Beschlussvorlage - B/16/2631-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einziehung einer Teilfläche der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße Julius-Brecht-Anger
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Verkehrsplanung und Tiefbau
- Bearbeitung:
- Petra Arntzen
- Verantwortung:
- Janclas , Uphues
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Sterkrade
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
22.06.2017
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Stadt Oberhausen beabsichtigt, eine Teilfläche von ca. 448 qm – vorbehaltlich der Vermessung – aus dem Flurstück Gemarkung Sterkrade-Nord, Flur 8, Flurstück 786 gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 nach Ablauf von 3 Monaten nach ortsüblicher Bekanntmachung als öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen, da für die Einziehung überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Die einzuziehende Fläche aus dem Grundstück Gemarkung Sterkrade-Nord, Flur 8, Flurstück 786 ist in dem beigefügten Lageplan (Anlage 1) zeichnerisch dargestellt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, diese Fläche einzuziehen, falls fristgerechte Einwendungen hiergegen nicht erhoben werden.
Sachverhalt
Begründung
Das Grundstück Gemarkung Sterkrade-Nord, Flur 8, Flurstück 786 wurde im Jahre 1974 als öffentliche Verkehrsfläche förmlich gewidmet.
Eine Teilfläche des Flurstückes 786 soll in einem Umfang von ca. 448 qm zur späteren Bebauung mit zusätzlichen Altenwohnungen an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Oberhausen e.V. (AWO) veräußert werden. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung wurden durch den Bebauungsplan Nr. 58, 2. Änderung, der seit dem 15.05.2001 rechtskräftig ist, geschaffen. Ein Verkauf der Fläche an die AWO kann erst vorgenommen werden, wenn die nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erforderliche Einziehung als öffentliche Straße rechtmäßig abgeschlossen ist.
Nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW soll die Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße verfügen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung der Verkehrsfläche vorliegen. Für die vorgenannte Teilfläche von ca. 448 qm aus dem Flurstück 786 aus Flur 8 der Gemarkung Sterkrade-Nord, liegt diese Voraussetzung vor. Durch den Bebauungsplan Nr. 58, 2. Änderung wurde die Bebauung der öffentlichen Verkehrsfläche planungsrechtlich ermöglicht und damit überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung der Verkehrsfläche geschaffen.
Die Absicht der Einziehung, nach einem entsprechenden Beschluss durch die Bezirksvertretung, ist gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
1,5 MB
|
