Beschlussvorlage - B/16/1837-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2017
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Margarete Ditzler
- Verantwortung:
- Ohletz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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08.09.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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19.09.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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26.09.2016
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Sachverhalt
Begründung
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW vom 16.11.2006) dürfen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach Abs. 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von der Freigabe der Tage sind zwei Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die Stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen.
Das LÖG NRW in der Fassung vom 30.04.2013 erlaubt eine Freigabe von höchstens 11 Sonn- und Feiertagen innerhalb der Gemeindegrenzen.
Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Insgesamt dürfen nicht mehr als zwei Adventssonntage freigegeben werden.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage sind die Sozialpartner anzuhören.
Eine Anlassbezogenheit von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen ist nach dem LÖG NRW Bedingung für die Genehmigung von Sonderöffnungszeiten. Diese ist als Anlage 3 beigefügt.
Bisher wurden in Oberhausen aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen seit 1986 wiederholt Sonderverkaufszeiten zugelassen.
Der Einzelhandelsverband Oberhausen e. V. beantragt auch im Jahr 2017 in den Stadtbezirken verkaufsoffene Sonntage freizugeben. Der Antrag erstreckt sich auf alle Branchen und Geschäfte des Oberhausener Einzelhandels mit unterschiedlicher räumlicher Begrenzung.
Eine Übersicht ergibt sich aus der Anlage 1.
Mit den Betriebsräten der von den geplanten Sonntagsöffnungen betroffenen Einzelhandelsunternehmen ist die notwendige Abstimmung erfolgt. Seitens der Betriebsräte werden gegen die beantragten Sonderöffnungen keine Bedenken erhoben.
Der Antrag ist mit dem City.O Management, den Werbe- und Interessensgemeinschaften BERO, CentrO, Osterfeld, Schmachtendorf und Sterkrade sowie der CentrO-Verwaltung abgestimmt worden.
Insbesondere wird vorgebracht, dass aufgrund der neuen Gesetzeslage, die eine Verdichtung der Veranstaltungen auf maximal 11 Kalendersonntage vorsieht, damit gerechnet werden muss, dass die Konkurrenzsituation zwischen Stadt- und Stadtteilzentren zunehmen wird, und zwar nicht nur innerhalb der Kommune, sondern auch über Gemeindegrenzen hinweg.
Um unnötigen Überschneidungen besser begegnen zu können, haben die Werbe- und Interessengemeinschaften der Stadt Oberhausen bereits 2014 den Wunsch geäußert, ab 2014 an insgesamt 11 Kalendersonntagen ihre Geschäfte öffnen zu dürfen. Diesem Wunsch hat der Rat der Stadt Oberhausen bei Genehmigung der Sonntagsöffnungen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 entsprochen. Für das Jahr 2017 werden nachfolgend erneut Öffnungen an insgesamt 11 Kalendersonntagen beantragt, wobei die Anzahl der Veranstaltungen, die man an diesen Tagen durchführen möchte, auf dem Niveau des Vorjahres liegt (18 Veranstaltungen).
Die Sozialpartner wurden angehört.
Die Kreishandwerkerschaft stimmt dem Antrag zu.
Aus der Sicht der Industrie- und Handelskammer (IHK) bestehen keine Bedenken, da die gesetzlichen Vorgaben des LÖG NRW erfüllt sind. Die IHK erhofft sich durch die Freigabe der Sonntage und Öffnung der Betriebe Chancen für den stationären Einzelhandel. Er kann so seine Attraktivität unter Beweis stellen, da verkaufsoffene Sonntage auch einen besonderen Reiz auf die Konsumenten ausüben. Die IHK erwartet damit insgesamt eine Stärkung der Mittelzentren, um auch so dem fortschreibenden Leerstand entgegen wirken zu können.
Die Katholische Stadtkirche hat schon in den Vorjahren ihre grundsätzlichen Bedenken zur Thematik geäußert. Für sie stellt der arbeitsfreie Sonntag einen für die ganze Gesellschaft wichtigen Tag der Ruhe, der Begegnung und der Pflege der familiären und zwischenmenschlichen Beziehungen dar, der von einer zunehmenden Ökonomisierung aller Lebensbereiche verschont blieben sollte. Für sie kommt auch die hohe religiöse Bedeutung des Sonntages hinzu. Die katholische Stadtkirche wünscht sich eine Reduktion auf nur 10 verkaufsoffene Sonntage, sieht aber die Fortschreibung der Gesamtzahl der Veranstaltungen sowie die Rücksichtnahme auf die Gottesdienstzeiten als positiv an.
Die Evangelische Kirche lehnt grundsätzlich die Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen ab, steht aber zu dem vor Jahren gefundenen Kompromiss (Begrenzung auf 11 Veranstaltungstage mit maximal 19 Veranstaltungen) und stimmt daher dem Antrag zu.
Die Gewerkschaft ver.di hat innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Im Jahr 2015 hat ver.di die Sonntagsöffnungen für 2016 abgelehnt, da sie u. a. eine sinnvolle und planbare Koordination von Familie und Beruf bei den bestehenden Ladenschlusszeiten für kaum mehr möglich hält.
Hinweis:
Der Antrag enthält eine Aufstellung für die einzelnen Anlässe der jeweiligen Sonntagsöffnungen (Anlage 3).
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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35 kB
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2
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(wie Dokument)
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35 kB
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3
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(wie Dokument)
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33,5 kB
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