Berichtsvorlage - M/16/1867-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Flüchtlingszahlen aus Oberhausen (Stand 01.08.2016)

 

Zum 01.08.2016 erhalten im Stadtgebiet 2599 Flüchtlinge Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

 

Mit privatem Wohnraum konnten inzwischen 1998 Flüchtlinge (76,9%) versorgt werden.

 

In den insgesamt 10 kommunalen Gemeinschaftsunterkünften mit einer Kapazität von 1.406 Plätzen sind zum 01.08.2016 insgesamt 611 Personen untergebracht. Das entspricht einer Auslastung von 43,5%.

 

Inzwischen ist es gelungen, alle kommunalen Notstandorte (Turnhallen, Schulen, Industriehalle) aus dem laufenden Betrieb zu nehmen, so dass sich die Unterbringung der Flüchtlinge auf die vorhandenen Regelstandorte konzentriert.

 

Landeseinrichtung Stötznerschule

 

Die im Rahmen der Amtshilfe für das Land NRW geführte Einrichtung mit 251 Plätzen wird zum 30.09.2016 ruhend gestellt.

 

Zuweisungssituation

 

Seit Februar 2016 erhält die Stadt Oberhausen nur vereinzelte Zuweisungen. Der Rückgang des Flüchtlingszustroms und die Erfüllung der Aufnahmequote sind hierfür als Ursache zu betrachten. Nicht alle Kommunen in NRW konnten ihre Aufnahmeverpflichtung angesichts der hohen Zuweisungszahlen in der Vergangenheit erfüllen, so dass diese verstärkt in Anspruch genommen werden.

 

Die Bezirksregierung Arnsberg hat inzwischen die Wiederaufnahme der Zuweisungen in breiterem Rahmen mit dem Ziel angekündigt, eine annähernd einheitliche Erfüllungsquote unter allen Kommunen in NRW zu erreichen. Dabei werden ausschließlich diejenigen Kommunen in NRW berücksichtigt, die eine Erfüllungsquote von weniger als 90% nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) aufweisen.

 

Die Erfüllungsquote der Stadt Oberhausen beläuft sich zum 01.08.2016 auf 89,05%. Auf die daraus resultierende Aufnahmeverpflichtung von 278 Personen werden sowohl die bereits geschlossenen als auch die noch in Betrieb befindliche Landeseinrichtungen mit insgesamt 491 Plätzen angerechnet. Diese Anrechnung baut sich entsprechend der Vorschriften des FlüAG schrittweise ab, so dass die Erfüllungsqoute der Stadt Oberhausen weiter sinkt.

 

Aufgrund der derzeitigen Aufnahmeverpflichtung der Stadt Oberhausen (Erfüllungsgrad unter 90%) erfolgen zurzeit Gespräche mit der Bezirksregierung Arnsberg zum Abschluss einer Zielvereinbarung die festlegt, welche Anzahl von Personen in einem bestimmten Zeitraum aufzunehmen sind.

 

Flüchtlinge, die demnächst zugewiesen werden, haben alle einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt. Ihre biometrischen Daten sind ebenfalls erfasst und abgeglichen. Über die Wiederaufnahme der Zuweisungen wird die Bezirksregierung Arnsberg jede Kommune individuell mit einem Vorlauf von 14 Tagen informieren.

 

Präsenz „Rund um die Uhr“

 

Im Wechsel zwischen haustechnischem Dienst und Sicherheitsdienst wird in den Gemeinschaftsunterkünften eine 24 Std.-Präsenz sichergestellt.

 

Die bislang aufgetretenen Probleme in den Einrichtungen bewegen sich in einem „überschaubaren Rahmen“. Vorkommnisse gab es in der Vergangenheit in der Regel dann, wenn keine „offizielle Person“ anwesend war.  Mit Hilfe der stetigen Präsenz kann auf Störungen, z. B. bei Konflikten unter den Bewohnern oder Verunreinigungen durch Fehlverhalten unmittelbar reagiert werden. Aber auch der Schutz der Flüchtlinge vor Übergriffen von außen ist in diesem Zusammenhang ein wichtiger Gesichtspunkt.

 

Trotz der schwierigen Unterbringungssituation der jüngsten Vergangenheit konnten die Gemeinschaftsunterkünfte verträglich in das jeweilige Umfeld eingebettet werden. Neben den sozialen Betreuungsleistungen und ehrenamtlichen Aktivitäten leistet die stetige Präsenz in den Unterkünften hierzu einen wichtigen Beitrag und wird auch im Umfeld der Gemein­schaftsunterkünfte positiv wahrgenommen. Wegen des relativ geringen Konfliktpotenzials werden Kleinststandorte (Helmholtzstr. 20 Plätze; Elsässer Str. 50 Plätze) ambulant begleitet.

 

Schichtpläne und Kosten lassen sich hierbei wie folgt darstellen:

 

Standort

Kapazität

(Plätze)

eingesetzte Mit­arbeiter

Kosten HTD ab 2017 Jah­resbetrag lt. OGM GmbH

Weierstr.

191

Frühschicht

Mittagschicht

Nachtschicht

1

1

1

417.047,84 €

Bahnstr.

337

Frühschicht

Mittagschicht

Nachtschicht

1

1

1

417.047,84 €

Helmholtzstr.

20

ambulante Begleitung

 

./.

Gabelstr.

128

Frühschicht

Mittagschicht

Nachtschicht

1

1

1

417.047,84 €

Düppelstr.

80

Frühschicht

Mittagschicht

Nachtschicht

1

1

1

417.047,84 €

Ruhrorter Str.

100

Frühschicht

Mittagschicht

Nachtschicht

1

1

1

417.047,84 €

Kapellenstr.

100

Frühschicht

Mittagschicht

Nachtschicht

1

1

1

417.047,84 €

Duisburger Str.

200

Frühschicht

Mittagschicht

Nachtschicht

1

1

1

417.047,84 €

Erlenstr.

200

Frühschicht

Mittagschicht

Nachtschicht

 

im Mietpreis enthalten

Elsässer Str.

50

ambulante Begleitung

 

./.

ambulanter Wachdienst (15 Uhr- 23 Uhr)

 

Aufteilung Nord-Süd

2

 

ambulanter Wachdienst

(23 Uhr- 7 Uhr)

 

Aufteilung Nord-Süd

2

 

 

Unterbringung in privatem Wohnraum

 

Die Vermittlung in privatem Wohnraum konzentriert sich aktuell auf Flüchtlinge mit hoher Bleibeperspektive.

 

Das Team Sozialarbeit (zurzeit 12 Mitarbeiter/innen) im Bereich 3-2 Soziales begleitet den Übergangprozess (ggf. in Abstimmung mit dem Deutschen Roten Kreuz und dem Diakonischem Werk) von der Einrichtung in den privaten Wohnraum als auch die Flüchtlinge, die bereits in der Vergangenheit in privaten Wohnraum gezogen sind.

 

Zur umfangreichen sozialpädagogischen Begleitung gehören

 

-          Initialer Hausbesuch vor Mietvertragsabschluss (Ermittlung Renovierungsbedarf, ggf. Unterstützung durch ZAQ-Renovierungstrupp, Hausordnung)

-          Hausbesuch nach Abschluss der Renovierung (Einrichtungsbeihilfe, ggf. Vorstellung im Haus)

-          Unterstützung im Rahmen des Umzugs

-          Hausbesuch nach erfolgtem Umzug

-          2-3 weitere Hausbesuche in den ersten drei Monaten

-          Initiierung von Hilfsangeboten zur Orientierung und Eingewöhnung

-          weitere, bedarfsangepasste Hausbesuche

-          im Bedarfsfall Vermittlung von ehrenamtlichen Patenschaften

 

Hinsichtlich der Patenschaften werden weitergehende Überlegungen unter Einbeziehung des Kommunalen Integrationszentrums und des Ehrenamtsbüros (Büro für Chancengleichheit) getroffen, die sich insbesondere mit der Erfassung und dem Aufbau eines Patenpools, der Bereitstellung von Ansprechpartnern/innen, Schulungsangeboten und Supervision für das Ehrenamt befassen.

 

Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen

 

Mit dem Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)“ sollen Flüchtlinge bereits während des laufenden Asylverfahrens durch sinnvolle und gemeinwohlorientierte Beschäftigung die Wartezeit bis zur Entscheidung über ihre Anerkennung überbrücken. Gleichzeitig sollen sie mittels niederschwelliger Angebote in Arbeitsgelegenheiten an den Arbeitsmarkt herangeführt werden. Dabei können die Teilnehmenden Einblicke in das berufliche und gesellschaftliche Leben in Deutschland erhalten und auch Sprachkenntnisse er­werben.

 

Zur Einrichtung von rund 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge stellt der Bund ab dem 01.08.2016 jährlich Mittel zur Verfügung. Das Arbeitsmarktprogramm ist bis 2020 befristet. Die Verteilung der Mittel auf die Länder erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Die weitere Verteilung auf die Kommunen in NRW erfolgt nach dem Zuweisungsschlüssel gem. Flüchtlingsaufnahmegesetz.

 

Für Oberhausen resultieren hieraus 199 Arbeitsgelegenheiten. Hierbei wird unterschieden zwischen

 

-          „internen“ FIM`s (42 Plätze; zur Aufrechterhaltung und Betreibung von Gemeinschafts­unterkünften)

 

und

 

-          „externen FIM`s“ (157 Plätze; Arbeitsgelegenheiten, die durch staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistenden Arbeiten sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrich­tet werden)

 

Teilnehmen am Programm können Flüchtlinge mit Bleibeperspektive. Personen aus sicheren Herkunftsstaaten sowie Geduldete und vollziehbar zur Ausreise Verpflichtete sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

 

Für den berechtigten Personenkreis besteht eine Teilnahmeverpflichtung, die mit leistungsrechtlichen Konsequenzen im Falle unzureichender Mitwirkung verbunden ist.

 

Die Teilnahmedauer kann bis zu sechs Monate bei einem Umfang von bis zu 30 Wochen­stunden betragen. Teilnehmende an einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme erhalten eine pauschalierte Mehraufwandsentschädigung in Höhe von  0,80 €/Std. Entstehen durch die Teilnahme höhere notwendige Aufwendungen, z.B. bei den Fahrtkosten zur FIM oder bei den Kosten der Verpflegung, können diese gegen Nachweis erstattet werden.

 

Die wesentliche Verantwortung für die Schaffung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen obliegt den Maßnahmeträgern (Träger einer Aufnahmeeinrichtung für „interne FIM“; staatli­che, kommunale oder gemeinnützige Träger für „externe FIM“).

 

Antragsberechtigt ist die Kommune, die entsprechende Vorschläge der Maßnahmeträger an die Agentur für Arbeit weitergeleitet.

 

Die Agentur für Arbeit prüft die formellen Antragsvoraussetzungen.

 

Bei der Einrichtung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen ist der Verwaltungsausschuss der örtlichen Agentur für Arbeit einzubeziehen, der eine Stellungnahme abgeben kann, ob die zu leistende Arbeit ohne die Arbeitsgelegenheiten nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde (Zusätzlichkeit). Die Agentur für Arbeit entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und berücksichtigt dabei die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses.

 

Unter Federführung der Agentur für Arbeit wurden erste Gespräche mit potentiellen lokalen Maßnahmeträgern geführt um entsprechende Stellen für das Programm zu akquirieren. Zeitgleich werden innerhalb der Sozialverwaltung „interne Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ entwickelt und für das Antragsverfahren aufbereitet.

 

Die Verwaltung wird über den weiteren Verlauf des Programms berichten.

 

Führungszeugnisse

 

Mit der Änderung des Asylgesetzes (AsylG) zum 17.03.2016 wurden die einschlägigen Vorschriften verändert und auch Anforderungen an diejenigen Personen formuliert, die in diesen Einrichtungen (ehrenamtlich) tätig sind.

 

So lautet § 44 Absatz 3 des AsylG in der Neufassung:

 

„Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften eh­renamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregisters (Erweitertes Führungs­zeugnis) vorlegen lassen.

 

Das erweiterte Führungszeugnis gibt insbesondere Auskunft über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie über Misshandlung von Schutzbefohlenen und Straftaten gegen die persönliche Freiheit, aber auch Körperverletzung und Drogenmissbrauch sind relevante Tatbestände, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit in den Gemeinschaftsunterkünften von Bedeutung sind.

 

Aus diesem Grund wurden alle im Kontext der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit in den Gemeinschaftsunterkünften regelmäßig tätigen Bürgerinnen und Bürger von der Fachverwaltung gebeten, ein solches „Erweitertes Führungszeugnis“ -für die Antragsteller kostenfrei- in einem der kommunalen Bürgerämter zu beantragen.

 

Das Thema wurde bereits bei unterschiedlichen Anlässen an die Initiativen herangetragen. Der Schutz der Flüchtlinge steht im Vordergrund. Die Verwaltung ist hierbei auf breite Zustimmung und großes Verständnis gestoßen. Viele Initiativen haben die Vorlage eines  erweiterten Führungszeugnisses ohnehin zum eigenen Standard erhoben.

 

Es gibt aber auch Kritik:

 

  • Ehrenamtler, die beispielweise Deutschkurse für Erwachsene geben, benötigen kein erweitertes Führungszeugnis, da die Vorschrift dem Schutz von Kindern diene
    • (Anmerkung der Verwaltung: auch diese Tätigkeit – wenn sie in der Gemeinschaftsunterkunft durchgeführt wird - ist geeignet, Kontakt zu Minderjährigen in den Gemeinschaftsunterkünften aufzunehmen)
  • Die Forderung nach der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses mache die ehrenamtlichen Flüchtlingshelfer zu „Quasi-Mitarbeitern“ der Stadt oder der hauptamtlichen Organisationen
  • Die Forderung schafft ein bürokratisches Hemmnis für ehrenamtliches Engagement
  • Die Vorlage erfülle nicht den Zweck, den sie zu erfüllen vorgibt und schafft keinen wirklichen Schutz

 

Die Verwaltung teilt diese Kritikpunkte nicht und sieht sich neben der gesetzlichen Vorgabe in der Verpflichtung, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Flüchtlinge umzusetzen und hat die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer gebeten, zeitnah ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsicht vorzulegen. Zahlreiche Flüchtlingshelfer haben dieses bereits im Vorgriff bewerkstelligt.

 

Jede/r in der Flüchtlingsbetreuung regelmäßig ehrenamtlich Tätige erhält nach Vorlage des „Erweiterten Führungszeugnisses“ einen personalisierten Ausweis, der einen unproblematischen Zugang zu den kommunalen Gemeinschaftsunterkünften gewährleistet.

 

Eine Umfrage in anderen Städten hat ergeben, dass von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern standardmäßig ein Führungszeugnis erwartet wird.

 

Helferinnen und Helfer, die nicht bereit sind, das Führungszeugnis zur Einsicht vorzulegen, wird die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in den Gemeinschaftsunterkünften verwehrt werden müssen. Die Verwaltung steht mit den Vertreterinnen und Vertretern der Ehrenamtlichen im Dialog um dieses Szenario möglichst zu vermeiden.

 

 

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