnahme von Kindertagespflegeplätzen das bisherige Vertretungssystem bedarfsgerecht zu erweitern. Der örtliche Jugendhilfeträger ist nach § 23 Absatz 4 SGB VIII verpflichtet für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit sicher zu stellen.

Aus diesem Grund sollen in Oberhausen zukünftig zunächst drei ausschließliche Vertretungsstützpunkte für je fünf Kinder mit je einer Kindertagespflegeperson eingerichtet werden.

 

Diese veränderten Inhalte der Rahmenbedingungen wurden in einem Treffen der Fachverwaltung mit den Kindertagespflegepersonen am 14.09.2017 vorgestellt bzw. abgestimmt.

 

2.                   Entgelte für Tagespflegepersonen

 

Bestandteil des Haushaltsanierungsplans ist eine Ausgabensenkung durch angemessene Entgelte für Tagespflegepersonen mit einer Einsparung von jährlich 110.657,82 € - HSP-Maßnahme Nr. 87 A 1 / Teilmaßnahme 19 „Ausgabensenkung durch angemessene Entgelte für Tagespflegepersonen“.

 

Ursprünglich war seitens der Verwaltung eine Umsetzung der Maßnahme im Rahmen der ab 01.01.2018 gültigen Rahmenbedingungen für Kindertagespflege geplant bzw. vorgeschlagen. (Drucksache B/16/2719-01– von der Verwaltung zurückgezogen)

Der Jugendhilfeausschuss beauftragte die Verwaltung Gespräche mit den Kindertagespflegepersonen über vertretbare Kürzungen zu führen und darüber hinaus alternative finanzielle Kompensationsmöglichkeiten zu prüfen.

 

Wie bereits erwähnt wurden sowohl die inhaltlichen Veränderungen als auch die Fragestellung der Tagespflegeentgelte mit den Kindertagespflegepersonen im Treffen am 14.09.2017 erörtert. In diesem Treffen lehnten die Kindertagespflegepersonen jegliche Kürzung der seit 2011 unveränderten Tagespflegeentgelte ab. Bei einer Absenkung der Tagespflegeentgelte sehen die Kindertagespflegepersonen sich wirtschaftlich in ihrer Existenz gefährdet, mit der Folge eines Rückzugs aus den Betreuungsangeboten.

 

Im Hinblick auf den weiterhin ansteigenden Bedarf an Betreuungsplätzen und der Erfüllung des Rechtsanspruchs im U 3 – Bereich, hält die Verwaltung eine Bestandserhaltung bzw. Bestandserweiterung der Tagespflegeplätze für unbedingt erforderlich.

 

Es wird vorgeschlagen, die HSP-Maßnahme Nr. 87 A 1 / Teilmaßnahme 19 „Ausgabensenkung durch angemessene Entgelte für Tagespflegepersonen“ aufzuheben.

 

Durch ein verbessertes Ausschreibungsergebnis bei den Cateringkosten für die Städtischen Kindertageseinrichtungen sind Minderausgaben in Höhe von 216.900 € jährlich erzielt worden.

Es wird vorgeschlagen, diese Minderausgaben zur Deckung der Tagespflegeentgelte, Auftrag 310106010104, Sachkonto 533128, einzusetzen.

 

Somit bleiben die derzeit gültigen Kindertagespflegeentgelte unangetastet und in ihrer jetzigen Höhe bestehen.

 

Sowohl die vorherige als auch die jetzige Landesregierung hat angekündigt das Kinderbildungsgesetz, das für die Kindertagespflege eine wesentliche Grundlage darstellt, zum 01.08.2019 durch ein neues Gesetz zu ersetzen. Konkretere Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege, als ein wichtiger Bestandteil der Bildungs- und Betreuungsangebote im frühkindlichen Bereich, sollen in die gesetzliche Neugestaltung einbezogen werden.

 

Neben der Fortschreibung zu pädagogischen Aufgabenstellungen von Kindertagespflege, hält die Verwaltung es für unverzichtbar, dass das Land in einem neuen Bildungsgesetz seine stärkere Beteiligung an der Finanzierung von Kindertagespflege festschreibt. Bisher beschränkt sich die Landesbeteiligung auf eine Pauschale von jährlich 781,-- Euro pro Kindertagespflegeplatz. Hauptkostenträger sind somit zurzeit die Kommunen. Welche konkreten Veränderungen das neue Gesetz bringt, bleibt abzuwarten.

 

Eine Bewertung, Überprüfung bzw. Anpassung der in Oberhausen gültigen Tagespflegeentgelte sollte daher im Zusammenhang mit den zu erwartenden gesetzlichen Veränderungen erneut im Jahr 2019 vorgenommen werden.

 

Die überarbeiteten Rahmenbedingungen sowie eine Synopse der bisherigen Fassung und der Entwurfsfassung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt

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