Beschlussvorlage - B/16/2043-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die dieser Vorlage als Anlage beigefügte „Örtliche Planung nach § 7 APG NRW“ (ehem. Alten- und Pflegeplan) der Stadt Oberhausen für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2020 und beauftragt die Verwaltung mit einer Maßnahmenplanung zu den in der örtlichen Planung ausgesprochenen Handlungsempfehlungen.

 

Der Rat der Stadt beschließt weiterhin, dass die in der Ratsvorlage vom 15.12.2014 (B/16/0339-01) von Seiten der Verwaltung angestrebte „verbindliche Bedarfsplanung“ erst dann bzgl. der Umsetzungsfähigkeit geprüft wird, wenn ein aktueller, aussagekräftiger Datenbestand zur Pflegestatistik vorliegt und damit nachvollziehbare, gerichtsfeste Parameter vorhanden sind.

 

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Konsequenzen

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[X]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

 

Es handelt sich um einen Grundsatzbeschluss, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine finanziellen Auswirkungen entfaltet und die Verwaltung zunächst mit einer Maßnahmenplanung beauftragt.

 

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Sachverhalt

Begründung

 

 

Das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) verpflichtet die kreisfreien Städte in § 7 Abs. 4 APG NRW, eine örtliche Planung (ehem. Alten- und Pflegeplanung) zum Stichtag 31. Dezember jedes zweite Jahr, beginnend mit dem Jahr 2015, zusammenzustellen. Das Ergebnis der Planung ist sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zu veröffentlichen und dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA NRW) zur Verfügung zu stellen.

 

Die vorliegende örtliche Planung analysiert die vorhandene pflegerische Infrastruktur und Pflegeangebote, bewertet die Bedarfsdeckung, stellt eine Bedarfsprognose für den Zeitraum bis zum 31.12.2020 auf und spricht Handlungsempfehlungen aus. Die Handlungsempfehlungen sollen durch die Verwaltung in eine Maßnahmenplanung überführt werden. Mangels einer eigenen Oberhausener Pflegestatistik muss für die örtliche Planung auf Daten der Landesbehörde IT.NRW zum Stichtag 15.12./31.12.2013 zurückgegriffen werden.

 

 

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Anlagen

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