Beschlussvorlage - B/16/2322-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt mit sofortiger Wirkung die Einrichtung von zwei Teilzeitstellen im Fachbereich 3-4-20/Ärztlicher Dienst, Hygiene, Umweltmedizin für das Aufgabengebiet „Chemikalienüberwachung im Einzelhandel“.

 

Der Rat der Stadt beschließt darüber hinaus die Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von 43.500 EUR im Deckungsring Personal (D00000001)

 

 

Deckungsvorschlag:

 

Verschlechterung des Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[X]43.500 Euro jährlich

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Zur pflichtgemäßen Durchführung der Chemikalienüberwachung im Einzelhandel ist im Fachbereich 3‑4‑20/Ärztlicher Dienst, Hygiene, Umweltmedizin ein Stellen- und Personalmehrbedarf von 39,0 Stunden entstanden. Dieser soll durch die Einrichtung einer Teilzeitstelle und deren externen Besetzung sowie interne Aufgabenverlagerungen verbunden mit der Aufstockung einer Teilzeitstelle (19,5 Stunden) zur Vollzeitstelle (39,0 Stunden) kompensiert werden. Im Ergebnis werden zwei Teilzeitstellen eingerichtet.

 

 

Sachverhalt

 

Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften im Einzelhandel als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Überwachung des Einzelhandels umfasst auch den ambulanten Einzelhandel sowie den Versand- und Internethandel, sofern ein konkreter Hinweis der Zentralstelle für die Überwachung des Internethandels vorliegt und der Absender (Privatperson oder Gewerbetreibender) seinen Sitz in Oberhausen hat. Die chemikalienrechtliche Überwachung der Apotheken wird nicht durch den Bereich Gesundheitswesen, sondern durch die Amtsapotheker im Rahmen des MEO-Verbundes wahrgenommen.

 

Die Vorgaben für die chemikalienrechtliche Überwachung sind u. a. im Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz), in der Chemikalien-Verbotsverordnung und in der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit diversen EU-Richtlinien geregelt. Ziel ist es, den Handel mit gefährlichen oder schädlichen Stoffen und Produkten zu kontrollieren oder diese erst gar nicht in den Verkehr zu bringen. Zu den Gefahrstoffen zählen beispielsweise Farben und Lacke, Mittel zur Bekämpfung von Ungeziefer und Schädlingen, Düngemittel, Lösungsmittel, Moos- und Schimmelentferner, Wasch- und Reinigungsmittel und viele andere. Zu überwachen sind entsprechend alle Einzelhandelsbetriebe, die Gefahrstoffe an private Endverbraucher abgeben, wie z. B. Baumärkte, Gärtnereien und Gartencenter, Drogeriemärkte, Supermärkte, Farben- und Tapetenfachhandel, Tankstellen/Autozubehör, Zoogeschäfte. Geprüft werden Kennzeichnung und Lagerung gefährlicher Stoffe sowie die Sachkunde der Einzelhändler/innen.

 

Darüber hinaus ist der Bereich 3-4/Gesundheitswesen Anlaufstelle für die Erteilung von Erlaubnissen für die Abgabe von gefährlichen Stoffen und die Entgegennahme von Anzeigen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV).

 

Aufgrund der sehr unterschiedlichen Ausprägung der Überwachungstätigkeiten in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten hat das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) zur landesweiten Vereinheitlichung eine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften im Einzelhandel (ChemVwV) erlassen, die am 28.10.2015 in Kraft getreten ist.

 

 

Auswirkungen der Verwaltungsvorschrift zur Chemikalienüberwachung

 

Die Verwaltungsvorschrift regelt die Durchführung der Überwachung insbesondere im Hinblick auf die

 

1.Häufigkeit der Inspektionen

2.Qualifikation der mit der Durchführung betrauten Personen

3.Anforderungen an die Prüflaboratorien

4.Entnahme, chemikalienrechtliche Prüfung und analytische Untersuchung von amtlichen Proben

5.Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse der Inspektionen zu ergreifen sind

6.Dokumentationspflicht, Informationsaustausch und Berichtswesen unter den Behörden

7.Überwachung des Internethandels

8.Regelung der Kostentragung

 

Darüber hinaus haben die Kreise und kreisfreien Städte ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen und eine Verfahrensanweisung zu erstellen.

 

In Bezug auf die Häufigkeit der Inspektionen legt die Verwaltungsvorschrift fest, dass mindestens 0,1 Regelinspektionen pro 1.000 Einwohner pro Jahr durchzuführen sind, d. h. in Oberhausen müssen mindestens 21 Regelüberwachungen jährlich erfolgen. Eine Regeluntersuchung, die nach einem im Voraus festgelegten Turnus durchzuführen ist, umfasst die gesamte gefahrstoffrelevante Produktpalette eines Betriebes.

Darüber hinaus sind anlassbezogene Inspektionen aufgrund von Erlassen oder Anzeigen sowie Nachinspektionen bei Beanstandungen durchzuführen.

 

Gemäß § 6 der ChemVwV haben die Kreise und kreisfreien Städte das für die Durchführung der Überwachung notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.

Im Rahmen der vorhandenen Personalkapazität konnten Regelinspektionen ‑ in Abhängigkeit von der Zahl der anlassbezogenen Inspektionen ‑ bisher nicht mit der geforderten Kontrolldichte durchgeführt werden. Weitere Vollzugsdefizite ergeben sich bei den Nachkontrollen und der Kontrolle des ambulanten Einzelhandels sowie bei den Datenbankeinträgen im Rahmen des Informationsaustausches und der Einführung eines Qualitätsmanagementsystems.

 

Eine Berechnung des durchschnittlichen Arbeitszeitbedarfs für die Durchführung der Inspektionen macht deutlich, dass die im Rahmen der ChemVwV festgelegten Mindestanforderungen an die Chemikalienüberwachung nicht mit der zur Verfügung stehenden Arbeitszeitkapazität erfüllt werden können. Auf der Grundlage der Angaben der Fachverwaltung über die durchschnittlich benötigte Arbeitszeit für die Inspektion eines Einzelhandelsbetriebes sowie aufgrund der geschätzten Menge von Anlassinspektionen, Versandhandelskontrollen und Nachkontrollen ergibt sich ein jährliches Arbeitszeitsoll in Höhe von 1.385 Stunden, das einem wöchentlichen Arbeitszeitbedarf von rd. 34 Stunden entspricht. Damit sind lediglich die Inspektionen abgedeckt, Aufgaben im Zusammenhang mit der Einführung und Fortschreibung eines Qualitätsmanagementsystems sind nicht erfasst, da der Umfang noch nicht abgeschätzt werden kann.

 

 

Organisatorische und personelle Maßnahmen

 

Zur Behebung des bestehenden Vollzugsdefizits sind aus fachlicher und organisatorischer Sicht folgende Maßnahmen notwendig:

 

 

a)                  Einrichtung einer zusätzlichen Teilzeitstelle, EG 8 TVöD, 19,5 Wochenstunden

 

Dieser Stelle sollen

 

•die Überprüfungen der Einzelhandelsbetriebe vor Ort,

•die Probenentnahme

•die Zuarbeit bei der Probenauswertung

•die Eingaben in die entsprechenden Datenbanken

 

übertragen werden.

Zur Wahrnehmung der aufgeführten Aufgaben muss die erforderliche Sachkunde gemäß § 5 Chemikalienverbotsverordnung nachgewiesen werden. Diese Voraussetzung erfüllt u. a., wer die Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent/in (PTA) oder Apothekerassistent/in führt. Da entsprechendes Personal intern nicht zur Verfügung steht, ist eine externe Einstellung notwendig. Die Vergütung soll sich ‑ entsprechend vergleichbarer Stellen in anderen Kommunen ‑  nach Entgeltgruppe 8 TVöD richten.

 

 

b)                  Weiterhin ist beabsichtigt, einer bereits eingearbeitete Gesundheitsingenieurin Aufgaben im Rahmen der „Chemikalienüberwachung im Einzelhandel mit einem Zeitanteil von 19,5 Stunden zu übertragen. Die Mitarbeiterin soll damit in die Lage versetzt werden, den Aufbau eines Qualitätsmanagements und die Erstellung von Verfahrensanweisungen zu realisieren. Weiterhin soll sie die fachliche Auswertung der Inspektionen begleiten und die Bearbeitung von schwierigen oder strittigen Fällen im Rahmen der Gefahrstoffüberwachung übernehmen.

 

Gleichzeitig ist die Mitarbeiterin von einem Teil ihrer bisher wahrgenommenen Aufgaben zu entlasten. Diese sollen auf einen teilzeitbeschäftigten Gesundheitsingenieur im Fachbereich 3-4-20/Ärztlicher Dienst, Hygiene, Umweltmedizin übertragen werden. Der Mitarbeiter ist derzeit mit 30 Wochenstunden auf einer Teilzeitstelle eingesetzt und wäre bereit, seine Arbeitszeit um neun Stunden auf Vollzeit zu erhöhen. Stellenplanmäßig ergibt sich daraus die Notwendigkeit, die Planstelle um eine halbe Stelle aufzustocken.#

 

 

c)                  Eine notwendige verwaltungsmäßige Begleitung der Inspektionen kann von einer bereits im Fachbereich 3-4-10 tätigen Mitarbeiterin sichergestellt werden. Da die Mitarbeiterin derzeit im Rahmen eines Zeitvertrages beschäftigt ist, wäre zu gegebener Zeit ein dauerhafter Einsatz zu prüfen.

 

 

Finanzielle Konsequenzen und Kostentragung

 

Die zusätzlichen Personalkosten betragen lt. KGSt pro Jahr

 

a)für die zusätzliche Teilzeitstelle, EG 8 TVöD, 19,5 Std./W.25.750 EUR

b)für die Aufstockung der Arbeitszeit des Gesundheitsingenieurs17.500 EUR

gesamt43.250 EUR

 

Gemäß § 21 ChemVwV haben die Kreise und kreisfreien Städte für individuell zurechenbare Leistungen nach der ChemVwV Gebühren und Auslagen zu erheben. Die zu erhebenden Gebühren sollen die Kosten für Personal, Verwaltungskosten sowie die Kosten für technische Leistungen umfassen. Sie richten sich nach den jeweiligen Gebührentatbeständen, insbesondere der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (A VerwGebO NRW).

 

Gemäß der einschlägigen Gebührenziffer 11.7.1 A VerwGebO können Gebühren jedoch nur dann erhoben werden, soweit Verstöße gegen das Chemikaliengesetz und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen festgestellt werden oder der Einzelhändler die Untersuchung selbst ausgelöst hat. Zwar zeigt die Praxis, dass bei fast jeder Überprüfung Produkte zu beanstanden sind, die Gebührenabrechnungen erfolgen allerdings pauschaliert und nicht nach dem Arbeitsaufwand, um eine übermäßige Belastung besonders kleiner Gewerbetriebe zu vermeiden. Eine Refinanzierung der Personal- und Verwaltungskosten ist angesichts der Höhe der bisher erzielten Gebühreneinnahmen (rd. 4.500 EUR in 2015) nicht erkennbar. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die mit der vorgeschriebenen Ausweitung der Regelinspektionen einhergehenden Kosten nur zu einem Teil refinanziert werden können. Weitere Kompensationsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung.

 

Der Bereich 3-4/Gesundheitswesen wird nach einem Jahr einen Erfahrungsbericht vorlegen.

 

 

 

Kurzfassung

 

Im Rahmen der Umsetzung der Verwaltungsvorschriften Chemikaliensicherheit ist im Fachbereich 3‑4‑20/Ärztlicher Dienst, Hygiene, Umweltmedizin ein Stellen- und Personalmehrbedarf entstanden.

Dieser wird durch die Einrichtung von zwei Teilzeitstellen, die externe Einstellung einer Teilzeitkraft und die Arbeitszeiterhöhung einer weiteren Teilzeitkraft kompensiert.

 

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