Beschlussvorlage - B/16/2474-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

I.   Sachentscheidung:

 

1.Der Rat der Stadt stimmt der Einführung einer Wettbürosteuer zu.

 

2.Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte Vergnügungssteuersatzung für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen
– Wettbürosteuersatzung –.

 

 

II.  Finanzielle Auswirkungen:

 

Bezeichnung:

 

Produktgruppe:1601Allgemeine Finanzwirtschaft

 

Auftrag (Finanzstelle): 110016010100Steuern, Allgemeine Zuweisungen und

Allgemeine Umlagen

 

Sachkonto (Kostenart):403140Wettbürosteuer

HSP-Maßnahme Nr. 290

 

Haushaltsjahr 2017  75.000,00 EUR

Haushaltsjahr 2018 ff.150.000,00 EUR p. a.

 

Für die im Zusammenhang mit der Wettbürosteuer anfallende Sachbearbeitung werden zunächst keine zusätzlichen Personalkosten als auch nur geringfügige Sachkosten prognostiziert. Die Personalkostenplanung beruht auf der Personalplanung innerhalb des Bereiches 1-1/Finanzen. Die Beteiligung des Personalrates nach dem LGG/LPVG erfolgt im Verlauf der Organisationsänderung innerhalb des Fachbereiches Steuern. Ein bereits lizensiertes Anwenderverfahren der Firma GES-Systemhaus GmbH wird für die Wettbürosteuer genutzt, so dass für die automatisierte Veranlagung, Sachkosten in Höhe der bestehenden Dienstleistungsverträge mit der Oberhausener Gebäudemanagement GmbH anfallen werden. Hierunter fallen insbesondere die Kosten für die Produktion, Archivierung und den Versand der Steuerfestsetzungsbescheide.

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Konsequenzen

Bezug

 

Haushaltssanierungsplan 2017 ff. Maßnahme Nr. 290 - Einführung einer Wettbürosteuer -.

 

Mit den Beratungen zum Haushaltssanierungsplan 2017 ff. sind Entscheidungen über die Kompensation solcher Maßnahmen getroffen worden, die nicht oder nicht in vollem Umfang umgesetzt werden können.

 

Unter der Drucksache-Nr. B/16/2003-01 hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 21.11.2016 den Haushaltssanierungsplan 2017 ff. auf der Grundlage der in der Maßnahmenliste fortgeschriebenen Einzelmaßnahmen (Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans 2016 ff.) beschlossen.

 

Die eingefügte Maßnahme Nr. 290 umfasst die Einführung der sogenannten Wettbürosteuer. Durch diese neue Steuerquelle ist eine Verbesserung des Ergebnisses von 75.000,00 EUR im Jahr der Einführung dieser Steuer, somit für das Kalenderjahr 2017, prognostiziert. In den darauf folgenden Kalenderjahren ist gemäß der mittelfristigen Finanzplanungen ein Ertragsaufkommen von 150.000,00 EUR p. a. aus der Heranziehung zur Wettbürosteuer geplant.

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[x]

 

b) Sonstige

 

Hinweis:

 

Entgegen der Verwendung eines neutralen Genus bei der Schreibweise der Steuersatzung ist auf eine durchgehend geschlechtsneutrale Schreibweise zu Gunsten der Lesbarkeit der Beschlussvorlage verzichtet worden. Bei der ausschließlichen Verwendung der männlichen Schreibweise ist die weibliche Form inkludiert.

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Sachverhalt

Begründung

 

Gesetzgebungs- und Erhebungskompetenz:

 

Die Stadt Oberhausen ist zum Erlass einer Wettbürosteuersatzung gemäß
Artikel 105 Abs. 2 a Satz 1 Grundgesetz (GG) befugt. Hiernach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen den Gemeinden und Gemeindeverbänden übertragen und dient diesen zur Erschließung eigener Steuerquellen und somit zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

 

Das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht nach Artikel 106 Abs. 6 GG den Gemeinden zu; vgl. auch § 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG).

 

Die Einführung der Wettbürosteuer als neue Steuer bedarf gemäß der Rechtsvorschrift des
§ 2 Abs. 2 KAG zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Erhebung einer Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer in der Stadt Hagen ist mit Verfügung vom 18.06.2014 des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt worden.

 

Die in der Anlage 1 beigefügte Satzung weist gemäß § 1 der Satzung ausdrücklich darauf hin, dass die Wettbürosteuer als örtliche Aufwandssteuer erhoben wird.

 

 

Begriffsbestimmungen:

 

  • Wettbüro (Einrichtung):

 

In Wettbüros werden auf Bildschirmen bewettbare Sportereignisse, zum Teil live, übertragen. Gewöhnlich gibt es Sitzgelegenheiten und Erfrischungsgetränke. Ein Eintritt wird nicht verlangt. Die Kunden können zu gleichen Konditionen wetten wie im Internet oder in reinen Annahmestellen. Die Wettbüros erhalten von den zumeist im Ausland ansässigen Wettveranstaltern für die Vermittlungstätigkeit eine Provision.

 

 

  • Wettbürosteuer:

 

Die Wettbürosteuer trifft den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro. Regelmäßig geht es dabei um die in einem Wettbüro von einem Veranstalter an einen Wettanbieter vermittelten Wetten. Darüber hinaus wird ebenfalls die Tatbestandsvariante des Veranstaltens von Wetten in einem Wettbüro von der Steuer erfasst. Hier wird der Einrichtungsbetreiber selbst zum Wettvertragspartner, der im Wettbüro den Wettabschluss anbietet.

 

 

  • Steuerpflicht:

 

Die Steuerpflicht entsteht, wenn ein Tatbestand verwirklicht wird, an den ein Gesetz eine Steuer knüpft. Steuerpflichtig ist eine natürliche oder juristische Person, die den steuergesetzlichen Tatbestand verwirklicht hat. Gemäß § 33 Abs. 1 Abgabenordnung 1977 wird der Personenkreis der Steuerpflichtigen grundsätzlich bestimmt.

 

 

  • Steuerschuldner:

 

Gegenüber dem Steuerschuldner wird die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt und erhoben. Wer eine Steuer schuldet, bestimmt das betreffende Steuergesetz; vgl. § 43 Satz 1 Abgabenordnung 1977. Die Vergnügungssteuersatzung in Form der Wettbürosteuer regelt demensprechend in § 3, wer die Steuer schuldet. Steuerschuldner der Wettbürosteuer ist der Einrichtungsbetreiber des Wettbüros, somit der Vermittler bzw. Veranstalter der Sport- und / oder Pferdewetten. Der Vermittler bzw. Veranstalter der Wette ist in diesen steuerlichen Angelegenheiten indirekt Steuerschuldner, da Träger der Steuer der Wettkunde ist. Der Steuerschuldner ist zugleich auch der Steuerpflichtige.

 

 

  • Steuerträger:

 

Träger der Wettbürosteuer ist der Wettkunde für das Wetten in einem Wettbüro. Unter anderem wird die in einem Wettbüro angebotene Leistung durch die Wetteinsätze der Wettkunden abgegolten. Für die Charakterisierung der Steuer als Aufwandsteuer ist allein entscheidend, dass der Wettkunde, den die Steuer letztlich treffen soll, mit der Zahlung des Wetteinsatzes eine finanzielle Leistung erbringt, die neben der Finanzierung der Wette auch der Finanzierung des Wettbüros und damit auch der beim Wettbürobetreiber anfallenden Steuer dient.

 

 

  • Steuerbemessungsgrundlage:

 

Besteuerungsgrundlagen sind die Maßstäbe, die der Berechnung und Festsetzung der Steuer dienen. Die Wettbürosteuer wird nach § 4 nach der Veranstaltungsfläche des Wettbüros bemessen. Diese ist somit entscheidend für die Höhe der Wettbürosteuer.

 

Die Veranstaltungsfläche ist als Bemessungsgrundlage für die Heranziehung zu einer Vergnügungssteuer wirksam. Eigentliches Steuergut einer Vergnügungssteuer ist der Vergnügungsaufwand des Einzelnen, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit ist der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Aufwandsteuer. Dies zugrunde gelegt, wäre als Besteuerungsmaßstab jedoch nicht auf den Wetteinsatz abzustellen, sondern auf den durch den Betrieb des Wettbüros gegenüber einer reinen Wettannahmestelle gesteigerten Wettaufwand. Das lässt sich allenfalls kalkulatorisch schätzen, nicht aber an Hand von Wetteinsätzen beziffern. Einen Wirklichkeitsmaßstab in diesem Sinne gibt es also nicht. Unabhängig davon rechtfertigen Praktikabilitätserwägungen den Flächenmaßstab.

 

 

  • Steuersatz:

 

Der Steuersatz nach § 5 bestimmt die Höhe der Wettbürosteuer. Der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und / oder Sportwetten nach § 2 beträgt je Kalendermonat und für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 125,00 Euro. Die Regelung, dass die Steuer auf je angefangene 10 m² festgelegt ist, bewirkt eine Mindestbesteuerung.

 

 

  • Steuergegenstand und Tatbestandsmerkmale der Wettbürosteuer:

 

Eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 GG soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Der Konsum als Aufwand ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Wettkunden.

 

 

Die Besteuerung von Wettumsätzen allgemein ist jedoch nicht der Gegenstand der Steuer. Die Wettbürosteuer stellt auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und / oder Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen. Die Wettbürosteuer erfasst als Steuergut den Wettmehraufwand, der in einem Wettbüro aufgrund seiner die Wettleidenschaft befördernden Aufenthaltsqualität gegenüber einer reinen Wettannahmestelle erzielt wird. Steuergegenstand ist somit nur die Vermittlungsleistung oder Wettveranstaltung des Wettbürobetreibers in einer, eine Mitverfolgungsmöglichkeit bietenden Einrichtung. Nur der insoweit getätigte besondere Aufwand soll, im Gegensatz zum allgemeinen Wettaufwand etwa in reinen Wettannahmestellen, steuerlich belastet werden.

 

 

Der Kern des Geschäftsmodells Wettbüro ist daher insbesondere in der Schaffung einer Wettkampfatmosphäre in den Einrichtungen begründet, die zum Vermitteln bzw. Veranstalten von Wetten ausgenutzt wird und eine Steigerung des Wettumsatzes bewirken soll. Die gebotene Mitverfolgungsmöglichkeit beschränkt sich nicht nur unmittelbar darauf, den Wetteinsatz anzuheizen, sie dient darüber hinaus schon im Vorfeld des Wettens dem Zweck, einen Treffpunkt Gleichgesinnter zu schaffen. Auch dem, der im Moment gar nicht die Absicht hat zu wetten, soll ein Anreiz geboten werden, sich in das Wettbüro zu begeben, weil er dort die Möglichkeit hat, bewettbare sportliche Ereignisse zu verfolgen, und die Wahrscheinlichkeit besteht, dort Gleichgesinnte, nämlich an Pferde- und Sportwetten interessierte Personen zu treffen, mit denen man die Zeit angenehm und nunmehr möglicherweise doch wettend verbringen kann.

 

 

Da dieser Mehraufwand sich nicht beziffern, sondern nur vergleichend schätzen lässt, kann die Veranstaltungsfläche als Steuermaßstab herangezogen werden. Die Wettbürosteuer ist letztlich auf den Wettkunden abwälzbar. Für die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerschuldner den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Hiermit wird insbesondere die Möglichkeit der Umsatzsteigerung oder die Senkung der sonstigen Kosten umfasst. Auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt reicht es aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist.

 

 

Es ist unschädlich, dass die Wettkunden nicht unmittelbar für das Fernsehangebot ein bestimmtes Entgelt zahlen, sondern der Wettbürobetreiber mit der Provision, die über die Wetteinsätze der Kunden finanziert wird, das Wettbüro finanziert. Letztlich tragen somit die Wetter die Kosten für die Veranstaltung in der Einrichtung. Unerheblich ist daher, wenn der Steuerpflichtige (Wettbürobetreiber) wie im Fall der lediglichen Vermittlung von Wetten an dem Geschäft zwischen dem Wetter und dem Wettanbieter nicht beteiligt ist.

 

 

  • Inkrafttreten der Wettbürosteuersatzung:

 

Die Vorschriften der Wettbürosteuersatzung treten gemäß § 12 einen Tag nach deren Verkündung in Kraft. Die tatsächliche Besteuerung soll zum 01.07.2017 einsetzen. Die Steuerpflichtigen können die Steuerbelastungen somit vor Einsetzen der Steuererhebung in ihre Geschäftskalkulation einbeziehen.

 

 

Rechtliche Würdigung:

 

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Kalenderjahr 2016 in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund zu einer Wettbürosteuer heranziehen darf. Diese neue kommunale Steuer, die auch andere Städte erheben, besteuert das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.

 

Nach der Auffassung des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichtes ist die Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Form der Wettbürosteuer verfassungsgemäß. Die Wettbürosteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die bundesgesetzlich geregelten Steuern, insbesondere der Renn- und Sportwettensteuer, nicht gleichartig ist.

 

Entgegen einer anderslautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei unschädlich, dass die Wettkunden nicht unmittelbar für das Fernsehangebot ein bestimmtes Entgelt zahlten. Der Wettbürobetreiber finanziere mit der Provision, die über die Wetteinsätze der Kunden finanziert werde, das Wettbüro, so dass letztlich die Wetter das Wettbüro finanziell trügen.

 

Unerheblich sei weiter, dass der Steuerpflichtige (Wettbetreiber) an dem Geschäft zwischen dem Wetter und dem Wettanbieter nicht beteiligt sei. Der für das Erheben einer örtlichen Aufwandsteuer – wie hier der Vergnügungssteuer – erforderliche Aufwand liege auch in der satzungsrechtlichen Fallgestaltung vor. Die Wettbürosteuer treffe den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro. Es sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch unbedenklich, dass nur Wetten in Wettbüros und nicht in Annahmestellen besteuert würden.

 

Abgesehen davon, dass Wettbüros ähnlich wie in Spielhallen häufig problematische Wirkungen entfalteten, schüfen Wettbüros anders als reine Annahmestellen einen besonderen Anreiz zum Wetten und erzielten dadurch einen höheren Umsatz. Da nur geschätzt werden könne, wie viel Mehrumsatz Wettbüros im Vergleich zu Annahmestellen erzielten, sei auch die Anknüpfung des Steuermaßstabs an die Betriebsfläche des Wettbüros rechtmäßig. Auf den dort erzielten Wettumsatz könne nicht abgestellt werden, weil die Besteuerung auf den Mehrumsatz abziele, der durch die Gestaltung als Wettbüro erzielt werde. Im Übrigen könnten selbst die getätigten Wetteinsätze nur schwierig festgestellt werden.

 

Gemäß der Oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen entfaltet eine Wettbürosteuer von 12,50 EUR je Quadratmeter Veranstaltungsfläche und je angefangenen Monat auch keine erdrosselnde Wirkung für die Einrichtungsbetreiber. Der Boom der Wettbüros legt die Annahme nahe, dass in diesem Geschäft gut verdient werden kann. Eine Tendenz zum Absterben der Wettbürobranche ist nicht erkennbar.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

 

 

Lenkungszweck und landesrechtliche Vorschriften:

 

Teil 4 – Annahme- und Wettvermittlungsstellenordnung – der Glückspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GlüSpVO NRW) in der Gültigkeit vom 27.07.2013 bis 31.12.2022, mehrfach geändert durch Art. 13 der Verordnung vom 16.07.2013, umfasst u. a. allgemeine behördliche Vorschriften, welche die Ziele des § 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStVtr NRW) gewähren sollen.

 

 

Ziele des Staatsvertrages sind:

 

  • das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzung für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  • das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
  • den Jugend- und den Spielschutz zu gewährleisten,
  • sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit den Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

 

 

Die Regelungen der GlüSpVO NRW bestimmen daher:

 

  • die Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen,
  • die Einzugsgebiete der Annahmestellen,
  • das Erlaubnisverfahren für den Betrieb einer Annahmestelle,
  • die Befristung und das Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle,
  • allgemeine Vorschriften zu Wettvermittlungsstellen,
    • u. a. das Trennungsgebot, wonach Vermittlungsstellen für Sportwetten nicht in Räumen betrieben werden dürfen, in denen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind,
    • das Zutrittsverbot für Minderjährige,
    • die Begrenzung auf eine Wettvermittlungsstelle je Annahmestelle,
    • das Aufstellverbot bzw. das Bereithalten oder Dulden von Geräten zur Bargeldabhebung,
    • die Sperrzeit täglich in der Zeit von 1:00 Uhr bis 6.00 Uhr.

 

 

Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStVtr NRW) setzt voraus, dass ein ausreichendes Glücksspielangebot besteht (vgl. § 10 Abs. 4 GlüStVtr NRW). Dies schließt ein hinreichend dichtes Netz von Annahmestellen ein, um zu verhindern, dass Spieler auf illegale Glücksspielangebote etwa im Internet ausweichen, die vielfach stärkere Spielanreize bieten und insoweit ein entsprechend höheres Spielsuchtpotential aufweisen. Andererseits darf die Präsenz von Annahmestellen im Alltag nicht so stark sein, dass das Glücksspiel als allerorts verfügbares Gut des "normalen" Lebens erscheint. Gemäß der Rechtsvorschrift des § 16 GlüSpVO NRW ist die Gesamtzahl der Annahmestellen des Landes auf 3.910 begrenzt. Bezogen auf die Bevölkerung in NRW sollen die Annahmestellen bedarfsgerecht verteilt sein. Von einem Bedarf ist in der Regel auszugehen, wenn die Zahl von 3.500 Einwohnerinnen und Einwohner pro Annahmestelle bezogen auf eine Gemeinde nicht unterschritten wird. (§ 17 GlüSpVO NRW).

 

Aufgrund der Experimentierklausel für Sportwetten nach der Vorschrift des § 10 a GlüStVtr NRW ist zur Erreichung der Ziele des § 1 reglementiert, dass zur Erprobung der Sicherstellung eines ausreichenden Glückspielangebotes für Sportwetten für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrages (01.07.2012) auf die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts verzichtet wird. Die allgemeinen Bestimmungen zur Erlaubnispflicht für das Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in Form von Sportwetten sind daher nur theoretisch umsetzbar.

 

Wettbüros ohne Erlaubnis könnten von der Ordnungsbehörde geschlossen werden, doch Klagen gegen die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit enden vor Gericht in der Regel zugunsten der Betreiber. Nachdem der Europäische Gerichtshof das im damals bestehenden Glücksspielstaatsvertrag verankerte Sportwettenmonopol für staatliche Anbieter als nicht gerechtfertigt beurteilt hat, trat der Vertrag am 31.12.2011 wieder außer Kraft. Gleichwohl galten seine wesentlichen Bestimmungen als landesgesetzliche Rechtsvorschriften weiter. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof ebenfalls den ersten Glückspieländerungsstaatsvertrag als mit EU-Recht nicht vereinbar beurteilt. Das im Gesetz vorgesehene Konzessionsvergabeverfahren erfüllt in seiner Umsetzung nicht die Anforderungen nach Art. 49 EG. Diese Richtlinie ist dahin gehend auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat eingeführte Regelung, nach der das Angebot bestimmter Arten von Glückspielen einer vorherigen behördlichen Erlaubnis bedarf, als eine in den durch Art. 49 EG gewährleistenden freien Dienstleistungsverkehr eingreifende Regelung nur dann den Anforderungen dieser Bestimmung genügen kann, wenn sie auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht, die der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen setzen, damit diese nicht willkürlich erfolgen kann.

 

Dagegen ist weder dem Gewerberecht noch der Spielverordnung noch den glücksspielrechtlichen Regelungen zu entnehmen, dass eine Vergnügungssteuererhebung, selbst wenn sie mit dem Ziel der Verminderung des Bestands von Wettbüros zu Lenkungszwecken erfolgt, unzulässig sein soll. Auch wenn die Wettbürosteuersatzung zur Erreichung des verfolgten Lenkungszwecks als weder geeignet noch erforderlich beurteilt werden sollte, kann dies jedoch die Steuerregelung schon vom Ansatz her nicht in Frage stellen, da sie sich - unbeschadet eines Lenkungszwecks - allein schon aus der Absicht rechtfertigt, Einnahmen zu erzielen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i. V. m. § 3 Abs. 1 AO).

 

 

Haushaltssanierungsmaßnahme:

 

Die Bezeichnung der Einzelmaßnahme des Haushaltssanierungsplans 2017 ff. lautet unter der Maßnahme Nr. 290 - Einführung einer Wettbürosteuer -.

 

Im Rahmen der Veränderungsnachweisungen zum Haushaltsplanentwurf 2017 hat der Rat der Stadt Oberhausen in seiner Sitzung am 21.11.2016 abschließend über die Veränderungsnachweisung - Einführung der Wettbürosteuer - beraten und die Erschließung dieser neuen Steuerquelle beschlossen. Die Einführung einer Wettbürosteuer als städtische Konsolidierungsmaßnahme kommt dem allgemeinen Haushalt zu Gute und dient somit grundsätzlich der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes.

 

Infolgedessen ist die Wettbürosteuer im Haushaltsplan 2017 dem Produktbereich 16
- Allgemeine Finanzwirtschaft - zuzuordnen.

 

Bei der Wettbürosteuer handelt es sich danach um eine Abgabe in Form einer Steuer. Steuern sind nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

 

Eine Städteumfrage zur Wettbürosteuer innerhalb der Landes Nordrhein-Westfalen, initiiert durch die Steueramtsleitertagung, führt zu dem Ergebnis, dass in bereits 13 Gemeinden eine Heranziehung zu dieser Steuer erfolgt. Die Steuer liegt im Monat zwischen 10,00 EUR und 12,50 EUR pro Quadratmeter Veranstaltungsfläche, wenn Sport- und Pferdewetten zusammen angeboten werden. Der Steuersatz variiert zwischen 5,00 EUR bis 12,50 EUR je Quadratmeter Veranstaltungsfläche und je angefangenem Monat. Ebenso die Bemessungsgrundlage, von der Spitzabrechnung je Quadratmeter bis zu einer Mindestbesteuerung je angefangene 20 Quadratmeter Veranstaltungsfläche.

 

Nach Inkrafttreten der Wettbürosteuersatzung werden voraussichtliche Erträge für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 von 75 TEUR prognostiziert. Ab dem Geschäftsjahr 2018 beträgt das Budget ausweislich der mittelfristigen Finanzplanung
150 TEUR p. a.

 

Gemäß einer Erhebung der allgemeinen Ordnungsbehörde gibt es im Satzungsgebiet der Stadt Oberhausen zurzeit einen erlaubnispflichtigen Buchmacher, welcher Pferdewetten veranstaltet, und elf anzeigepflichtige Wettannahmestellen, in denen Sportwetten vermittelt werden. Darüber hinaus werden in einer Vielzahl von gastronomischen Betrieben (Schankwirtschaften, Internetcafés, etc.) Wettterminals bereitgehalten.

 

Die für die Steuern maßgebenden steuerlichen Tatbestände können jedoch erst nach der Verabschiedung und dem Inkrafttreten der Wettbürosteuersatzung verifiziert werden. Denn erst nach der Bekanntmachung der Satzung ist die Steuerbehörde befugt, als Steuergläubigerin die notwendigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Gemäß den satzungsrechtlichen Bestimmungen nach § 10 zählen hierzu insbesondere die Prüfungsrechte für die Beauftragten der Stadt.

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