Beschlussvorlage - B/18/1188

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt:

  1. Für das Gebiet der Stadt Oberhausen wird eine Ombudsperson im Sinne des § 16 Abs. 2 WTG NRW bestellt; die Bestellung soll für die Dauer von zwei Jahren erfolgen.

 

  1. Die Ombudsperson erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 70,00 EUR.

 

  1. Die Ombudsperson wird vom Rat der Stadt bestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die in Oberhausen tätigen Senioren- und/oder Behindertenorganisationen und Träger der freien Wohlfahrtspflege um Vorschläge zu bitten und diese Vorschläge sodann dem Rat der Stadt zur Bestellung der Ombudsperson vorzulegen.

 

Die entsprechenden Kosten (840,00 EUR p. a.) werden im Rahmen der Veränderungsnachweisung für die Haushaltsaufstellung 2027 ff. beim Auftrag 460001110101 – Sach- u. Haftpfl. Vers. + Aufsichts., Kostenart 542100 – Ehrenamtliche Tätigkeit angemeldet.

 

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Die Stadt Oberhausen nimmt in ihrem Gemeindegebiet als Behörde nach dem WTG NRW gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 WTG NRW eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegt hierbei der Aufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf als mittlerer sowie des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) als oberster Aufsichtsbehörde (§ 43 Abs. 3 und 4 WTG NRW).

Im Rahmen einer Novellierung des WTG NRW wurde neben anderen Bestimmungen auch § 16 Abs. 2 WTG NRW geändert, der die Bestellung von Ombudspersonen regelt. Die einzige Änderung des § 16 Abs. 2 WTG NRW besteht darin, dass die vormalige „Kann“-Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW durch den Gesetzgeber wie nachstehend in eine „Soll“-Vorschrift umgeändert wurde (Hervorhebung durch den Verfasser eingefügt):

 

„Die Kreise und kreisfreien Städte sollen [vormals: „können“] Ombudspersonen bestellen. Bei der Wahl geeigneter Personen können örtlich tätige Organisationen zur Wahrnehmung der Interessen älterer oder pflegebedürftiger Menschen oder von Menschen mit Behinderungen sowie aus Selbsthilfeorganisationen von Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität um Vorschläge gebeten werden. Die Ombudspersonen vermitteln auf Anfrage bei Streitigkeiten zwischen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern und Nutzerinnen und Nutzern beziehungsweise Angehörigen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung der Angebote nach diesem Gesetz. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sind verpflichtet, die Wahrnehmung der Aufgaben der Ombudspersonen zu ermöglichen und ihnen zu den üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu den gemeinschaftlichen Räumen zu gewähren. Ombudspersonen kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.“

Die vorstehend kenntlich gemachte Änderung ist in der Gesetzesbegründung gänzlich ohne inhaltliche Erläuterung geblieben (vgl. Landtags-Drucksache Nr. 17/15188, Seite 72). Da es sich bei einer „Soll“-Vorschrift im weiteren Sinne um eine „Muss“-Vorschrift handelt (Ausnahme: Vorliegen einer atypischen Fallkonstellation), besteht für die zuständige Behörde auch nur ein eingeschränkter Ermessensspielraum, um von der Erfüllung der maßgebenden Rechtsnorm abzuweichen. Somit besteht für die Stadt Oberhausen grundsätzlich die Pflicht, eine oder mehrere Ombudsperson/en im Sinne des § 16 Abs. 2 WTG NRW zu bestellen.

Allerdings liegt nach der hier vertretenen Auffassung bislang ein atypischer Fall vor: Die vormalige Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW („Kann“-Regelung) bestand bereits seit dem Inkrafttreten des WTG NRW am 16.10.2014; zu keinem Zeitpunkt der vergangenen annähernd zwölf Jahre ist -gleich, auf welchem Wege- in Oberhausen das Bedürfnis nach einer oder mehrerer Ombudspersonen entstanden oder an die Stadt herangetragen worden; dies gilt insbesondere auch seit dem Inkrafttreten der vorstehend dargestellten Änderung des § 16 Abs. 2 WTG NRW im Jahre 2023. Vielmehr hat die Stadt als Behörde nach dem WTG NRW im Rahmen der Qualitätssicherung (vgl. § 11 ff. WTG NRW) vielfach im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 3 WTG NRW auf Anfrage bei Streitigkeiten im Sinne der Vorschrift zwischen den Beteiligten vermittelt. Auch anlässlich solcher Sachverhalte wurde von keinem/keiner Beteiligten das Bedürfnis nach einer Ombudsperson artikuliert.

Zudem haben auch die Aufsichtsbehörden (s. o.) den WTG-Behörden im Lande NRW keinerlei ermessenslenkenden Weisungen oder Hinweise zu Fragen der Bestellung von Ombudspersonen erteilt. Es bleibt also jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt selbst überlassen, beispielsweise darüber zu befinden, wieviele Ombudspersonen zu bestellen sein sollen, welche Verfahrensschritte bei der Bestellung zu beachten sind oder in welcher Höhe eine eventuelle Aufwandsentschädigung angemessen sei. Die Aufsichtsbehörden haben sich in diesem Zusammenhang -soweit ersichtlich- bisher darauf beschränkt, bei den örtlichen WTG-Behörden abzufragen, ob und ggf. wie viele Ombudspersonen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bestellt wurden.

Die Verwaltung geht davon aus, dass die vorstehend genannten Faktoren nicht nur in Oberhausen relevant sind. So hatten zum Stand 10.07.2024 von den 53 Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen 30 -und damit die Mehrzahl- noch keine Ombudspersonen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW bestellt.

Ausweislich einer entsprechenden Auflistung im Webauftritt des Landes NRW (Ombudspersonen nach dem WTG | Beauftragte für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten in NRW, Abruf vom 19.08.2026) haben gegenwärtig immer noch 17 Kreise und kreisfreie Städte in NRW keine Ombudspersonen bestellt.

Die Bestellung einer oder mehrerer Ombudsperson/en in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten, die über (eine) solche bereits verfügen, wurde auf unterschiedlichen Wegen vorgenommen. So erfolgte beispielsweise in einigen Kreisen bzw. kreisfreien Städten die Bestellung der Ombudsperson im Rahmen einer Sitzung des dortigen Sozialausschusses, in einem anderen Kreis bzw. einer anderen kreisfreien Stadt wurde die Bestellung durch den dortigen Rat (nach mehreren Sitzungen) unter Zugrundelegung einer umfangreichen Geschäftsanweisung durchgeführt.

Auch in Bezug auf die Aufwandsentschädigung ergeben sich zum Teil erhebliche Unterschiede. So wird in einigen Kreisen bzw. kreisfreien Städten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 70,00 EUR gewährt. Es liegt nahe, dass sich diese Höhe auf die maßgebende Freigrenze auf Basis von § 3 Abs. Nr. 12 und Nr. 13 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) stützt, wonach Personen, die ein Ehrenamt ausüben, eine jährliche Pauschale in Höhe von 840,00 EUR zusteht. Andere Kreise bzw. kreisfreien Städte gewähren ihren Ombudspersonen monatlich 25,00 EUR, wiederum ein Kreis bzw. kreisfreie Stadt ihrer/seiner Ombudsperson monatlich 400,00 EUR.

Nunmehr soll ausweislich des vorliegenden Gesetzentwurfs in § 8 Abs. 3 WTG NRW die Pflicht der Leistungsanbieter/innen begründet werden, die Nutzerinnen und Nutzer, die von freiheitsbeschränkenden oder freiheitsentziehenden Maßnahmen oder Unterbringung betroffen sind, in regelmäßigen Abständen adressatengerecht auf die Möglichkeit der Einschaltung der Ombudsperson hinzuweisen.

Da eine solche Pflicht bzw. solcher Hinweis ohne die Bestellung einer Ombudsperson inhaltslos bliebe, sollte nunmehr -ungeachtet der objektiven Notwendigkeit- eine Ombudsperson für das Gemeindegebiet der Stadt Oberhausen bestellt werden.

2) Weiteres Vorgehen / Vorschläge der Fachverwaltung:

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zum Sachverhalt schlägt die Verwaltung nunmehr das folgende Vorgehen vor:

  1. Anzahl und Dauer der Bestellung (Beschlussvorschlag zu 1.):

a) Anzahl:

Unter Berücksichtigung der von der Verwaltung als Behörde nach dem WTG NRW bisher in Erfahrung gebrachten Erkenntnisse und Informationen wird vorgeschlagen, für den Zuständigkeitsbereich Oberhausen eine Ombudsperson zu bestellen, welche vollumfänglich für alle hiesigen Leistungsangebote zuständig sein soll, die unter das WTG NRW fallen.

Dieser Vorschlag stützt sich einerseits auf die bereits zum jetzigen Zeitpunkt verschiedenen Möglichkeiten sowie vorhandenen Beschwerdeinstrumentarien, die Nutzerinnen und Nutzern, ihren Angehörigen sowie ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern zur Verfügung stehen, um eine Streitigkeit, gleich welcher Art, zu beheben. Hierzu zählen das von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obligatorisch vorzuhaltende Beschwerdemanagement gemäß § 6 Abs. 2 WTG NRW, die Möglichkeit zur Intervention durch die jeweilige WTG-Behörde, des Medizinischen Dienstes Nordrhein oder der Careproof GmbH (Verband der privaten Krankenversicherung).

Er beruht zudem darauf, dass zahlreiche Kreise und Gemeinden in NRW, die teils deutlich höhere Bevölkerungszahlen aufweisen, als Oberhausen, ebenfalls nur eine Ombudsperson bestellt haben (z. B. Stadt Gelsenkirchen, ca. 265.000 Einwohner/innen; Stadt Bochum, ca. 375.000 Einwohner/innen; Kreis Wesel, ca. 458.000 Einwohner/innen). Auch die Stadt Köln als Stadt mit den meisten Einwohnerinnen und Einwohnern in NRW hat lediglich zwei Ombudspersonen bestellt.

Die Anzahl etwaiger Streitigkeiten, die sich unter Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten sowie der vorhandenen Beschwerdeinstrumentarien nicht lösen lassen, wird seitens der Fachverwaltung zudem als gering eingestuft. Sofern und soweit sich diese Einschätzung in der Praxis nicht bestätigen sollte, ist die Stadt nicht daran gehindert, im Bedarfsfall eine weitere Ombudsperson zu bestellen.

b) Dauer der Bestellung:

In Anlehnung an die Bestelldauer für Vertrauenspersonen in Gasteinrichtungen (§ 36 WTG NRW) sollte die Ombudsperson für die Dauer von zwei Jahren bestellt werden.

  1. Aufwandsentschädigung (Beschlussvorschlag zu 2.):

Eine Aufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 WTG NRW sollte dem Grunde nach gewährt werden. Ihre Höhe sollte – in Anlehnung an die Vorschrift des § 3 Abs. Nr. 12 und Nr. 13 EStG – auf monatlich 70,00 EUR festgesetzt werden, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass sich die Aufgabenerfüllung der Ombudsperson im überschaubaren Rahmen bewegt.

In den kommenden Haushaltsjahren würde im Falle dieses Vorgehens das Sachkonto 460001110101 mit jeweils 840,00 EUR p. a. belastet.

  1. Verfahren der Bestellung (Beschlussvorschlag zu 3):

Das Verfahren der Bestellung von Ombudspersonen ist im WTG NRW gänzlich ungeregelt. Nach Auffassung der Fachverwaltung sind in diesem Zusammenhang zwei Aspekte relevant, namentlich die Zuständigkeit für die Bestellung und zudem die Art und Weise der Akquise geeigneter Bewerberinnen und Bewerber.

a) Zuständigkeit:

Für die Bestellung einer Ombudsperson im Sinne des WTG NRW ist nach der hier Auffassung der Verwaltung der Rat der Stadt zuständig.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Rat diese Zuständigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW auf einen Ausschuss oder den Oberbürgermeister übertragen hätte; insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen. Ferner dürfte es sich bei der Bestellung einer Ombudsperson nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 GO NRW handeln, das im Namen des Rates als auf den Oberbürgermeister übertragen gälte.

b) Akquise geeigneter Bewerberinnen und Bewerber:

Für die Akquise geeigneter Bewerberinnen und Bewerber stehen Auffassung grundsätzlich unterschiedliche Wege zur Verfügung; die Verwaltung schlägt vor, wie folgt vorzugehen:

Es sollte eine Abfrage / eine Bitte um geeignete Vorschläge an Organisationen gerichtet werden welche sich in Oberhausen der Belange älterer und/oder pflegebedürftiger und behinderter Menschen annehmen, wie etwa Behindertenorganisationen oder Träger der freien Wohlfahrtspflege. Dies sieht sinngemäß bereits § 16 Abs. 2 Satz 2 WTG NRW vor.

Diese Vorgehensweise hätte den Vorzug, dass die vorgeschlagenen Personen voraussichtlich auf Grund ihrer fachlichen Expertise vorgeschlagen und damit in den Kreis der Bewerber/innen einbezogen würden, also auf Grund objektiver Kriterien. Zudem ist eine Beteiligung einschlägiger Organisationen im Rahmen der Verwaltungstätigkeit der Stadt auch nicht neu: Beispielsweise bestimmt § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Satzung des Beirats für Menschen mit Behinderung der Stadt Oberhausen, dass dem Beirat Vertreter/innen der am Ort ansässigen Behindertenorganisationen oder Trägern von Behinderteneinrichtungen sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege angehören.

  1. Nächster Verfahrensschritt:

Sofern und soweit der Rat den vorliegenden Vorschlägen zustimmt, wird die Verwaltung unverzüglich die vorstehend zu 3. b) angesprochene Abfrage durchführen und dem Rat anschließend eine Drucksache zur Bestellung einer Ombudsperson vorlegen.

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Anlagen

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