Beschlussvorlage - B/18/0918
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gem. § 67 BNatSchG für die Neuerrichtung einer Fußgängerbrücke im Naturschutzgebiet 1.1.3 „Sterkrader Wald"
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Melanie Affeldt
- Beteiligt:
- Dezernat 5 / Stadtplanung, Bauen, Mobilität und Umwelt; Mobilität
- Verantwortung:
- Herr Werntgen-Orman
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Naturschutzbeirat
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
11.06.2026
|
Sachverhalt
Begründung
Der Bereich 5-6 / Mobilität der Stadt Oberhausen beabsichtigt den Neubau einer abgängigen Fußgängerbrücke über den Handbach. Aufgrund des schlechten Erhaltungszustands der bestehenden Brücke sowie geänderter Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Dauerhaftigkeit von Brückenbauwerken ist ein Ersatzneubau erforderlich.
Im Rahmen des Vorhabens ist der Abriss der Bestandsbrücke und der anschließende Neubau einer größeren Brücke an minimal bachabwärts versetzter Stelle geplant, um eine unmittelbar nördlich der alten Brücke stockende Stieleiche zu erhalten. Die Länge des Bauwerks ändert sich von ca. 4,40 m auf knapp 7,00 m, die Breite von ca. 1,65 m auf 2,74 m. Außerdem sind deutlich mächtigere Fundamente und eine andere Ausgestaltung (vorher Holz, zukünftig Stahlkonstruktion) vorgesehen.
Für den Erhalt der Stieleiche wird die neue Brücke in Ihrer Positionierung etwas gedreht, so dass das westliche Ende der Brücke etwas weiter nach Süden verschoben wurde. Zusätzlich ist geplant, die angrenzenden Böschungen und Fußwege entsprechend der neuen Brückenbreite auszugestalten.
Um eine längere Nutzungsdauer zu gewährleisten und im Rahmen der Unterhaltung und Instandhaltung des Bauwerkes seltener in die Flächen des Naturschutzgebietes eingreifen zu müssen (Eingriffsminimierung i. S. d. § 15 BNatSchG), wird die tragende Unterkonstruktion künftig aus Stahl anstelle der bisherigen unbeständigen Holzkonstruktion ausgeführt. Der Brückenbelag wird aufgrund der Quellneigung der vorhandenen Holzbohlen und des hohen Instanthaltungsaufwandes durch einen Belag aus faserverstärktem Kunststoff (GFK) in Holzoptik ersetzt.
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse vor Ort ist es notwendig, für die Dauer der Baumaßnahme Wege teilweise oder gegebenenfalls vollständig zu sperren, um diese als Baustelleneinrichtungsfläche nutzen zu können. Die Anlieferung von Baumaterialien soll über das bestehende Wegenetz erfolgen.
Zur Umsetzung der Maßnahme werden folgende Flächen des Naturschutzgebietes 1.1.3 „Sterkrader Wald“ (temporär) beansprucht:
- Heim. Laubwald, mittleres Baumholz im Brückenumfeld (105 m²)
- Heim. Laubwald, geringes Baumholz als Baustelleneinrichtungsfläche (206 m²)
- Naturnaher Bach (32 m²)
Dauerhaft werden ausschließlich die neuen Fundamente sowie kleinflächige Bereiche im Anschluss der Brücke an Bestandswege sowie ein geringer Teil der Bachsohle beansprucht.
Die notwendigen Eingriffe werden durch die folgenden Maßnahmen vor Ort ausgeglichen:
- Aufforstung der temporär beanspruchten Waldflächen
- Erhalt und Einbau von natürlichem Sohlsubstrat im Bachlauf
- Pflanzung eines Solitärbaumes zum Ausgleich der dauerhaft beanspruchten Flächen
Eine detaillierte Übersicht über die notwendigen Eingriffe sowie der Ausgleichsmaßnahmen in Natur und Landschaft sind dem als Anlage beigefügten Landschaftspflegerischen Begleitplan nebst Konflikt- und Maßnahmenplan zu entnehmen.
Die Planungen wurden den Mitgliedern des Naturschutzbeirats zudem bei einem Ortstermin am 02. Juni 2026 in der Örtlichkeit vorgestellt.
Da sich die für die Umsetzung vorgesehenen Flächen im Naturschutzgebiet 1.1.3 „Sterkrader Wald“ befinden, bedarf die Maßnahme einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Oberhausen gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (im Folgenden: BNatSchG). Für die Erteilung der Befreiung ist eine Zustimmung des Naturschutzbeirats der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Oberhausen erforderlich.
Notwendige Befreiung von Verboten des Landschaftsplans
Zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen ist eine Befreiung von folgenden Verboten des rechtskräftigen Landschaftsplans der Stadt Oberhausen notwendig:
Verbot 1
bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NW in der jeweils gültigen Fassung, sowie Verkehrsanlagen, Wege und Plätze und deren Nebenanlagen sowie Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, zu errichten oder zu ändern, auch wenn für die jeweilige Maßnahme keine Planfeststellung, bauaufsichtliche Genehmigung, Anzeige oder sonstige baurechtliche Entscheidung erforderlich ist.
Verbot 2
Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen, oder auf andere Weise in ihrem Wachstum oder Bestand zu beeinträchtigen.
Verbot 10
Flächen außerhalb der Straßen, Wege, Park- und Stellplätze zu betreten, zu befahren, dort zu reiten sowie Fahrzeuge außerhalb von gekennzeichneten Flächen abzustellen.
Verbot 11
Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen sowie Boden oder Gesteinsmaterial zu entnehmen
Verbot 12
Gewässer (einschl. Fischteiche) anzulegen, die Gestalt von Gewässern zu ändern, Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen sowie den Grundwasserflurabstand zu ändern oder andere den Wasserhaushalt verändernde Maßnahmen durchzuführen.
Verbot 14
Stoffe oder Gegenstände, die das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt gefährden oder beeinträchtigen, insbesondere feste und flüssige Abfallstoffe, Chemikalien, Schutt, Altmaterial oder Klärschlamm, wegzuwerfen, zu lagern, auszubringen, in Gewässer einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen.
Begründung zum Klimacheck.
Im Rahmen der Maßnahmenumsetzung kommt es zwar zur Entfernung von Bestandsgehölzen. Die Entfernung erfolgt jedoch innerhalb eines Waldbestandes, sodass aufgrund der geringfügigen Eingriffsflächen keine negativen klimatischen Auswirkungen zu erwarten sind. Die in Anspruch genommenen Flächen können nach Maßnahmenumsetzung zudem vollständig vor Ort ausgeglichen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Bau der Brücke ist in 2026 beabsichtigt und erfolgt über den Bereich 5-6 Mobilität. Mittel sind unter der Finanzstelle 560012010130000 - Brückenbau Finanzposition 7852.00 - Auszahlung für Tiefbaumaßnahmen für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 200.000 EUR mit eingeplant.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
2,1 MB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
2,6 MB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
307,4 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
336,7 kB
|
|||
|
5
|
(wie Dokument)
|
129,2 kB
|
|||
|
6
|
(wie Dokument)
|
19,2 MB
|
|||
|
7
|
(wie Dokument)
|
19,3 MB
|
|||
|
8
|
(wie Dokument)
|
2,2 MB
|
|||
|
9
|
(wie Dokument)
|
463,4 kB
|
|||
|
10
|
(wie Dokument)
|
1,4 MB
|
