Beschlussvorlage - B/16/1528-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt genehmigt folgenden Beschluss einer Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses (Drucksache B/16/1457-01) vom 01.02.2016 zur Zustimmung der Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen im Produktbereich 01’Innere Verwaltung‘:

 

Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, fasst der Hauptausschuss gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW an Stelle des Rates der Stadt Oberhausen in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung des Rates unterliegt, folgenden Beschluss:

Der Hauptausschuss hat der Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen im Produktbereich 01 „Innere Verwaltung“ wie folgt zugestimmt:

 

 

AuftragBezeichnungSachkontoBezeichnungBetrag/EUR

(Finanzstelle)                          (Finanzposition)                               

 

410001100200Inform.-Technologie,529199FL IT- und TK Dienste208.390

(PN0110)Service, Strategie(7291.99)

 

Deckungsvorschlag:

 

Verschlechterung des Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit.

 

Die Mehraufwendungen können nicht mehr durch Einsparungen in entsprechender Höhe im Rahmen

der Gesamtaufwendungen OGM GmbH unter Berücksichtigung der HSP-Maßnahme 135D gedeckt

werden.

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

-

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[X]

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Gemäß HSP-Maßnahme 135D ist seitens der OGM GmbH im Jahr 2015 eine Einsparung von insgesamt 8,144 Mio. Euro vorgesehen. Darin enthalten sind Einsparungen im IT-Bereich von 1,8 Mio. Euro. Die Pauschalvergütung, die bis 31.12.2015 an die OGM GmbH gezahlt wurde, ist in diesem Zusammenhang um 800.000 Euro gekürzt worden und das Sachkonto 529199 / Fremdleistungen IT- und TK-Dienste ist um rund 1 Mio. Euro gekürzt worden. Die Einsparung im Bereich der IT-Sachkosten (Sachkonto 529199) konnte jedoch nicht vollständig realisiert werden. Mithin ist eine überplanmäßige Aufwendung / Auszahlung in Höhe von 208.390 Euro zu tätigen.

 

Da die Aufwendungen/Auszahlungen bei der im Beschlussvorschlag genannten Position erheblich – im Sinne des § 8 der Haushaltssatzung für das Jahr 2015 – sind, ist grundsätzlich eine vorherige Zustimmung des Rates erforderlich. In Dringlichkeitsfällen ist eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs.1 GO NRW herbeizuführen. Die Dringlichkeitsentscheidung ist hier unabweisbar, da die Zahlung noch vor dem Ende der Buchungsfrist am 03.02.2016 im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten erfolgen musste.

 

 

 

 

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