Beschlussvorlage - B/16/1301-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt

 

                   die Einrichtung von folgenden Planstellen:

 

  • 4 Planstellen Dipl.-Sozialarbeiter/innen (S 15 TVöD SuE) innerhalb des Fachbereichs 3‑1‑40/Erzieherische Hilfen zur Erstbearbeitung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher

 

  • 1 Teilzeit-Verwaltungsstelle innerhalb des Fachbereichs 3‑1‑40/Erzieherische Hilfen (EG 8 TVöD)

 

  • 2 Planstellen Dipl.-Sozialarbeiter/innen bzw. Sachbearbeiter/innen (S 12 TVöD SuE bzw. EG 9 TVöD) innerhalb des Fachbereichs 3‑1‑70/Unterhalt, rechtliche Vertretung zur Bearbeitung von Vormundschaften der zugewiesenen ausländischen Kinder und Jugendlichen

 

                   die Ermächtigung der Bereiche 4-1/Personal und Organisation und 3-1/Kinder, Jugend, Bildung zur personellen Nachjustierung bei weiterhin steigenden Flüchtlingszahlen, hier: unbegleitete minderjährige Jugendliche, ohne erneuten Ratsbeschluss in Anlehnung an die dargestellte Personalbemessung (Vorratsbeschluss)

 

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Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[X]Personalkosten: 422.450 EUR

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Minderjährige Flüchtlinge, die ohne ihre Familien nach Deutschland kommen, brauchen besonderen Schutz. In Deutschland ist es Aufgabe der Jugendämter, sich um diese Kinder und Jugendlichen zu kümmern.

Als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden junge Menschen bezeichnet, die noch nicht volljährig sind und ohne sorgeberechtigte Begleitung aus ihrem Heimatland nach Deutschland geflohen sind.

Bisher war nach § 87 in Verbindung mit § 42 SGB VIII das Jugendamt für die Inobhutnahme und die weitere Versorgung zuständig, in dessen Bezirk der Jugendliche ankommt. Das bedeutet, dass sich das Jugendamt, in dessen Bezirk sich der unbegleitete minderjährige Flüchtling befindet, dauerhaft um diesen kümmern und ihn versorgen muss. Aufgrund der ansteigenden Flüchtlingszahlen hat dieses in Städten, die an Einreiseknotenpunkten liegen, zu einer übermäßig starken Belastung der Jugendämter geführt.

Um die Jugendämter an Einreiseknotenpunkten zu entlasten, die Zuständigkeit der Versorgung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge auf alle Bundesländer zu verteilen und somit insbesondere zu einer Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung dieser Kinder und Jugendlichen beizutragen, erfolgte bereits zum 1. November 2015, und nicht wie zunächst vorgesehen zum 01.01.2016, eine Gesetzesänderung. Die gesetzlichen Neuregelungen sehen vor, dass lediglich das Jugendamt, das die unbegleitete Einreise eines ausländischen Minderjährigen feststellt, diesen vorläufig in Obhut nehmen muss. Geregelt ist dies im § 42 a SGB VIII. Im Rahmen eines Erst-Screenings prüft das Jugendamt insbesondere, ob das Kindeswohl durch die Durchführung eines Verteilungsverfahrens gefährdet würde. Ist dieses nicht der Fall, meldet das Jugendamt am Ort der Einreise das Kind oder den Jugendlichen seiner Landesverteilstelle. Die Landesverteilstelle gibt diese Information an das Bundesverwaltungsamt als Bundesverteilstelle weiter. Sofern der Minderjährige durch das Bundesverwaltungsamt dem Land Nordrhein-Westfalen zugeteilt wird, wird ihn die Landesverteilstelle im Anschluss einem Jugendamt in Nordrhein-Westfalen zuweisen. Dieses muss anschließend den Minderjährigen auf Grundlage des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut nehmen.

Die Neuregelungen führen dazu, dass zukünftig alle Jugendämter in Nordrhein-Westfalen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut nehmen und für die weitere jugendhilfegerechte Unterbringung, Versorgung und Betreuung verantwortlich sind.

Auf der Basis des bisher bekannten Verteilschlüssels (Königsteiner Schlüssel) ist aktuell davon auszugehen, dass die Stadt Oberhausen dafür Sorge zu tragen hat, dass zukünftig ca. 105 - 115 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut genommen werden müssen und für sie die weitere jugendhilfegerechte Unterbringung, Versorgung und Betreuung sichergestellt ist.

Die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge stieg in Oberhausen von Anfang des Jahres 2015 von acht auf aktuell (Stand 11.11.2015) 95 Kinder und Jugendliche an, die derzeit in Jugendhilfeeinrichtungen in und außerhalb Oberhausens, in Pflegefamilien oder bei Verwandten untergebracht werden konnten. Die Fallzahl ist steigend.

Mit den neuen gesetzlichen Regelungen ergeben sich für die verantwortlichen Stellen im Bereich 3‑1/Kinder, Jugend, Bildung der Stadt Oberhausen sowohl qualitative wie quantitative Mehrarbeiten. Betroffen ist u. a. der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier Fachbereich 3‑1‑40/Erzieherische Hilfen.

 

Zu den Aufgaben zählen:

      Clearingverfahren, insb. intensivierte Prüfung der Möglichkeit der Zusammenführung der erweiterten Familie (Geschwister, Onkel, Tante, etc.)

      Hinwirken auf den Bildungszugang (z. B. Spracherwerb, Schulbesuch)

      Fluchtgeschichte (Traumata)

      Medizinische Versorgung

      Klärung der Verbleibensberechtigung

      Anschlusshilfe

 

Das Clearingverfahren ist im Vieraugenprinzip durchzuführen, sodass immer zwei Sozialarbeiter/innen vor Ort anwesend sein müssen und sich immer mit einem Fall beschäftigen müssen.

Hier ist der Fallschlüssel 1:35 ebenfalls maßgeblich.

Die Bearbeitung der Fälle erfolgt nicht in den einzelnen Regionalteams, sondern wird als einzelne Abteilung ausgewiesen.

In der Konsequenz sind im o. g. Fachbereich bei der Durchführung des Vieraugenprinzips vier Planstellen Dipl.-Sozialarbeiter/innen einzurichten.

Diese Aufgaben bringen auch zusätzliche Verwaltungsaufgaben mit sich. Innerhalb des Fachbereichs 3‑1‑40/Erzieherische Hilfen ist lediglich eine Verwaltungskraft mit einem Stundenvolumen von 20,25 Wochenstunden (EG 8 TVöD) beschäftigt. Dieses Sachgebiet ist bereits durch die Fallzahlsteigerung innerhalb der Erzieherischen Hilfen vollends aus- bzw. überlastet.

 

Von daher ist es zwingend erforderlich auch die Verwaltung mit einer Teilzeitplanstelle zu unterstützen.

 

Zu den Aufgaben zählen unter anderem:

      Aktenanlage komplett (Aktenzeichen, Datenerfassung, Aktenverwaltung usw.)

      Pflege von Meldungen

      Anschreiben an das Amtsgericht fertigen

      Statistik

      Postbearbeitung

      Kontakte mit Behörden, usw.

 

Im Anschluss werden die zu betreuenden Fälle von unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen dem örtlich zuständigen Gericht gemeldet, damit eine Vormundschaft bestellt werden kann. Durch den Vormund ist nicht nur die übliche elterliche Sorge zu übernehmen. Er hat den unbegleiteten ausländischen Minderjährigen auch in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die früher übliche Bestellung eines Ergänzungspflegers mit dem Wirkungskreis „Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten“ wird seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12.02.2014 (XII ZB 46/13) nicht mehr ausgeübt. Vom Vormund wird daher auch zusätzliches umfangreiches Fachwissen erwartet.

Mit den Aufgaben sind erfahrene Fachkräfte zu betrauen, die zudem die spezifischen Rechtsregelungen für die Zielgruppe kennen, über spezielle ethnische und sozialpädagogische Kompetenzen verfügen und die in diesem Kontext auch fortgebildet werden müssen.

Innerhalb des Fachbereichs 3‑1‑70/Unterhalt, rechtliche Vertretung ist die Abteilung „Amtsvormundschaft“ angesiedelt.

Die gesetzlich nominierte Fallzahl in der Amtsvormundschaft ist auf 50 Vormundschaften pro Sachbearbeiter/in festgelegt.

Bei einer derzeitigen Fallzahl von 95 Fällen, sind von daher zwei Planstellen einzurichten.

Um der Problematik der Sprachbarrieren positiv entgegen zu wirken, wird ein intensiverer Dolmetschereinsatz unumgänglich sein.

 

 

Refinanzierung

 

Geplant ist, das 5. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (5. AG‑KJHG) zum 01.01.2016 zu verändern. Demnach erstattet das Land gem. § 7 (5. AG‑KJHG) den Jugendämtern die Verwaltungskosten auf der Grundlage der zum 30.06. und 31.12. eines  Jahres zur Kostenerstattung nach § 89 d Abs. 1 SGB VIII angemeldeten Fälle durch eine Pauschale i. H. v. 3.100,00 EUR je angemeldeten Fall, in dem anteilig Personalaufwendungen enthalten sind.

 

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