Beschlussvorlage - B/16/2655-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1.Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Theater Oberhausen.

 

2.Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 3 beigefügte Neufassung der Anlage 6 zur Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen.

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Konsequenzen

Bezug

Drucksache B/14/1635-01 vom 19.06.2006

Neufassung der Betriebssatzung für das Theater Oberhausen

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ x ]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Beschlussvorschlag zu 1. (Neufassung der Betriebssatzung)

Den mit dem neuen Intendanten, Herrn Florian Fiedler, einher gehende Wechsel in der Betriebsleitung des Theaters hat die Verwaltung dazu genutzt, die seit vielen Jahren unveränderte Dienstanweisung für die Betriebsleitung des Theaters Oberhausen (nachfolgend „Dienstanweisung“ genannt) einer Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis dieser Prüfung, eine Neufassung der o. g. Dienstanweisung, wird dem Kulturausschuss für seine Sitzung am 20.06.2017 zur Zustimmung vorgelegt.

Auf Grund der zwischen der Dienstanweisung und der Betriebssatzung bestehenden Wechselwirkungen hat die Verwaltung die Betriebssatzung ebenfalls einer Untersuchung unterzogen; Kernpunkte waren hierbei Änderungsbedarfe, die sich aus der vorgesehenen Änderung der Dienstanweisung ergeben bzw. diese Änderungen ermöglichen sollten, aber auch Änderungsbedarfe, die auf Grund des Zeitablaufs seit dem Inkrafttreten der Betriebssatzung im Jahre 2006 und geänderter rechtlicher und tatsächlicher Verhältnisse erforderlich oder sinnvoll sind.

Als Ergebnis schlägt die Verwaltung dem Rat die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Betriebssatzung vor; sie hat gegenüber einer bloßen Änderung der bestehenden Betriebssatzung den Vorzug, dass die zahlreichen lediglich redaktionellen Änderungen nicht im Wege der Beschlussfassung über eine Änderungssatzung vorgenommen werden müssen, was grundsätzlich unübersichtlicher ist, als die Beschlussfassung über eine Neufassung.

Die Mehrzahl der vorgeschlagenen Änderungen, welche in der als Anlage 2 beigefügten Synopse nachvollzogen werden können, ist redaktioneller Natur; zu ihrer Begründung wird jeweils auf die in der Anlage 2 in der Spalte „Anmerkungen“ enthaltenen kurzen Begründungen Bezug genommen. Soweit Änderungen offenkundig redaktioneller Natur sind (Beispiel: Einfügung des Zusatzes „eigenbetriebsähnliche Einrichtung“ in die Überschrift der Satzung), wird lediglich auf die Änderung als solche hingewiesen; ist in einem Absatz keine Änderung vorgesehen, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit auf eine entsprechende Anmerkung verzichtet.

Auf die folgenden Änderungsvorschläge soll im Rahmen dieser Drucksache gesondert eingegangen werden (vgl. auch die in der Anlage 2 jeweils unter „Anmerkungen“ enthaltenen Verweise):

 

  1. § 4 Abs. 2 (Aufgaben des Betriebsausschusses)

§ 4 Abs. 2 der Betriebssatzung enthält bereits bisher –dies sieht auch der Vorschlag für die Neufassung der Betriebssatzung weiterhin vor- den Katalog derjenigen Angelegenheiten, die der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen. Im Rahmen der Überarbeitung der Betriebssatzung wurde jedoch festgestellt, dass dieser Katalog und derjenige, der in Ziff. 3. der Anlage 6 zur Zuständigkeitsordnung enthalten ist, in einzelnen Regelungsgegenständen auseinanderfallen.

Zwar ist dies insofern unbedenklich, weil die Betriebssatzung durch die Zuständigkeitsordnung einschließlich ihrer Anlagen, die durch einfachen Ratsbeschluss aufgestellt und geändert wird, nicht außer Kraft gesetzt werden kann. Darüber hinaus ist kein Fall bekannt geworden, in dem dieses Auseinanderfallen problematisch geworden wäre. Aber selbstverständlich sind einander widersprechende Bestimmungen zu vermeiden. Daher wird vorgeschlagen, den Katalog der Angelegenheiten, die der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen, auch und insbesondere in Ansehung des § 5 Abs. 5 Satz 3 EigVO künftig ausschließlich in der Betriebssatzung zu regeln. Im Übrigen vgl. die nachstehenden Ausführungen zu II.

  1. § 7 (Personalangelegenheiten)

Die vorgeschlagene Änderung des § 7 der Betriebssatzung beruht im Wesentlichen auf einer Änderung des § 6 Abs.1 EigVO. Konnte in der Vergangenheit noch die Zuständigkeit des Betriebsausschusses für bestimmte Personalentscheidungen begründet werden (wie etwa in § 7 Abs. 3 der bisherigen Fassung der Betriebssatzung geregelt), ist dies nun nicht mehr vorgesehen. Vielmehr kann nunmehr

-die Befugnis zur Einstellung, Ein- oder Höhergruppierung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, mit Ausnahme der Betriebsleiterinnen und –leiter durch die Hauptsatzung auf die Betriebsleitung übertragen werden.

Soweit dies nicht geschieht,

-regelt die Betriebssatzung die Mitwirkung der Betriebsleitung bei den vorstehend genannten Personalentscheidungen, hinsichtlich derer der Betriebsleitung zumindest ein Vorschlagsrecht einzuräumen ist.

Vgl. hierzu insgesamt § 6 Abs. 1 EigVO.

Von der vorstehend wiedergegebenen Möglichkeit einer Regelung in der Hauptsatzung sollte auch vor dem Hintergrund der Haushaltssanierung kein Gebrauch gemacht werden. Ausgangspunkt für die vorgeschlagene und von der EigVO ermöglichte Gestaltungsmöglichkeit ist vielmehr die Position der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters als Dienstvorgesetze/r der Bediensteten der Gemeinde (§ 73 Abs. 2 GO NRW) einschließlich der Bediensteten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung (vgl. auch hierzu § 6 Abs. 1 Satz 1 EigVO). Seine/ihre gesetzliche Stellung gewährt der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister auch die Befugnis, die Geschäfte der Verwaltung zu leiten und zu verwalten (§ 62 Abs. 1 Satz 3 GO NRW).

Hiervon ausgehend sollte die Befugnis für die betreffenden Personalentscheidungen bei der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister verbleiben; im Entwurf der Neufassung der Dienstanweisung für die Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Theater Oberhausen ist ein Vorschlagsrecht für die Betriebsleitung vorgesehen, welches die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister auch einzelnen Betriebsleitern einräumen kann.

  1. Beschlussvorschlag zu 2. (Änderung der Anlage 6 zur Zuständigkeitsordnung)

Wie vorstehend zu I. dargelegt, bestehen zurzeit geringfügige Unterschiede zwischen den Inhalten des § 4 Abs. 2 der Betriebssatzung und Ziff. 3. der Anlage 6 zur Zuständigkeitsordnung, welche diejenigen Angelegenheiten bestimmen, hinsichtlich derer die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich ist.

Diese Unterschiedlichkeit soll für Gegenwart und Zukunft dergestalt ausgeschlossen werden, dass der betreffende Katalog –wie in der EigVO vorgesehen- ausschließlich in der Betriebssatzung geregelt wird, während die Anlage 6 zur Zuständigkeitsordnung zwar eine informatorische Bestimmung zur Funktion des Kulturausschusses als Betriebsausschuss für das Theater enthalten, inhaltlich jedoch auf die Betriebssatzung verweisen soll.

Die Neufassung der Anlage 6 zur Zuständigkeitsordnung ist als Anlage 4, eine synoptische Darstellung der bisherigen und der künftigen Fassung der Anlage 6 zur Zuständigkeitsordnung ist als Anlage 4 dieser Drucksache beigefügt. Im Rahmen der Synopse wurde angesichts der Ausführungen im Rahmen dieser Drucksache und angesichts des geringen Umfangs von gesonderten Anmerkungen abgesehen.

Kurzfassung

– entfällt –

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Anlagen

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