Beschlussvorlage - B/16/1892-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Hauptausschuss beschließt:

 

  1. der Anregung des Herrn Sommer nicht zu folgen, und das Mosaik „Das Sparen: Geben und Nehmen“ am Gebäude Wilhelmstraße 10 in 46145 Oberhausen nicht in die Denkmalliste einzutragen.

 

  1. Herrn Sommer das Ergebnis dieser Beschlussfassung zur Kenntnis zu geben.

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Bezug: Schreiben Udo Sommer, Elsa-Brändström-Straße 108a, 46045 Oberhausen vom 27.06.2016, AZ: 2016-V153

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige  Keine

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Sachverhalt

Begründung

 

Der vorliegende Antrag erfüllt die formellen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW. Die Zuständigkeit des Hauptausschusses ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW in Verbindung mit § 14 der Hauptsatzung.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz setzt eine Eintragung in die Denkmalliste voraus, dass die in Rede stehende Sache ein Denkmal i.S.v. § 2 Denkmalschutzgesetz ist.

 

Bei dem Mosaik „Das Sparen: Geben und Nehmen“ handelt es sich jedoch ausweislich der als Anlage beigefügten gutachterlichen Stellungnahme, des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland gemäß § 21 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz nicht um ein Denkmal.

 

Wesentliche Gründe hierfür sind:

 

Als Kunst am Bau ist das Mosaik in seiner Wirkung und Stellung nicht bedeutend genug, um einen eigenständigen Denkmalwert zu erfahren.

 

Der Künstler Mawick, dem das Mosaik zuzurechnen ist, hat zwar Ende der 1950er, Anfang der 1960er Jahre öffentliche Gebäude und Räume der Stadt gestaltet, sein Wirken über die Stadt hinaus ist nicht bekannt. Seine Schaffenskraft muss noch erforscht werden. Als Auftragsarbeit ist der Wert des Mosaiks eher als gering einzustufen.

 

Auch ist die Wirkung des Glasmosaiks im Stadtraum schwer erfahrbar, da die schmalen Straßen dem Kunstwerk an der Ecke des Gebäudes, in über 4 m Höhe erst beginnend, kaum Raum zum Betrachten geben.

 

Die umfassende Begründung kann der Stellungnahme des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland entnommen werden.

 

Die Untere Denkmalbehörde hat sich der Stellungnahme des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland angeschlossen.

 

Das Mosaik ist demnach kein Baudenkmal nach § 2 DSchG NRW und wird daher nicht in die von der Stadt Oberhauen geführte Denkmalliste des Landes NRW eingetragen.

 

 

 

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Anlagen

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