Berichtsvorlage - M/16/2369-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Anlass und Hintergrund:

 

Am 25. November 2016 trat das neue Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Kraft und löst das Landschaftsgesetz als Rechtsgrundlage für den Naturschutz in Nordrhein-Westfalen ab.

 

Ziel des neuen Landesnaturschutzgesetzes ist es nach Auffassung der Landesregierung, konkrete Regelungen für einen ambitionierten Naturschutz und den besonderen Schutz wertvoller Lebensräume für Tiere und Pflanzen festzulegen, um den weiter fortschreitenden Artenverlust zu stoppen und die biologische Vielfalt wieder zu erhöhen. Durch das neue Landesnaturschutzgesetz wurden auch die landesrechtlichen Regelungen an die gesetzlichen Vorgaben des Bundes angepasst. Eine Übersicht der wesentlichen Neuerungen des Naturschutzrechts in Nordrhein-Westfalen ist den folgenden Ausführungen zu entnehmen.

 

Das neue Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) kann auch auf der Internetseite www.recht.nrw.de des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen in digitaler Form eingesehen werden.

 

 

1.Namensänderungen

 

Mit Rechtskraft des Landesnaturschutzgesetzes ändern sich auch einige Begriffsbezeichnungen. Die Landschaftsbehörden werden nunmehr in Naturschutzbehörden und der Landschaftsbeirat in Naturschutzbeirat umbenannt. Die bisherigen Landschaftswächter bilden als sogenannte Naturschutzbeauftragte die Naturschutzwacht.

 

 

2.Eingriffsregelung, Kompensation, Ersatzgeld

 

Die Eingriffsregelung hat zum Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete zu erhalten. Zu den häufigsten Eingriffstypen zählen Siedlungs- und Verkehrswegebauten. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorrangig zu vermeiden. Sofern das nicht möglich ist, sind landschaftspflegerische Maßnahmen (sogenannte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) zu ergreifen.

 

Der in der bisherigen Vorschrift aufgeführte Katalog der möglichen Eingriffe wurde im neuen Landesnaturschutzgesetz modifiziert und um die Eingriffstatbestände „Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder ihrer Ufer sowie die Beseitigung von Gewässern“ und die „Beseitigung von Feld- und Ufergehölzen und des Weiteren die Beseitigung von Kleingewässern mit einer Fläche von mehr als 100 Quadratmetern“ ergänzt (§ 30 LNatSchG NRW).

 


Für erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft kann gemäß Bundesnaturschutzgesetz auch in Ausnahmefällen als Kompensation Ersatzgeld erhoben werden. Gemäß des neuen Landesnaturschutzgesetzes sind erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild durch Mast- und Turmbauten von mehr als 20 Metern Höhe über Ersatzgeldzahlungen zu kompensieren (§ 31 LNatSchG NRW).

 

 

3.Biotopverbund und Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile

 

Der Biotopverbund dient der „dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen, einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechsel-beziehungen.“ Nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes soll ein Biotopverbund mindestens 10 Prozent eines jeden Landes erfassen. Das neue Landesnaturschutzgesetz sieht dagegen ein Netz räumlich und funktional verbundener Biotope von 15 Prozent der Landesfläche vor (§ 35 LNatSchG NRW).

 

Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist. Der Schutz kann sich nach dem Bundesgesetz auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Neu aufgenommen im Landesnaturschutzgesetz wurden nun Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich und Anpflanzungen, die als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festgesetzt wurden. Mit dieser Regelung sollen insbesondere bedeutende Lebensräume für wild lebende Tiere gesetzlich geschützt werden.

 

 

4.Wildnisentwicklungsgebiete

 

Im neuen Landesnaturschutzgesetz wird mit den sogenannten Wildnisentwicklungsgebieten eine neue Schutzgebietskategorie eingeführt. Die Gebiete dienen der dauerhaften Erhaltung und Entwicklung naturnaher alt- und totholzreicher Waldflächen (§ 40 LNatSchG NRW). Wildnisentwicklungsgebiete sollen insbesondere den an die Alters- und Zerfallsphase gebundenen Pflanzen- und Tierarten einen geeigneten Lebensraum bieten. In den Gebieten ist die Nutzung von Holz untersagt.

 

Festgestellt wird die Wildniseignung einer Waldfläche durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz. Eine Karte der Wildnisentwicklungsgebiete ist unter http://wildnis.naturschutzinformationen.nrw.de auf der Internetseite des LANUV veröffentlicht.

 

Auf Oberhausener Stadtgebiet wurden in der Vergangenheit vom LANUV aus fachlicher Sicht bereits im Naturschutzgebiet/FFH-Gebiet „Hiesfelder Wald“ Wildnisentwicklungsgebiete ausgewiesen.

 

 

5.Regelungen zum Reiten in der freien Landschaft und im Wald

 

Das Reiten auf öffentlichen Straßen und Wegen ist nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich zulässig. In der freien Landschaft kann, wie bisher auch, auf privaten Straßen und Wegen geritten werden. Bislang war das Reiten im Wald auf besonders gekennzeichnete Reitwege beschränkt. Künftig ist das Reiten auch auf allen privaten Straßen und Fahrwegen (befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege) im Wald zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Auch andere private Wege im Wald können die Gemeinden in Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen durch Allgemeinverfügung freigeben und das Reiten dort zulassen. Die Zulassung ist im Amtsblatt zu verkünden.

 

Dagegen können die Gemeinden in Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, das Reiten auf besonders gekennzeichnete Reitwege beschränken, wenn erhebliche Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erhebliche Schäden zu erwarten sind. Die Beschränkung ist ebenfalls im Amtsblatt zu verkünden (§ 58 LNatSchG).

 

Zusätzlich wird im neuen Landesnaturschutzgesetz festgelegt, dass Reiter (aber auch Radfahrer) auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen müssen, und dass beim Reiten keine Hunde mitgeführt werden dürfen (§ 59 LNatSchG).

 

 

6. Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen und Klagerecht

 

Bereits nach den Vorschriften des ehemaligen Landschaftsgesetzes war den vom Land anerkannten Vereinen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in Gutachten bei bestimmten Vorhaben zu gewähren. Im neuen Landesnaturschutzgesetz (§ 66) wurde der Katalog der mitwirkungsbedürftigen Vorhaben überarbeitet und modifiziert. Die Naturschutzverbände sind nun bei allen UVP-pflichtigen Vorhaben anzuhören. Eine Mitwirkung findet ferner statt bei:

 

         der Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen für gesetzlich geschützte Biotope, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler, Alleen sowie besondere Schutzgebiete

 

         Abgrabungen

 

         Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage

 

         Anlagen in und an Gewässern, sofern das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist

 

         im Rahmen eines Gewässerausbaus, wenn hierfür eine Plangenehmigung benötigt wird

 

         der Erteilung von vorgeschriebenen Erlaubnissen, Bewilligungen und gehobenen Erlaubnissen nach dem Wasserhaushaltsgesetz

 

         Erstaufforstungen und bei Waldumwandlungen in Fällen von mehr als 3 Hektar

 

         vor der Entscheidung über die Aufhebungserklärung der höheren Naturschutzbehörde bei ordnungsbehördlichen Verordnungen

 

         der Erteilung von wesentlichen Ausnahmen bei Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden

 

Neu sind nun auch die Vorschriften zu Art und Weise der Mitwirkungen. Danach sind die anerkannten Naturschutzvereinigungen so frühzeitig wie möglich zu beteiligen und erhalten für ihre Prüfung dieselben Unterlagen, die auch den Naturschutzbehörden zur Stellungnahme übersandt werden, soweit diese nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erhalten. Innerhalb von einem Monat können die Naturschutzvereinigungen eine Stellungnahme abgeben (§ 67 LNatSchG NRW).

 

Den anerkannten Naturschutzvereinigungen wird gegen Entscheidungen, bei denen sie ein Mitwirkungsrecht haben (siehe oben), ein Klagerecht eingeräumt (§ 68 LNatSchG NRW).

 

 

7.Biologische Stationen

 

Die Biologischen Stationen betreuen als eingetragene Vereine mit Zustimmung der Naturschutzbehörden auch geschützte Teile von Natur und Landschaft und führen fachlich und sachlich Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch. Im neuen Landesnaturschutzgesetz wurde nun manifestiert, dass das Land Nordrhein-Westfalen die Biologischen Stationen dauerhaft finanziell bei ihren Aufgaben unterstützt.

 

 

8.Befreiungen und Ausnahmen

 

Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen und Ausnahmen erlassen. In dem Prüfverfahren ist der Naturschutzbeirat zu beteiligen und kann einer beabsichtigten Befreiung widersprechen. Nach dem bisherigen Recht war der Widerspruch der Vertretungskörperschaft oder dem von ihr beauftragten Ausschuss (in Oberhausen ist dies der Umweltausschuss) zur Entscheidung vorzulegen. Hielt der Ausschuss den Widerspruch für unberechtigt, hatte die Behörde die Befreiung zu erteilen. Nach der neuen Rechtslage ist der Antrag nunmehr der Höheren Naturschutzbehörde (bei der Bezirksregierung) zur Entscheidung vorzulegen (§ 75 LNatSchG NRW).

 

In den Fällen, in denen der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt hält, muss die Untere Naturschutzbehörde, wie in der Vergangenheit auch, die Befreiung versagen.

 

 

Kurzfassung

 

Nach dem Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes am 01. März 2010 bedurfte es der Abstimmung der landesrechtlichen Regelungen mit den gesetzlichen Vorgaben des Bundes. Daher wurde das bisher geltende Landschaftsgesetz durch ein Landesnaturschutzgesetz abgelöst. Weitestgehend wurden bestehende Regelungen des Landschaftsgesetzes in das neue Landesnaturschutzgesetz übernommen. Angepasst wurden, um den Naturschutz dauerhaft zu stärken, insbesondere Regelungen zur Eingriffsregelung, den Mitwirkungs- und Klagerechten der anerkannten Naturschutzverbände, den Reitregelungen und zum Biotopschutz.

 

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