Beschlussvorlage - B/16/2597-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
- Verantwortung:
- Jehn
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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26.06.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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03.07.2017
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Sachverhalt
Begründung
Anlass für die vorliegende Änderungssatzung ist die Änderung des § 45 GO NRW sowie die hierauf beruhende Änderung der Entschädigungsverordnung (EntschVO). Insbesondere hat der Verordnungsgeber nunmehr den Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls auf einheitlich 80,00 Euro festgelegt (§§ 45 Abs. 2 Satz 4 GO NRW, 3a Abs. 2 EntschVO). Neben weiteren Rechtsänderungen, die wie die Änderung des § 45 GO NRW auf dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beruhen, wurden die Fraktionen und Gruppen im Rat auch über diese Veränderung mit Schreiben vom 07.02.2017 informiert. Darüber hinaus wurden die durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung eingetretenen Veränderungen in der Sitzung des Ältestenrates am 20.03.2017 erörtert.
In der Zeit seit dem 20.03.2017 hat die Verwaltung vorsorglich potentiellen weiteren Änderungsbedarf in Bezug auf die Hauptsatzung geprüft, um die Gelegenheit der ohnehin erforderlichen Änderung des § 17 der Hauptsatzung für evtl. weitere Änderungen nutzen zu können; diese Prüfung wurde in der 18. KW abgeschlossen.
Die in den §§ 11, 17 und 19 der Hauptsatzung vorzunehmenden Änderungen sind in der als Anlage 2 beigefügten Synopse kenntlich gemacht. In der Spalte „neu“ sind die jeweiligen Einfügungen durch „fettes“ Schriftbild, die Streichungen durch „fettes“ und „durchgestrichenes“ Schriftbild hervorgehoben. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind ausschließlich die zu ändernden Absätze der betreffenden Bestimmungen dargestellt; aus denselben Gründen wurde auf die Einfügung einer Spalte „Begründung“ verzichtet. Vielmehr werden die einzelnen Änderungsvorschläge im Rahmen dieser Drucksache in der Reihenfolge der zu ändernden §§ wie folgt begründet:
1. Änderung des § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung:
§ 11 Abs. 1 der Hauptsatzung ist eine sog. Informationsnorm; in der Bestimmung wurde der Regelungsgehalt des bereits unmittelbar geltenden § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW unter sprachlicher Anpassung an die Oberhausener Gegebenheiten (z. B. „Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister“ statt „Hauptverwaltungsbeamter“) wiedergegeben. § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW lautet wie folgt:
„Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.“
Bei der Ausgestaltung des § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung in seiner derzeitigen Fassung wurde auf Grund eines redaktionellen Versehens der Regelungsbestandteil „…oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten…“ nicht in die Hauptsatzung überführt. Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in der Führungsfunktion vergleichbare Bedienstete sind Dezernentinnen und Dezernenten, die selbst keine Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind. Durch die entsprechende Ergänzung des § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung soll dem Inhalt des § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW Rechnung getragen werden.
2. Änderung des § 17 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung:
Die für § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung vorgeschlagenen Änderungen beruhen auf der vorstehend zu I. bereits angesprochenen Änderung des § 45 GO NRW sowie der EntschVO.
Der in § 17 Abs. 2 der Hauptsatzung zur Streichung vorgesehene Satz 2 ist auf Grund des Entfalls seiner Bezugsregelung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 in der bisherigen Fassung) entbehrlich geworden.
3. Änderung des § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung:
Die in Abs. 1 der Bestimmung vorgesehene Einfügung beruht auf den folgenden Erwägungen:
Tierseuchenverordnungen sind Ordnungsbehördliche Verordnungen im Sinne des § 27 OBG NRW. Sie dienen der Gefahrenabwehr im Falle von Tierseuchen (etwa Vogelgrippe, Schweinepest), z. B. im Wege der Anordnung einer Stallpflicht. Entscheidend ist im Falle des Erlasses einer Tierseuchenverordnung im Wesentlichen zweierlei:
In tatsächlicher Hinsicht ist es in der Regel unabdingbar, alle Adressatinnen und Adressaten einer Tierseuchenverordnung und darüber hinaus auch die Bevölkerung über den Inhalt der Tierseuchenverordnung und damit auch über die ihrem Erlass zu Grunde liegende Gefahr zu informieren. Hierfür können sämtliche verfügbaren Kommunikationswege genutzt werden.
In rechtlicher Hinsicht ist es regelmäßig erforderlich, eine Tierseuchenverordnung möglichst schnell in Kraft zu setzen, da ihre Inhalte häufig Eingriffe in eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetriebe bedingen und daher die Adressatinnen und Adressaten nicht immer mit den Inhalten der betreffenden Tierseuchenverordnung einverstanden bzw. insofern einsichtig sind.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW sind die Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden vom Hauptverwaltungsbeamten auszufertigen und an der Stelle zu verkünden, die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehen ist. Gemäß § 33 Abs. 2 OBG NRW treten Ordnungsbehördliche Verordnungen, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ein früherer Zeitpunkt für das Inkrafttreten soll nur dann bestimmt werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist; jedoch darf dieser Zeitpunkt nicht vor dem Tage nach der Verkündung liegen.
Der Zweck einer Tierseuchenverordnung und die in § 33 OBG NRW geregelten Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten verdeutlichen, dass einer möglichst unverzüglichen Inkraftsetzung durch öffentlichen Bekanntmachung eine hohe Bedeutung zukommt. Zwar ist grundsätzlich die zeitnahe öffentliche Bekanntmachung auch durch ein vom Bereich 9-7/ Pressestelle, Virtuelles Rathaus zu fertigendes (Sonder-) Amtsblatt möglich, aber es ist im Zweifel eher möglich, eine öffentliche Bekanntmachung unverzüglich über die Tagespresse zu vollziehen.
Aus diesen Gründen wird die Ergänzung des § 18 Abs. 1 der Hauptsatzung um die Sonderbestimmung für Tierseuchenverordnungen vorgeschlagen; vergleichbare Bestimmungen wenden auch andere Gemeinden an (z. B. § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Düsseldorf).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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7,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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51,7 kB
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