Beschlussvorlage - B/16/1964-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt entsendet mit sofortiger Wirkung

Herrn / Frau __________________________________

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sowie

Herrn / Frau __________________________________ (gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW)

als Mitglieder in den Aufsichtsrat der OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM).

  1. Der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der OGM wird angewiesen, die zur Wahl der unter Ziffer 1. genannten Personen in den Aufsichtsrat der OGM erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
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Konsequenzen

Bezug

B/16/0060-01 vom 30.06.2014 (AR-Besetzung nach Kommunalwahl 2014)

Konsequenzen

a) Finanzielle

    keine[X]

    ja[ ]

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

Mit o. g. Beschluss hat der Rat der Stadt nach der Kommunalwahl 2014

  • Hubert Cordes
  • Manfred Flore
  • Stefan Zimkeit
  • Hans-Jürgen Köhler
  • Werner Nakot
  • Simone-Tatjana Stehr
  • Armin Röpell
  • Yusuf Karacelik
  • Hans-Otto Runkler

sowie

  • Jürgen Schmidt (als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW)

als Mitglieder in den Aufsichtsrat der OGM für dessen verbleibende Amtszeit entsandt.

Neubesetzung und Wahlverfahren

Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates stimmt nicht mit der Wahlperiode des Rates der Stadt Oberhausen überein, weil es sich um einen obligatorischen Aufsichtsrat handelt, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitsnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz) zu bilden ist. Sie endete gemäß § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages mit der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015, mithin im Sommer 2016.

Der Aufsichtsrat der OGM hat sich somit neu zu konstituieren; grundsätzlich besteht er gem. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus 15 Mitgliedern, wobei 5 Arbeitnehmervertreter/innen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz) gewählt werden. Die Arbeitnehmer/innen haben ihre Vertretung im Aufsichtsrat am 19.05.2016 entsprechend der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz gewählt. Von den zehn seitens der Stadt zu besetzenden Mandaten ist eines gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW durch den Oberbürgermeister oder eine/n von ihm vorgeschlagenen Bedienstete/n der Gemeinde zu besetzen. Die verbleibenden neun Mandate sind gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 und S. 1 GO NRW zu besetzen. Demnach ist für die Besetzung von zwei oder mehr Mitgliedern aus einem Gremium im Sinne des § 113 GO NRW das Verfahren nach § 50 Abs. 3 S. 2 GO NRW (Verhältniswahl, Hare-Niemeyer) anzuwenden, wenn sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Ein einheitlicher Wahlvorschlag kann nach § 50 Abs. 3 S. 1 GO NRW nur einstimmig angenommen werden.

Die Amtszeit des neuen Aufsichtsrates der OGM endet mit der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020, mithin im Sommer 2021.

Weisung

Gemäß § 113 GO NW ist der Rat der Stadt für die Bestellung und Abberufung der Vertreter/innen in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und vergleichbaren Organen und Gremien zuständig.

Da die OGM in den Geltungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes fällt, sind die Mitglieder des Aufsichtsrates auf Vorschlag des Rates von der Gesellschafterversammlung zu wählen. Diese Vorgehensweise beruht auf § 101 AktG, dessen Anwendung das Drittelbeteiligungsgesetz neben weiteren aktienrechtlichen Vorschriften bestimmt. Nach § 101 AktG werden die Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich von der Hauptversammlung (hier: Gesellschafterversammlung) gewählt. Eine unmittelbare Entsendung durch Aktionäre (hier: Gesellschafter) ist nur für höchstens ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre (hier: Gesellschafter) möglich. Daher hätte ein unmittelbares Entsendungsrecht der Stadt nur für drei Aufsichtsratsmitglieder in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden können; die weiteren sieben von der Stadt zu bestimmenden Mitglieder wären von der Gesellschafterversammlung zu wählen gewesen. Um dieses verhältnismäßig komplizierte Verfahren zu vermeiden, sollen alle von der Stadt zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder auf Vorschlag des Rates der Stadt von der Gesellschafterversammlung gewählt werden. Durch eine entsprechende Weisung des Rates an den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung (Beschlusspunkt 2) ist die Umsetzung des Willens des Rates sichergestellt.

Vertreter der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der OGM ist Herr Oberbürgermeister Schranz.

Kurzfassung

entfällt

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