Beschlussvorlage - B/16/2091-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlagen 5, 6 und 7 beigefügten Änderungssatzungen.

 

Auf die Vorberatung durch Ausschüsse wird gemäß § 1 Abs. 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister vom 23.03.2015 verzichtet.

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Konsequenzen

Bezug

 

Ratsvorlage Drucksache Nr. A/16/0837-01 für die Ratssitzung am 18.05.2015

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[x]

 

b) Sonstige

 

    -

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Sachverhalt

Begründung

 

 

  1. OVG-Urteil vom 27.04.2015

 

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.04.2015 in mehreren Duisburger Verfahren das Jahr 2012 betreffend die Gebührensätze für die Abfallbeseitigung wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW für nichtig erklärt und die angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei dem in der Kalkulation berücksichtigten Leistungsentgelt der GMVA um einen unzulässig hohen Kostenansatz handele. Der angesetzte Preis pro Tonne enthalte mehrere Positionen, die mit dem Preisrecht nicht vereinbar seien.

 

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung und wegen der gleichgelagerten Entgeltregelung mit der GMVA wurden die für Oberhausen noch anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Jahre 2010 bis 2012 auf Anregung des Oberverwaltungsgerichts durch Rücknahme der Zulassungsanträge beendet.

 

Für eine Neu- oder Änderungsveranlagung der Kläger für 2010 und 2011 bzw. aller Gebührenschuldner für 2012 bedarf es daher der Kalkulation und Festsetzung neuer Abgabesätze für die Rest- und Biomüllbeseitigung der Jahre 2010 bis 2012 und für die Abfuhr der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle des Jahres 2012 auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten, insbesondere des neu berechneten Leistungsentgelts der GMVA.

 

Wesentliche Grundlage für die Kalkulation der Abgabesätze und die Erstellung der Änderungssatzungen ist der Preisprüfungsbericht der Preisüberwachungsstelle der Bezirksregierung Düsseldorf, der erst am 21.10.2016 fertiggestellt und der Verwaltung am 26.10.2016 zugestellt wurde. Die Kalkulation auf Basis der geprüften Preise konnte daher erst für die Sitzung des Verwaltungsvorstands am 08.11.2016 erstellt werden (am 01.11.2016 war Feiertag). Aufgrund der Berührungspunkte mehrerer Dezernate und der Bedeutung der Angelegenheit war eine Erörterung der Vorlage innerhalb des Verwaltungsvorstands geboten.

Damit konnten die Fristen für eine Befassung des Umweltausschusses am 24.10.2016 sowie des Personal- und Finanzausschusses am 08.11.2016 unter Wahrung der jeweiligen Fristen (vgl. § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung) für die Sitzungsfolge im Oktober/November nicht eingehalten werden. Die Beschlussfassung durch den Rat muss aber am 21.11.2016 erfolgen, um eine Festsetzungsverjährung der Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2012 zu vermeiden. Anderenfalls wäre nur noch eine Neubescheidung der Kläger, nicht aber aller Gebührenzahler möglich.

 

 

2.Gebührenerstattung trotz bestandskräftiger Bescheide und LSP-Berechnungen GMVA

 

Die Änderungsveranlagung aller Nicht-Kläger bedeutet das Aufheben bestandskräftiger Bescheide. Ein rechtswidriger bestandskräftiger Gebührenbescheid kann grundsätzlich gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NW i. V. m. § 130 Abs. 1 Abgabenordnung ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.01.2007, 6 C 32/06, NVwZ 2007, 709) ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern nicht ausnahmsweise eine andere Wertung vorzunehmen ist. Es besteht nur dann ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts (Ermessensreduzierung auf Null), wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre. Hierüber hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 18.05.2015 beschlossen. Danach wird die Verwaltung aufgefordert, unverzüglich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass allen Oberhausener Bürgerinnen und Bürgern die zu viel gezahlten Müllgebühren für die Jahre 2012 und folgende möglichst schnell zurückgezahlt werden können.

 

Die GMVA ist zudem aufgefordert worden, für die Gebührenjahre 2010 bis 2016 neue LSP-Berechnungen des Leistungsentgeltes unter der Maßgabe des OVG-Urteils vom 27.04.2015 vorzunehmen, die dann der Preisüberwachungsstelle der Bezirksregierung zur Prüfung vorzulegen sind.

 

Die Kläger der Jahre 2010 und 2011 und die Gebührenschuldner des Jahres 2012 erhalten eine Erstattung der zu viel gezahlten Gebühren. Die Zahlung erfolgt aus dem allgemeinen Haushalt und geht nicht zu Lasten der Gebührenhaushalte.

 

 

3.Abfallbeseitigung der Jahre 2010 bis 2012 (Produkt 110202)

 

Die Gebührenkalkulation basiert grundsätzlich auf Prognosen. Bei einem bereits abgelaufenen Kalkulationszeitraum kommt für eine nachträgliche Änderung der Gebührensätze nur noch eine Nachberechnung auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten in Betracht.

 

Durch die Nachberechnung ergeben sich folgende Gebührenveränderungen:

 

Gebührenveränderung bei der Rest- und Biomüllbeseitigung

 

             2010

Die nachberechnete Gebühr sinkt auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten um rund 26,3%.

 

Die Veränderung zur ursprünglichen Kalkulation ergibt sich im Wesentlichen aus der Reduzierung der Entsorgungskosten infolge des neu berechneten Leistungsentgeltes der GMVA. Die Entsorgungskosten sinken von 14.064.740 EUR um 6.780.780 EUR auf nunmehr 7.283.960 EUR (-48,21%).

 

             2011

Die nachberechnete Gebühr sinkt auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten um rund 23,6%.

 

Die Veränderung zur ursprünglichen Kalkulation ergibt sich im Wesentlichen aus der Reduzierung der Entsorgungskosten infolge des neu berechneten Leistungsentgeltes der GMVA. Die Entsorgungskosten sinken von 14.470.040 EUR um 6.920.873 EUR auf nunmehr 7.549.167 EUR (-47,83%).

 

             2012

Die nachberechnete Gebühr sinkt auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten um rund 23,3%.

 

Die Veränderung zur ursprünglichen Kalkulation ergibt sich im Wesentlichen aus der Reduzierung der Entsorgungskosten infolge des neu berechneten Leistungsentgeltes der GMVA. Die Entsorgungskosten sinken von 14.986.470 EUR um 7.263.550 EUR auf nunmehr 7.722.920 EUR (-48,47%).

 

 

Gebührenveränderung bei Abfuhr der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle

 

             2012

 

Die nachberechnete Gebühr sinkt auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten um rund 18,8%.

 

              Die Veränderung zur ursprünglichen Kalkulation ergibt sich im Wesentlichen aus der Reduzierung der Entsorgungskosten infolge des neu berechneten Leistungsentgeltes der GMVA. Die Entsorgungskosten sinken von 890.980 EUR um 419.002 EUR auf nunmehr 471.978 EUR (-47,03%).

 

 

Portokosten 2012

 

In Anbetracht der freiwilligen Rücknahme bestandskräftiger Bescheide 2012 ist es zulässig, die für die Neubescheidung der Gebührenschuldner des Jahres 2012 voraussichtlich anfallenden Druck- und Portokosten sowie Verwaltungskosten bei der Nachberechnung in 2016 zu berücksichtigen.

 

Seit 2015 können auch die auf die Veranlagung entfallenden Druck- und Verwaltungskosten der OGM GmbH konkret den Portokosten zugeordnet werden. Die Kosten werden in der Aufwandseite in einem Kostenblock ausgewiesen. Diese konkrete Zuordnung bei dem Kostenblock führt zu einer Kostensteigerung in den einzelnen Gebührenberechnungen.

 

 

Kurzfassung

 

Aufgrund der Rechtsprechung müssen die Jahresgebührensätze 2010, 2011 und 2012 für die Rest- und die Biomüllbeseitigung und der Gebührensätze 2012 für die Abfuhr der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle zum Zwecke der Korrektur angefochtener Gebührenbescheide rückwirkend neu beschlossen werden.

 

Die Jahresgebührensätze der Abfallbeseitigung 2010 bis 2012 wurden auf Grundlage der tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten, insbesondere des neu berechneten Leistungsentgelts der GMVA, nachberechnet und in den Änderungssatzungen zu den Abgabesatz-Satzungen für die Jahre 2010 bis 2012 (Anlagen 5, 6 und 7) rückwirkend neu festgesetzt. Hierüber hat der Rat zu beschließen.

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