Berichtsvorlage - M/16/1715-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Frauenanteile in Gesellschaften
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Büro für Chancengleichheit
- Bearbeitung:
- Birgit Saemann
- Verantwortung:
- Costecki
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gleichstellungsausschuss
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Kenntnisnahme
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16.06.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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27.06.2016
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Der Hauptausschuss der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 07.03.2016 auf Gesprächsbasis des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst der Gleichstellungsstelle den Auftrag erteilt, die Darstellung der Frauenanteile in den städtischen Gesellschaften mit mehrheitlichen Anteilen der Stadt zusammenzutragen und entsprechend aufzubereiten.
Dies geschah in Kooperation mit dem Bereich 9-5/Stabsstelle Beteiligung über nachstehende Anfrage per Erst-Mail am 11.03.2016 an die Gesellschaften mit der Rücksendefrist 08.04.2016. Insgesamt wurden auf Basis einer vom Bereich 9-5/Stabstelle Beteiligung zur Verfügung gestellten Auflistung 16 Gesellschaften (direkte und indirekte Beteiligungen ab 50%, ohne Eigenbetriebe, ohne Gesellschaften ohne Personal wie VZO, TZU und OVP) in Oberhausen per Mail mit folgenden Abfragewerten angeschrieben:
- Beschäftigtenzahl: gesamt ….. / männlich….. (….%) / weiblich …..(….%)
- Teilzeitbeschäftigung: …..(….%), davon …..(….%) Frauen
- Geschäftsführung/Vorstand: gesamt ….., davon ….. (….%) Frauen
- Gesetzte Zielquote Frauenanteil Geschäftsführung/Vorstand innerhalb der nächsten drei Jahre: …. %
- Aufsichtsrat/Verwaltungsrat: gesamt ….., davon ….. (.... %) Frauen
- Gesetzte Zielquote Frauenanteil Aufsichtsrat innerhalb der nächsten drei Jahre: …. %
- Landesgleichstellungsgesetz (LGG) im Gesellschaftsvertrag verankert?
Ja / Nein
Wenn nein: Innerhalb der nächsten drei Jahre vorgesehen? Ja / Nein
- Freigestellte/nebenberufliche Gleichstellungsbeauftragte tätig: Ja / Nein
Wenn ja: Arbeitszeitumfang incl. Mitarbeitende: …..Stunden/Woche
Wenn nein: Installierung innerhalb der nächsten drei Jahre vorgesehen? Ja / Nein
- Frauenförderplan vorhanden? Ja / Nein
Wenn ja: Bitte als Datei der Beantwortung anhängen und Angabe, für welchen Zeitraum der Plan gilt: von ….. bis …..
Wenn nein: Aufstellung innerhalb der nächsten drei Jahre vorgesehen? Ja / Nein
| Gesellschaften |
1 | Alteneinrichtungen der Stadt Oberhausen (ASO gGmbH) |
2 | Alteneinrichtungen der Stadt Oberhausen (ASO Service GmbH) |
3 | Beschäftigungsförderung Oberhausen gGmbH (BFO) |
4 | Entwicklungsgesellschaft Neu-Oberhausen mbH (ENO) |
5 | Energieversorgung Oberhausen AG (EVO) |
6 | Gasometer Oberhausen GmbH |
7 | Internationale Kurzfilmtage Oberhausen gGmbH (IKF) |
8 | Jobcenter Oberhausen (JC) |
9 | Congress Centrum Luise Albertz (CC ehem. LAH) |
10 | Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM) |
11 | Projektentwicklungs- und Beteiligungsgesellschaft Oberhausen mbH (PBO) |
12 | Stadtsparkasse Oberhausen (SSK) |
13 | Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) |
14 | Tourismus und Marketing Oberhausen GmbH (TMO) |
15 | Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH (WBO) |
16 | Wirtschaftsförderung Oberhausen GmbH (WFO) |
Die konkreten Angaben der Rückmeldungen der Gesellschaften können der angehängten Tabelle entnommen werden.
Auf Basis der vorliegenden Rückmeldungen lässt sich erkennen:
- Der Anteil von Männern und Frauen an der Gesamtbeschäftigtenzahl ist abhängig von der Art des Tätigkeitsfeldes der jeweiligen Gesellschaft (z. B. ASO gGmbH 82,7% weiblich, EVO 71,4% männlich, STOAG 80,9% männlich).
- Teilzeitstellen (646 von gesamt 3.250 Beschäftigten = 19,9% Teilzeitquote) werden von deutlich mehr Frauen besetzt als von Männern: von insgesamt 646 Teilzeitstellen aus 16 Gesellschaften sind 590 Stellen (91,3%) von Frauen besetzt.
- Der Anteil von Frauen in Geschäftsführung/Vorstand liegt bei 14 Gesellschaften bei 0%, lediglich eine Gesellschaft weist eine Quote von 100%, eine weitere von 50% auf.
- Konkret formulierte Zielquoten im Bereich Geschäftsführung/Vorstand gibt es bei keiner Gesellschaft, die OGM weist aber eine Zielquote von 30% für Führungspositionen und die obere Managementebene aus.
- Der Anteil von Frauen in Aufsichtsrat/Verwaltungsrat ist unterschiedlich verteilt:
1<10%, 1>10%, 5>20%, 4>30%, 1>40%, 1=50%, im Durchschnitt ergibt sich hier eine Gesamtquote von 29,5% Frauen (193 Aufsichtsratsmitglieder gesamt – Mitglieder durch Ausschussbesetzungen Kultur und Sozialausschuss jeweils einmalig einberechnet –, davon 57 weiblich).
- Zielquoten im Aufsichtsrat/Verwaltungsrat wurden von einer Gesellschaft mit 20% Frauen (bislang 6,7%), von einer anderen mit 30% (bislang 25,0%) gesetzt.
- Drei Gesellschaften (OGM, WBO, WFO) haben das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) im Gesellschaftsvertrag verankert, das Jobcenter bezieht sich auf das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG).
- Fünf Gesellschaften haben eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt.
- Drei Gesellschaften haben einen Frauenförderplan/Gleichstellungsplan.
Mit Blick auf die erhobene Datenlage ist klar erkennbar, dass Frauenförderung eine konkrete Nachsteuerung in den Gesellschaften erfahren muss. Sowohl die Verankerung des Landesgleichstellungsgesetzes in den Gesellschaftsverträgen und auch die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten und damit zwingend verbundenen ausreichenden Stundenkontingenten, als auch konkrete Fixierungen von Zielquoten und Erstellung von Frauenförderplänen/Gleichstellungsplänen mit konkreten Maßnahmen und Maßgaben können hierfür mittelfristig dienlich sein.
Gesetzlicher Hintergrund
Das Bundesgesetz zur Frauenquote mit Inkrafttreten zum 01.05.2015 regelt die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst des Bundes. Die Zielsetzung des Gesetzes will die Quote in Aufsichtsräten und Führungspositionen strukturell aufbrechen und die Unternehmenskultur verändern. Mit dem Gesetz soll mittelfristig der Anteil von Frauen an Führungspositionen signifikant verbessert und letztlich die Geschlechterparität erreicht werden. Mehr Frauen in führenden Positionen und auf den oberen Hierarchieebenen werden andere und mehr Frauen nachziehen.

Für Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, gilt eine fest zu erreichende Geschlechterquote von 30%. Dies betrifft Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften mit i. d. R. mehr als 2.000 Beschäftigten. Dies sind momentan rund 100 Unternehmen in Deutschland. Der Aufsichtsrat muss sich zu mindestens 30% aus Frauen und zu mindestens 30% aus Männern zusammensetzen. Seit 01.01.2016 muss die Quote bei neu zu besetzenden Posten beachtet werden. Bei Nichterfüllung der Quote bleibt der Platz für das unterrepräsentierte Geschlecht rechtlich unbesetzt.
Auch für den öffentlichen Dienst – hier jedoch der Bund – sieht das Gesetz ebenso Änderungen vor. Das Bundesgremienbesetzungsgesetz ist novelliert mit dem Ziel der paritätischen Vertretung von Frauen und Männern in Gremien, deren Mitglieder der Bund bestimmen kann. Für die Neubesetzung von Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, gilt die Geschlechterquote von 30% ebenso, ab 2018 soll der Anteil auf 50% erhöht werden.
Die weitere Stufe neben der fixen Quote für einen kleinen Teil der deutschen Unternehmen ist die Zielgrößenverpflichtung für Unternehmen. Mitbestimmungspflichtige Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten müssen demnach Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Managementebenen entsprechend des Gesetzes festlegen und öffentlich (Lagebericht) berichten. Diese Zielgrößen dürfen nicht länger als bis zum 30.06.2017 fixiert werden, die folgenden Fristen dürfen nicht länger als fünf Jahre sein. Eine pauschale Mindestzielgröße ist nicht vorgesehen. Für den Aufsichtsrat muss nur dann keine Zielgröße festgelegt werden, wenn für diesen bereits die gesetzliche Mindestquote von 30% erfüllt ist. Für die Festlegung von Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils im Unternehmen sind grundsätzlich Aufsichtsrat und Vorstand zuständig. Bei der drittelmitbestimmten GmbH werden die Zielgrößen für die Geschäftsführung nicht vom Aufsichtsrat festgelegt, sondern von der Gesellschafterversammlung. Die Unternehmen können die Unternehmensquoten selbst setzen und an ihre Strukturen ausrichten. Dabei ist aber zu beachten: Liegt der Frauenanteil in einer Führungsebene unter 30%, so dürfen die Zielgrößen nicht hinter dem tatsächlichen Status Quo zurückbleiben.
Über die Höhe der selbst bestimmten Zielgrößen und das Erreichen bzw. Nichterreichen dieser ist zu berichten. In Fällen der Nichterreichung der Ziele hat der Vorstand nachvollziehbar darzulegen, was er zur Zielerzielung unternommen hat und weshalb er keinen Erfolg hatte.
Die Zielgrößenverpflichtung bezieht sich bei den städtischen Beteiligungsgesellschaften auf die OGM GmbH. Diese hat die Thematik hinsichtlich der Zielgrößenvereinbarung für Führungspositionen und die obere Managementebene im Frühjahr 2016 im Aufsichtsrat thematisiert und die Zielgröße auf 30% festgelegt. Eine erste Abfrage der Gleichstellungsstelle von September 2015 wurde von der OGM wie folgt beantwortet:
„Die Stadt Oberhausen ist Gesellschafter der OGM GmbH. Somit obliegt ihr auch die Gestellung des Aufsichtsrates. Einzig die Arbeitnehmervertreter/innen werden von der OGM GmbH gewählt und entsendet. Zum jetzigen Zeitpunkt befinden sich fünf Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat der OGM GmbH. Hierbei entfallen drei Sitze auf Frauen. Es ist somit hier eine Quote von über 50 % seitens der OGM GmbH erfüllt worden. In der oberen Managementebene der OGM GmbH liegt der Frauenanteil zum aktuellen Zeitpunkt über 30 %. Somit sind auch hier die Zielgrößen erfüllt.“
Als Hinweis zu den Ausführungen der OGM GmbH ist darzustellen, dass es keine Rolle spielt, welche Seite (Unternehmen oder Arbeitnehmervertretung) mehr oder weniger weibliche Mitglieder hat. Das Ergebnis insgesamt ist entscheidend. Dieser Gesamterfüllung kann jedoch von Seiten des Unternehmens oder der Arbeitnehmervertretung vor jeder Wahl widersprochen werden, so dass jede zuführende Seite die Mindestquote für diese Wahl gesondert zu erfüllen hat (Getrennterfüllung).
Ebenso nachrichtlich zur Information: Die Stadtsparkasse Oberhausen unterliegt nach deren hausinterner Prüfung aus Oktober 2015 als kommunale Sparkasse nicht dem genannten Bundesgesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männer an Führungspositionen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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