Beschlussvorlage - B/16/1681-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt den Rettungsdienstbedarfsplan (RDBP) für den Rettungsdienst der Stadt Oberhausen in der als Anlage beigefügten Fassung.

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Konsequenzen

Bezug

 

B/16/0297-01 vom 17.11.2014

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[X] siehe Begründung

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Gem. § 6 Abs. 1 des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW) sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen.

 

§ 12 RettG NRW verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Aufstellung von Rettungsdienstbedarfsplänen, in denen insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen/Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeuge festzulegen sind.

 

Die Bedarfspläne sind kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern und fortzuschreiben.

 

Nachdem der Rat der Stadt in seiner Sitzung vom 17.11.2014 eine Neufassung des Rettungsdienstbedarfsplans aus dem Jahr 2000 beschlossen hat, ist nunmehr aufgrund einer kontinuierlichen Steigerung der Einsatzzahlen eine Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplan erforderlich geworden.

 

Im Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplanes wird u. a. die notwendige Fahrzeugbemessung zur Durchführung des Rettungsdienstes und der daraus resultierende Personalbedarf detailliert erläutert und dargestellt.

 

Der Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplanes dient als Basis für die Berechnung des zukünftigen Personalbedarfs.

 

Die Umsetzung des erarbeiteten Rettungsdienstbedarfsplanes hat in Oberhausen u. a. einen Mehreinsatz von Fahrzeugen und demnach auch von Personal zur Folge, was zu einer Steigerung der Rettungsdienstgebühren führen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass durch die Kostenträger diesbezüglich ein Erläuterungs- und Diskussionsbedarf bestehen wird, sobald nach Beschlussfassung des Rettungsdienstbedarfsplanes und Umsetzung der zusätzlichen Fahrzeugbemessung eine Neuberechnung der Rettungsdienstgebühren erfolgt.

 

Wesentliche Änderungen im Entwurf zum Rettungsdienstbedarfsplan im Verhältnis zum Rettungsdienstbedarfsplan aus dem Jahr 2014 ist der Einsatz (auf beiden Rettungswachen) je eines zeitlich befristeten 4. Rettungswagens (montags bis samstags, 07.00 bis 19.00 Uhr), der Einsatz eines zusätzlichen Notarzteinsatzfahrzeuges im 24-Stunden-Dienst für das gesamte Stadtgebiet sowie samstags die Besetzung eines zusätzlichen Krankentransportwagens in der Zeit von 06.00 bis 16.00 Uhr. 

 

 

Gemäß § 12 Abs. 2 RettG NRW ist der Entwurf des Bedarfsplanes mit den vollständigen Anlagen den Trägern der Rettungswachen, den Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen, dem Landesverband (West) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der örtlichen Gesundheitskonferenz vor Beschlussfassung zur Stellungnahme zuzuleiten. Dabei sind diese aufzufordern, zu allen Inhalten des Entwurfs schriftlich Stellung zu nehmen sowie Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge einzureichen.

 

Hierbei ist zu beachten, dass den Beteiligten, insbesondere den Kostenträgern eine ausreichende angemessene Zeit zur Meinungsbildung, Stellungnahme und Erstellung von Änderungsvorschlägen eingeräumt wird. Die Beteiligten können, müssen aber nicht zwingend, eine Stellungnahme abgeben.

 

Der Gesetzgeber hat diese Regelung der angemessenen Fristsetzung u. a. getroffen, damit die Kostenträger insbesondere die wirtschaftliche Leistungserbringung überprüfen können, da in der Regel mit einem neuen Bedarfsplan auch höhere Gebührenforderungen verbunden sind.

 

Der Entwurf des neuen Rettungsdienstbedarfsplanes wurde im März 2016 nach § 12 Abs. 2 RettG NRW folgenden Institutionen zur Stellungnahme übersandt.

 

> Hilfsorganisationen:- Arbeiter-Samariter-Bund, Regionalverband

    Oberhausen/Duisburg e. V.

- Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband

    Oberhausen e.V.

- Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Regionalverband

    Rhein-Ruhr

- Malteser-Hilfsdienst e. V., Dienststelle

Duisburg/Essen

 

> Verbände der Krankenkassen:- AOK Rheinland/Hamburg, Düsseldorf

- BKK-Landesverband Nordwest, Essen

- vdek-Landesvertretung NRW, Düsseldorf

- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-

  Bahn-See, Bochum

> Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Düsseldorf

 

> Örtliche Gesundheitskonferenz

 

> Sonstige Anbieter rettungsdienstlicher Leistungen (derzeit 4 Genehmigungsinhaber:

   Christopherus gGmbH, DRK Düsseldorf gGmbH, MTS-Medical Transport Service

   GmbH und DRK- Kreisverband Dinslaken-Hünxe-Voerde e.V.)

 

Die örtliche Gesundheitskonferenz hat den Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplanes zur Kenntnis genommen.

 

Durch die Hilfsorganisationen, dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und durch sonstige Anbieter rettungsdienstlicher Leistungen nach den §§ 17 ff. RettG NRW wurde der Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplanes zur Kenntnis genommen, wovon 2 Hilfsorganisationen eine Stellungnahme abgegeben bzw. Empfehlungen ausgesprochen haben, die jedoch keine Änderung des Rettungsdienstbedarfsplans erforderlich machten.

 

Die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen haben in einem Gespräch am 21.04.2016 bereits vorab ihr grundsätzliches Einverständnis zum vorliegenden Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplanes mitgeteilt. Eine schriftliche Stellungnahme wird in Kürze übersandt.

Lediglich zur Aus- und Fortbildung im Rettungsdienst (hier: Notfallsanitäterausbildung) wird durch die Krankenkassen kein Einverständnis erklärt, da diese der Auffassung sind, dass die diesbezüglichen Regelungen zur Kostenübernahme verfassungswidrig sind. Dieser Aspekt im RDBP ist daher nach Beschlussfassung des Rettungsdienstbedarfsplans  nach § 12 Abs. 4 RettG NRW durch die Bezirksregierung zu prüfen und festzulegen. Nach § 12 Abs. 4 RettG NRW trifft die Bezirksregierung die notwendigen Feststellungen, sofern keine Einigung zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und den Verbänden der Krankenkassen erzielt werden kann.

 

Dieser Rettungsdienstbedarfsplan ersetzt den Rettungsdienstbedarfsplan der Stadt Oberhausen vom 17.11.2014.

 

Nach Beschlussfassung des Rettungsdienstbedarfsplanes und Umsetzung des Mehrbedarfs an Fahrzeugen und Personal erfolgt eine Neukalkulation der Rettungsdienstgebühren nach § 14 Abs.1 RettG NRW

 

Das Beteiligungsverfahren nach dem LGG und dem LPVG wurde eingeleitet.

 

 

 

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Anlagen

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