Berichtsvorlage - M/16/2547-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Sachstandsbericht zur Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzes
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend
- Bearbeitung:
- Hartmut Nebel
- Verantwortung:
- Gohlke o. V. i. A , Dez 3 Frau Münich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
10.05.2017
|
Sachverhalt
Sachdarstellung
Bisherige Rechtslage
Seit dem 01.01.1980 haben Alleinerziehende, die für ihre Kinder keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Bisher stellt diese Leistung übergangsweise zumindest einen Teil des ausfallenden Kindesunterhalts sicher, ohne aber den unterhaltspflichtigen Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, maximal aber für 72 Monate.
Geldleistungen, die nach dem UVG zu zahlen sind, werden zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen. Eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder (§ 8 Abs. 1 UVG).
Hiervon hat das Land NRW durch das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 17.12.1998, zuletzt geändert durch Gesetz zur
Änderung und Aufhebung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2002) vom 19.12.2001 zum 01.01.2002 derart Gebrauch gemacht, dass von den Geldleistungen, die vom Land zu tragen sind, die Kommunen 80 % tragen. Die nachfolgende Übersicht zeigt die bisherige Beteiligung der Kommunen in NRW an den Kosten der Leistungserbringung auf:
Zeitraum | Bund | Land NRW | Gemeinden in NRW | |
|
|
|
| Gesamtanteil |
01.01.1980 bis 31.12.1998 | 50 % | 50 % | - | 0 % |
01.01.1999 bis 31.12.1999 | 50 % | ½ von 50 % | 50 % Landesanteil | 25 % |
01.01.2000 bis 31.12.2001 | 33,33 % | 50 % von 2/3 | 50 % Landesanteil | 33,33 % |
01.01.2002 bis 30.06.2017 | 33,33 % | 20 % von 2/3 | 80 % Landesanteil | 53,33 % |
Kernpunkte der geplanten Reform
Es ist beabsichtigt, dass zum 01.07.2017 die Reform des UVG in Kraft treten wird. Sie ist Bestandteil des Gesetzentwurfs über die Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems. Kernpunkte der Reform sind die bisherige Begrenzung des Leistungsbezuges von maximal 72 Monaten abzuschaffen und die Altersgrenze für die Leistungsgewährung von 12 auf 18 Jahre anzuheben.
Bisher werden alleinerziehende Elternteile nur vorübergehend durch Leistungen nach dem UVG unterstützt. Sie hilft den Alleinerziehenden, wenn sie wegen des Ausfallens der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils selbst nicht nur für die Betreuung und Erziehung des Kindes sorgen, sondern auch für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssen. Diese Situation ist jedoch nicht nur dann besonders schwer, wenn die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und auch nicht nur in der Anfangszeit als alleinerziehender Elternteil. Vielmehr sind alleinerziehende Elternteile, die für ihre minderjährigen Kinder sowohl die Betreuungs-, Erziehungs- und Versorgungsverantwortung tragen als auch wegen Ausbleiben des Barunterhalts die Kosten für das Kind tragen müssen, dauerhaft besonders belastet. Zudem muss der betreuende Elternteil in aller Regel auch für den eigenen Lebensunterhalt sorgen. Schließlich muss er sich auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche kümmern. Auch wenn sich insbesondere die Möglichkeiten alleinerziehender Elternteile, einer Beschäftigung nachzugehen, bei älteren Kindern tendenziell verbessern, hält die besondere Belastungssituation Alleinerziehender auch mit Kindern im Alter zwischen 12 und 17 Jahren an, zumal der Barbedarf für diese Altersgruppe deutlich ansteigt.
Zudem steigt der Bundesanteil von bisher einem Drittel der Leistungsausgaben auf nunmehr 40 %.
Hiervon profitieren die Kommunen in NRW jedoch nur bedingt. Aufgrund des Gesetzes zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in NRW wird der kommunale Anteil an der Leistungserbringung von bisher 53,33 % auf 48 % der Gesamtkosten sinken. Damit bleibt eine überproportional hohe Belastung für die Kommunen, sollte das Land NRW nicht zu einer weiteren Entlastung der Kommunen bereit sein, bestehen. Denn in den einzelnen Ländern gibt es unterschiedliche Reglungen darüber, wie die Kostentragung bezüglich der Leistungen zwischen Ländern und Kommunen aufgeteilt werden. In Bayern und Schleswig-Holstein trägt das Land alleine diese Ausgaben, in den übrigen Flächenländern werden die Ausgaben zwischen Ländern und Kommunen geteilt. Die für die Kommunen ungünstigste Aufteilung bundesweit besteht in Nordrhein-Westfalen.

zu erwartende Auswirkungen auf Oberhausen
Fallzahlen
Aufgrund des erweiterten Kreises der Berechtigten (§ 1 UVG) und der Streichung der bisherigen Bezugsdauer (§ 3 UVG) wird mit einem dauerhaften Anstieg der Fallzahlen zu rechnen sein.
Ausgehend von 5.144 Alleinerziehenden in Oberhausen und den weiteren statistischen Angaben, dass 58 % der Alleinerziehenden mit einem Kind, 32 % der Alleinerziehenden mit zwei Kindern und 10 % der Alleinerziehenden mit mehr als zwei Kindern in einem Haushalt leben und etwa 50 % dieser Kinder keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil erhalten, wären mindestens 3.900 Kinder und Jugendliche in Oberhausen grundsätzlich leistungsberechtigt.
Hiervon auszuschließen sind rund 950 Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 12 und unter 18 Jahren, die Leistungen nach dem SGB II erhalten und deren alleinerziehender Elternteil über weniger als 600 EUR eigenes Einkommen verfügt. Diese erfüllen die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 a UVG neu nicht.
Unter Berücksichtigung einer aktuellen Fallzahl von 1.860 leistungsberechtigter Kinder ist daher mit etwa 1.090 Neuanträgen zu rechnen.
Personelle Auswirkungen
Ausgehend von einer mittleren Fallzahl an laufenden Fällen je Mitarbeiterin / Mitarbeiter von 1 : 250 ergibt sich ein Stellenmehrbedarf von 4,5 Stellen. Um auch weiterhin alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fachlich qualifiziert anleiten zu können, ist die Einrichtung einer zweiten Arbeitsgruppe mit einer zusätzlichen Stelle Arbeitsgruppenleitung erforderlich. Da die Arbeitsgruppenleitung dabei zu 50 % von der Fallarbeit befreit ist, sind 4,0 Stellen Sachbearbeitung und 1,0 Stellen Arbeitsgruppenleitung einzurichten.
Für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2017 werden dann zusätzliche Personalkosten zwischen 157.100 EUR (Tarifbeschäftigte) bis 189.500 EUR (Beamte) entstehen.
Räumliche Auswirkungen
Der Fachbereich 3-1-70 ist derzeit im Concordiahaus untergebracht. Die zusätzlich für die neuen Stellen der Unterhaltsvorschusskasse notwendigen Raumressourcen werden durch den Bereich 0-7/Strategisches Immobilienmanagement bis zum 01.07.2017 zur Verfügung gestellt.
Finanzielle Auswirkungen
Es wird erwartet, dass sich die durch die Gesetzesänderung ergebenden Neufälle zu etwa 75 % in der Altersstufe 6 bis 11 Jahre und zu 25 %, aufgrund der einschränkenden Leistungsvoraussetzung, in der Altersgruppe 12 Jahre bis unter 18 Jahren befinden werden.
Die Höhe der Leistung beträgt aktuell für Kinder im Alter zwischen 6 und 11 Jahren 201 EUR monatlich und für Kinder im Alter zwischen 12 und unter 18 Jahren 268 EUR monatlich. Daher werden für das Jahr 2017 für die Leistungserbringung Mehrausgaben in Höhe von 1.450.000 EUR zu erwarten sein.
Hiervon ausgehend werden für die durch die Reform zu erwarteten Neuanträge für das Jahr 2017 Erstattungen von Bund und Land in Höhe von 754.000 EUR erwartet.
Durch die Anrechnung des ab 01.07.2017 höheren Bundesanteils ergibt sich für die zweite Jahreshälfte 2017 auch für die bisherige Planung eine höhere Erstattung. Diese wird unter Berücksichtigung der bisherigen Haushaltsplanung um 110.810 EUR höher als bisher angenommen ausfallen.
Insgesamt ist daher für die Stadt Oberhausen für die Leistungserbringung nach dem UVG mit einer Mehrbelastung von 585.190 EUR für das Jahr 2017 auszugehen.
Inwiefern sich durch die Anrechnung der UVG-Leistungen Ersparnisse im Bereich des SGB II ergeben werden, lässt sich nicht beziffern. Da jedoch alle Einnahmen zunächst auf die Bundesleistungen angerechnet werden, wird eine Entlastung bei den kommunalen Leistungen (Kosten der Unterkunft) nur marginal ausfallen.
Weitere Auswirkungen
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird mit einer Vielzahl von Neuanträgen zu rechnen sein. Um das Publikumsaufkommen zu regulieren wurde bereits zum 02.01.2017 auf eine reine Terminvereinbarung umgestellt, so dass es nur noch zu sehr geringen Wartezeiten im Dienstgebäude kommt.
Da ein Großteil der alleinerziehenden Eltern auch im SGB II-Bezug steht (Altersgruppe 6 bis 11 Jahre) wird eine Vereinbarung mit dem Jobcenter Oberhausen angestrebt, von dort die in Frage kommenden Personen nur nach und nach zu einer Antragstellung aufzufordern.
Mit den bis zum 30.06.2017 noch wegen des Erreichens der maximalen Bezugsdauer oder Vollendung des 12. Lebensjahres einzustellenden Fällen wird bei Einstellung auf die sich abzeichnende Gesetzesänderung hingewiesen. Die Nutzung eines verkürzten Antrags wird für diese Personengruppe geprüft.
Ferner ist beabsichtigt, Neuanträge auch bereits in einem angemessenen Zeitraum vor Inkrafttreten des Gesetzes mit einem entsprechenden Vorbehalt aufzunehmen.
Diese Maßnahmen sollen zu einer gleichmäßigen Auslastung der Mitarbeiterkapazität führen.
Auch wenn die einschränkenden Leistungsvoraussetzungen in der dritten Altersstufe zur Vermeidung einer Doppelbürokratie zu begrüßen sind, wird diese Maßnahme zu einer administrativen Mehrbelastung führen. Diese liegt in der regelmäßigen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen begründet. In wie weit dieser Systembruch von der zweiten in die dritte Altersstufe – möglicherweise kein weiterer Anspruch auf Leistungen nach dem UVG bei weiterhin gleichen Lebensverhältnissen - von den Betroffenen nachvollzogen werden kann, bleibt abzuwarten.
Erstmals ist im Bereich des UVG auch eigenes Einkommen von Jugendlichen anzurechnen, soweit sie keine allgemeine Schule mehr besuchen (§ 2 Abs. 4 UVG neu). Auch diese Maßnahme führt zu einem administrativen Mehraufwand.
Durch die Einführung des § 7 a UVG entfällt ein Rückgriff seitens der Unterhaltsvorschusskasse bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, der auf SGB II-Leistungen angewiesen ist und kein eigenes Einkommen erwirtschaftet. In diesen Fällen findet zwar ein Anspruchsübergang auf das Land statt, dieser Anspruch wird jedoch nicht geltend gemacht, solange der Barunterhaltspflichtige auf SGB II-Leistungen angewiesen ist und über kein eigenes Einkommen verfügt. Die Regelung lässt jedoch gegebenenfalls einen auf fiktiver Leistungsfähigkeit beruhenden und über die Unterhaltsleistung hinausgehenden Unterhaltsanspruch des Kindes unangetastet. Er kann durch das Kind bzw. den alleinerziehenden Elternteil uneingeschränkt verfolgt werden. Ob hierdurch mehr Beratungen im Aufgabengebiet Beistandschaften nachgefragt werden, bleibt abzuwarten.
