Beschlussvorlage - B/16/1783-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzesin Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)hier: Quotierung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Strategisches Immobilienmanagement
- Bearbeitung:
- Gabriele Günther
- Verantwortung:
- D. Ingenerf
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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20.06.2016
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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27.06.2016
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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04.07.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1.Der Rat der Stadt beschließt, den erforderlichen Eigenanteil von mindestens 10 % in den Haushaltsjahren des Förderzeitraumes zu erbringen.
2.Der Rat der Stadt beschließt die folgende Quotierung im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (KInvFG) sowie des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW):
●Bildungrd. 13,50 Mio. EUR50 %
○Schulenrd. 8,50 Mio. EUR
○KTErd. 5,00 Mio. EUR
●Straßenbau, Lärmbekämpfungrd. 4,05 Mio. EUR15 %
●Feuerwehrrd. 1,35 Mio. EUR 5 %
●Sportrd. 4,05 Mio. EUR15 %
○Städt. Objekte
○Sportvereine
●Verwaltungsgebäuderd. 2,70 Mio. EUR10 %
●Sonstige freie Träger, Vereinerd. 1,35 Mio. EUR 5 %
●Städt. Beteiligungen./. 0 %
●Krankenhäuser./. 0 %
100 %
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die durch Schulleitungen, Träger, Vereine, städtische Bereiche u. a. beantragten/erarbeiteten Investitionsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zuschussfähigkeit zu prüfen und dem Rat der Stadt hierzu eine Beschlussvorlage im Herbst 2016 vorzulegen. Dabei sind die Beschlüsse / Ergebnisse aus den Beratungen des Bildungsplans und des Entwicklungsplans „Frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung“ zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Allgemeines
Am 24.06.2015 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) verabschiedet, um einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet zu leisten. Das Gesetz sieht die Bereitstellung eines Sondervermögens in Höhe von 3,5 Milliarden Euro vor, das an die Länder weitergeleitet wird. Nach den Verteilkriterien Einwohnerzahl, Kassenkreditbestand der Länder und Kommunen sowie Arbeitslosenquote (jeweils zu einem Drittel) erhält NRW einen Betrag in Höhe von 1.126.621.000,00 Euro, was einem Anteil von rd. 32,16% an der Fördersumme entspricht. Der Bund beteiligt sich an den förderfähigen Kosten mit bis zu 90 %. Der Eigenanteil der Länder und Kommunen beträgt mindestens 10 %.
Auf der Grundlage des KInvFG hat das Land Nordrhein-Westfalen zum 01.10.2015 das Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW, Anlage 3) verabschiedet, das die konkrete Umsetzung des KInvFG in NRW regelt. Insbesondere wird im KInvFöG NRW der Verteilungsschlüssel der Bundesmittel auf die finanzschwachen Kommunen geregelt. Hiernach erhält Oberhausen einen Betrag in Höhe von
24.336.492,83 EUR
zur Umsetzung der förderfähigen Investitionen (Bescheid der Bezirksregierung (BZR) Düsseldorf vom 08.10.2015). Damit stehen für Oberhausen Mittel in der genannten Höhe zum Abruf bereit. Das Land beteiligt sich nicht an dem Eigenanteil der Kommunen. Der Eigenanteil von mindestens 10 % ist damit von der Stadt Oberhausen selbst zu tragen und somit entsprechend in den jeweiligen Haushaltsjahren zu veranschlagen.
Förderungsvoraussetzungen
Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt (§ 3 KInvFG):
●Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
a) Krankenhäuser,
b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
f) Luftreinhaltung
●Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, d. h. Investitionen, die bereits durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, dürfen nicht zusätzlich mit den Geldern aus dem KInvFG/ KInvFöG NRW gefördert werden. Die geförderten Investitionen sollen außerdem mit Blick auf die demografischen Veränderungen längerfristig nutzbar sein.
Förderzeitraum
Ab dem 30.06.2015 können Investitionen gefördert werden. Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2019 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2019 vollständig abgerechnet werden.
Fördermittel für spezielle Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum 31.12.2019 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2020 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt.
Der dargestellte Förderzeitraum stellt die derzeit noch gültige Gesetzeslage dar.
Bereits am 16.12.2015 hat der Städtetag darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der erheblichen Belastungen der Kommunen in finanzieller und personeller Hinsicht von einer Verlängerung der Umsetzungsfristen des KInvFG um zwei Jahre auszugehen ist.
Ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren befindet sich nach Mitteilung des Städtetages vom 04.04.2016 bereits in der Umsetzung, wird jedoch nach deren Einschätzung nicht mehr vor der Sommerpause beschlossen werden. Der Städtetag empfiehlt daher, bei der Investitions- und Personalplanung von einer Verlängerung der oben genannten Fristen um 2 Jahre auszugehen.
Rückforderung
Das Land fordert die nach diesem Gesetz gezahlten Mittel zurück, wenn
1.der Bund Finanzhilfen vom Land aufgrund mangelnder Förderungsvoraussetzungen zurückfordert oder
2.ein Verstoß gegen das Förderungsgesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes ergangene Bescheide vorliegt.
Die zurückzuzahlenden Mittel sind zu verzinsen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach § 8 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.
Vorgehensweise für Oberhausen
Vor dem Hintergrund des sich ändernden Förderungszeitraumes für die Realisierung und Abrechnung der Investitionsmaßnahmen und der damit verbundenen weitreichenden Auswirkungen auf den Haushalt bzw. die Haushaltsplanung sowie der eingeschränkten Fördervoraussetzungen sollen ab dem Haushalt 2017 Maßnahmen mit Mitteln des KInvFöG NRW finanziert werden.
Hierzu wurde eine Projektgruppe gebildet, die sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der OGM GmbH sowie der betroffenen Bereiche der Stadt Oberhausen zusammensetzt. Bereits seit Herbst 2015 wurden erste Anträge von insbesondere Schulleitungen gestellt, die sich jedoch in der Regel an den viel weitergehenden Vorgaben des Konjunkturpakets II (KP II) orientierten. Das KInvFG sieht jedoch bei Schulen in der Regel nur die energetische Sanierung vor, so dass eine Zuwendungsmöglichkeit bei den beantragten Maßnahmen in der Regel nicht gegeben ist. Über diesen Sachverhalt wurden die Schulleitungen bereits bei einer SchulleiterInnen-Konferenz im Februar 2016 informiert. Ebenfalls werden die Schulen noch durch Mitglieder der Projektgruppe besucht, um Fördermöglichkeiten abzustimmen.
Auch stehen mit dem Bildungsplan und dem Entwicklungsplan „Frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung“ politische Entscheidungen an, die erheblichen Einfluss auf die zu treffenden Förderungen haben können/werden.
Aus diesem Grund sollen mit diesem Beschluss zunächst die Rahmenbedingungen festgelegt werden, wie die Verteilung der Fördermittel erfolgen soll. Folgende Verteilung wird vorgeschlagen:
●Bildungrd. 13,50 Mio. EUR50 %
○Schulenrd. 8,50 Mio. EUR
○KTErd. 5,00 Mio. EUR
●Straßenbau,
Lärmbekämpfungrd. 4,05 Mio. EUR15 %
●Feuerwehrrd. 1,35 Mio. EUR 5 %
●Sportrd. 4,05 Mio. EUR15 %
○Städt. Objekte
○Sportvereine
●Verwaltungsgebäuderd. 2,70 Mio. EUR10 %
●Sonstige freie Träger,
Vereinerd. 1,35 Mio. EUR 5 %
●Städt. Beteiligungen./. 0 %
●Krankenhäuser./. 0 %
100 %
Eine Zusammenstellung in Listenform der bisher vorliegenden Anträge aus den o. g. Bereichen wird den Gruppen / Fraktionen kurzfristig zur Verfügung gestellt, damit die entsprechenden Beratungen innerhalb aller Arbeitskreise geführt werden können.
Es ist dann beabsichtigt, im Herbst 2016 eine Beschlussvorlage vorzustellen, die die ersten Maßnahmen darstellen wird. Aufgrund des verlängerten Förderungsrahmens sind dann Veränderungen bzw. weitere Beschlussfassungen in den folgenden Jahren geplant. Damit ist sichergestellt, dass dringende Maßnahmen, die den Förderbestimmungen entsprechen, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt aus diesem Programm umgesetzt werden können.
