Beschlussvorlage - B/16/1385-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Revierpark Vonderort GmbHhier: Zusammenführung der Revierpark-Gesellschaften Mattlerbusch, Vonderort, Nienhausen, Gysenberg sowie der Freizeitzentrum Kemnade GmbH zur neuen „Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbH“
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stabsstelle Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Michael Pfitzner
- Verantwortung:
- Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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25.01.2016
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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01.02.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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15.02.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Variante A
Der Rat der Stadt stimmt der organisatorischen Zusammenführung der Revierpark-Gesellschaften Nienhausen, Mattlerbusch, Vonderort, Gysenberg sowie der Freizeitzentrum Kemnade GmbH zur neuen „Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbH“ auf dem Wege der Verschmelzung zu.
Variante B
Der Rat der Stadt stimmt der organisatorischen Zusammenführung der Revierpark-Gesellschaften Nienhausen, Mattlerbusch, Vonderort, Gysenberg sowie der Freizeitzentrum Kemnade GmbH zur neuen „Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbH“ auf dem Wege der Verschmelzung
- unter der Voraussetzung einer einheitlichen Vorgehensweise aller Gesellschafter zu und
- beauftragt die Verwaltung, darauf hinzuwirken, dass in den jeweiligen Standorten örtliche Beiräte eingerichtet werden.
Variante C
Der Rat der Stadt lehnt die Zusammenführung der Revierpark-Gesellschaften Nienhausen, Mattlerbusch, Vonderort, Gysenberg sowie der Freizeitzentrum Kemnade GmbH zur neuen „Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbH“ ab.
Der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Revierpark Vonderort GmbH wird angewiesen, die hierzu erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
1.Ausgangssituation
Die Entwicklung des Bädermarktes in der Region wird seit geraumer Zeit mit zunehmendem Interesse beobachtet. Die aktuelle Situation auf dem Bädermarkt ist ein Käufermarkt, d. h., die Entwicklung von Angebot und Nachfrage weist seit langem einen Angebotsüberhang auf, so dass sich die Wettbewerbssituation zwischen den Freizeitgesellschaften, aber auch zu anderen Anbietern auf dem Freizeitmarkt immer weiter verschärft und es teilweise zur Kannibalisierung sowohl zwischen den Gesellschaften mit RVR-Beteiligung aber auch mit anderen öffentlichen Anbietern kommt. Der RVR ist insbesondere durch die Sole- und Saunaeinrichtungen sowie die witterungsabhängigen Bereiche (Freibäder) der Revierpark-Gesellschaften Gysenberg, Nienhausen, Vonderort, Wischlingen, Mattlerbusch und die Freizeitzentren Kemnade und Xanten mit der Thematik befasst.
Die veränderte Nachfragesituation zeigt sich z. B. in folgenden Entwicklungen:
- Die Badbesuche in der Metropole Ruhr sind von 24,2 Mio. Besuchern in 1992 auf rd. 16,3 Mio. Besucher in 2012 und damit um rund 32,6 % zurückgegangen.
- Im Kernbereich der Freizeitgesellschaften - bei den Freizeitbädern und Saunaanlagen - zeigen sich die Überkapazitäten an der von 1992 bis 2010 um 20 % erhöhten Angebotskapazität, denen reduzierte Besucherzahlen von 7 % gegenüberstehen.
Die RVR-eigene Statistik bestätigt diese Entwicklung auch für die zu verschmelzenden Gesellschaften; hier ist die Besucherzahl in den letzten 10 Jahren bis Ende 2014 im witterungsunabhängigen Bereich um 18,5 % gesunken. Die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften hängt unmittelbar zusammen mit der Besucherentwicklung, die weiterhin rückläufig ist. Zusätzliche Besucher konnten in den letzten Jahren in den Gesellschaften nur dann akquiriert werden, wenn eine Angebotsveränderung mit einer Differenzierung der Badetarife eingeführt wurde, so dass die zusätzlichen Besucherzahlen nicht unmittelbar mit zusätzlichen Einnahmen korrelierten.
Der RVR beschäftigt sich schon seit geraumer Zeit mit der Neustrukturierung der Freizeitgesellschaften. Es wurden verschiedene Gutachten und Analysen erstellt, die in der Verwaltung und in den Gesellschaften aber auch in der Politik diskutiert worden sind. In den letzten Jahren sind zahlreiche Optimierungsmaßnahmen umgesetzt worden, die allerdings nur in Teilen zum gewünschten wirtschaftlichen Erfolg führten. So wurden erhebliche kostensparende Veränderungen in den Ablauforganisationen der Freizeitgesellschaften umgesetzt. Zudem wurden ganze Angebotsbereiche (Freibäder/Programm-/Veranstaltungsbereiche und Freizeithäuser) geschlossen bzw. verändert. In diesem Zusammenhang hat ein vom RVR aufgelegtes Investitionsprogramm im Jahr 2008 sowie
die Bereitstellung von Mitteln aus dem Konjunkturprogramm durch verschiedene Kommunen einigen Gesellschaften geholfen, ihr Angebot zu attraktivieren und sich energetisch zukunftsfähiger aufzustellen.
2.Risiken der Fortführung in Einzelgesellschaften
Insgesamt zeigt sich jedoch, dass trotz aller Maßnahmen der wirtschaftliche Handlungsdruck auf die Gesellschafter weiter zunimmt. Die nicht mit den Kostensteigerungen synchron gehenden Erträge haben dazu geführt, dass in den letzten 10 Jahren in allen Gesellschaften zum Ausgleich ihrer Betriebsergebnisse ein Rückgriff auf die Kapitalrücklage erforderlich war. So hat sich das Vermögen der Gesellschaften in 10 Jahren bis 2013 um rd. 10 Mio. € reduziert. Damit verbunden ist natürlich auch ein erheblicher Substanzverzehr. Wenn die Entwicklung sich unverändert fortsetzt, könnte sie in den nächsten Jahren zur Insolvenz einiger Gesellschaften führen. Einzelne Gesellschaften befinden sich schon jetzt in einer äußerst angespannten Liquiditätssituation; in einigen Fällen wird die Liquidität der jeweiligen Gesellschaft nur noch über Kredite sichergestellt. Aufgrund der Finanzsituation der Gesellschafter ist ein Ausgleich durch zusätzliche Gesellschafterzuschüsse der Belegenheitskommunen oder des RVR nicht zu erwarten.
Wie den Wirtschaftsplänen für 2014 zu entnehmen ist, planten die Gesellschaften Mattlerbusch, Vonderort, Nienhausen, Gysenberg und Kemnade mit Gesamtzuschüssen in Höhe von 4,20 Mio. € und wiesen darüber hinaus zum Ergebnisausgleich bereits einen Mehrbedarf an Gesellschafterzuschüssen von 1,15 Mio. € aus. Die nunmehr vorliegenden Jahresabschlüsse 2014 der genannten Gesellschaften weisen einen gegenüber den Wirtschaftsplänen erhöhten Mehrbedarf von insgesamt ca. 2,1 Mio. € aus (+ 957,0 T€). Aufgrund der kritischen Liquiditätssituation mussten für die Gesellschaften Mattlerbusch und Kemnade in 2015 bereits Sonderzuschüsse genehmigt werden.
Ein Szenario über die Entwicklung der Jahre 2014 bis 2019 zeigt eine weitere Dramatisierung der Situation. Zu dem in 2014 eingeplanten Minus von insgesamt 5,35 Mio. € (4,20 Mio. € Zuschüsse + 1,15 Mio. € geplanter Mehrbedarf) könnte es bei Fortschreibung der Besucherentwicklung der letzten 5 Jahre zu einer zusätzlichen Einnahmelücke von bis zu 1,80 Mio. € in 2019 kommen. Dies entspricht einem Anstieg der benötigten Zuschüsse um 33,3 %.Damit wären dann sogar rd. 3,0 Mio. € pro Jahr nicht durch die bisher geplanten Zuschüsse gedeckt. Aufgrund des hohen Fixkostenanteils lassen sich bei rückläufigen Besucherzahlen Kostenreduzierungen nur in sehr begrenztem Umfang realisieren. Größere notwendige Einsparungen sind dann nur durch die Schließung von Angebotsbereichen möglich. Weitere Einnahmerisiken ergeben sich durch den ab Juli 2015 erhöhten Umsatzsteuersatz auf Saunaerlöse.
Die öffentlichen Anbieter von Freizeitaktivitäten in unserer Region müssen, um marktfähig zu bleiben, neben dem demografischen Nachfrageeffekt auch das veränderte Freizeitverhalten in ihrem Angebot berücksichtigen. Die zahlreichen Gutachten und Analysen, die vom RVR beauftragt wurden, zeigen, dass diese Strategie für die Freizeitgesellschaften nur dann erfolgreich ist, wenn der Konsolidierungsprozess gemeinsam mit den kommunalen Akteuren auf dem Freizeitmarkt erfolgt und statt eines kannibalisierten Wettbewerbs die Gesellschaften gemeinsam versuchen, eine Angebotsstruktur zu schaffen, die hilft, die weichen Standortfaktoren der Metropole Ruhr weiter positiv zu entwickeln und so im überregionalen Wettbewerb besser aufgestellt zu sein. In modernisierter und optimierter marktangemessener Form würden die Gesellschaften auch weiterhin einen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Lebensqualität im Ruhrgebiet leisten und hätten eine realistische Zukunftsperspektive.
3.Verschmelzungsmodell
Nach zahlreichen Diskussionen wurde im Dezember 2013 seitens des RVR vorgeschlagen, zur Sicherung der Marktfähigkeit seitens der Revierparks und Freizeitzentren einen grundsätzlichen Neuanfang in Betracht zu ziehen. Das derzeit verfolgte Verschmelzungsmodell wurde den Gremien des RVR vorgestellt und anschließend mit den Vertretern der Verwaltungen der Belegenheitskommunen diskutiert und weiterentwickelt.
Um die Steuerlast zu reduzieren, die durch die Erhöhung des Grunderwerbssteuersatzes, sich weiter erhöht hat, soll die GmbH-Hülle einer Freizeitgesellschaft gewählt werden, um auf diese dann sukzessive die anderen Freizeitgesellschaften zu verschmelzen.
Den Anteilseignern der zu verschmelzenden Gesellschaften, d. h. dem Regionalverband Ruhr und den jeweils beteiligten Belegenheitskommunen der übertragenden und erlöschenden GmbH wird nach Abschluss des gesamten Verschmelzungsprozesses eine Beteiligung an dem neuen Rechtsträger gewährt (§ 2 ff Umwandlungsgesetz). Jeder Gesellschafter wird anteilig seiner Werteinbringung durch einen korrespondierenden Gesellschafteranteil an der GmbH beteiligt.
Mit dieser neuen Organisationsform soll den wirtschaftlichen Problemen durch Veränderungen in den Leitungsstrukturen der Gesellschaften entgegengetreten werden. Im Rahmen der GmbH-Struktur kann besser als bislang durch eine aktive hauptamtliche operative Geschäftsführung mit einzelnen Geschäftsstellenleitern (die derzeitigen Parkleiter oder Geschäftsführer vor Ort) und einer zentralen Administration die Wirtschaftlichkeit jeder einzelnen Betriebsstätte analysiert und anschließend im Benchmark-Verfahren („vom Besten lernen“) mit den anderen Betriebsstätten verglichen werden. Die Ergebnisse bieten dann Ansätze für die weitere Optimierung des Gesamtangebotes dieser neuen gemeinsamen GmbH in der Metropole Ruhr. Es ist notwendig, zusätzliche Einsparpotentiale aufzudecken und dadurch die Wettbewerbsposition jeder einzelnen Gesellschaft im Verbund der Gesellschaften zu verbessern. Allerdings ist mit der Abstimmung der Angebotsbereiche auch eine Attraktivierung der einzelnen Anlagen verbunden, da Investitionsentscheidungen im regionalen Verbund besser gemeinsam abgestimmt werden können. Hierzu bietet sich die neue Gesellschaftsstruktur an, da dann ein direkter operativer Zugriff auf die Betriebsstätten möglich ist.
Die Vorteile und Potentiale einer Verschmelzung ergeben sich demzufolge insbesondere aus folgenden Punkten:
- Professionalisierung der Geschäftsführerfunktion durch die ausschließliche Themenzentrierung des/der Geschäftsführers/in,
- Reduktion der administrativen Kosten durch Skaleneffekte (Personaleinsatz, gemeinsamer Einkauf, Öffentlichkeitsarbeit …),
- zielgerechte Beeinflussung aller Angebotsleistungen sowie wirkungsgerechte Lenkung der Zuschüsse,
- Abstimmung einer regionalen Strategie zur Verbesserung und Aktualisierung/Attraktivierung des Angebots (trend- bzw. nachfrageorientiert),
- verbessertes Benchmarking und vereinfachte Lernprozesse zwischen den Betriebsteilen („von Stärken lernen“),
- höhere Transparenz, Effizienz, Ausnutzung von Synergien und bessere Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten sowie gesellschaftsübergreifender Wissenstransfer,
- strategische und regional abgestimmte Unternehmensführung,
- bessere Chancen, Fördergelder zu akquirieren.
4.Betriebswirtschaftliche Evaluierung des Modells (Ergebnisse Altenburg)
Nach Vorstellung und Diskussion des Verschmelzungsmodells im RVR-Wirtschaftsausschuss am 19.11.2013 und in der Verbandsversammlung am 13.12.2013 wurde die RVR-Verwaltung beauftragt, weitere Prüfungen bezüglich finanzieller, gesellschafts-, steuer- und personalrechtlicher Konsequenzen vorzunehmen. Dabei sollte insbesondere eine detaillierte wirtschaftliche Untersuchung der Auswirkungen sowie der Einspareffekte (Businessplan) erfolgen.
Die betriebswirtschaftlichen Fragestellungen wurden auf der Basis der Wirtschaftspläne 2014 und unter Beibehaltung der aktuellen Angebotsstruktur durch die Unternehmensberatung Altenburg analysiert und bewertet. Das Prüfergebnis der Unternehmensberatung Altenburg „Strategische Plausibilitätsprüfung zur Verschmelzung der Freizeitgesellschaften des RVR“ wurde den Gremien des RVR, den Hauptverwaltungsbeamten sowie den Verwaltungen der kommunalen Gesellschafter (sachverständige Vertreter) vorgestellt und erläutert.
Kernaussagen des Gutachtens sind:
- Ein angemessenes modernes Gesundheits-, Bade-, Sauna-, Park- und Freizeitangebot für die Metropole Ruhr bedarf einer strategischen Gesamtausrichtung, die nur in einer gemeinsamen Gesellschaft umzusetzen ist.
- Eine gemeinsame Gesellschaft ist in der Lage, eine starke, nachvollziehbare Nutzenpräsentation für die Bevölkerung zu leisten.
- Die Prüfungen des Gutachters gehen bei den angenommenen Prämissen davon aus, dass die neue Organisationsform im Vergleich zur Beibehaltung der Einzelgesellschaften zu einem um rd. 870 T€ (mit Wischlingen rd. 1,0 Mio. €) günstigeren Ergebnis führen würde.
Die Ergebnisse des Gutachtens wurden in verschiedenen Sitzungen mit den entsendeten sachverständigen Vertretern aus den betroffenen Belegenheitskommunen intensiv und kritisch diskutiert. Die Prognosen hinsichtlich Kosteneinsparungs- und Erlöspotentialen basieren auf den langjährigen Erfahrungen und zahlreichen branchenspezifischen Projekten, die der Gutachter für kommunale Freizeitbäder und deren Betreiber erstellt hat. Nach Einschätzung des Gutachters sprechen insbesondere wirtschaftliche und strategische Vorteile für die neue Organisationsform „Verschmelzung“. Es verbleiben die grundsätzlichen Risiken (vgl. Punkt 2) der rückläufigen Besucherzahlen und Erträge sowie der fehlenden Mittel für die Sanierung der und Neuinvestitionen für die Anlagenbereiche.
Sicher ist, dass die Gesellschaften, bei Fortführung als Einzelgesellschaften, ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung wirtschaftlich nicht überlebensfähig sein werden. Die Verschmelzung der Gesellschaften stellt im hart umkämpften Markt der Freizeitbäder eine realistische Überlebenschance mit vielen wirtschaftlichen Vorteilen gegenüber der Fortführung als Einzelgesellschaften dar.
Es ist den Beteiligten bewusst, dass durch das Verschmelzungsmodell kurzfristig keine nennenswerten Einsparungen in den kommunalen Haushalten möglich sein werden, die Beibehaltung der bisherigen Haushaltsansätze jedoch bereits als Erfolg zu werten wäre.
Bei der betriebswirtschaftlichen Betrachtung durch den Gutachter wurden ausschließlich Synergie-Effekte aus der Zusammenführung der Einzelgesellschaften in eine verschmolzene GmbH geprüft und aufgezeigt. Weitere Optimierungspotentiale, zum Beispiel bei den Energie- und Personalaufwendungen im operativen Betrieb oder durch Angebotsveränderungen, blieben zunächst außen vor und sind nach Umsetzung des organisatorischen Konzepts durch die Geschäftsführung im Rahmen der strategischen Entwicklung des Unternehmens aufzudecken und zu realisieren. Hierzu zählen auch die detaillierte Evaluierung der Angebote der einzelnen Betriebsstätten und die nachfragegerechte Anpassung entsprechend einer gesamtstrategischen Ausrichtung durch die neue Geschäftsführung.
Unberücksichtigt in der Evaluierung blieben bislang auch die verbesserten Möglichkeiten, aufgrund der regional herausragenden Bedeutung einer Fortführung der Gesellschaften unter einem gemeinsamen Dach, Fördergelder (EFRE etc.) zu akquirieren, mit dem Ziel den vorhandenen Sanierungs- und Investitionsstau aufzulösen. Projekte zur energetischen Sanierung und Optimierung oder auch die Entwicklung städtischer Quartiere können als Ansatzpunkte für geeignete Fördermaßnahmen angesehen werden.
5.Umsetzung unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage der Mitgesellschafter
Im Rahmen verschiedener Sitzungen mit den sachverständigen Vertretern der Belegenheitskommunen wurden die Rahmenbedingungen für die Umsetzung eines Verschmelzungsmodells ausführlich diskutiert und abgestimmt. Auch die Verwaltungsvorstände der kommunalen Mitgesellschafter sowie die Verbandskonferenz des RVR haben sich in den vergangenen Monaten mit den Ergebnissen der Arbeitsgruppe befasst.
Der RVR hat sich bereit erklärt, neben der Übernahme einer möglichen Grunderwerbssteuer auch weitere Anlaufkosten in der Größenordnung von 700 T€ zu tragen. Darüber hinaus wurde bereits in 2014 für die neue Gesellschaft ein Sanierungs-und Investitionsprogramm in einer Höhe von rd. 2,0 Mio. € für die Betriebsstätten beschlossen.
Neben den bereits eingangs erläuterten wirtschaftlichen Fragen wurden wesentliche Sachverhalte zwischen den beiden Polen „Einflussnahme der Gesellschafter sichern“ und „Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erhalten“ beleuchtet. Dabei wurden konsensfähige Lösungen herausgearbeitet.
Schlussendlich konnte ein Gesellschaftsvertrag entwickelt werden, der die Beteiligungsrechte bzw. Einflussnahme der Kommunen in ausreichendem Maße sicherstellt.
Eckpunkte des Entwurfes für den Gesellschaftsvertrag sind:
- Wesentliche Entscheidungen der Gesellschafterversammlung bedürfen der Einstimmigkeit bzw. einer 3/4-Mehrheit (§ 11)
- Einstimmigkeit ist erforderlich bei:
- Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
- Änderung des Unternehmensgegenstandes,
- Schließung von Angebotsteilen einer Betriebsstätte, Schließung einer Betriebsstätte, Fortführung, eingeschränkte Fortführung,
- Schließung einer Betriebsstätte nach Kündigung durch einen Gesellschafter,
- Aufnahme neuer Gesellschafter,
- Zustimmung zu Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen,
- Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen,
- Zustimmung zu Verfügungen über Geschäftsanteile an Dritte,
- Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft,
- Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einem Wert von über 50.000,00 €,
- Zustimmung zu Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
- Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresergebnisses,
- Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates,
- Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung.
- 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei:
- Wahl des/der Wirtschaftsprüfers/Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses,
- Zustimmung zu Investitionen, soweit sie im Investitionsplan unberücksichtigt sind und im Einzelfall ein von der Gesellschafterversammlung festzulegender Betrag überschritten wird,
- Festsetzung des Sitzungsgeldes sowie der Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz für den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung,
- Festsetzung der Vergütung und der Reisekosten der Geschäftsführung,
- Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen für Investitionen, soweit sie über die Finanzplanung hinausgehen,
- Feststellung des Wirtschaftsplans mit seinen Teilwirtschaftsplänen sowie der 5-jährigen Finanzplanung,
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführung.
- Weiterhin geregelt sind:
- Festsetzung und Änderung der Eintrittspreise und Nutzungsentgelte durch den Aufsichtsrat (§ 16),
- Ordentliche Kündigung durch einen Gesellschafter erstmals nach 5 Jahren zum Ende des 6. Geschäftsjahres möglich; danach jährliche Kündigungsfrist (§ 4),
- Außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall einer finanziellen Zusatzbelastung eines Gesellschafters (§ 4),
- Verwendung der Zuschüsse der Kommunen nur für die jeweilige Betriebsstätte (§ 7),
- Zuschüsse des RVR mindestens in derselben Höhe wie die der kommunalen Mitgesellschafter zusammen fließen in ein zentrales Budget (§ 7).
Darüber hinaus sind gesonderte Vereinbarungen (Gesellschaftervereinbarungen über die Begrenzung auf eine maximale Zuschusshöhe für drei Jahre; Altschulden; gesonderte Vereinbarungen zur Kündigung) zu schließen. Die Personalüberführung soll nach den geltenden gesetzlichen Regelungen erfolgen. Die Arbeitsverträge sollen, wie bereits heute, in Anlehnung an den TVÖD fortgeführt bzw. geschlossen werden. Zusätzlich ist eine Mitgliedschaft in einer Zusatzversorgungskasse vorgesehen.
Eine Entscheidung, mit welchem Wertansatz die Verschmelzung durchzuführen ist, steht noch aus. Es wird jedoch empfohlen eine Verschmelzung auf Basis der Buchwerte der zum Verschmelzungszeitpunkt gültigen Jahresabschlüsse der Gesellschaften vorzunehmen, um steuerliche Zusatzbelastungen (Körperschaftssteuer für aufzudeckende stille Reserven) zu vermeiden. Darüber hinaus ist es erforderlich, bestehende Bewertungswahlrechte sowohl in handelsrechtlicher als auch in steuerrechtlicher Hinsicht zu prüfen und zu nutzen. Vor dem Hintergrund der sich ergebenden Anteilsverhältnisse wird die Sitzverteilung im Aufsichtsrat bestimmt.
EU-Beihilfe- und umsatzsteuerrechtliche Fragestellungen wurden geprüft und diskutiert.
Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages sowie der Gesellschaftervereinbarungen zu den Zuschüssen sieht vor, entsprechende Betrauungsakte zu erlassen, um die Zuschüsse EU-Beihilferechtskonform zu gestalten.
Die oben genannten Vertragsinhalte sind auch unter diesen Rahmenbedingungen durchaus von den Gesellschaftern gestaltbar, so dass eine Umsetzung des Modells möglich ist.
6.Prüfung von Handlungsalternativen
Im Vorfeld der Überlegungen zur Neustrukturierung der Freizeitgesellschaften wurden auch andere Gesellschaftsrechtsformen geprüft. Nach detaillierter Untersuchung erweist sich das Verschmelzungsmodell sowohl unter organisatorischen als auch unter wirtschaftlichen Aspekten als die geeignetste Gesellschaftsform. Im nachfolgenden Abschnitt werden die betrachteten Gesellschaftsrechtsformen kurz vorgestellt.
Das Kooperationsmodell sieht eine freiwillige Zusammenarbeit in verschiedenen Themenbereichen vor. Im Prinzip haben alle Gesellschafter und die Gesellschaften selbst sich über viele Jahre bemüht, sinnvolle und wirtschaftlich tragfähige Kooperationsmodelle zu entwickeln und umzusetzen. Die wirtschaftlichen Effekte für die einzelne Gesellschaft blieben hinter den Erwartungen zurück und konnten zu keiner spürbaren Ergebnisverbesserung beitragen.
Das Stiftungsmodell sieht eine „schenkungsweise Übertragung“ des Vermögens der Freizeitgesellschaften vor. Die künftigen Einflussmöglichkeiten der bisherigen Gesellschafter wären deutlich eingeschränkt. Dies widerspricht insbesondere dem Wunsch der kommunalen Mitgesellschafter, weitgehende Einfluss- und Vetorechte zu verankern.
Weiterhin könnten sich schwerwiegende beihilferechtliche Probleme durch die Zuwendung an eine Stiftung ergeben. Darüber hinaus kann eine Stiftung nur ins Leben gerufen werden, wenn eine Finanzierung über einen längeren Zeitraum sichergestellt ist. Derartige Zusagen werden von der Kommunalaufsicht im Grundsatz abgelehnt.
Das Betreibermodell sieht eine Verpachtung der Betriebsstätten an den Betreiber (neue gemeinsame Gesellschaft) und die fortgeführte Existenz der Freizeitgesellschaften als Vermögensgesellschaften vor. Gegen dieses Modell sprechen: möglicher Verlust der Gemeinnützigkeit (Rückwirkung 10 Jahre; Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer), Probleme im Beihilferecht sowie zusätzliche Lasten durch die Umsatzsteuerpflicht (Bestellung von Leistungen).
Das Dienstleistungsmodell sieht eine reine Beauftragung für die Betriebsführung der Betriebsstätten (neue gemeinsame Gesellschaft) und die fortgeführte Existenz der Freizeitgesellschaften vor. Im Gegensatz zum Betreibermodell bleiben die Gremien bestehen, es gibt zusätzliche Organe (Geschäftsführung, Verwaltungsrat, Gesellschafterversammlung). Das Unternehmensrisiko bleibt in den Freizeitgesellschaften und die wirtschaftlichen Effekte werden voraussichtlich wie bereits im Kooperationsmodell beschrieben deutlich hinter einer neuen Organisationsform „Verschmelzung“ zurückbleiben. Mit der Betriebsführungsgesellschaft würde ein Vertrag über die zu erbringenden Dienstleistungen geschlossen (umsatzsteuerpflichtig). Eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Freizeitgesellschaften ist damit nicht zu erwarten.
7.Weiteres Vorgehen
Nachdem sich zur Jahresmitte die Verwaltungsvorstände der Gesellschafterkommunen mehrheitlich für das Verschmelzungsmodell ausgesprochen haben, sollen sich nun die Räte mit der Thematik befassen.
Die Verbandsversammlung des RVR wird am 10.03.2016 eine entsprechende Beschlussvorlage beraten. Ein einheitliches Votum der Gesellschafter vorausgesetzt soll die Verschmelzung mit Rückwirkung zum 01.01.2016 erfolgen.
Kurzfassung
Die wirtschaftliche Entwicklung der unter Beteiligung des RVR sowie der Belegenheitskommunen betriebenen Freizeitgesellschaften / Revierparks macht zur Eröffnung einer Zukunftsperspektive für die jeweiligen Einrichtungen eine umfassende Neustrukturierung unter Einbeziehung aller betroffenen Gesellschaften erforderlich; hierzu wird nunmehr eine Verschmelzung angestrebt.
Im Vorfeld der Überlegungen zur Neustrukturierung der Freizeitgesellschaften wurden auch andere Gesellschaftsrechtsformen (Kooperations-, Stiftungs-, Betreiber- und Dienstleistungsmodell) geprüft. Nach eingehender Untersuchung erweist sich das Verschmelzungsmodell sowohl unter organisatorischen als auch unter wirtschaftlichen Aspekten als die geeignetste Gesellschaftsform.
Im Rahmen des Fortgangs des Verfahrens wird von Seiten der Städte weiterhin darauf geachtet werden, dass die Beteiligungs- und Entscheidungsrechte gewahrt bleiben, die Einrichtungen im Bestand gesichert werden und keine zusätzliche wirtschaftliche Belastung für die Kommunen eintreten wird.
Anlagen
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